Alternativen zum Testament
Nicht nur durch Testament lassen sich Regelungen bezüglich des eigenen Nachlasses treffe. Auch der Erbvertrag bietet diese Möglichkeit, sowie das Instrument der Schenkung, die sowohl zu Lebzeiten als auch auf den Todesfall erfolgen kann.
Der Erbvertrag
Wie das Testament ist auch der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen, der jedoch nur von einem Notar errichtet werden kann. Hierbei ist für den Vertragsabschluss die Anwesenheit aller Vertragspartner erforderlich.Dabei kann ein Erbvertrag mit jedermann abgeschlossen werden und findet häufig Anwendung, wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige, erbrechtlich bindende Erklärungen, ähnlich wie die in einem gemeinschaftlichen Testament, abgeben wollen.
Außerdem können über einen Erbvertrag auch nicht familiären Pflegenden oder andere Hilfeleistungen Erbringenden erbrechtliche Zuwendungen zugesichert werden. Dabei enthält ein Erbvertrag eine Festlegung von Rechten und Pflichten und auch Konsequenzen für den Fall, dass die Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Generell müssen beim Erbvertrag erstellen auch vielfältige privatrechtliche und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
Die Schenkung
Eine Schenkung kann bereits zu Lebzeiten erfolgen oder auch für den Todesfall bestimmt werden. Dabei unterscheidet man grundsätzlich drei verschieden Arten:
Die Handschenkung
Durch eine Handschenkung nach § 516 BGB übergibt der Schenkende dem Beschenkten einen Gegenstand oder Vermögenswerte, der auch in diesem Moment an den Schenkenden übertragen wird. Hierbei muss keine besondere Form eingehalten werden, außer für die Schenkung von Grundstücken, da diese von einem Notar beurkundet werden muss.
Das Schenkungsversprechen
Ein Schenkungsversprechen ist ein Vertrag, bei dem sich der Schenkende verpflichtet, dem Beschenkten Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung zu übertragen. Hierbei ist immer auch eine notarielle Beurkundung notwendig, ohne die ein Schenkungsversprechen ungültig ist. Dabei kann dann definiert werden, zu welchem Zeitpunkt die Schenkung realisiert werden soll.
Die Schenkung auf den Todesfall
Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen leistet und dabei voraussetzt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Hierbei verfolgt diese Art der Schenkung einen ähnlichen Zweck wie ein Testament und muss dieselben Formvorschriften einhalten. Durch eine Schenkung kann ein Erblasser jede Person, auch außerhalb seiner Verwandtschaft begünstigen. Es sind jedoch erbrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.