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Testaments­vollstreckung – Ziele, Ablauf & mehr

Will ein Erblasser seinen Nachlass regeln gibt es oft gute Gründe dafür, im eigenen Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dabei geht es in den meisten Fällen darum, Erbstreitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden, die nach dem eigenen Ableben in eine Erbengemeinschaft treten und die Nachlassverwaltung regeln müssen. Hierbei kann ein Testamentsvollstrecker Auseinandersetzungen vermeiden und eine neutrale Verwaltung und Verteilung des Nachlasses gewährleisten. Zusätzlich ist diese Maßnahme oftmals auch sinnvoll, wenn man minderjährige oder bedürftige Erben bedenken möchte, die mit der Verwaltung ihres Erbteils überfordert wären. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag alles Wichtige zur Vollstreckung eines Testaments darstellen und dabei auch über die verschiedenen Formen der Vollstreckung informieren. Ferner zeigen wir Ihnen auf, welche Aufgabenbereiche ein Testamentsvollstrecker übernehmen kann und wie er dabei vorgeht.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet die Testaments­vollstreckung genau?

Die Testamentsvollstreckung ist ein sehr wichtiges Instrument der Nachfolgegestaltung. Sie wird vom Erblasser im Testament angeordnet, um seinen Wunsch abzusichern, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Dabei kann ein erfahrener Testamentsvollstrecker einerseits das Vermögen des Erblassers schützen und auch einen möglichen Streit um das Erbe verhindern. Allerdings bedeutet die Vollstreckung des Testaments häufig auch Probleme im Verhältnis des Testamentsvollstreckers mit den Erben, besonders wenn es um Fragen der Vergütung, Nachlassverwaltung und der Haftung geht.

Für den Fall, dass mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden, kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass vor der drohenden Zerschlagung schützen. Außerdem kann eine Testamentsvollstreckung wichtig sein, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Erbfall selbst abzuwickeln oder den Nachlass zu verwalten, weil sie entweder unerfahren oder minderjährig sind. Ferner kann durch eine Testamentsvollstreckung auch verhindert werden, dass Dritte, wie z. B. Gläubiger, Sozialbehörden oder Ex-Ehepartner, sich Zugriff auf das Vermögen des Nachlasses verschaffen können.

Wenn im Rahmen einer Testamentsvollstreckung auch eine Unternehmensnachfolge zu vollziehen ist, kann ein erfahrener Testamentsvollstrecker eine Firma auch durch den Generationswechsel führen. Hierbei sind dann auch viele Themen des Gesellschaftsrecht berührt, die dabei zu beachten sind.

Was sind die Ziele der Testaments­vollstreckung?

Eine angeordnete Testamentsvollstreckung soll verschiedene Ziele und häufig mehrere Zwecke zeitgleich erfüllen. Dabei geht es sowohl um eine Fürsorge für die eigenen Erben als auch um einen Schutz des Vermögens und eine professionelle Unterstützung bei der Umsetzung von Nachfolgeregelungen in komplexeren wirtschaftlichen Konstellationen. Im Folgenden wollen wir die verschiedenen möglichen Ziele einer Testamentsvollstreckung im Einzelnen darstellen, von denen meist mehrere gleichzeitig verfolgt werden.

Organisation einer Arbeitsentlastung für die Erben

Für die Hinterbliebenen bleibt oftmals erst einmal Trauer nach einem Todesfall und trotzdem müssen in dieser Situation verschiedenste Tätigkeiten schnell erledigt werden. Dabei ist die Liste lang an Verpflichtungen und bedeutet für die Erben und Angehörigen zumeist eine besonders herausfordernde Belastung.

Außerdem sind viele Erben selbst auch durch den Beruf stark eingebunden oder wohnen weit entfernt vom Wohnort des Erblassers. Deshalb kann eine Testamentsvollstreckung eine sehr willkommene Entlastung sein, die sowohl professionell viele Notwendigkeiten regeln kann und auch Streitigkeiten zwischen den Angehörigen vermeiden kann. Zu den unmittelbaren Aufgaben nach einem Todesfall gehören insbesondere:

  • Korrespondenz mit dem Nachlassgericht,
  • die Sichtung aller Unterlagen,
  • die Klärung und Prüfung aller Vertragsbeziehungen,
  • die Haushaltsauflösung und Verwertung von Gegenständen,
  • die Konten- und Grundstücksumschreibungen, sowie
  • die Abgabe von nachträglichen Steuererklärungen für den Erblasser und die Erbschaftsteuererklärungen für die Erben.

Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Wenn durch einen Todesfall eine Erbengemeinschaft entsteht, kann man in dieser nur gemeinsam Entscheidungen treffen und die wichtigsten Entscheidungen bedürfen dabei auch einer Einstimmigkeit. Deshalb können einzelne Quertreiber in einer Erbengemeinschaft die Abwicklung des Nachlasses über Jahre behindern und dadurch auch finanzielle Schäden verursachen.

Hierbei kann eine Testamentsvollstreckung eine neutrale, externe und kompetente Instanz bilden, die sowohl zwischen den Erben vermitteln kann als auch den letzten Willen des Erblassers in seinem Sinne umsetzen kann.

Garantierte Umsetzung des letzten Willens des Erblassers

Die Testamentsvollstreckung ist damit beauftragt, den letzten Willen umzusetzen. Dabei sorgt sie dafür, dass Vermächtnisse und Auflagen erfüllt werden und die Wünsche des Erblassers auch in Bezug auf Details berücksichtigt werden. Hierbei kann z. B. der Erhalt eines Unternehmens gesichert werden oder auch dafür gesorgt werden, dass eine Immobilie im Familienbesitz bleibt, da die Erben ohne eine Einwilligung des Testamentsvollstreckers nicht eigenmächtig handeln können.

Schutz der Interessen minderjähriger Erben

Berücksichtigt ein Erblasser Minderjährige in seinem Testament, ist deren Absicherung im Erbfall sehr wichtig, da sie noch nicht selbstständig wirtschaftlich handeln können. Hierbei ist eine Testamentsvollstreckung ein sehr wichtiges Instrument, um die Interessen der Kinder im Sinne des Erblassers zu vertreten und z. B. durch einen überlegten Einsatz des Nachlassvermögens für die Ausbildung der Minderjährigen zu sorgen und diesen zu einem vorbestimmten Zeitpunkt auch ihren Anteil am Nachlass zu übergeben. Außerdem kann bei getrennt lebenden Eltern dadurch auch das Vermögen vor dem Zugriff eines anderen Elternteils geschützt werden.

Schutz der Interessen von bedürftigen Erben

Für den Fall, dass unter den Erben auch Sozialhilfeempfänger sind, kann durch eine Testamentsvollstreckung auch vermieden werden, dass ein sozialrechtlicher Rückgriff auf das Nachlassvermögen stattfindet und somit ein bedürftiger Erbe auch tatsächlich von seinem Erbteil profitieren kann.

Schutz verschuldeter Erben vor einem Gläubigerzugriff

Mit einer Testamentsvollstreckung ist das Nachlassvermögen immer auch vor einem Zugriff der Gläubiger eines Erben geschützt. Hierbei ist ein Testamentsvollstrecker dem letzten Willen verpflichtet und muss deshalb auch nicht den Nachlass dazu einsetzen, die Schulden eines Erben zu begleichen.

Professionelle Steuererklärung und Realisierung von Steuerersparnissen

Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet zu einer vollständigen steuerlichen Abwicklung des Nachlassvermögens. Für den Fall, dass ein erfahrener Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht eingesetzt wird, ist dadurch auch gewährleistet, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten eine steueroptimierte Nachlassabwicklung erfolgt.

Erhaltung oder Abwicklung eines Unternehmens

Hinterlässt ein Unternehmer eine Firma, so stellt sich nach seinem Ableben oftmals die Frage nach der Zukunft des Unternehmens. Dabei ist häufig zu klären, ob eine Firma mit neuer Führung fortgesetzt werden kann oder welche Person dafür in Frage kommt. Hierbei sind die Erben nicht immer geeignet und es müssen ggf. andere Lösungen für das Management gefunden werden. Außerdem kann auch eine gewinnbringende Veräußerung des Unternehmen in Frage kommen. Hierbei muss ein Testamentsvollstrecker sowohl die Interessen der Erben als auch die Wünsche des Erblassers in Einklang bringen, wenn keine entsprechenden Verfügungen vorab getroffen wurden.

