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Testament verfassen – Infos, Arten, Inhalt & Besonderheiten

Meistens haben Menschen das Bedürfnis, über den Tod hinaus ihre Vermögensverhältnisse zu regeln und wollen deshalb ein Testament verfassen. Dabei ist es oft ausschlaggebend, dass die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge nicht gewünscht sind oder auch zu Ungerechtigkeiten führen würden. Außerdem gibt es immer gesetzliche Pflichtteilsansprüche, die durch einzelne Erben in Bedrängnis bringen können. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wichtige zum Testament verfassen zusammenstellen und dabei auch auf die verschiedenen Testament Arten eingehen und Ihnen aufzeigen, was man beim Testament schreiben unbedingt beachten sollte.

Inhaltsverzeichnis

Warum sollte man ein Testament verfassen?

Argumente dafür, ein Testament verfassen zu wollen, gibt es viele. Jedoch existieren eine grundlegenden Gründe, die für ein Testament sprechen und eigentlich bei allen Testierenden eine Rolle spielen.

Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass man über eine Testamentsform, im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge, über die Verteilung des eigenen Nachlasses selbst bestimmen kann und damit auch entscheidet, wer was bekommen soll. Ferner kann man auch genau festlegen welche Vermögensgegenstände an welchen Erben konkret gehen sollen.

 

Außerdem spielen auch immer steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle, da man über die Nutzung hoher steuerlicher Freibeträge die Besteuerung des eigenen Erbes so gering wie möglich halten kann. Zusätzlich bietet die Testamentsform auch die Möglichkeit, Personen im Erbfall am eigenen Nachlass zu beteiligen, die über die gesetzliche Erbfolge keinen Anspruch auf einen Erbteil hätten, wie z. B. durch ein Vermächtnis.

Welche Arten von Testamenten gibt es ?

Reguläre Testament unterscheidet man zunächst einmal nach eigenhändigen Testamenten und der Form des öffentlichen Testaments. Zusätzlich existieren auch gemeinschaftliche Testamente, die von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden können und bei denen das Berliner Testament als gesetzliche Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes besonders verbreitet ist. Ferner kennt das deutsche Erbrecht auch noch einige außerordentliche Testamente, wie z. B. das Nottestament oder das Behindertentestament und eine Alternative zum Testament, den Erbvertrag. Die wichtigsten Testamentsarten sind somit:

 

Der Erbvertrag als Alternative zum Testament

Für den Fall, dass man ausschließen möchte, dass eine letztwillige Verfügung frei widerruflich sein kann, kann man anstelle eines Testamentes auch einen Erbvertrag abschließen. Hierbei hat der Begünstigte eines Erbvertrages eine große Sicherheit, dass er sein Erbe antreten kann. Dabei bietet sich das Erbvertrag schreiben z. B. auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften an, um gemeinsame erbrechtliche Verfügungen zu treffen, da hier die Möglichkeit eines gemeinsamen Testamentes nicht zur Verfügung steht. Allerdings lässt sich ein Erbvertrag erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erstellen, wohingegen ein Testament bereits ab dem 16. Lebensjahr errichtet werden kann.

Was kann man in einem Testament regeln?

Durch das Verfassen eines Testaments kann man als Erblasser selbst bestimmen, wer als Erbe des eigenen Nachlasses eingesetzt werden soll und wer eben nur aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Pflichtteil erhalten soll. Außerdem kann man über ein Vermächtnis im Testament auch entscheiden, dass eine bestimmte Person zB. einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Ferner kann man für seine Erben auch Ersatzerben benennen, die dann erben werden, wenn der ursprüngliche Erbe vorzeitig verstirbt. Dabei sind die hier genannten Regelungsmöglichkeiten nur einige wichtige Regelungsmöglichkeiten in einem Testament und es können sehr viele weitere Sachverhalte in einer letztwilligen Verfügung geregelt werden.

