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Nachlassverwalter – Aufgaben, Bestellung & mehr

Ein Nachlassverwalter ist ein unabhängiger Rechtsdienstleister, den rechtmäßige Erben oder auch Nachlassgläubigern beantragen können, um eine überschuldete oder unklare Erbschaft zu verwalten. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, wann ein Nachlassverwalter zum Einsatz kommt, welche Aufgaben er übernimmt und mit welchen Rechten und Pflichten er dabei ausgestattet ist.
Inhaltsverzeichnis

Welche Aufgaben erfüllt ein Nachlassverwalter?

Wenn ein Nachlass nicht wirklich geklärt ist oder es ist schon klar, dass er verschuldet ist, können sowohl die Miterben als auch die Nachlassgläubiger einen Nachlassverwalter beauftragen.

Dabei kann dieser die Verwaltung des Nachlasses übernehmen und diesen auch vom Privatvermögen der Miterben trennen. Dadurch stellt er auch sicher, dass Schulden der Erbschaft auch ausschließlich aus dem Nachlass gedeckt werden.

Feststellung der Erbmasse

Der Nachlassverwalter kümmert sich darum, dass der gesamte Nachlass erforscht wird und eine umfassende Nachlassaufstellung stattfindet. Dabei wird er dann berufen, die Erbmasse genau festzustellen, alle Gegenstände, Immobilien und Finanzen aufzulisten, um einen genauen Überblick über die gesamte zu verteilende Erbmasse zu erhalten. Hierbei kann dies besonders dann von großer Bedeutung sein, wenn der verstorbene Erblasser z. B. einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehepartner führte.

Dabei ist nicht immer gleich ganz eindeutig zu klären, was nun in die Erbmasse zu rechnen und was Eigentum des überlebenden Ehepartners ist. Hierbei bietet es sich vor allem auch für den Ehepartner an, einen Nachlassverwalter zu bestellen, um sicherzugehen, dass seine Besitztümer nicht fälschlicherweise mit in den Nachlass einbezogen werden.

Begleichung der Nachlass-verbindlichkeiten

Außerdem umfassen die Aufgaben auch die Anlage eines Verzeichnisses über alle Nachlassverbindlichkeiten, wie z. B. Steuerschulden, Kredite und sonstige offene Zahlungen. Ferner wird er dann dafür sorgen, dass diese Nachlassverbindlichkeiten eben auch aus dem Nachlass getilgt werden. Der Nachlassverwalter erwirkt dann in aller Regel, dass die offenen Forderungen der Gläubiger aus dem Nachlass möglichst vollständig beglichen werden. Dabei handelt er nicht nur im Interesse der Nachlassgläubiger, sondern auch im Sinne der Miterben, denn im Erbrecht gilt die sogenannte Erbenhaftung.

Für den Fall also, dass die erbberechtigten Verwandten das Erbe annehmen, so übernehmen sie damit auch automatisch die vom Erblasser zu Lebzeiten gemachten Schulden, mögliche Kreditverträge und andere Verbindlichkeiten. Dabei müssen sie, sollte der Nachlass nicht genügen, im Zweifel auch mit dem eigenen privaten Vermögen haften. Indem der Nachlassverwalter also mit der festgestellten Erbmasse verbleibende Verbindlichkeiten weitestgehend ablösen lässt, kann er so auch die privaten Vermögen erbberechtigter Personen entlasten.

Für den Fall, dass nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten noch Vermögen verbleibt, wird er dieses an die rechtmäßigen Miterben verteilen. Um seine Aufgaben erfüllen zu können, nimmt der Nachlassverwalter den Nachlass in seinen Besitz und verfügt über ihn. Hierbei ist er verpflichtet, die Verwaltung im Sinne der erbberechtigten Personen und Gläubiger durchzuführen.

Andere Möglichkeiten der Verwaltung einer Erbmasse

Neben der Nachlassverwaltung existiert im deutschen Erbrecht auch noch die Nachlasspflege und die Testamentsvollstreckung. Dabei kann eine Nachlassverwaltung oder Nachlasspflege auch gerichtlich angeordnet werden wohingegen ein Testamentsvollstrecker vom Erblasser als Anordnung im Testament bestimmt wird, um seinen letzten Willen umzusetzen. Allerdings haben die verschiedenen Formen der Verwaltung eines Nachlasses in ihren Tätigkeiten große Unterschiede, die wir im Folgenden näher darstellen wollen.

Unterschied zwischen Nachlasspflege & Nachlassverwaltung

Grundsätzlich ist ein Nachlassverwalter Bestandteil der Nachlasspflege, allerdings nehmen ein Verwalter und ein Pfleger hierbei unterschiedliche Aufgaben wahr. Dabei ist ein Nachlassverwalter in erster Linie für die Verwaltung und auch die Abwicklung einer Erbschaft zuständig. Hingegen nimmt ein Nachlasspfleger besondere Aufgaben rund um den Nachlass wahr. Hier kümmert er sich z. B. um einen Nachlass, für den keine erbberechtigten Personen auffindbar sind und tritt dabei auch als gesetzlicher Vertreter für diese auf.

