Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit Erbenermittlern?
Professionelle Erbenermittler arbeiten auf zweierlei Weise. Dabei werden sie häufig ohne Auftrag im Sinne des § 662 BGB selbstständig tätig und ermitteln auf eigene Rechnung aufgrund von amtlichen Bekanntmachungen oder öffentlichen Erbenaufrufen. Für den Fall, dass sie dann Erben ermitteln können, lassen sie sich einen entsprechenden Vertrag für die Vergütung und ihr Honorar unterschreiben. Dabei handelt es sich in der Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Generell muss ja das Nachlassgericht oder der beauftragte Nachlasspfleger selbst die Erben ermitteln. Jedoch können diese, wenn sie alle eigenen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft haben, auch einen professionellen Erbenermittler einschalten. Jedoch ist dies nur dann zulässig, wenn die amtliche Stelle wirklich bereits alle zumutbaren Maßnahmen selbst unternommen hat und erfolglos war, andernfalls kann sich ein Nachlasspfleger auch schadenersatzpflichtig machen.
Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zw. Nachlassgericht und Erbenermittlern?
Wie gerade beschrieben, können nach erfolgloser Ermittlung Nachlassgerichte und Nachlasspfleger auch einen professionellen Erbenermittler beauftragen. Hierzu erteilen sie zumeist einem Erbenermittler eine Vollmacht und erteilen ihm somit einen Auftrag, aus dem der Erbenermittler dann der amtlichen Stelle Auskunft schuldet.
Dabei folgt dies aus der Pflicht des Nachlasspflegers, die Interessen des Nachlasses zu wahren. Ferner kann ein derartiger Vertrag auch zugrunde legen, dass die Vergütung für diese Leistung durch eine Abrede mit den ermittelten Erben geregelt werden kann. Hierbei können bei unattraktiven Nachlässen auch andere Regelungen gefunden werden, für den Fall jedoch, dass es sich um einen sehr attraktiven Nachlass handelt, ist dies für die gewerblichen Erbenermittler zumeist als Anreiz ausreichend.
Vergütung des Erbenermittlers
Generell hat ein externer Erbenermittler keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Jedoch wird dieser den selbst ermittelten Erben nur dann unterstützend zur Seite stehen, wenn diese dann der Zahlung einer entsprechenden Vergütung zustimmen.
Dabei wird er dann bei einem ersten Kontakt den ermittelten Erben eben auch eine Vergütungsvereinbarung vorlegen. Allerdings sind die ermittelten Erben nicht verpflichtet, diese auch zu unterschreiben, sondern sie können daraufhin auch direkt mit dem Nachlassgericht Kontakt aufnehmen und so ggf. das Honorar des Erbenermittlers einsparen.
Jedoch muss vor einer Erteilung eines Auftrags ein Erbenermittler den ermittelten Erben auch keine Auskunft über den Stand der Erbenermittlung geben. Dabei kann der Erbenermittler sogar durch eine formularvertragliche Regelung den Auskunftsanspruch ausschließen, bis alle ermittelten Erben sowohl Vollmacht als auch Honorarvertrag unterschrieben haben. Allerdings ist dem Nachlasspfleger, auf der Grundlage eines Vertrags, in bestimmten Ausmaß zur Auskunft verpflichtet.
In Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der Ermittlungssache ist ein Erfolgshonorar zwischen 10 bis 30 % des Nachlasswertes branchenüblich bei Erbenermittlern, wobei In Einzelfällen auch ein höheres Erfolgshonorar angemessen sein kann. Grundsätzlich wird dabei normalerweise vereinbart, dass das Honorar alle Kosten der Erbenermittlung und Nachlassabwicklung abdeckt. Allerdings ist die Vergütung ist nach einer derartigen Vereinbarung nur dann zu zahlen, wenn der Erbenermittler erfolgreich war und der Erbe aus dem Nachlass auch Geld erhält.
Müssen die ermittelten Erben sowohl die Aufwendungen des Nachlasspflegers als auch eines Erbenermittlers bezahlen?
Sind die Erben ermittelt, müssen diese damit rechnen, dass sowohl der Nachlasspfleger eine Vergütung verlangt, die vom Nachlassgericht festgesetzt wird, als auch der Erbenermittler. Für den Fall jedoch, dass ein Nachlasspfleger zu früh einen Erbenermittler eingeschaltet hat, kann dessen Vergütungsanspruch ggf. ein Schadenersatzanspruch gegenübergestellt werden. Außerdem kann auch die Beauftragung des Erbenermittlers bei einer Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers berücksichtigt werden. Wenn z. B. die Ermittlung der Erben der aufwendigste und schwierigste Teil der Nachlassregelung war, kann auch ein deutlich gesenkter Stundensatz für die Tätigkeit des Nachlasspflegers verlangt werden.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Erbenermittlung helfen?
Für den Fall, dass bereits identifizierte Erben eines Nachlasses weitere Erben suchen, müssen sie sich nicht auf die Tätigkeit des Nachlassgerichts verlassen, sondern können auch selbst aktiv werden. Dabei kann ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht ein guter Partner sein. Hierbei kann ein Anwalt entweder selbst tätig werden oder aber einen professionellen Erbenermittler, der ebenfalls Anwalt sein kann, mit der Suche beauftragen.
Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht als rechtmäßige Vertretung seines Mandanten auch die Ermittlungsergebnisse des Nachlassgerichts verfolgen und ggf. durch zusätzliche Aktivitäten ergänzen. Für den Fall, dass bereits einige Erben identifiziert wurden und weitere noch fehlen, kann ein Anwalt auch eine Einforderung der Erbteile der erkannten Erben in Bezug auf die teilbaren Vermögenswerte aus dem Nachlass vorantreiben und die Erben zu einem späteren Zeitpunkt auch bei einer Erbauseinandersetzung begleiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht bei der Erbenermittlung.