Der Verkauf von Immobilien gegen eine Leibrente
Außerdem kann ein zukünftiger Erblasser auch bestimmte Vermögensgegenstände, wie z. B. Immobilien, gegen eine Leibrente verkaufen. Hierbei muss jedoch die entsprechende Leibrente in regelmäßigen Abständen und bis zum Lebensende vom neuen Eigentümer bezahlt werden. In diesem Fall wird ein Vermögensgegenstand also nicht verschenkt sondern verkauft und deshalb entstehen auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Verkauf des Vermögens gegen eine Leibrente bietet also Möglichkeiten der Enterbung, da für diese Werte dann weder Pflichtteile als auch Pflichtteilsergänzungen anfallen.
Adoptionen
Auch durch Adoptionen lassen sich die Pflichtteile der leibeigenen Kinder reduzieren. Für den Fall z. B., dass sich Paare erst in einem späten Lebensabschnitt kennenlernen und der neue Partner Kinder aus einer vorangegangenen Ehe hat, kann man die Pflichtteil seiner eigenen leiblichen Kinder dadurch reduzieren, dass man Kinder des neuen Lebenspartners adoptiert. Dadurch erhöht sich im Erbfall die Anzahl der gesetzlichen Eben und gleichzeitig reduziert sich die Erbquote der einzelnen Erben. Deshalb erhält ein leibliches Kind in diesem Fall weniger als ohne die Adoption.
Ausstattungsgeschenke zu Lebzeiten
Über gezielte Ausstattungsgeschenke kann man Kinder ebenfalls entweder vollständig enterben oder aber ihre Pflichtteile reduzieren. In diesem Fall verschenkt der zukünftige Erblasser noch zu Lebzeiten Geld, Sachen oder andere Vermögensgegenstände an seine Kinder zu besonderen Gelegenheiten. Hierbei kann es sich z. B. um Geschenke anlässlich einer Eheschließung handeln, oder ein Beitrag zur Unterstützung einer Unternehmensgründung oder eine sonstige Zuwendung zur Erlangung und auch Erhaltung einer selbstständigen Lebensführung. Diese Form von Ausstattungsgeschenken ist dann im rechtlichen Sinne nicht als Schenkung zu interpretieren und sie zieht deshalb auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach sich. Jedoch lässt sich hierdurch der Wert des Nachlasses des Erblassers bereits zu Lebzeiten reduzieren und deshalb reduziert sich dann auch der Pflichtteilsanspruch der Kinder.
Die Wahl des Güterstandes einer Ehe
Auch der Güterstand einer Ehe hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Pflichtteilsansprüche der Kinder. Dabei ist besonders der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorteilhaft, der eine geringere Pflichtteilsquote für Kinder vorsieht. So beträgt z. B. bei einer Zugewinngemeinschaft mit zwei Kindern die Pflichtteilsquote eines Kindes 12,5 % des Erbes und bei einer Gütertrennung mit zwei Kindern pro Kind ca. 16, 67 %. Will man also die Pflichtteilsansprüche der eigenen Kinder reduzieren, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine entsprechende Lösung.
Wie kann sich ein Kind gegen die Enterbung wehren?
Wenn sich ein Kind gegen seine Enterbung wehren will und zumindest seinen Anteil auf den Pflichtteil durchsetzen will, muss es aktiv werden. Auch ein Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern er muss immer beim rechtmäßigen Erben eingefordert werden. Das gleiche gilt auch für einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch. In bestimmten Fällen kann man als Kind auch eine Enterbung anfechten. Hierbei müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, welche z. B. eine in einem Testament vorgenommen Verfügungen ungültig machen. Solche Gründe können dann geben sein, wenn
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Beim Erblasser ein Irrtum über die Motive oder den Inhalt seiner letztwilligen Erklärung vorliegen,
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eine Bedrohung des Erblassers während der Erstellung des Testaments geben war,
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oder eine arglistige Täuschung vorlag, ohne die der Erblasser keinen Anlass zur Enterbung seines Kindes gehabt hätte.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Kinder enterben helfen?
Die Enterbung eines Kindes kann mit verschiedenen Mitteln erreicht werden oder zumindest die Reduzierung von Pflichtteilen. Jedoch ist die Wahl der Mittel immer sehr stark vom individuellen Einzelfall abhängig. Deshalb sollte man ein derartiges Anliegen immer mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht im Vorfeld besprechen. Hierbei kann dieser den persönlichen Sachverhalt informieren und die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. Ferner wird ein Anwalt für Erbrecht auch berechnen können, inwiefern sich eine Maßnahme auf die Ansprüche des Kindes auswirken wird.
Dabei unterstützt ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch bei der Gestaltung eines Pflichtteilsverzichts oder bei der Entwicklung eines
Schenkungsvertrages ebenso wie bei Formulierung von entsprechenden Maßnahmen in einem Testament oder Erbvertrag. Natürlich steht ein Anwalt für Erbrecht auch einem enterbten Kind als Partner zur Verfügung, das sich gegen seine Enterbung wehren will. Hierbei kann er prüfen, ob ggf. Gründe für die
Anfechtung eines Testamentes gegeben sind oder das Kind dabei unterstützen, seine Pflichtteilsansprüche auch durchzusetzen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Kinder enterben.