Ferner kümmert er sich um den Erhalt der Erbmasse solange das Erbe noch nicht von erbberechtigten Personen übernommen wurde. Dabei stellt er dann auch ein Vermögensverzeichnis auf. Wenn keine Angehörigen oder andere erbberechtigte Personen ausfindig gemacht werden können, wird ein Nachlasspfleger auch die Beerdigung des Erblassers organisieren und dessen Hausstand auflösen, sowie ein bestehendes Mietverhältnis kündigen. Außerdem kann er auch einen Verkauf von Immobilien durchführen und eine Erbschaftssteuererklärung erstellen. Hierbei können Nachlasspfleger sowohl von einem Nachlassgericht oder auch von Nachlassgläubigern beauftragt werden, wenn z. B. ein Nachlass in Gefahr ist, keine Erben auffindbar sind oder Minderjährige geerbt haben, die den Nachlass noch nicht selbst verwalten können.

Abgrenzung zwischen Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich für die Erfüllung der Anordnungen des Testamentes oder Erbvertrages eines Erblassers zuständig. Hierbei bestimmt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung(Testament, Erbvertrag) zumeist auch, wer als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Dieser muss sich dann auch genauestens an die Verfügungen des Erblassers halten und dabei die folgenden Aufgaben erfüllen:

  • Die Umsetzung der Anordnungen eines Testaments oder Erbvertrags und die Verteilung der Erbschaft an die Erben und ggf. Vermächtnisnehmers,
  • Verpflichtung zum Erhalt und zur Sicherung des Nachlasses und dabei auch die Gewährleistung von Anordnungen in einem Testament, wenn z. B. eine Immobilie nicht verkauft werden darf.
  • Übernahme aller Verpflichtungen in Bezug auf die Nachlassverwaltung, wie z. B. die Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Für den Fall, dass mehrere Miterben Anspruch auf einen Nachlass haben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Hierbei ist dann der Testamentsvollstrecker dann auch dafür zuständig, diese Erbengemeinschaft wieder auseinanderzusetzen. Dabei hat er dann die Aufgabe, den Nachlass s an die Erben gemäß dem Testament zu verteilen und wird hierfür z. B. auch einen Verkauf von nicht-teilbaren Vermögensgegenständen, wie zB. Immobilien, durchführen, um eine Realteilung möglich zu machen. Hierbei muss er natürlich alle im Testament bestimmten Anordnungen einhalten.

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Die digitale Nachlassverwaltung

Heutzutage muss auch der digitale Nachlass eines Erblassers verwaltet werden. Hierbei handelt es sich z. B. um E-Mail-Accounts, Profile in sozialen Netzwerken oder alle privaten Dokumente, die in Clouds gespeichert wurden. Hierbei bleiben all diese Daten auch nach dem Ableben einer Person beim jeweiligen Anbieter. Für den Fall, dass Angehörige oder Erben keine Zugangsdaten für die verschiedenen Konten besitzen, kann es teilweise nicht möglich sein, diese Daten und Profile zu löschen. Hierbei kann dann ein sogenannter digitaler Nachlassverwalter eingesetzt werden. Dabei kann es sich um einen externen Dienstleister handelt oder aber auch um eine Person des Vertrauens aus dem persönlichen Umfeld. Hierbei kümmert sich diese Person darum, Zugang zu allen digitalen Daten zu erhalten und diese dann an die Erben zu übergeben.

Einsatz und Aufgabengebiet des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter kommt nur in den Fällen zum Einsatz, wenn entweder eine Überschuldung des Nachlasses vermutet wird oder wenn der Nachlass unklar oder unübersichtlich ist. Hierbei kann er dann Maßnahmen ergreifen die verhindern, dass das Privatvermögen der Erben zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Nachlassgläubiger herangezogen werden, durch eine sogenannte Haftungsbeschränkung. Auch für den Fall, dass z. B. die Verbindlichkeiten auch durch die Erben nicht gedeckt werden können, wird er sicherstellen, dass diese Kosten ausschließlich durch den Nachlass selbst bedient werden.

Die Bestellung eines Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter wird immer vom zuständigen Nachlassgericht bestellt, nachdem ein entsprechender Antrag entweder von den Erben oder auch den Nachlassgläubigern gestellt wurde. Für den Fall, dass eine Erbengemeinschaft besteht, müssen alle Miterben diesem Antrag auf einen Nachlassverwalter zustimmen und diesen Antrag auch gemeinschaftlich stellen. Hierbei sucht dann das zuständige Gericht nach einem geeigneten Verwalter.

Um einen Antrag für eine Nachlassverwaltung zu stellen, müssen die Erben oder Gläubiger ein entsprechendes Schreiben an das zuständige Gericht senden. Hierbei müssen dann neben den persönlichen Daten zu der Person des Erblassers auch die Gründe für die Beantragung der Nachlassverwaltung angegeben werden. Ferner kann auch eine befähigte Person hierfür in dem Schreiben schon vorgeschlagen werden.

Welche Qualifikation muss ein Nachlassverwalter haben?

