Eine Alternative zum Testament widerrufen kann auch das Testament ändern sein. Hingegen erfordert der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes eine gesonderte Vorgehensweise, wenn er durch einen einzelnen Testierenden durchgeführt werden soll. Im Folgenden sollen die verschiedenen Varianten beim Testament widerrufen dargestellt werden.
Auf welche Weise kann ein Testament widerrufen werden?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu widerrufen. Dabei ist die Anwendbarkeit dieser Varianten auch abhängig davon, um welche Art von Testament es sich im Einzelfall handelt. Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um ein privatschriftliches Testament, ein notarielles Testament handelt oder auch um ein gemeinschaftliches Testament. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten zum Widerruf:
- Widerruf durch Veränderung,
- Widerruf durch Vernichtung,
- Widerruf durch Anbringen eines Ungültigkeitsvermerks,
- die Errichtung eines Widerrufstestaments,
- die Errichtung eines neuen Testamentes oder einen
- Widerruf durch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.
- Widerruf durch Veränderung oder Vernichtung des Testaments
Der Widerruf eines Testaments kann bei einem privatschriftlichen, eigenhändigem Testament durch eine Veränderung der Testamentsurkunde nach § 2255 BGB vorgenommen werden, wenn sich durch das Handeln des Testierenden dabei zeigt, dass er die Absicht hatte, die letztwillige Verfügung aufzuheben und das Testament zu widerrufen. Dabei geschieht dies in der Praxis zumeist dadurch, dass der Testierende das Testament entweder einreißt, durchschneidet, den Text durchstreicht oder den Text mit dem Vermerk „ungültig“ versieht.
Je nachdem, wie diese Veränderung vollzogen wird, kann diese einen wirksamen Widerruf eines Testamentes darstellen. Ähnliches gilt für den Widerruf eines Testamentes durch Vernichtung nach § 2255 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Zerstörung des Testamentes etwa durch Zerreißen oder auch Verbrennen. Für den Fall, dass ein Testierender ein Testament vernichtet hat, gilt nach dem Gesetz die Vermutung, dass er auch die Absicht hatte, das Testament zu widerrufen.
Widerruf durch die Errichtung eines Widerrufstestaments
Ein Testierender kann seinen letzten Willen auch dadurch widerrufen, dass er ihn in einem Widerrufstestament ausdrücklich widerruft. Hierzu ist es erforderlich, dass der Testierende persönlich erklärt, dass er an sein altes Testament nicht mehr gebunden sein will („Hiermit widerrufe ich mein Testament vom…“). Für ein solches Widerrufstestament gemäß § 2253 BGB gelten jedoch die gleichen strengen Anforderungen wie an jedes andere Testament auch. Dabei muss es also grundsätzlich handschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden und ist gegebenenfalls auch anfechtbar.
Widerruf durch die Errichtung eines neuen Testamentes
Erstellt ein Testierender ein neueres Testament, muss dieses nicht zwangsläufig den ausdrücklichen Widerruf des früheren Testaments enthalten, um dessen Gültigkeit aufzuheben. Dabei kann der Testierende eine frühere letztwillige Verfügung auch dadurch widerrufen, dass er ein neues Testament verfasst, welches inhaltlich dem altem widerspricht nach § 2258 BGB. Hierbei werden in diesem Fall allerdings nur diejenigen Bestimmungen aufgehoben, die im Widerspruch zu einem früheren Testament stehen. Für den Fall, dass in einem neueren Testament also z. B. nur ein Vermächtnis geändert wird, so wird dadurch nicht automatisch auch die Erbeinsetzung aus dem älteren Testament widerrufen.