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Testament ändern – Gründe, Änderung & mehr

Häufig ergeben sich im Laufe des Lebens neue Konstellationen, die den Wunsch aufkommen lassen, ein bereits erstelltes Testament zu ändern. Hierfür können vielfältige Gründe ausschlaggebend sein, wie z. B. eine Scheidung, der Tod eines eingesetzten Erben oder eine sehr unterstützende aber nicht verwandte Person, die man doch noch im eigenen Testament berücksichtigen will. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zum Testament ändern zusammenstellen und dabei auch besonders darauf eingehen, was bei den unterschiedlichen Formen des Testaments dabei zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis

Gründe – Wann kann man ein Testament ändern?

Will man ein Testament ändern, liegt dies zumeist an geänderten Lebensbedingungen, die nicht mehr zu den bisherigen letztwilligen Verfügungen passen. Dabei spielen heutzutage Scheidungen und die Gründung von neuen Patchworkfamilien eine wichtige Rolle und auch ein überraschender Tod eines vorgesehenen Erben.

Außerdem treten im Laufe des Lebens häufig neue wichtige Personen ins eigene Leben, die man auch im eigenen Testament berücksichtigen möchte. Die Gründe können also vielfältig sein und die heutige Dynamik des Lebens erfordert deshalb häufig auch Anpassungen eines bereits errichteten Testamentes.

Um ein Testament ändern zu können, muss man zunächst einmal darauf abstellen, welche Art von Testament im individuellen Fall vorliegt, da hiervon die Möglichkeiten zur Änderung oder auch zum Widerruf und das entsprechende Prozedere abhängen. Dabei sollte man eine Änderung eines Testamentes immer rechtzeitig vornehmen, da im Leben eben auch oftmals spontane Ereignisse eintreten können, die evtl. eine Testamentsänderung verhindern können.

Wie kann man ein Testament ändern?

Um Aussagen zu den Möglichkeiten einer Testamentsänderung machen zu können, muss man zunächst die verschiedenen Testaments Arten unterscheiden. Dabei sind die Regeln zum Ändern eines privatschriftlichen Testamentes andere als die zur Änderung eines notariellen Testamentes. Außerdem gibt es auch bei gemeinschaftlichen Testamenten besondere Regeln zu beachten, die bei einer Testamentsänderung zu berücksichtigen sind.

Die Änderung eines Einzeltestaments

Ein Einzeltestament ist immer das Testament einer einzelnen Person. Dieses kann sowohl als privatschriftliches eigenhändiges Testament erstellt sein oder auch als notarielles Testament. Hierbei gelten dann unterschiedliche Regelungen zum Testament ändern.

Änderung eines privatschriftlichen Einzeltestamentes

Ein privatschriftliches Testament, dass vom Erblasser selbst handschriftlich erstellt wurde und privat verwahrt wurde, kann jederzeit auch selbst handschriftlich geändert werden. Dabei können Korrekturen oder Ergänzungen direkt im Testament selber vorgenommen werden oder es kann auch ein vollständig neues Testament erstellt werden. Hierbei ist dann immer das jüngste Testament gültig, weshalb man beim Testament ändern immer unbedingt auch das neue Datum der Änderung festhalten sollte.

Für den Fall, dass man ein privatschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben hat, kann man dieses jederzeit zurückfordern. Dadurch wird das privatschriftliche Testament auch nicht ungültig. Erst durch die Änderung oder Ergänzung entsteht dann eine neue gültige Verfügung, die man ebenfalls wieder in die amtliche Verwahrung geben kann.

Änderung eines notariellen Einzeltestamentes

Hingegen kann ein notarielles oder öffentliches Testament nicht einfach geändert werden. Dieses ist immer notariell beglaubigt und in die amtliche Verwahrung gegeben worden. Hierbei kann man das Testament zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern, jedoch wird das Testament dadurch immer auch ungültig und gilt als widerrufen. Dabei ist ein Widerruf eines notariellen Testaments auf zwei Wegen möglich. Einerseits kann der Erblasser ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückfordern. Mit der Rückgabe des notariellen Testaments an den Erblasser gilt das notarielle Testament als widerrufen nach § 2256 Abs. 1 BGB.

Andererseits hat der Erblasser auch die Möglichkeit, sein notarielles Testament durch ein zeitlich späteres – privates oder notarielles – Testament oder einen Erbvertrag zu widerrufen. Der Widerruf kann dabei ausdrücklich erfolgen oder er kann sich aus dem Inhalt des zeitlich späteren letzten Willens ergeben gemäß § 2254 BGB.

