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Pflichtteil auszahlen – Rechtslage, Ablauf & mehr

Will sich ein Erbe einen Pflichtteil an einem Nachlass auszahlen lassen, zumeist weil er enterbt wurde, muss er zunächst einen Pflichtteilsanspruch haben. Hierfür benötigt er grundsätzlich eine Pflichtteilsberechtigung. Generell wird ein Pflichtteil normalerweise im Erbfall ausgezahlt, er kann jedoch in besonderen Fällen auch schon Lebzeiten geleistet werden. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zum Pflichtteil auszahlen zusammenstellen und dabei auch darauf eingehen, was man tun kann, wenn man den Pflichtteil nicht erfolgreich einfordern kann.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage – Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteil stellt gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Teil der Erbschaft dar. Dieser Anspruch an einem Erbe kann nach dem deutschen Erbrecht nur an jene Erben der Erbengemeinschaft ausgezahlt werden, die gemäß der gesetzlichen Erbfolge als Pflichtteilsberechtigte gelten. Dabei sind diese Verwandten des Erblassers im § 1924 und 1925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den folgenden Personenkreis beschränkt:

  • Die direkten Abkömmlinge des Erblassers
  • Ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
  • Die Eltern, jedoch nur wenn keine Kinder vorhanden sind
Dabei haben jedoch nicht alle dieser Pflichtteilsberechtigten im konkreten Erbfall auch einen Pflichtteilsanspruch, da dieser immer durch die gesetzliche Rangfolge geregelt wird. Deshalb haben zum Beispiel die Kinder des Erblassers ein Vorrecht vor den Enkeln und Urenkeln und auch vor den Eltern des Erblassers. Hingegen hat ein Ehepartner immer einen Pflichtteilsanspruch und kann sich entsprechend einen Pflichtteil auszahlen lassen.
Sonderfall: Berliner Testament

Ehepaare, die ein Berliner Testament errichtet haben, haben oftmals sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln verfügt, damit insbesondere die Kinder, nach dem Tod des ersten Elternteils gegen den überlebenden Elternteil keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Für den Fall, dass Kinder ihren Pflichtteil trotz einer solchen Strafklausel einfordern, werden sie nach dem Tod des zweiten Elternteils enterbt. Hierbei erhalten die Kinder dann beim zweiten Erbfall auch nur ihren Pflichtteil.

Anspruch auf den Pflichtteil trotz Enterbung

Für den Fall, dass ein naher Angehöriger oder der Ehepartner von einem Erbe durch ein Testament ausgeschlossen wurde, steht ihm Normalfall ein Pflichtteilsrecht und damit aufgrund dieser Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Dabei sieht das deutsche Erbrecht gemäß § 2303 BGB vor, dass einem Pflichtteilsberechtigten als Mindestbeteiligung an einem Nachlass ein Anspruch auf die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zusteht. Hierbei regelt § 2303 auch, dass dieser Pflichtteil vom Erben eingefordert werden kann. Dadurch ist der Grundsatz des Pflichtteilsrechts geklärt, denn der Erbe, oder bei mehreren Erben jeder Miterbe, sind ausdrücklich als Ansprechpartner für den Pflichtteilsberechtigten genannt, wenn es um die Auszahlung seiner Forderung geht.

Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen im Innenverhältnis der Erben

Jedoch sollte auch ein Pflichtteilsberechtigter wissen, dass der entsprechende Erbe, der bezüglich des Pflichtteil Auszahlens adressiert wird, die Pflichtteilslast ggf. nicht alleine trägt und dass durchaus im Innenverhältnis der Erben der Pflichtteil von weiteren Personen wirtschaftlich mitgetragen werden muss. Dabei wird dies in im deutschen Erbrecht nach §§ 2318 bis 2323 BGB auch konkret benannt, wonach der Erbe grundsätzlich Schuldner des Anspruchs ist, jedoch zur wirtschaftlichen Leistung des Pflichtteils ggf. weitere Personen in die Pflicht nehmen kann.