Erben einsetzen

Als wichtigste Funktion eines Testamentes ist sicher Das Einsetzen eines oder mehrerer Erben zu nennen. Dabei können dies sowohl der Ehepartner, die eigenen Kinder, aber auch jede andere Person sein. Hierbei werden diese Erben dann im Erbfall die eigenen Rechtsnachfolger und treten in alle Rechten und Pflichten ein, die mit dem Erbe verbunden sind. Deshalb bezieht sich ein Erbe eben auch nicht nur auf die Guthaben und das Vermögen, sondern auch auf die Schulden. Dabei kann man auch eine Person z. B. als Alleinerben einsetzen, um Konflikte in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. In einem Testament kann dies z. B. folgendermaßen formuliert werden:

Beispiel: Problematische Erbeinsetzung

Durch eine Formulierung, wie z. B. „ Meine Ehefrau soll Alleinerbin werden.“, ist klar angeordnet, wer im Erbfall als Erbe eingesetzt werden soll. Jedoch reicht es nicht aus, die Person des Alleinerben vage zu formulieren, wie z. B. durch eine derartige Formulierung: „ Die Person, die mich im Alter pflegt, soll mein Alleinerbe sein.“ Hierbei handelt es sich nicht um eine Erbeinsetzung, da weder genau definiert ist, was als Pflege zu werten ist und deshalb ist eine derartige Formulierung im Testament unwirksam.

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Für den Fall, dass man mehrere Erben in seinem Testament berücksichtigen möchte, kann man auch festlegen, zu welchen Teilen diese am Nachlass beteiligt werden sollen. Dabei sollte man aber immer darauf achten, dass man nicht zu viele Erben einsetzt, da eine große Erbengemeinschaft meist zu Erbstreitereien führt, weil sich hierbei all Erben über die Verteilung des Nachlasses einigen müssen. Einfache und klare Regelungen sind z. B.: „ Meine drei Kinder sollen alle zu gleichen Teilen erben.“

Ein Vermächtnis anordnen

Man kann in einem Testament auch konkrete Dinge aus dem eigenen Vermögen einer bestimmten Person vermachen, die nicht zum erbberechtigten Personenkreis gehört. Hierbei spricht man dann von einem Vermächtnis, das der Begünstigte jedoch nicht direkt aus dem Nachlass zugeteilt bekommt, sondern von den rechtmäßigen Erben einfordern muss. Der beschwerte Erbe muss dann dem Beschenkten das Vermächtnis herausgeben. Außerdem ist die Anordnung auch ein guter Weg, um Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Für den Fall, dass man einem Erben einen bestimmten Vermögensgegenstand hinterlassen möchte, sollte man jedoch auch festlegen, ob dieses Vermächtnis auf den Erbteil des Erben angerechnet werden soll oder nicht.

Wichtig!

Wenn ein Erblasser seine beiden Kinder zu Erben einsetzen will, kann er dabei z. B. verfügen, dass sein Sohn sein Aktiendepot erben soll. Falls jedoch hierbei nicht auch verfügt wird, ob dieses Vermächtnis auf den Erbteil des Sohnes angerechnet werden soll oder nicht, führt dies zu Problemen. Für den Fall, dass das Aktiendepot nicht auf den Erbteil des Sohnes angerechnet werden soll, handelt es hierbei um ein sogenanntes Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB..

Ersatzerben bestimmen

Als Erbe antreten kann nur eine Person, die den Erblasser überlebt. Jedoch kann auch ein Erblasser nicht in die Zukunft schauen und kann deshalb auch nicht ausschließen, dass ein eingesetzter Erbe vor ihm stirbt. Deshalb sollte ein Erblasser in seinem Testament auch bei Bedarf immer einen oder mehrere Ersatzerben bestimmen , wie das in § 206 BGB vorgesehen ist. Dabei kann man dies z. B. in einem Testament folgendermaßen formulieren: „ Hiermit setze ich meine einzige Tochter zur Alleinerbin ein, ersatzweise meinen einzigen Bruder.“

Einen Testamentsvollstrecker bestimmen

Im eigenen Testament kann man auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der dann den eigenen letzten Willen umsetzen soll. Dabei hilft der Testamentsvollstrecker dabei, den eigenen Nachlass zu verwalten und auch an die Erben zu verteilen. Ferner kann auch bei Streitigkeiten zwischen den Erben schlichten. Hierbei nimmt er anstelle der Erben den Nachlass beim Eintritt des Erbfalls in Besitz und kann über ihn verfügen. Welche Befugnisse er dabei im einzelnen hat, richtet sich immer nach den Anordnungen des Erblassers im Testament. Grundsätzlich eignen sich für die Person des Testamentsvollstreckers immer Personen, die gute Kenntnisse im Bereich des Erbrechts und des Steuerrechts haben. Eine entsprechende Anordnung kann z. B. folgendermaßen formuliert werden:

Beispiel:

„Als Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn K. Seine Aufgabe ist es, die Erbauseinandersetzung unter den Miterben zu bewirken und für eine Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen zu sorgen.“

Auflagen und Bedingungen definieren

In einem Testament kann ein Erblasser auch Bedingungen stellen, Auflagen formulieren oder Wünsche äußern. Für den Fall, dass ein Erbe also an bestimmte Gegebenheiten gebunden werden soll, können diese auch konkret formuliert werden.

