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Kann man Kinder enterben? – Enterbung, Pflichtteil & Co

Schwerwiegende Konflikte in Familien, die über lange Zeiten bestehen, enden manchmal auch mit der Enterbung eines Kindes. Ein derartiger Ausschluss aus der Erbfolge hat zahlreiche Konsequenzen, die dann auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Die Enterbung eines Kindes sollte deshalb immer gut überlegt und vorbereitet sein. In diesem Beitrag wollen wir Sie über Folgen und Vollzug einer Enterbung eines Kindes aufklären und auf bestehende Pflichtteilsansprüche eingehen. Ferner wollen wir auch aufzeigen, wie man Pflichtteilsansprüche umgehen oder reduzieren kann und wie man sich als Kind auch gegen eine Enterbung wehren kann.
Inhaltsverzeichnis

Rechtliches zum Kinder enterben

Jeder Erblasser kann darüber entscheiden, wer nach seinem Ableben was aus seinem Nachlass erhalten soll. Durch eine letztwillige Verfügung kann er dabei auch konkret bestimmen, wer ein Haus oder die Wertpapiere erben soll. Dabei kann er auch entscheiden, wer nichts erhalten soll und dabei auch seine eigenen Kinder enterben.

Grundsätzlich kann man seine Kinder auf zweierlei Weise enterben. Einerseits ist dies durch eine testamentarische Verfügung möglich, in der man explizit andere Personen als Erben für den kompletten Nachlass benennt und andererseits kann in Form eines Negativ Testaments verfügen, welche Personen explizit nicht am Erbe beteiligt werden sollen. In diesem Fall muss der Erblasser auch nicht genau definieren, wer ansonsten das Erbe antreten soll.

Jedoch gehen die eigenen Kinder nicht durch einen Ausschluss in einem Testament oder Erbvertrag vollständig leer aus. Nach dem deutschen Erbrecht haben sie auch in diesem Fall einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe, die gesetzlich als Pflichtteilsanspruch verankert ist. Diesen können die eigenen Kinder nicht nur einfordern, wenn sie vom Erbe ausgeschlossen wurden, sondern auch für den Fall, dass ihr Anteil am Erbe geringer ausfällt als es der Pflichtteil vorsieht. In diesem Fall haben sie einen Anspruch auf den Differenzbetrag.

Beachten Sie

Kinder im erbrechtlichen sinne sind alle Kinder die entweder ehelich oder nichtehelich geboren wurden, legitimiert wurden oder adoptiert wurden. Hingegen haben Stief- oder Pflegekinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Die Höhe des konkreten Anspruch ist sowohl von der Pflichtteilsquote als auch vom Wert des Nachlasses abhängig. Hierbei entspricht die Pflichtteilsquote der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Deshalb steht einem enterbten Kind nach dem Gesetz immer die die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu.

Pflichtteile vollständig umgehen beim Kinder enterben

Für einen Erblasser gibt es nur wenige Möglichkeiten, ein Kind zu enterben und ihm dabei auch noch den Anspruch auf den Pflichtteil zu entziehen. Hierbei kommen nur ein ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten des Kindes in Frage oder eine zweiseitige Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers mit dem entsprechenden Kind. Diese Möglichkeiten sollen im Folgenden näher erläutert werden.

Der Entzug des Pflichtteils

Nach dem deutschen Erbrecht gibt es sehr strenge Voraussetzungen nach denen einem Kind der Pflichtteil vollständig entzogen werden kann. Grundsätzlich sind dafür grobe Fehlhandlungen vorausgesetzt, die in § 2333 BGB abschließend definiert sind:

  • Für den Fall, dass ein Kind dem Erblasser, seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet.
  • Falls sich das Kind eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einer dieser Personen gegenüber schuldig gemacht hat.
  • Wenn das Kind wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und dabei seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.
  • Für den Fall, dass die Unterbringung des Kindes in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde und deshalb seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

Wenn ein Pflichtteilsentzug aus diesen Gründen erzielt werden soll, muss der Erblasser dies in seinem Testament ausdrücklich anordnen und dabei den Sachverhalt in einer Begründung ausführlich darstellen. Allerdings kann ein Pflichtteilsentzug immer mit einer rechtlichen Unsicherheit einhergehen. Falls es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt, wird der spezifische Einzelfall vom zuständigen Gericht individuell geprüft und auch entschieden.

