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Öffentliches Testament – Rechtslage, Besonderheiten & Kosten

Neben dem eigenhändigen, privatschriftlichen Testament kennt das deutsche Erbrecht auch das öffentliche Testament, das bei einem Notar errichtet wird. Dabei wird ein öffentliches Testament immer in amtliche Verwahrung gegeben, was im Erbfall eine Vorteile bietet. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wissenswerte zum öffentlichen Testament zusammenfassen und dabei auch über Kosten sowie die Vor- und Nachteile dieser Testamentsform informieren.
Inhaltsverzeichnis

Rechtslage – Was ist ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches Testament ist immer ein notarielles Testament, was bedeutet, dass es durch einen Notar errichtet wird.

Dabei wird das öffentliche Testament nach der Errichtung vom Notar beglaubigt und in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben sowie in das Testamentsregister eingetragen. Dadurch wird gewährleistet, dass das Testament automatisch nach Kenntnis des Todesfalls des Erblassers eröffnet wird und sein Letzter Wille vollzogen wird.

Um ein öffentliches Testament erstellen zu können, hat ein Testierender zwei Möglichkeiten, dem frei gewählten Notar seinen Letzten Willen mitzuteilen:

  • Er kann dies sowohl mündlich als auch in anderer Form tun (z.B. Zeichensprache)
  • Er kann ihm ein offenes oder geschlossenes Schriftstück übergeben, in dem er seinen Letzten Willen erklärt hat.
  • Diese beiden Verfahrensweisen sollen im Folgenden näher erläutert werden.

Das mündliche Testament

Dabei erläutert der Testator dem Notar, welche Inhalte und Punkte er in das Testament aufnehmen will. Danach überträgt der Notar das Testament in strukturierter Form ins Schriftliche. Abschließend unterzeichnet der Testator die so errichtete letztwillige Verfügung vor dem beurkundenden Notar. Hierbei kann er sich von seinem Notar außerdem umfassend beraten lassen und sich bei der individuellen Abfassung seines Testamentes helfen. Für den Fall, dass man selbst ein Schriftstück vorbereitet hat, nimmt der Notar nur den Inhalt zur Kenntnis.

Übergabe von Schriftstücken

Anders als beim eigenhändigen Testament kann ein öffentliches Testament auch von einem Dritten entworfen werden sowie auch mit einer Schreibmaschine oder einem Computer geschrieben werden. Falls man dem Notar ein offenes Testament übergibt, kann dieser den Testierenden auch über den Inhalt befragen und auf mögliche Ungereimtheiten hinweisen. Hingegen wird das verschlossene Testament erst nach Ihrem Tod des Erblassers geöffnet.

Wer kann ein notarielles Testament errichten?

Ein öffentliches oder notarielles Testament kann in Deutschland ab dem 16. Lebensjahr errichtet werden. Dabei kann dieses sowohl mündlich als auch auch als offenes Testament in Form eines Schriftstücks erfolgen. Hingegen ist die Abgabe eines geschlossenen Testamentes für Jugendliche nicht möglich. Für den Fall, dass eine Person nicht lesen kann, kann das Testament trotzdem als mündliche Erklärung errichtet werden. Alle volljährigen Personen können hingegen in allen drei beschriebenen Formen ein notarielles Testament errichten. Voraussetzung ist jedoch immer bei jeder Testamentsform, dass die entsprechende Person auch testierfähig ist.

Was versteht man unter Testierfähigkeit?

Grundsätzlich kann eine Person entweder testierfähig oder testierunfähig sein. Dabei definiert sich die Testierfähigkeit nach § 2229 BGB folgendermaßen:

  • Testierfähig sind alle geistig gesunden Personen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Dabei muss die testierende Person die Tragweite und Konsequenz ihrer Entscheidungen einschätzen und erkennen können.
  • Auch betreute Personen können testierfähig sein und dürfen ihren letzten Willen ohne Zustimmung des Betreuers verfassen.

Für den Fall, dass eine Person das 16. Lebensjahr erreicht hat, aber noch nicht volljährig ist, besteht eine beschränkte Testierfähigkeit: Wenn sie dann vor der eigenen Volljährigkeit eine letztwillige Verfügung erstellen wollen, ist dies nur durch ein öffentliches bzw. notarielles Testament möglich, das durch einen Notar beurkundet werden muss. Allerdings muss der gesetzliche Vertreter (meist Eltern) hierbei nicht zustimmen.