Beispiel:

Auflagen und Bedingungen können in einer letztwilligen Verfügung beispielsweise folgendermaßen formuliert sein: „Meine Tochter soll unsere Eigentumswohnung erst dann erhalten, wenn sie ihr Studium abgeschlossen hat.“ „Mein Sohn soll den Geldbetrag X erst dann erhalten, wenn er volljährig ist.“

Dabei sollte man den Bogen der Bedingungen jedoch nicht überspannen, um nicht Gefahr zu laufen, eine sittenwidrige Bedingung zu formulieren, die dann als unwirksam eingestuft werden kann. So kann man z. B. ein Erbe nicht von regelmäßigen Besuchen abhängig machen, oder z. B. von der Scheidung eines Erben von seinem Partner.

Achtung! Pflichtteil

Grundsätzlich kann ein Erblasser in seinem letzten Willen frei entscheiden, wen er zu seinem Erben einsetzt, dies ist ihm über die Testierfreiheit garantiert. Jedoch steht dieser freien Entscheidung auch das berechtigte Interesse naher Angehöriger entgegen, bei der Verteilung des Erbes nicht vollständig ausgeschlossen zu werden. Deshalb sieht das deutsche Erbrecht für alle rechtmäßigen Erben nach der gesetzlichen Erbfolge immer einen Pflichtteilsanspruch vor. Dieser Pflichtteil steht ihnen auch dann zu, wenn sie z. B. durch ein Testament enterbt werden würden.

Tipp!

Gerade die Berücksichtigung von Pflichtteilen kann bei Testamenten ein Problem sein, wenn enterbte Personen im Erbfall den Pflichtteil einklagen und damit die rechtmäßigen Erben evtl. in wirtschaftliche Probleme bringen können. Deshalb sollten Sie in solchen Fällen unbedingt die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht vor Ort einholen, der Ihnen hierfür geeignete Regelungsinstrumente zur Verfügung stellen kann.

Hinterlegung von Testamenten beim Nachlassgericht

Wenn man ein eigenhändiges Testament in den persönlichen Unterlagen aufhebt, ist nicht gewährleistet, dass das Testament nach dem eigenen Ableben auch aufgefunden oder nicht unterschlagen oder verfälscht wird. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder, der ein Testament nach einem Todesfall auffindet, gesetzlich verpflichtet ist, es bei Gericht vor Ort abzuliefern. Um jedoch diese Risiken ausschließen zu können, kann man auch ein privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht vor Ort hinterlegen.

Dabei wird dann das Nachlassgericht das Testament beim zentralen Testamentsregister registrieren. Hierbei wird dann nach dem eigenen Ableben das Standesamt das Nachlassgericht vor Ort informieren und dieses wird dann automatisch eine Testamentseröffnung in die Wege leiten. Hingegen wird ein öffentliches Testament, das bei einem Notar erstellt wurde, automatisch durch ihn in die amtliche Verwahrung gegeben, also beim Nachlassgericht vor Ort hinterlegt und in das Testamentsregister eingetragen.

Checkliste zum Testament verfassen

Um ein sinnvolles und rechtssicheres Testament erstellen zu können, sollte man sich einen Fahrplan beim Testament verfassen zulegen. Dabei kann man sich dann nacheinander die richtigen Überlegungen zum Testament machen, die notwendigen Entscheidungen treffen und die richtigen Maßnahmen ergreifen.

Auswahl der richtigen Testamentsform

Zunächst einmal sollte man für sich klären, ob man ein einseitiges Einzeltestament oder evtl. ein gemeinschaftliches Testament verfassen möchte. Ferner muss man auch entscheiden, ob dieses dann eigenhändig geschrieben oder als öffentliches Testament bei einem Notar errichtet werden soll. Außerdem sollte man auch abwägen, ob evtl. ein Erbvertrag eine passende Alternative zu einem Testament sein könnte.