Für den Fall, dass ein Erblasser lediglich einige Ergänzungen oder Änderungen vornehmen will, dann kann er dies also durch ein zeitlich späteres Testament oder auch einen Erbvertrag machen. Dabei kann man in dem zeitlich späteren letzten Willen ausdrücklich auf das schon bestehende notarielle Testament Bezug nehmen und in dem zeitlich späteren Testament genau angeben, inwieweit und in welchen Punkten eine Änderung oder Ergänzung gewünscht ist. Ist das zeitlich spätere Testament bzw. der zeitlich spätere Erbvertrag wirksam errichtet, so ergänzt er das zeitlich frühere notarielle Testament. Soweit zwei letztwillige Verfügungen zueinander im Widerspruch stehen, gelten hierbei grundsätzlich die Anordnungen im zeitlich späteren Testament.

Die Änderung eines gemeinschaftlichen Testamentes

Bei einem gemeinschaftlichen Testament stellt sich die Rechtslage anders dar, da hier der änderungswillige Erblasser gemeinsam mit seinem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner das Testament errichtet hat. Soweit in einem solchen gemeinschaftlichen Testament bindende und sogenannte wechselbezügliche Verfügungen getroffen wurden, können diese Anordnungen von einem einzelnen Erblasser nicht ohne weiteres aufgehoben oder abgeändert werden. Dabei liegt eine wechselbezügliche Verfügung vor, wenn die Partner sich gegenseitig zum Alleinerbe Testament einsetzen. Hierbei wäre z. B. eine Änderung eines Berliner Testamentes gemeint.

Für den Fall, dass es sich um ein gemeinsames notarielles Testament mit einer bindenden Verfügung handelt, muss ein Widerruf nach § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB von einem Notar beurkundet werden. Wird der Widerruf von einem Ehepartner vollzogen, wird dadurch das gesamte gemeinschaftliche Testament ungültig. Deshalb kann ein Erblasser auch durch ein neues Testament seine bindende Verfügung in einem gemeinsamen notariellen Testament grundsätzlich nicht aufheben oder abändern gemäß § 2271 Abs. 1 S. 2 BGB. Ferner erlischt das Recht zum Widerruf einer bindenden Verfügung in einem gemeinsamen notariellen Testament sogar ganz mit dem Tod eines Ehepartners nach 2271 Abs. 2 S. 1 BGB.

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Gemeinsame Änderung des gemeinschaftlichen Testamentes

Für die Änderung eines gemeinsamen Testamentes müssen also beide Partner zustimmen. Eine Testamentsänderung nach dem Tod eines Ehepartners ist nicht möglich, außer wenn das Testament eine Änderungsklausel enthält. Diese Klausel ermöglicht die Änderung einer festgelegten Summe oder eines bestimmten Gegenstands auch nach dem Tod des Partners.

Hinweis!

Zu Lebzeiten kann ein Ehepaar eine Änderung am gemeinschaftlichen Testament nur gemeinsam veranlassen. Für den Fall, dass sie sich für eine einvernehmliche Lösung entscheiden, können sie ein gemeinschaftliches Widerrufstestament errichten, einen widersprechenden Erbvertrag abschließen oder die Testamentsurkunde einfach vernichten. Möchte einer der Partner das gemeinsame Testament allein widerrufen, muss er das persönlich erklären. Diese Erklärung muss notariell beurkundet und dem anderen Partner zugestellt werden – andernfalls ist der Widerruf unwirksam.

Öffnungs- oder Änderungsklausel im gemeinschaftlichen Testament

Um bei einem gemeinschaftlichen Testament dem länger lebenden Partner die Möglichkeit zu geben, das Testament später anpassen oder ändern zu können , kann man eine sogenannte Öffnungsklausel in die Verfügung aufnehmen. Dazu sollte man sich im Vorfeld von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen um eine geeignete Verfügung ausarbeiten zu können, die die Bedürfnisse beider Ehepartner berücksichtigt.

Gemeinschaftliches Testament und geänderte Lebensumstände

Einige Änderungsrisiken im Leben kann man bereits bei der Formulierung eines gemeinschaftlichen Testamentes berücksichtigen, um bestimmten Lebensrisiken zu begegnen. Hierbei kann man z. B. im Falle einer Scheidung oder auch eines plötzlichen gleichzeitigen Ablebens beider Partner durch bestimmte Regelungen begegnen, die vorausschauend Regelungen festlegen.