Enterbung von Kindern wegen grobem Undank

Kommt es zu schweren Zerwürfnissen in Familien, kann der Kontakt zwischen Eltern und Kindern auch vollständig abbrechen. Hierbei kann dies von Eltern als grober Undank ausgelegt werden und als Begründung dafür, dass sie diese Kinder enterben wollen. Jedoch ist rein rechtlich eine vollständige Enterbung wegen grobem Undank nicht möglich, da er von keiner Begründung des in § 2333 BGB abschließend geregelten Gründe gedeckt ist.

Der vereinbarte Pflichtteilsverzicht

Auch durch einen lebzeitig vereinbarten Pflichtteilsverzicht ist eine vollständige Enterbung von Kindern möglich. Dieser kann als Vertrag zwischen dem Elternteil und dem entsprechenden Kind aufgesetzt werden und bedeutet dann einen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche des Kindes im Erbfall. Zumeist ist dieser dann mit einer Abfindung verbunden. Wird ein Pflichtteilsverzicht vereinbart, so kann ein Kind seinen Pflichtteil im Erbfall dann nicht mehr einfordern. Möglich ist diese Form der Enterbung jedoch nur bei einer einvernehmlichen Regelung.

Pflichtteile reduzieren beim Kinder enterben

Für den Fall, dass man ein Kind enterben will und ein ein Pflichtteilsentzug oder auch Pflichtteilsverzicht nicht umsetzbar ist, gibt es weitere Möglichkeiten, durch die sich Pflichtteile reduzieren lassen. Hierbei spielen besonders Schenkungen zu Lebzeiten, ein Verkauf gegen eine Leibrente, eine Adoption, Ausstattungsgeschenke oder auch die Wahl des Güterstandes einer Ehe eine Rolle.

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Schenkungen zu Lebzeiten

Will man die Pflichtteile von Kindern weitestgehend reduzieren, kann man dies durch Schenkungen zu Lebzeiten an andere Verwandte oder auch Freunde erreichen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schenkung beim Eintritt des Erbfalls mindestens 10 Jahre zurückliegen muss, damit auch Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder vermieden werden können. Für den Fall, dass eine derartige Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt beim Eintritt des Erbfalls, so wird sie mit jedem Jahr, das zwischen ihr und dem Erbfall liegt, um 10 % weniger bei der Ermittlung des Pflichtteils relevanten Nachlasswertes berücksichtigt. Für diese jüngeren Schenkungen werden dann also immer Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant.

Der Verkauf von Immobilien gegen eine Leibrente

Außerdem kann ein zukünftiger Erblasser auch bestimmte Vermögensgegenstände, wie z. B. Immobilien, gegen eine Leibrente verkaufen. Hierbei muss jedoch die entsprechende Leibrente in regelmäßigen Abständen und bis zum Lebensende vom neuen Eigentümer bezahlt werden. In diesem Fall wird ein Vermögensgegenstand also nicht verschenkt sondern verkauft und deshalb entstehen auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Verkauf des Vermögens gegen eine Leibrente bietet also Möglichkeiten der Enterbung, da für diese Werte dann weder Pflichtteile als auch Pflichtteilsergänzungen anfallen.

Adoptionen

Auch durch Adoptionen lassen sich die Pflichtteile der leibeigenen Kinder reduzieren. Für den Fall z. B., dass sich Paare erst in einem späten Lebensabschnitt kennenlernen und der neue Partner Kinder aus einer vorangegangenen Ehe hat, kann man die Pflichtteil seiner eigenen leiblichen Kinder dadurch reduzieren, dass man Kinder des neuen Lebenspartners adoptiert. Dadurch erhöht sich im Erbfall die Anzahl der gesetzlichen Eben und gleichzeitig reduziert sich die Erbquote der einzelnen Erben. Deshalb erhält ein leibliches Kind in diesem Fall weniger als ohne die Adoption.