Ermittlung des genauen Sachverhalts zum Testament

Beim Testament verfassen muss man auch darauf achten , dass alle beteiligten Personen einschließlich des Erblassers eindeutig identifiziert sind. Ferner ist zu klären, ob ggf. durch ältere Testamente oder Erbverträge Behinderungen für die Erstellung eines neuen Testamentes vorliegen und ob diese ggf. eliminiert werden können. Außerdem ist natürlich immer zu klären, ob alle Pflichtteilsberechtigten auch entsprechend ihrem Pflichtteil in einem Testament berücksichtigt wurden.

Genaue Ermittlung des zu regelnden Vermögens

Ferner ist auch eine genaue Analyse des vorhandenen Vermögens notwendig. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, ob das Testament verfassen mit Grundbesitz oder Immobilien ansteht oder ob ggf. auch eine Höfeordnung zu beachten ist bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Außerdem ist zu klären, inwiefern das Grundvermögen belastet ist und wer diese Lasten trägt. Zusätzlich muss auch geklärt werden, ob ggf. Vermögen im Ausland vorhanden ist, ob es Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere gibt und ob sich das Vermögen bis zum Erbfall noch verändern kann.

Auch spezielle Vermögensgegenstände sollten genauer betrachtet werden und Überlegungen frühzeitig angestellt werden, welchen Personen diese zukommen sollen. Hierbei kann es sich z. B. um Sammlungen, besondere Möbel, Edelmetalle oder spezielle Hobby Ausrüstungen handeln. Dabei sollte dann auch in Betracht gezogen werden, ob der jeweilige Erbe evtl. Voraussetzungen mitbringen muss, wie z. B. einen Jagdschein für die Waffensammlung oder einen Bootsführerschein für das Segelboot.

Besonderheiten, die in der Person des Erben liegen

Besondere Fähigkeiten oder auch Lebenssituationen der eigenen Erben sollte jeder Erblasser beim Testament verfassen auch immer genau analysieren. Dabei muss zum Beispiel hinterfragt werden, ob ein Erbe genug unternehmerische Fähigkeiten besitzt um eine Firma übernehmen zu können oder ob ein anderer Erbe evtl. in einer bedürftigen Situation ist und von Sozialleistungen abhängig ist.

Ferner sollte man auch überlegen, wer als Ersatzerbe in Frage kommen könnte und ob das eigene Vermögen evtl. auch eine angeheiratete Familie im Zweifelsfall erhalten soll. Dabei muss man dann auch überlegen, ob evtl. die Errichtung eines Behindertentestamentes sinnvoll ist und ob es in einer geplanten Erbengemeinschaft evtl. viel Konfliktpotential gibt. Außerdem muss man abwägen, ob evtl. Pflichtteile eingeklagt werden können und ob bereits getätigte Schenkungen zu Lebzeiten Auswirkungen auf die Verteilung des Nachlasses haben oder auch haben sollen. Zu guter Letzt sollten auch alle steuerlichen Themen durchdacht werden und es sollte analysiert werden, wie man die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge optimal nutzen kann.

Ziele kontrollieren, die man mit dem Testament erreichen will

Grundsätzlich muss man beim Testament verfassen auch immer wieder hinterfragen , ob z. B. der eigene Ehepartner durch die Verfügungen ausreichend abgesichert ist. Dies gilt auch für evtl. Nacherben, die vor den Verfügungen evtl. Vorerben ausreichend geschützt sein sollen. Außerdem gilt es vielfach auch zu überlegen, wie Vermögen evtl. über mehrere Generationen gesichert werden kann und ob dieses Vermögen ausreichend vor Störungen geschützt ist.

Überlegungen zu flankierenden Maßnahmen

In manchen Erbfällen macht es ggf. Sinn über Vereinbarungen zu einem Pflichtteilsverzicht oder auch einem Erbverzicht nachzudenken. Außerdem sollte man auch berücksichtigen, dass es sinnvoll ist, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen oder eine Patientenverfügung. Zusätzlich kann es in manchen Fällen auch sinnvoll sein, postmortale Vollmachten zu erteilen oder auch Übertragungen schon zu Lebzeiten vorzunehmen. Ferner kann es auch wichtig sein, z. B. eine Unternehmensnachfolge bereits frühzeitig vor dem Erbfall einzuleiten oder auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall abzuschließen.

