Enterbung durch ein Testament mit einer Pflichtteils Reduktion
Neben den Maßnahmen zu einer vollständigen Eliminierung des Pflichtteils bei einer Enterbung, hat ein Erblasser auch die Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen den Pflichtteil des enterbten Verwandten zu reduzieren. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die schon zu Lebzeiten gesteuert werden können und zu einer Veränderung der Erben Konstellation oder der Erbbedingungen führen. Diese sollen im Folgenden noch näher dargestellt werden.
Die Wahl des Güterstandes in der Ehe
Auch die Wahl des Güterstandes in einer Ehe kann die Höhe der Pflichtteilsansprüche sowohl des Ehepartners als auch der Kinder beeinflussen. Für den Fall, dass man z. B. Pflichtteile reduzieren möchte, bietet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mehr Vorteile als eine vereinbarte Gütertrennung. Dabei berechnet sich der Pflichtteil einer erbberechtigten Person immer aus der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote. Hierbei variiert diese gesetzliche Erbquote je nach vereinbarten Güterstand und deshalb ergeben sich daraus auch unterschiedliche Pflichtteilsansprüche für die Familienmitglieder. Grundsätzlich beträgt der Pflichtteilsanspruch immer die Hälfte der jeweiligen Erbquote des Angehörigen.
Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner nach dem Gesetz immer mindestens 50 % des Erbes. Hingehen reduziert sich diese gesetzliche Erbquote bei einer Gütertrennung je nach Anzahl der Kinder auf bis zu 25 %. Dabei wird dieser Betrag dann nochmals halbiert für den Pflichtteilsanspruch. Somit würde bei gleicher Familienkonstellation ein Pflichtteilsanspruch bei einer Zugewinngemeinschaft 25 % betragen und bei einer Gütertrennung 12,5 %.
Beispiele Güterstände und Pflichtteile:
Abhängig davon, welchen Pflichtteil man reduzieren möchte, sind verschiedene Güterstände sinnvoll. Jedoch ist dies immer vom Einzelfall abhängig und auch von der Anzahl der eigenen Kinder. Für den Fall jedoch, dass man z. B. die Pflichtteile der eigenen beiden Kinder reduzieren will, kann man folgende Rechnungen machen:
- Bei einer Gütertrennung beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehepartners 1/3 und die der Kinder insgesamt 2/3. Dabei würde der Pflichtteilsanspruch in diesem Fall sowohl des Ehepartners als auch jedes Kindes bei 1/6 liegen.
- Bei einer Zugewinngemeinschaft hingegen beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehepartners sowie der Kinder gesamt jeweils ½ des Nachlasses. Hierbei würde der Pflichtteilsanspruch des Ehepartners also bei ¼ liegen und der der Kinder jeweils bei 1/8.
Für den Fall also, dass man die Pflichtteile der Kinder möglichst gering halten möchte, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorteilhafter.
Ausstattung der Kinder zur Pflichtteils Reduktion
Ausstattungen für Kinder zu besonderen Anlässen werden nicht als eine Schenkung angesehen und damit können hieraus auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen. Dabei kann ein zukünftiger Erblasser z. B. Geld oder andere Vermögenswerte an seine Kinder übergeben anlässlich einer Eheschließung oder auch zum Aufbau einer selbstständigen Existenz. Hierunter fallen z. B. eine Mitgift oder Aussteuer oder finanzielle Hilfen für die Errichtung eines Gewerbebetriebes. Allerdings ist es wichtig dabei, dass diese Ausstattungen in ihrem Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des späteren Erblassers stehen.
Die Adoption zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
Für ein Ehepaar, das bereits in einer späteren Lebensphase zum zweiten Mal verheiratet ist, bietet sich z. B. auch eine Adoption der Kinder des zweiten Ehepartners an. Hierbei erlangen dann diese auch einen Anspruch auf den Nachlass des Erblassers und verringern dadurch den Anspruch anderer Pflichtteilsberechtigter.
Was man bei einer Enterbung ansonsten noch beachten sollte
Wenn man als Erblasser einen nahen Angehörigen enterben möchte, sollte man immer darauf achten, dass die eigenen Wünsche auch ihre Rechtswirksamkeit entfalten können. Generell werden Enterbungen sehr häufig in der Praxis angefochten. Deshalb ist es sehr wichtig, ein rechtswirksames Testament aufzusetzen, dass allen formellen als auch inhaltlichen Anforderungen genügt. Dabei wäre eine Enterbung z. B. anfechtbar, wenn der Erblasser ein Erbe an die Erfüllung einer Bedingung geknüpft hat, die bei einer Nichterfüllung zu einem Ausschluss zum Erbe führen soll.
Ferner können Enterbungen auch dadurch in Frage gestellt und angefochten werden, wenn z. B. die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage gestellt wird. Hierbei muss jedoch derjenige, der die Anfechtung vornehmen will, dies auch belegen können. Außerdem kann eine Enterbung auch immer dann angefochten werden, wenn die Enterbung z. B. durch eine dritte Person erzwungen wurde und nicht durch eine freie Entscheidung des Erblassers zustande kam.