Ausstattungsgeschenke zu Lebzeiten

Über gezielte Ausstattungsgeschenke kann man Kinder ebenfalls entweder vollständig enterben oder aber ihre Pflichtteile reduzieren. In diesem Fall verschenkt der zukünftige Erblasser noch zu Lebzeiten Geld, Sachen oder andere Vermögensgegenstände an seine Kinder zu besonderen Gelegenheiten. Hierbei kann es sich z. B. um Geschenke anlässlich einer Eheschließung handeln, oder ein Beitrag zur Unterstützung einer Unternehmensgründung oder eine sonstige Zuwendung zur Erlangung und auch Erhaltung einer selbstständigen Lebensführung. Diese Form von Ausstattungsgeschenken ist dann im rechtlichen Sinne nicht als Schenkung zu interpretieren und sie zieht deshalb auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach sich. Jedoch lässt sich hierdurch der Wert des Nachlasses des Erblassers bereits zu Lebzeiten reduzieren und deshalb reduziert sich dann auch der Pflichtteilsanspruch der Kinder.

Die Wahl des Güterstandes einer Ehe

Auch der Güterstand einer Ehe hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Pflichtteilsansprüche der Kinder. Dabei ist besonders der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorteilhaft, der eine geringere Pflichtteilsquote für Kinder vorsieht. So beträgt z. B. bei einer Zugewinngemeinschaft mit zwei Kindern die Pflichtteilsquote eines Kindes 12,5 % des Erbes und bei einer Gütertrennung mit zwei Kindern pro Kind ca. 16, 67 %. Will man also die Pflichtteilsansprüche der eigenen Kinder reduzieren, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine entsprechende Lösung.

Wie kann sich ein Kind gegen die Enterbung wehren?

Wenn sich ein Kind gegen seine Enterbung wehren will und zumindest seinen Anteil auf den Pflichtteil durchsetzen will, muss es aktiv werden. Auch ein Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern er muss immer beim rechtmäßigen Erben eingefordert werden. Das gleiche gilt auch für einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch. In bestimmten Fällen kann man als Kind auch eine Enterbung anfechten. Hierbei müssen jedoch besondere Gründe vorliegen, welche z. B. eine in einem Testament vorgenommen Verfügungen ungültig machen. Solche Gründe können dann geben sein, wenn

  • Beim Erblasser ein Irrtum über die Motive oder den Inhalt seiner letztwilligen Erklärung vorliegen,
  • eine Bedrohung des Erblassers während der Erstellung des Testaments geben war,
  • oder eine arglistige Täuschung vorlag, ohne die der Erblasser keinen Anlass zur Enterbung seines Kindes gehabt hätte.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Kinder enterben helfen?

Die Enterbung eines Kindes kann mit verschiedenen Mitteln erreicht werden oder zumindest die Reduzierung von Pflichtteilen. Jedoch ist die Wahl der Mittel immer sehr stark vom individuellen Einzelfall abhängig. Deshalb sollte man ein derartiges Anliegen immer mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht im Vorfeld besprechen. Hierbei kann dieser den persönlichen Sachverhalt informieren und die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. Ferner wird ein Anwalt für Erbrecht auch berechnen können, inwiefern sich eine Maßnahme auf die Ansprüche des Kindes auswirken wird.

Dabei unterstützt ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch bei der Gestaltung eines Pflichtteilsverzichts oder bei der Entwicklung eines Schenkungsvertrages ebenso wie bei Formulierung von entsprechenden Maßnahmen in einem Testament oder Erbvertrag. Natürlich steht ein Anwalt für Erbrecht auch einem enterbten Kind als Partner zur Verfügung, das sich gegen seine Enterbung wehren will. Hierbei kann er prüfen, ob ggf. Gründe für die Anfechtung eines Testamentes gegeben sind oder das Kind dabei unterstützen, seine Pflichtteilsansprüche auch durchzusetzen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Kinder enterben.

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Fragen zum Thema Kann man Kinder enterben?
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FAQ: Kann man Kinder enterben?

Eltern können ihre Kinder nur unter besonderen Umständen komplett enterben, also ihnen auch den Pflichtteil entziehen. Das müssen sie im Testament ausdrücklich anordnen und auch die Beweggründe dafür anführen.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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