Grundsätzlich beauftragt das zuständige Nachlassgericht für die Nachlassverwaltung eine geeignete und befähigte Person. Hierbei wird diese Aufgabe dann zumeist von einem Anwalt oder Notar übernommen. Für den Fall, dass der Antragsteller bereits einen Vorschlag zur Person gemacht hat, wird das zuständige Gericht die Befähigung der Person auch prüfen.

Wann sollte man einen Nachlassverwalter einsetzen?

Wenn ein Nachlassverwalter eingesetzt wird, geben auch die Erben ihre Verfügungsgewalt über den Nachlass vorübergehend auf. Deshalb sollte der Einsatz eines Nachlassverwalters im Vorfeld immer gut überlegt werden. Dabei sind die Vor- und Nachteile einer derartigen Maßnahme gründlich gegeneinander abzuwägen. Zu den Vorteilen zählt immer, dass ein Verwalter den Nachlass sichert und die ansonsten den Erben obliegenden Pflichten übernimmt. Außerdem trennt er auch den Nachlass vom Vermögen der Erben und er übernimmt die Verhandlungen mit den Nachlassgläubigern.

Hingegen geben die Erben hierbei eben auch ihre Verfügungsgewalt über den Nachlass auf und sie haben keinen Zugriff auf das Erbe für die Dauer der Nachlassverwaltung. Außerdem verringert sich natürlich auch das Nachlassvermögen durch die entsprechende Vergütung für die Verwaltung.

Die Vergütung für die Nachlassverwaltung

Generell kann ein Nachlassverwalter für seine Tätigkeit eine entsprechende Vergütung verlangen, die sich nach den Maßgaben des § 1987 BGB richtet. Hierbei ist jedoch keine feste Pauschale vorgesehen und das Nachlassgericht wird die entsprechende Vergütung dann festlegen, entsprechend der Qualifikation ( Anwalt, Notar) und dem Aufwand des eingesetzten Verwalters. Die Kostenübernahme ist dabei abhängig vom Wert der Erbmasse, wobei bei geringen Nachlasswerten diese Kosten oftmals vom Staat übernommen werden. Hingegen wird bei höheren Vermögenswerten der Erbschaft das Gericht entweder einen Anteil am Vermögen als Vergütung in einer Anordnung festlegen oder aber bestimmte Stundensätze geltend machen.

Wie wird ein Nachlassverwalter kontrolliert?

Zunächst einmal verrichtet ein Nachlassverwalter seine Arbeit unabhängig und in Eigenverantwortung. Allerdings unterliegt er trotzdem einer strengen Kontrolle durch das zuständige Gericht und wichtige Rechtsgeschäfte, wie z. B. der Verkauf einer Immobilie, müssen auch durch das Gericht genehmigt werden. Hingegen hat ein Nachlassverwalter als Anwalt oder Notar in den meisten anderen Tätigkeiten weitgehend freie Hand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ist keinen Anordnungen unterworfen.

Für den Fall jedoch, dass ein Nachlassverwalter nicht im Sinne der Erben oder auch Gläubiger handelt und deshalb pflichtwidrig tätig ist, kann eine Entlassung auf Antrag stattfinden, über die das Nachlassgericht entscheidet. Grundsätzlich können einem Nachlassverwalter dabei auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, z. B. bei Untreue nach § 266 StGB, Betrug nach § 263 StGB oder bei Unterschlagung nach § 246 StGB.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Nachlassverwaltung helfen?

Für den Fall, dass man als Erbe mit einem verschuldeten Nachlass konfrontiert ist oder ein Nachlass noch ungeklärt ist empfiehlt es sich immer, sich von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Dabei kann ein Anwalt den individuellen Fall analysieren und auch Empfehlungen für eine Nachlassverwaltung aussprechen und einen entsprechenden Antrag für das Gericht vorbereiten.

Ferner kann ein Anwalt natürlich auch für Erben oder eine Erbengemeinschaft ggf. die Nachlassverwaltung selbst übernehmen oder diese bei Suche nach einem geeigneten Verwalter unterstützen. Ferner wird der Anwalt seine Mandanten natürlich auch genau darüber informieren, welche Aufgaben ein Nachlassverwalter dann im Einzelnen zu übernehmen hat und welche Rechte und Pflichten den Erben oder auch Nachlassgläubigern in dieser Zeit zukommen. Lassen sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Nachlassverwaltung.

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FAQ: Nachlassverwalter

Der Nachlassverwalter haftet dem Erben für schuldhafte Pflichtverletzungen. Er ist aber auch den Nachlassgläubigern verantwortlich, sofern er seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung schuldhaft verletzt und einem Gläubiger daraus ein Schaden entsteht.

Der Nachlassverwalter arbeitet zwar selbstständig, er wird jedoch vom zuständigen Nachlassgericht kontrolliert. Ebenso kann er von seinen Aufgaben entbunden und entlassen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er entgegen den Interessen der Erben handelt.

Aufgabe eines Nachlasspflegers ist die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Das Nachlassgericht kann dabei den Aufgabenbereich auf die Wahrnehmung einzelner Aufgaben beschränken.

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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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