Für den Fall, dass ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung keine andere Verfügung getroffen hat, kann ein Erbe auch die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage zu einem gewissen Teil verweigern und verlangen, dass sich ein Vermächtnisnehmer oder Auflagen Begünstigter entsprechend seinem Anteil an der Begleichung des Pflichtteils beteiligen nach § 2318 BGB. Dabei kann er auch in der Höhe des geschuldeten Betrages bei den Begünstigten ihren Anteil kürzen.

Für den Fall jedoch, dass ein Erbe selbst zu den Pflichtteilsberechtigten gehört und wird er von einem Pflichtteilsberechtigten, der enterbt wurde, in Anspruch genommen, ist im nach dem deutschen Erbrecht gemäß § 2319 BGB garantiert, dass ihm zumindest so viel vom Erbe nach Erfüllung der Ansprüche übrig bleiben muss, wie es seinem eigenen Pflichtteil entsprechen würde. Generell müssen bei mehreren Miterben diese die Pflichtteilslast nach ihren Erbanteilen tragen. Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte zwar seinen Anspruch vollständig bei jedem einzelnen Miterben geltend machen, jedoch müssen die Miterben im Innenverhältnis untereinander entsprechend ihrer Erbanteile für einen Ausgleich sorgen.

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Wann kann eine Auszahlung des Pflichtteils stattfinden?

Als Pflichtteilsberechtigter lässt man sich in der Regel nach Eintritt des Erbfalls den Pflichtteil von den Erben auszahlen. Jedoch gibt es auch bestimmte Ausnahmesituationen in den denen man sich als Pflichtteilsberechtigter bereits zu den Lebzeiten des Erblassers auszahlen lassen kann. Deshalb wollen wir im Folgenden diese beiden Auszahlung Situationen zum Pflichtteil gegenüberstellen.

Die Pflichtteilsauszahlung nach dem Erbfall

Ist der Erbfall bereits eingetreten, muss eine berechtigte Person ihren Pflichtteil bei den Erben einfordern, damit er auch ausgezahlt wird. Hierbei muss dies innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Erbfalls erfolgen oder spätestens 3 Jahre nach Kenntnis über den Todesfall und den eigenen Anspruch. Für den Fall, dass diese Frist versäumt wird, hat ein Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch mehr, da dann eine Verjährung eintritt.

Hierbei beginnt diese Frist immer Ende desjenigen Jahres zu laufen, an dem der Berechtigte Kenntnis über den entsprechenden Erbfall hat. Für den Fall, dass ein Erbfall z. B. 20. Oktober 2018 eingetreten ist, der Berechtigte jedoch erst im Februar des Folgejahres von seiner Enterbung und seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat, verjährt sein Anspruch erst zum 31. Dezember 2022. Grundsätzlich muss ein Erbe auch den Pflichtteil unmittelbar nach der Aufforderung auszahlen, es existiert jedoch keine gesonderte Fristenregelung hierfür im deutschen Erbrecht.

Die Pflichtteilauszahlung zu Lebzeiten des Erblassers

Vor dem Ableben des Erblassers und einem Eintritt des Erbfalls stehen einem Pflichtteilsberechtigten praktisch keine Rechte auf den Pflichtteil zu. Dabei kann er zwar schon einmal seine Pflichtteilsquote ermitteln, jedoch hat er keine Garantie, dass dies auch bis zum Erbfall so bleibt und er kann auch nicht den Nachlass sichern für den Erbfall. Für den Fall, dass er über seinen Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers verfügen möchte, kann er dies nur mit einem Einverständnis des Erblassers.

Allerdings kann unter bestimmten Umständen ein Erblasser auch zu Lebzeiten bereits eine Pflichtteilsentziehung anordnen, jedoch nur, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen. In diesem Fall kann jedoch ein Pflichtteilsberechtigter bei Gericht eine Feststellungsklage anstrengen, um eine Unwirksamkeit des Pflichtteilsentzuges zu erreichen.

Hingegen ist grundsätzlich im Einverständnis mit dem Erblasser immer ein Pflichtteilsverzicht möglich. Hierbei schließen Berechtigter und Erblasser zu seinen Lebzeiten einen entsprechenden Vertrag, der notariell beglaubigt werden muss. In diesem Fall verzichtet der Berechtigte für den Erbfall dann auch seinen Pflichtteil und erhält dafür zumeist eine Abfindung. Allerdings kann ein Erblasser auch ansonsten einem Berechtigten bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zukommen lassen und bedingt sich dabei aus, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden gemäß § 2315 BGB.