Inhalt eines öffentlichen Testamentes

Generell existieren keine festen Vorschriften, wie man ein Testament im Einzelnen zu gliedern hat. Jedoch enthalten notarielle Testamente zunächst nur die Nennung des Testators inklusive seinem Geburtsdatum und Geburtsort sowie die aktuelle Anschrift. Danach werden dann die einzelnen Verfügungen nummeriert abgearbeitet. Allerdings ist beim Testament erstellen diese Form nicht strikt vorgegeben. Entscheiden sind dabei immer der Inhalt und die verifizierende Unterschrift des Testierenden.

Die Kosten für ein notarielles Testament

Die Beurkundung eines Testaments durch einen Notar richtet sich immer nach der Höhe des Vermögens über das ein Testament errichtet werden soll. Dabei kommt es für die im Gesetz geregelte und auch nicht verhandelbare Gebühr nach dem GnotKG auf den Wert des Vermögens des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Hierbei werden von diesem Wert dabei die Schulden des Testierenden bis zur Hälfte seines Vermögens abgezogen.

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Ausgehend von dem auf diese Weise ermittelten Geschäftswert zeigen sich in untenstehender Tabelle Kostenbeispiele, wobei zu den nachfolgenden Gebühren außerdem je nach Aufwand noch Schreibauslagen, bzw. Telefon- und Portokosten, die Kosten für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister (z. Zt. 15 Euro) sowie die Umsatzsteuer und evtl. im Einzelfall zusätzlich entstehende besondere Gebühren, zum Beispiel für eine Beurkundung im Hause des Testierenden, hinzukommen:

GeschäftswertEinzeltestamentGemeinschaftl. Testamen
5.000 Euro45 Euro90 Euro
10.000 Euro75 Euro150 Euro
50.000 Euro165 Euro330 Euro
100.000 Euro273 Euro546 Euro
200.000 Euro435 Euro870 Euro
500.000 Euro935 Euro1.870 Euro

Empfehlung der Redaktion

Auch eine Beratung bei einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht kann bei der Vorbereitung eines öffentlichen Testamentes sinnvoll sein. Hierbei kann man für die Unterstützung durch den Juristen zumeist Stundensätze oder eine Pauschale für die Vergütung individuell vereinbaren als Kosten Rechtsanwalt Erbrecht.

Die amtliche Verwahrung des öffentlichen Testamentes

Wenn man beim Notar für Erbrecht ein öffentliches Testament schreibt, hinterlegt der Notar das Testament für sie. Ein öffentlich oder notariell errichtetes Testament muss nämlich nach § 34 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) zwingend vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dabei bleibt in der Urkundensammlung des Notars dann nur noch ein Aktenvermerk.

Was passiert im Erbfall?

Ist ein Testament in amtliche Verwahrung gegeben, kommt es automatisch zu einer Testamentseröffnung, wenn der Erblasser verstirbt. Hierbei erhält zunächst das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer eine Nachricht vom Standesamt. Für den Fall, dass für den Verstorbenen ein Testament hinterlegt ist, benachrichtigt das Register das zuständige Nachlassgericht. Anschließend wird das hinterlegte Testament offiziell eröffnet.

Kann man ein Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückholen?

Ein amtlich verwahrtes Testament kann man jederzeit aus der Verwahrung zurückfordern. Dadurch wird es ungültig und es muss ein komplett neues Testament aufgesetzt werden. Durch die Herausgabe verliert es nach § 2256 Abs. 1 BGB seine Wirksamkeit. Deshalb fallen für den Erblasser auch die Kosten für den Notar laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erneut an. Sie können jederzeit zum Nachlassgericht gehen und die Herausgabe eines hinterlegten Testaments verlangen. Die Herausgabe ist kostenfrei. Um das Testament wieder zu hinterlegen, müssen Sie jedoch erneut die Hinterlegungskosten in Höhe von 75 Euro plus 18 Euro für das Testamentsregister bezahlen.