Sicherstellen, dass ein Testament gefunden wird

Nicht zuletzt muss man auch entscheiden, ob man ein Testament in die amtliche Verwahrung geben will oder wer nach dem eigenen Ableben ein Testament dann auch sicher findet. Dabei gilt es auch zu überlegen, wer Zugang zu einem Testament hat und ob dies den eigentlichen Erben evtl. vorenthalten werden könnte. Dabei stellen sich dann auch Fragen, wie z.B. nach den Personen, die Zugang zum eigenen Safe haben oder evtl. Schlüssel zu einem Bankschließfach besitzen.

Testament Muster – was ist von Mustervorlagen zu halten?

Wenn man sich vor dem Testament verfassen orientieren möchte, kann man im Internet eine Vielzahl Testament Muster finden, die als erste Orientierung dienen können. Dabei findet man dort Muster für eine die verschiedensten Testamentsformen. Es macht durchaus Sinn, diese Muster zunächst einmal zu lesen um sich, um sich mit Aufbau und Formulierungen in Testamenten vertraut zu machen. Jedoch kann ein Muster niemals den individuellen Fall der eigenen Nachlass Regelung abdecken.

Deshalb können Muster für Testamente eben auch nur eine weitere Informationsquelle sein auf dem Weg zu einem eigenen Testament. Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert, vor der Erstellung eines Testaments einen Rechtsanwalt für Erbrecht aufzusuchen, der Sie umfassend dazu berät. Die Testament Muster ersetzen deshalb keine individuelle Rechtsberatung. Jedoch kann ein Muster gerade bei einfachen Testamenten durchaus ein Hilfe sein, die viele Informationen zu Aufbau und Formulierungen bieten kann. Deshalb helfen Muster durchaus, wenn man zunächst ein Konzept für ein Testament entwerfen möchte, das man dann im Nachgang mit der juristischen Hilfe eines Anwalts bearbeiten kann.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Testament verfassen helfen?

Das Testament verfassen ist ein komplexer Prozess, bei dem je nach individuellem Fall eine ganze Reihe von Dingen zu bedenken sind. Dabei sind die meisten Erblasser jedoch zumeist nicht über die Regelungsmöglichkeiten ausreichend informiert und kenne auch die gesetzlichen Bestimmungen nicht detailliert genug. Deshalb ist es immer dringend zu empfehlen, wenn es entweder um größere Vermögen geht oder aber eine größere Anzahl von Erben zu berücksichtigen ist, im Vorfeld die Unterstützung und Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Dabei kann dieser den individuellen Sachverhalt genau analysieren und die Bedürfnisse des Erblassers erfassen, um ihm dann geeignete Regelungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Hierbei wird ein Anwalt für Erbrecht immer mögliche Alternativen aufzeigen und auch die Vor- und Nachteile der Möglichkeiten erläutern. Außerdem hilft er natürlich auch bei der Vorformulierung eines Testamentes und prüft dieses auf seine rechtliche Richtigkeit. Dabei wird er auch alle notwendigen Formerfordernisse überprüfen. Gerade bei komplexeren Erbfällen, in denen z. B. auch Unternehmen übertragen werden sollen, ist eine breite rechtliche Kenntnis von Bestimmungen zu beachten, die neben dem Erbrecht auch das Steuerrecht, das Gesellschaftsrecht und weitere Rechtsgebiete umfassen können. Lassen Sie sich deshalb immer von einem spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht beim Testament verfassen beraten.

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FAQ: Testament verfassen

In einem Testament setzt man in erster Linie Erben ein oder man schließt Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge aus. Darüber hinaus gibt ein Testament aber zahlreiche weitere Möglichkeiten, den eigenen Nachlass zu regeln und Einfluss auf die Verteilung des eigenen Vermögens zu nehmen.
Wenn man im Ernstfall gegen ein Testament vorgehen will, stellt sich die Frage, ob und wie man weitere Informationen erhalten kann. Dabei gibt es zunächst einmal die Akteneinsicht beim Nachlassgericht, die man beantragen kann. Ferner kann man auch eine Überprüfung eines Testamentes durch einen Anwalt veranlassen oder eine Auskunft bei einem Notar einholen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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