Um ein Testament ändern zu können, muss man zunächst einmal darauf abstellen, welche Art von Testament im individuellen Fall vorliegt, da hiervon die Möglichkeiten zur Änderung oder auch zum Widerruf und das entsprechende Prozedere abhängen. Dabei sollte man eine Änderung eines Testamentes immer rechtzeitig vornehmen, da im Leben eben auch oftmals spontane Ereignisse eintreten können, die evtl. eine Testamentsänderung verhindern können.
Wie kann man ein Testament ändern?
Um Aussagen zu den Möglichkeiten einer Testamentsänderung machen zu können, muss man zunächst die verschiedenen Testaments Arten unterscheiden. Dabei sind die Regeln zum Ändern eines privatschriftlichen Testamentes andere als die zur Änderung eines notariellen Testamentes. Außerdem gibt es auch bei gemeinschaftlichen Testamenten besondere Regeln zu beachten, die bei einer Testamentsänderung zu berücksichtigen sind.
Die Änderung eines Einzeltestaments
Ein Einzeltestament ist immer das Testament einer einzelnen Person. Dieses kann sowohl als privatschriftliches eigenhändiges Testament erstellt sein oder auch als notarielles Testament. Hierbei gelten dann unterschiedliche Regelungen zum Testament ändern.
Änderung eines privatschriftlichen Einzeltestamentes
Ein privatschriftliches Testament, dass vom Erblasser selbst handschriftlich erstellt wurde und privat verwahrt wurde, kann jederzeit auch selbst handschriftlich geändert werden. Dabei können Korrekturen oder Ergänzungen direkt im Testament selber vorgenommen werden oder es kann auch ein vollständig neues Testament erstellt werden. Hierbei ist dann immer das jüngste Testament gültig, weshalb man beim Testament ändern immer unbedingt auch das neue Datum der Änderung festhalten sollte.
Für den Fall, dass man ein privatschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben hat, kann man dieses jederzeit zurückfordern. Dadurch wird das privatschriftliche Testament auch nicht ungültig. Erst durch die Änderung oder Ergänzung entsteht dann eine neue gültige Verfügung, die man ebenfalls wieder in die amtliche Verwahrung geben kann.
Änderung eines notariellen Einzeltestamentes
Hingegen kann ein notarielles oder öffentliches Testament nicht einfach geändert werden. Dieses ist immer notariell beglaubigt und in die amtliche Verwahrung gegeben worden. Hierbei kann man das Testament zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern, jedoch wird das Testament dadurch immer auch ungültig und gilt als widerrufen. Dabei ist ein Widerruf eines notariellen Testaments auf zwei Wegen möglich. Einerseits kann der Erblasser ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern. Mit der Rückgabe des notariellen Testaments an den Erblasser gilt das notarielle Testament als widerrufen nach § 2256 Abs. 1 BGB.
Andererseits hat der Erblasser auch die Möglichkeit, sein notarielles Testament durch ein zeitlich späteres – privates oder notarielles – Testament oder einen Erbvertrag zu widerrufen. Der Widerruf kann dabei ausdrücklich erfolgen oder er kann sich aus dem Inhalt des zeitlich späteren letzten Willens ergeben gemäß § 2254 BGB.
Für den Fall, dass ein Erblasser lediglich einige Ergänzungen oder Änderungen vornehmen will, dann kann er dies also durch ein zeitlich späteres Testament oder auch einen Erbvertrag machen. Dabei kann man in dem zeitlich späteren letzten Willen ausdrücklich auf das schon bestehende notarielle Testament Bezug nehmen und in dem zeitlich späteren Testament genau angeben, inwieweit und in welchen Punkten eine Änderung oder Ergänzung gewünscht ist. Ist das zeitlich spätere Testament bzw. der zeitlich spätere Erbvertrag wirksam errichtet, so ergänzt er das zeitlich frühere notarielle Testament. Soweit zwei letztwillige Verfügungen zueinander im Widerspruch stehen, gelten hierbei grundsätzlich die Anordnungen im zeitlich späteren Testament.