Realisierung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke

Auch für den Fall, dass ein Nachlass in eine gemeinnützige Stiftung oder andere Einrichtung überführt werden soll, ist die Testamentsvollstreckung ein geeignetes Mittel, um dies durchzuführen. Dabei kann der Testamentsvollstrecker nach den Wünschen des Erblassers eine Stiftung errichten. Ferner wird er eine Satzung entsprechend den Wünschen des Erblassers verfassen, um die vom Erblasser gewünschten wohltätigen Zwecke mit dem Nachlass zu fördern.

Arten der Testaments­vollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kann verschiedene Zwecke erfüllen. Dabei kommt es darauf an, ob ein Nachlass aufgeteilt werden soll oder der Nachlass ggf. für eine bestimmte Zeit verwaltet werden muss. Außerdem kann die Testamentsvollstreckung auch eine dauerhafte Aufgabe übernehmen, wenn z. B. dafür gesorgt werden muss, dass ein bedürftiger Erbe dauerhaft aus einem Nachlass versorgt werden soll. Im Folgenden wollen wir verschiedenen Typen der Testamentsvollstreckung kurz darstellen.

Die Abwicklungsvollstreckung

Im gesetzlichen Regelfall findet eine Testamentsvollstreckung als Abwicklungsvollstreckung statt. Dabei wickelt ein Testamentsvollstrecker den Nachlass nach den Wünschen und Vorgaben des Erblassers ab, verteilt verfügte Vermächtnisse, erfüllt die Auflagen und verteilt dabei den Nachlass an die Erben. Im Rahmen dieser Umsetzung übernimmt dabei der Testamentsvollstrecker alle notwendigen Tätigkeiten und seine Aufgabe ist mit Erfüllung der Abwicklung dann auch beendet.

Die Verwaltungs­vollstreckung

Wird eine Verwaltungsvollstreckung verlangt, so ist es nicht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass abzuwickeln und an die Erben zu verteilen, sondern diesen für einen bestimmten Zeitraum selbst zu verwalten und damit auch zu erhalten. Hierbei bietet sich diese Art der Testamentsvollstreckung zumeist an, bis ein Erbe ein bestimmtes Alter erreicht hat, um ihm dann den Nachlass zu übergeben.

Die Dauertestaments­vollstreckung

Um Erben mit Lebenseinschränkungen oder überschuldete Erben einen Vorteil aus dem Nachlass zu sichern, wird oftmals eine Dauertestamentsvollstreckung eingesetzt. Dabei sorgt ein Testamentsvollstrecker in diesem Fall für die Lebensdauer des Erbberechtigten oder bis zum Ablauf der besonderen Lebenssituation dafür, dass der Nachlass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten von den Erben genutzt werden kann, ohne dass Dritte Zugriff darauf haben.

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Die Auswahl des richtigen Testaments­vollstreckers

Das Gesetz in Deutschland schreibt keine besonderen Voraussetzungen für die Auswahl einer Person als Testamentsvollstrecker vor. Grundsätzlich können für diese Aufgabe dabei neben natürlichen Personen auch juristische Personen eingesetzt werden. Allerdings wird ein gewissenhafter Erblasser in seinem eigenen Interesse immer eine Person auswählen, die die notwendige Kompetenz mitbringt, um die komplexen und anspruchsvollen Aufgaben erfüllen zu können. Dabei sind besonders folgende Eigenschaften wichtig:

Eine unabhängige Autorität:

Für das Amt des Testamentsvollstreckers braucht es neben einer hohen fachlichen Kompetenz auch ein hohes Maß an persönlichen Kompetenzen, wie z. B. Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Sorgfalt und Überzeugungskraft.

Externer Experte mit sachlicher und auch persönlicher Distanz:

Die ausgewählte Person sollte außerhalb des Kreises der am Nachlass Beteiligten stehen, damit sie Auseinandersetzungen unter den Erben neutralisieren kann und nicht durch Vorteilsnahme oder Parteilichkeit beeinflusst ist.

Juristische Ausbildung:

Eine sachgerechte Abwicklung oder Verwaltung eines Erbes erfordert komplexes Fachwissen aus verschiedenen Bereichen. Dabei sind schon alleine die Verzeichnis- und Rechenschaftspflichten für einen Laien kaum zu erfüllen.