Kann man ein verwahrtes Testament ändern oder widerrufen

Durch die Herausgabe wird ein öffentliches Testament ungültig im Gegensatz zu einem privatschriftlichen Testament nach dem deutschen Erbrecht. Deshalb kann man zwar die Herausgabe verlangen und es damit widerrufen, aber man kann es nicht ändern. Jedoch hat man auch die Möglichkeit nach § 2254 BGB, eines neues eigenhändiges Testament aufzusetzen und darin die neuen Verfügungen festzuhalten. Dabei muss dieses wirksam verfasst werden und macht damit jedes früher verfasste Testament ungültig. Es spielt dabei keine Rolle, ob das frühere Testament amtlich hinterlegt war oder auch nicht. Wichtig ist dabei, das neue Testament unbedingt auch mit dem aktuellen Datum zu versehen. Dieses neue Testament kann man dann sowohl zuhause aufbewahren oder eben auch in amtliche Verwahrung geben.

Die Vor- und Nachteile im Überblick

Ein notarielles Testament hat wie auch ein privatschriftliches seine Vor- und Nachteile, jedoch überwiegen die Vorteile beim öffentlichen Testament deutlich.

Sicherheit

Ein öffentliches Testament verspricht deutlich mehr Sicherheit als ein privatschriftliches, denn dieses errichtet der Erblasser nicht allein und verwahrt es dann an einem beliebigen Ort. Dabei ist die amtliche Verwahrung ein wichtiger Sicherheitsaspekt.

Notarielle Unterstützung

Das öffentliche Testament muss immer nach § 2232 BGB vor einem Notar erklärt werden. Dabei unterliegt der Notar dem Beurkundungsgesetz und muss den Testator deshalb über die Anforderungen, Folgen und weiteren Besonderheiten eines Testaments aufklären. Außerdem ist der Notar aufgrund seiner Sachkenntnis ist auch der richtige Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Testierung.

Dabei können durch die Unterstützung des Notars bei der Errichtung evtl. Formfehler oder inhaltliche Unklarheiten bereits frühzeitig beseitigt werden, sodass die Rechtswirksamkeit des Testaments nicht in Frage gestellt werden kann. Ferner informiert der Notar auch darüber, was der Testierer regeln und ordnen kann im Testament.

Bestätigung der Testierfähigkeit

Zusätzlich bestätigt der Notar durch die Abnahme des öffentlichen Testaments die Testierfähigkeit des zukünftigen Erblassers. Nach § 11BeukG ist er sogar juristisch dazu verpflichtet, zu überprüfen und schriftlich festzuhalten, ob der Testator testier- und geschäftsfähig ist. Deshalb kann schon im Vorfeld wirkungsvoll verhindert werden, dass die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung angezweifelt wird und schlimmstenfalls die letztwillige Verfügung für unwirksam erklärt wird.

Kostenersparnis für die Erben

Tritt der Erbfall ein, ist es für die Erben oftmals eine bedeutsame Kostenersparnis, wenn der Erblasser ein öffentliches Testament errichtet hat. Bei einem privatrechtlichen Testament muss z. B. für die Übertragung von Grundstücken oder auch für Übernahme der Bankangelegenheiten ein sehr kostspieliger Erbschein vorgelegt werden, der die Erbberechtigung ausweist. Hingegen sind bei einem notariellen Testament zumeist keine weiteren Nachweise für die Erbberechtigung erforderlich und die Nachlassangelegenheiten regeln zu können.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim öffentlichen Testament helfen?

Wie ein Notar auch, kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht seinen Mandanten zu allen relevanten Fragen rund um das Erbrecht und das Testament beraten und unterstützen. Dabei ist er ein wichtiger Partner, wenn es darum geht, komplexere Regelungen für den eigenen Nachlass zu finden und evtl. viele Erben berücksichtigen zu müssen oder ggf. auch Unternehmen oder Grundstücke im Testament berücksichtigt werden müssen.

Hierbei kann dieser Alternativen für mögliche Lösungen aufzeigen und vor allen Dingen eben auch die sehr umfangreichen und teilweise undurchsichtigen Regelungen des deutschen Erbrechts berücksichtigen. Ferner wird er natürlich auch das Testament für seinen Mandanten aufsetzen oder entwerfen und den Notartermin für ein öffentliches Testament arrangieren. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen und spezialisierten Experten für Erbrecht, um ihr öffentliches Testament optimal und rechtssicher zu gestalten.

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FAQ: Öffentliches Testament

Die Gebühr für ein notarielles Testament richtet sich nach dem Wert Ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Testamentserstellung. Beläuft sich der Nachlass z. B. auf 50.000 Euro, fallen für ein öffentliches Testament Gebühren in Höhe von 165 Euro an. Bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro zahlen Sie 535 Euro.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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