Ablauf der Auszahlung des Pflichtteils

Sind Pflichtteilsberechtigung und Pflichtteilsanspruch gegeben, ist ein rechtmäßiger Erbe auch zur Auszahlung des Pflichtteils verpflichtet. Jedoch erfolgt eine Auszahlung erst nachdem einige Vorbereitungen hierzu getroffen wurden. Hierbei sind die folgenden Schritte vor einer Auszahlung einzuhalten:

Auskunft über den Nachlass einholen

Um den eigenen Pflichtteil korrekt berechnen zu können, benötigt ein Pflichtteilsberechtigter genaue Informationen über den Nachlass. Deshalb ist ein Erbe auch verpflichtet, den genauen Nachlasswert zu ermitteln. Dabei ist der Pflichtteilsberechtigte verpflichtet, den Erben zu einer Auskunft schriftlich aufzufordern. Daraufhin muss ein Erbe dann ein Nachlassverzeichnis erstellen, in dem dann alle Vermögenswerte und auch Verbindlichkeiten aufgelistet sind.

Überprüfung des Nachlasswertes

Außerdem muss der im Nachlassverzeichnis ermittelte Nachlasswert überprüft werden. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass ggf. Wertgegenstände unterschlagen wurden oder mit einem zu geringen Wert angesetzt wurden. Dabei wird dann der Nachlasswert reduziert und damit auch die Pflichtteile.

Aufforderung zur Auszahlung

Erst wenn die korrekte Höhe des Pflichtteils bekannt ist, kann der Pflichtteilsberechtigte dann seinen Pflichtteil beim Erben einfordern und dieser ist dann zur Auszahlung verpflichtet.

Den Pflichtteil einklagen

Für den Fall, dass sich die Erben weigern, den Pflichtteil auszuzahlen, muss der Berechtigte eine Pflichtteilsklage anstrengen, um sich den Pflichtteil auszahlen zu lassen. Hierbei muss er dies bei geringen Streitwerten (bis 5000 Euro) beim zuständigen Amtsgericht tun und bei höheren Streitwerten vor einem Landgericht. Dabei stellt der Streitwert immer den den Pflichtteil in seiner erwarteten Höhe dar. Der Streitwert stellt die Höhe des zu erwartenden Pflichtteils dar. Hierbei kann in einem derartigen Verfahren dann entweder eine Stufenklage angestrengt werden, bei der sowohl Auskünfte zum Nachlass als auch die Zahlung eingeklagt werden, oder eine Pflichtteilsklage, bei der nur der Zahlungsanspruch festgestellt werden soll. Bei einem Gerichtsverfahren hat dann diejenige Partei, die die Klage verliert, alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen, inklusive der Kosten der Gegenpartei.

Die Stundung des Pflichtteils

Pflichtteilsansprüche können für einen Erben aus unterschiedlichen Gründen problematisch sein. Dabei schmälern die Ansprüche nicht nur seine Erbschaft, außerdem werden sie ja von Verwandten geltend gemacht zu denen der Erblasser ein distanziertes Verhältnis hatte und die Pflichtteilsberechtigten haben zusätzlich auch noch umfangreich Ansprüche hinsichtlich Auskünften über das Erbe und seinen Wert.

Ferner entsteht der Pflichtteilsanspruch nach § 2317 BGB auch immer unmittelbar mit dem Erbfall und der Berechtigte kann diesen dann auch sofort einfordern. Allerdings muss er zunächst noch die Informationen zum Nachlass und seiner Anspruchshöhe klären muss. Jedoch ist der Erbe zeitnah aufgefordert, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen, wenn sie eingefordert werde, und zwar auch, wenn er ggf. gerade nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um dem gerecht werden zu können. Gerade in Fällen, in denen ein durchaus wertvoller Nachlass auf den oder die Erben übergeht, evtl. mit hochpreisigen Immobilien, die Erben selbst jedoch nicht über Vermögen verfügen, muss ein Erbe ggf. auch zeitnah Vermögenswerte aus dem Nachlass verkaufen, um den Pflichtteilsansprüchen gerecht werden zu können.