Experte einer jüngeren Altersgeneration:

Ein Erblasser sollte bei der Wahl des Testamentsvollstrecker grundsätzlich auch eine Person auswählen, die einer jüngeren Altersgeneration angehört. Dadurch kann auch bei einer weiter in der Zukunft liegenden Testamentsvollstreckung gewährleistet werden, dass die gewählte Person auch selbst die Testamentsvollstreckung übernehmen kann. Ferner empfiehlt es sich immer, auch eine Ersatzperson für die Testamentsvollstreckung zu bestimmen.

Tipp!

Lassen Sie sich beraten von einem spezialisierten Anwalt für Erbrecht bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers. Er kann ihnen helfen, eine geeignete Person nach den richtigen Kriterien auszuwählen und kann auch die Testamentsvollstreckung im Erbfall begleiten und den Beteiligten mit Beratung zur Seite stehen. Idealerweise übertragen Sie evtl. auch gleich einem bereits bekannten Anwalt für Erbrecht, mit dem Sie ihr Testament bereits gemeinsam erstellt haben, die Testamentsvollstreckung. Eine Beratung vor einer endgültigen Entscheidung ist auf jeden Fall sinnvoll.

Aufgaben einer Testaments­vollstreckung

Tritt der Erbfall ein, hat ein Testamentsvollstrecker sein Amt anzutreten und dabei insbesondere die folgenden Aufgaben in jedem Fall zu erfüllen, die er damit aus der Verantwortung der Erben nimmt.

Neben den beschriebenen Hauptaufgaben können jedoch im Einzelfall eine Reihe zusätzlicher Pflichten in Form von Spezialaufgaben auf die Testamentsvollstreckung zukommen, die sich aus der individuellen Situation des Einzelfalls ergeben, wie z. B. Unternehmensübergaben, die Lösung von Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft etc..

Übernahme des Nachlasses

Zunächst wird ein Testamentsvollstrecker bei Eintritt des Erbfalls den Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. Dabei werden dann z. B. Wertgegenstände gesichert, indem sie in Schließfächer verbracht werden oder anderweitig sicher eingelagert werden. Ferner werden auch die Unterlagen des Verstorbenen zusammengeführt und verwahrt, um diese auswerten zu können. Außerdem wird dann auch der Hausstand des Verstorbenen aufgelöst , wobei evtl. Vorgaben aus einem Testament zu berücksichtigen sind. Für den Fall, dass es sich dabei zB. um eine Mietwohnung handelt, ist diese zu räumen und für eine Übergabe vorzubereiten. Zusätzlich gehört auch eine Unterbringung von Haustieren des Erblassers zu den Aufgaben der Testamentsvollstreckung.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

Nach der Sicherung des Nachlasses besteht eine sehr wichtige Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Dabei ist das Nachlassverzeichnis eine detaillierte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten. Dazu gehören z. B. Kunstgegenstände, Immobilien, Wertpapiere, Sparbücher, lebzeitige Schulden des Erblassers oder auch die Beerdigungskosten. Danach muss dieses Nachlassverzeichnis den Erben zur Verfügung zu stellen, um ihnen einen Überblick über den Nachlass zu ermöglichen.

Ermittlung aller privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen

Ein Testamentsvollstrecker muss alle Vertragsbeziehungen des Erblassers ermitteln und klären. Hierbei besteht die Aufgabe in erster Linie in Vertragskündigungen, einem Einzug offener Forderungen, den Ausgleich offener Rechnungen und die Einforderung der Leistungen aus Renten- und Lebensversicherungen. Außerdem muss auch eine Umschreibung von Bankkonten und Immobilien veranlasst werden es müssen ggf. noch Steuererklärungen fertiggestellt werden, die zu Lebzeiten des Erblassers noch fällig waren oder jetzt werden.

Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen aus dem Testament

Weiters zählt zu den Pflichten des Vollstreckers die Erfüllung der Auflagen und Vermächtnisse aus dem Testament und hierzu regelmäßig die erforderlichen Steuererklärungen abgeben, sowie auch die Steuern aus dem Nachlass zu erfüllen, wenn dies nicht abweichend im Testament geregelt ist.

Erbschaftsteuererklärungen für die Erben

Für die Erben muss ein Testamentsvollstrecker ebenfalls die Erbschaftsteuererklärung abgeben und eine Zahlung der Steuern aus dem Nachlass sicherstellen. Dabei haftet er auch mit seinem privaten Vermögen für die Erbschaftssteuern.

