Gesetzliche Einschränkung bei Sittenwidrigkeit
Außerdem stellt auch die Sittenwidrigkeit eine weitere Grenze der Testierfreiheit dar. Dabei ist ein sittenwidriges Verhalten dadurch definiert, dass es zwar nicht rechtswidrig ist, jedoch gegen die guten Sitten verstößt. Deshalb darf auch in einem Testament nicht gegen anerkannte moralische Werte verstoßen werden oder ein Erbe in seiner freien Willensbildung und seinen Grundrechten eingeschränkt werden.
Hierbei ist dies besonders zu beachten, wenn in einem Testament eine Erbschaft an Bedingungen geknüpft wird oder mit Testament Auflagen versehen ist. Dabei wäre z. B. die Auflage einer Scheidung von der Ehefrau als Bedingung für einen Erbantritt sittenwidrig. Allerdings ist die Beurteilung einer Sittenwidrigkeit in der Praxis nicht immer einfach und muss deshalb immer individuell festgelegt werden. Dabei bieten die Motivation des Erblassers, die geschützten Werte durch die Grundrechte oder auch der Zeitpunkt der Testamentserstellung eine Orientierungshilfe.
Gesetzliche Einschränkung bei Heimbewohnern
Ebenfalls als Einschränkung der Testierfreiheit zum Schutze des Erblassers sind die Regelungen des früheren Bundes-Heimgesetzes, die heute in den Heimgesetzen der Länder geregelt sind. Dabei ist es den Trägern eines Alten- oder Pflegeheims untersagt, sich von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen zu lassen. Hierbei gilt dies auch für Zuwendungen an Leiter, Beschäftigte oder andere Mitarbeiter des Heims. Hierbei soll diese Einschränkung der Testierfreiheit die Heimbewohner vor einer Ausbeutung schützen und den Heimfrieden bewahren. Allerdings ist auch heute noch umstritten, ob diese Regeln auch für die häusliche Pflege Anwendung finden können.
Gesetzliche Einschränkung durch Formvorschriften
Ein Erblasser genießt beim Verfassen des letzten Willens große Freiheiten, ist jedoch auf der anderen Seite jedoch auch durch einige Formvorschriften bei der Erstellung eines letzten Willens eingeschränkt. Dabei muss der Erblasser die im Gesetz festgelegten Formen der Verfügung von Todes wegen beachten. Hierbei muss z. B. ein Testament entweder privatschriftlich (vollständig handschriftlich)oder zur Niederschrift beim Notar verfassen oder bei diesem einen einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Deshalb sind bei allen Varianten des letzten Willens genaue Formvorschriften einzuhalten. Deshalb kann z. B. ein Testament nicht mit dem Computer selbst geschrieben werden oder am Telefon weitergegeben werden.
Gesetzliche Einschränkung durch die Erbschaftssteuer
Eine zusätzliche Einschränkung in der Testierfreiheit des Erblassers, über sein Vermögen auch für den Todesfall frei bestimmen zu können, ist die staatlich festgesetzte Erbschaftsteuer. Dabei partizipieren ab einer gewissen Vermögenshöhe nicht nur die im Testament festgesetzten Erben, sondern mit einem Prozentsatz von bis zu 50% eben auch der Staat an einem Nachlass. Deshalb sind Bestimmungen in einem Testament, wonach der Staat von einer Erbschaft nichts erhalten soll und die Steuererhebung vom Erblasser ausdrücklich nicht gewünscht wird, unwirksam.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung keine Einwände gegen die Erhebung der Erbschaftsteuer und die damit verbundene Einschränkung der Testierfreiheit. Dabei stellen die Verfassungsrichter zur Erbschaftssteuer folgendes fest: „Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes“ (so z.B. BVerfG, Beschluss vom 21. 7. 2010 – 1 BvR 611/07).
Freiwillige Beschränkung durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament
Grundsätzlich darf die Testierfreiheit nicht durch vertragliche Verpflichtungen eingeschränkt werden nach § 2392 BGB, da das Testament dem unverfälschten Willen des Erblassers entsprechen soll. Jedoch sind hierbei Ausnahmen vorgesehen für den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament unter Ehepartnern. Hierbei binden sich die Vertragsparteien gegenseitig an den letzten Willen in den beiden Verfügungen. Für den Fall, dass einer der beiden Vertragspartner verstirbt, bleiben die Bestimmungen aus dem gemeinsamen Erbvertrag oder Testament gültig. Deshalb schränken sie auch die Testierfreiheit des überlebenden Vertragspartners ein, falls dieser ein weiteres Testament erstellen will.