Der Anspruch auf die Stundung von Pflichtteilsansprüchen

Damit ein Erbe nicht gezwungen ist aus einer Zeitnot heraus wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen zu treffen, sieht das deutsche Erbrecht im § 2331 a BGB das Recht für den Erben vor, eine Stundung des Pflichtteils zu verlangen. Hierbei bedeutet die Stundung dann eine spätere Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Für den Fall, dass der Stundungsanspruch begründet ist, muss er den Pflichtteil erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen und der Pflichtteilsberechtigte kann ihn dann auch nicht zwischenzeitlich einfordern.

Voraussetzung für einen Stundungsanspruch

Dabei sind einem Stundungsanspruch jedoch nach dem Gesetz Grenzen gesetzt. Hierbei heißt es im § 2331 a BGB, dass ein Stundungsanspruch nur dann gegeben ist, wenn:

„Die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.“

Ein relevantes Beispiel wäre hierbei z. B. der Verkauf des Familienheims oder auch die Veräußerung eines Unternehmens, das für den Erben die Existenzgrundlage darstellt. Allerdings müssen auch die Bedürfnisse des Pflichtteilsberechtigten hierbei berücksichtigt werden. Für den Fall, dass dieser selbst in finanziellen Schwierigkeiten ist, muss ein Erbe schon sehr triftige Gründe für einen rechtmäßigen Stundungsanspruch vorbringen können.

Anspruch auf Verzugszinsen bei verzögerter Zahlung des Pflichtteils

Für den Fall, dass Erben keinen Stundungsanspruch geltend machen können, jedoch ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, kann ein Berechtigter auch Verzugszinsen verlangen. Hierbei kann dies durchaus teuer für die Erben werden und es empfiehlt sich in diesem Fall, Abschlagszahlungen anzubieten. Dabei werden dann nur noch Zinsen auf den offenen Betrag fällig.

Wie kann ein Experte für Erbrecht beim Pflichtteil auszahlen helfen?

Die meisten Pflichtteilsberechtigen wissen zunächst nicht, wie sie ihre Ansprüche geltend machen sollen und wie sie auch ausreichend Informationen über den Nachlass erhalten können. Deshalb empfiehlt es sich immer, in solchen Fällen die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen. Hierbei kann ein Anwalt den Erbfall prüfen und auch die richtigen Schritte in die Wege leiten, um die richtigen Informationen zum Nachlasswert zu erhalten.

Ferner wird er seinen Mandanten dann auch unterstützen, den Pflichtteil einzufordern. Für den Fall, dass sich dies problematisch darstellt, kann er auch durch Mahnschreiben und ggf. eine Pflichtteilsklage dem Berechtigten zu seinem Pflichtteil verhelfen. Natürlich kann ein Anwalt für Erbrecht auch für einen Erben tätig werden, der ggf. die Erbunwürdigkeit eines Pflichtteilsberechtigten feststellen lassen will oder der eine Stundung von Pflichtteilszahlungen anstrebt. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteil auszahlen.

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FAQ: Pflichtteil auszahlen

Der Grundsatz im Pflichtteilsrecht ist abschließend geklärt. Ein Erbe, oder bei mehreren Erben, jeder Miterbe ist Ansprechpartner für den Pflichtteilsberechtigten, wenn es um die Begleichung seiner Forderung geht.
Ein Erbe muss nicht unaufgefordert den Pflichtteil auszahlen. Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Pflichtteilsberechtigte den Allein- oder einen Miterben schriftlich unter Angabe der Höhe des Pflichtteils, der Bankverbindung und einer Zahlungsfrist kontaktieren.
Berechtigte müssen nach dem Tod des Erblassers ihren Pflichtteil einfordern, damit dieser ausgezahlt wird. Dies muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall oder nach Kenntnis über diesen erfolgen, andernfalls tritt die Pflichtteil-Verjährung ein.
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