Scheidung und Wiederheirat

Bei einer Scheidung wird ein gemeinsames Testament ungültig. Allerdings ist dies kein automatischer Prozess, sondern muss von den Partnern aktiv initiiert werden. Für den Fall, dass man ein privatschriftliches gemeinsames Testament erstellt hatte, genügt es, dieses zu vernichten. Hingegen muss ein notarielles öffentliches Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgefordert werden und dann ebenfalls vernichtet werden. Hierdurch wird vermieden, dass ein geschiedener Partner bei einem Testament nach Scheidung noch Ansprüche daraus geltend macht, z. B. wenn er als Testament Ehepartner Alleinerbe eingesetzt wurde. Deshalb sollte man darauf verzichten, in einem gemeinsamen Testament festzulegen, dass dieses auch noch nach einer Scheidung für das Erbe Scheidung gelten soll.

Auch für den Fall, dass ein verwitweter Partner erneut heiratet, wird der neue Partner ebenfalls erb- und pflichtteilsberechtigt. Dabei können die Kinder aus erster Ehe benachteiligt werden, wenn sie durch ein gemeinsames Testament der damaligen Ehepartner als Nacherben eingesetzt wurden. Hierbei kann man diesem Problem mit dem Einfügen einer Wiederverheiratungsklausel im gemeinsamen Testament begegnen. Durch die Wiederverheiratungsklausel wird festgelegt, dass das Erbe des verstorbenen Partners bei einer neuen Heirat auf die Nacherben übergeht. Ohne eine derartige Klausel müsste der überlebende Ehepartner das Testament spätestens ein Jahr nach der erneuten Heirat anfechten, falls er seinen neuen Partner beim Erbe berücksichtigen möchte. Jedoch muss dafür ein gewichtiger Anfechtungsgrund vorliegen, den er auch nachweisen kann.

Gleichzeitiges Ableben beider Partner (z. B. durch Unfall)

Durch den Einsatz einer sogenannten Katastrophenklausel können Ehepartner auch für den Fall vorsorgen, dass sie plötzlich gleichzeitig versterben sollten. Hierbei kann festgelegt werden, dass der Nachlass dann direkt an die Nacherben übergehen soll. Dabei kann man diese Regelung auch für den Fall treffen, dass beide Ehepartner kurz nacheinander versterben innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Monaten.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Testament ändern helfen?

Will man ein Testament ändern, hat man dafür triftige Gründe. Deshalb sollte man eine Änderung nicht nur formell korrekt gestalten, sondern auch bei der inhaltlichen Änderung alle rechtlichen Konsequenzen genau bedenken. Hierbei ist ein Anwalt für Erbrecht ein idealer Partner, der einen Testierenden umfassend zu geplanten Änderungen am Testament beraten kann und ihn über die erbrechtlichen Konsequenzen aufklären kann.

Ferner kann er natürlich auch die Änderungen am Testament für seinen Mandanten vorformulieren oder ggf. ein neues Testament für ihn vorbereiten. Wichtig zu berücksichtigen bei Änderungen am Testament sind vor allen Dingen auch die Wirkungen der gesetzlichen Erbrechtsbestimmungen und dabei besonders auch die Pflichtteilsansprüche. Lassen Sie sich beraten von erfahrenen und spezialisierten Experten für Erbrecht zum Thema Testament ändern.

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FAQ: Testament ändern

Trotz allem besteht auch bei notariellen Testamenten die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen – sei es in Form einer Ergänzungsurkunde, die der Notar erstellt, der Erblasser kann die Änderung aber auch selbst handschriftlich verfassen.
Beim Testament ändern entstehen neben den Erstellungskosten auch eine Pauschalgebühr von 75 Euro sowie 15 Euro für die Eintragung ins zentrale Testamentsregister. Beim notariellen Testament sind auch die Änderungen ferner mit Notarkosten verbunden. Hierfür wird das Testament zunächst vom Notar aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt.
Ein notarielles Testament kann man nur mit Hilfe eines Notars oder durch ein neues Testament abändern. An dem notariellen Testament selber kann der Erblasser also keine Änderungen und Ergänzungen vornehmen. Soweit Änderungsbedarf besteht, kann der Erblasser hier ein neues Testament verfassen.
Ein eigenhändig verfasstes Testament, das beim Amtsgericht hinterlegt ist, kann jederzeit zurückgeholt und geändert werden. Dagegen gilt das notarielle Testament als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung herausgenommen wird und muss komplett neu verfasst werden.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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