Handlungsregeln für die Testamentsvollstreckung befolgen

Ein Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Tätigkeit den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Dabei gehört es zu seinen Pflichten, sein Amt gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und er muss danach streben, das anvertraute Vermögen nicht nur zu erhalten, sondern möglichst auch zu vermehren. Für den Fall, dass er dem anvertrauten Vermögen Schaden zufügt, so muss er diesen auch unter Einsatz seines privaten Vermögens ausgleichen.

Ferner ist es ihm untersagt, Schenkungen vorzunehmen, mit der Ausnahme von Pflicht- oder Anstandsschenkungen. Außerdem darf ein Testamentsvollstrecker auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, wenn nicht das Testament ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.

Wie haftet ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist ein treuhänderischer Verwalter des Vermögens eines Erblassers und hat weitreichenden Zugriff darauf. Deshalb ist dieses Amt auch mit hohen Haftungsansprüchen versehen und er wird dabei verpflichtet, seine Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für den Fall, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit dem anvertrauten Vermögen einen Schaden zufügt, können sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer zivilrechtlich gegen ihn vorgehen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:

  • Es liegt eine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vor,
  • bei der ihm Verschulden vorgeworfen werden kann und
  • die zu einem Schaden am Vermögen geführt hat.

Hierbei kann eine objektive Pflichtverletzung in verschiedenen Handlungen begründet sein, wie z. B. verzögernde Tätigkeiten, mangelhafte wirtschaftliche Entscheidungen (z. B. Verkauf, Wertanlagen oder Übertragung). Ferner gilt dies auch für ein Unterlassen eines Forderungseinzuges oder einer Forderungsdurchsetzung. Jedoch ist hier immer eine konkrete Einzelfallbewertung erforderlich.

Dabei muss diese konkrete Handlung auch ursächlich für den Vermögensschaden sein, den die Erben oder Vermächtnisnehmer erlitten haben. Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker diesen Schaden entweder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet er den Erben gegenüber dann auch mit seinem gesamten Privatvermögen.

Für diese Fälle werden professionelle Testamentsvollstrecker zur eigenen Absicherung immer entsprechende Haftpflichtversicherungen abschließen. Zusätzlich zu dieser zivilrechtlichen Haftung kann ihn auch eine steuerliche Haftung nach §69 AO treffen, wenn Steuerpflichten verletzt werden.

Die Kosten der Testaments­vollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung ist eine verantwortungsvolle und komplexe Tätigkeit mit einem großen persönlichen Haftungsrisiko und sie ist deshalb auch kein Ehrenamt. Deshalb sieht das Gesetz auch eine angemessene Vergütung für das Amt vor.

Hierbei ist die Grundlage für die Vergütung des Testamentsvollstreckers immer die Regelung, die das individuelle Testament vorsieht. Aus diesem Grund sollte diese vom Erblasser im Testament festgesetzt werden. Wenn der Testamentsvollstrecker das Amt annimmt, muss er dann auch die angeordnete Vergütung akzeptieren.

Für den Fall, dass eine Festlegung des Honorars durch den Erblasser fehlt, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben auf seine Vergütung einigen. Hierbei verlangt das Gesetz eine „angemessene“ Vergütung, weshalb in der Praxis und der Rechtsprechung in der Regel Tabellen herangezogen werden, nach der sich das Honorar an einem Prozentsatz vom Bruttonachlass orientiert. Jedoch kann stattdessen Zeitgebühr vereinbart werden und Auslagen des Testamentsvollstreckers sind zusätzlich zu ersetzen.

Honorarermittlung nach der Tabelle des Deutschen Notarvereins

Zur angemessenen Honorarermittlung wird in der Praxis zumeist die Tabelle des Deutschen Notarvereins herangezogen, die auch bei den Gerichten Anwendung findet. Dabei sieht diese Tabelle folgende Vergütung vor:

NachlasswertAnteilige Vergütung
Bis 250.000 €4,00 %
Bis 500.000 €3,00 %
Bis 2.500.000 €2,50 %
Bis 5.000.000 €2,00 %
Über 5.000.000 €1,50 %

Zusätzlich zu diesem Honorar steht einem Testamentsvollstrecker ein bestimmter Aufwendungssatz zu, der sich auf notwendige Auslagen bezieht, die ihm bei der Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses entstehen. Wenn ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung im Testament anordnet, fallen dafür zu seinen Lebzeiten noch keine Gebühren an. Die Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker erst zu, wenn er sein Amt antritt. Hierbei handelt es sich bei diesen Kosten um eine Nachlassverbindlichkeit, die von den Erben übernommen werden muss.

Welche Rechte hat ein Erbe noch bei einer Testaments­vollstreckung?

Wenn ein Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, sind die Folgen für die Erben enorm. Dabei behalten die eingesetzten Erben zwar ihre Erbenstellung bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung, jedoch ist ihre Rechtsstellung dadurch massiv beeinträchtigt. Für den gesamten Zeitraum der Testamentsvollstreckung hat nur der Testamentsvollstrecker das Recht, die Gegenstände des Nachlasses in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und nicht die Erben nach § 2205 Satz 2 BGB. Insbesondere bei der sogenannten Verwaltungsvollstreckung kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung für eine Zeit von max. 30 Jahren oder gegebenenfalls sogar darüber hinaus in seinem Testament oder anordnen gemäß § 2210 BGB.

Abgesehen davon, bleibt einem Erben jedoch immer noch das Recht der Entscheidung, ob er die ausstehende Erbschaft überhaupt annehmen will oder ggf. ausschlagen möchte. Außerdem kann er auch seine Haftung für das Erbe begrenzen. Hierbei steht ihm das Recht zu, ein Nachlassinventar zu erstellen, eine Nachlassverwaltung zu bestellen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Was passiert bei Konflikten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker?

Zumeist wird eine Testamentsvollstreckung deshalb im Testament angeordnet, weil der Erblasser Erbstreitigkeiten vermeiden will. Jedoch bietet auch die Vollstreckung an sich durchaus ein ernst zunehmendes Konfliktpotential für die Erben und den Testamentsvollstrecker. Dabei empfinden viele Erben die Vollstreckung als eine Art Bevormundung. Deshalb findet sich in der Praxis besonders viel Streitpotential bei den Themen der Abwicklung einer Erbschaft, der Verteilung des Vermögens und auch bzgl. der Vergütung des Vollstreckers.

Für den Fall, dass dem Testamentsvollstrecker echte Pflichtverletzungen nachzuweisen sind, können die Erben beim Nachlassgericht eine Entlassung des Vollstreckers beantragen und ihn auch haftbar machen, wenn dadurch Schaden am Nachlassvermögen entstanden ist.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Testaments­vollstreckung helfen?

Wenn ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnet, bestimmt er die Verwaltung und Verteilung seines Nachlasses selbst. Dabei ist die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht sehr sinnvoll für die Definition der Aufgaben und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers, um auch sicherzustellen, dass der eigene letzte Wille auch den eigenen Wünschen entsprechend umgesetzt wird. Hierbei kann dieser die Testamentsvollstreckung nach den Wünschen des Erblassers formulieren und die Aufgaben und Befugnisse definieren. Dabei kann er den Erblasser im Vorfeld bereits über die Aufgaben eines Nachlassverwalters informieren und eine rechtssichere Durchsetzung des letzten Willens formulieren.

Außerdem kann er auch eine Beratung und Vertretung der Beteiligten im Konfliktfall übernehmen oder selbst die Testamentsvollstreckung durchführen. Ferner fungiert er auch als Mediator bei familiären Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erbfall. Lassen Sie sich beraten zur Testamentsvollstreckung durch einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt für Erbrecht.

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FAQ: Testamentsvollstreckung

Ein Erblasser kann in seinem Testament jede Person seines Vertrauens mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. Dabei kommt jede Person In Betracht, der der Erblasser selbst vertraut und der er diese Aufgabe zutraut.
Nach § 2216 BGB hat der Testamentsvollstrecker nicht nur das Recht, sondern gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Pflicht, die Nachlassverwaltung zu übernehmen. Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzung des verwalteten Erbes erforderlich sind.
Wenn die ausgewählte Person das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annimmt oder nach der Annahme ausfällt, wird das zuständige Nachlassgericht eine geeignete Person zum Testamentsvollstrecker bestellen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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