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Erbenermittler – Aufgaben, Fristen & mehr

In manchen Erbfällen, insbesondere wenn Erblasser kein Testament hinterlassen, und keine direkten Verwandten vorhanden sind, müssen ggf. ferne Verwandte ausfindig gemacht werden, die in keinen Kontakt zum Erblasser über lange Zeit standen. Hierfür existiert die sogenannte Erbenermittlung, die verschollene Miterben ausfindig macht und über ihr Erbe informiert. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wissenswerte zum Thema Erbenermittler darstellen und Ihnen auch aufzeigen, wie die Suche nach Erben abläuft und was sie kostet.

Inhaltsverzeichnis

Wann kommt ein Erbenermittler zum Einsatz?

Wenn ein Erblasser kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat, tritt im Erbfall immer die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hierbei bestimmt dann das deutsche Erbrecht per Gesetz, welcher Verwandte welchen Anspruch am Erbe hat.

Allerdings sind viele Familie durch Zerrüttung gespalten oder es existieren evtl. nur noch entfernte Verwandte, die mit dem Erblasser in keiner Beziehung gestanden haben und zu denen es keine Informationen gibt.

In diesen Situationen wird dann häufig auch ein Erbenermittler benötigt, um mögliche Begünstigte ausfindig zu machen. Gerade bei evtl. vereinsamten und allein lebenden Menschen ist es oftmals nicht klar, ob tatsächlich noch Miterben vorhanden sind, die als potentielle Miterben in Frage kommen für das Gericht. Oder die in einem Testament benannten Erben sind nicht auffindbar. Wenn jedoch keine Miterben ermittelt werden können, weil die Informationen fehlen, wird in einem letzten Schritt der Staat selbst zum Erben. Dabei fließt dann das Vermögen des Erblassers den staatlichen Kassen zu und auch seine Schulden. Hierbei übernimmt dann auch der Staat die Beerdigungskosten. Dabei ist der Staat auch nicht berechtigt, ein Erbe auszuschlagen, selbst wenn es deutlich überschuldet ist und damit Kosten verursacht.

HINWEIS:

Für den Fall, dass das Vermögen der Erbschaft die Beerdigungskosten übersteigt, muss von Amts wegen eine Erbenermittlung durchgeführt werden, wenn nicht durch ein Testament oder die Verwandtschaftsverhältnisse die Erbsituation geklärt werden kann. Erst wenn keine gesetzlichen Miterben ermittelbar sind, darf die Erbschaft in den Besitz des Staates übergehen.

Wie wird eine Erbensuche beauftragt?

Generell gehört die Erbenermittlung zunächst einmal zu den Aufgaben des Nachlassgerichts bzw. zu den Aufgaben des vom Gericht eingesetzten Nachlasspflegers. Normalerweise bedarf es hierzu keines besonderen Antrages durch einen evtl. Betreuer des Erblassers oder einem bereits bekannten Erben (z. B. durch Testament). Die beauftragten Nachlasspfleger können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch die Hilfe von speziellen Dienstleistern bei der Suche nach Informationen in Anspruch nehmen, zu denen auch die professionellen Erbenermittler gehören. Allerdings sollen die Nachlasspfleger oder das Gericht in erster Linie die Erbenermittlung selbst durchführen und können dafür alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch nehmen. Die Einsetzung eines professionellen Erbenermittlers ist in regulären Erbfällen jedoch nicht vorgesehen, um zusätzliche Kosten zu sparen.

Einsatz professioneller Erbenermittler

Bei internationalen Erbfällen sind jedoch oftmals alle oder einzelne Erben bei einer gesetzlichen Erbfolge zunächst unbekannt und es fehlen Informationen zu dem verbleib von Erben aus einem Testament. In diesen Fällen ist es zumeist erforderlich, die Erben professionell zu ermitteln durch gewerblich tätige Erbenermittler. Dabei sind die professionellen Erbenermittler meist sogenannte „Genealogen“, also Familienforscher, als gewerbliche Dienstleister, die sich auf die Ermittlung von Erben und die Suche nach Informationen spezialisiert haben. Hierbei handelt es sich zumeist um spezialisierte Anwälte oder Historiker, die in der Erbenermittlung selbstständig tätig sind.

Jedoch existieren auch größere Erbenermittlungsunternehmen, die ihr Geschäftsmodell speziell auf der Erbenermittlung aufgebaut haben (z.B. die GEN-GmbH in Deutschland). Hierbei arbeiten Erbenermittler häufig auch ohne Auftrag und greifen hierzu öffentliche Bekanntmachungen und Erbenaufrufe in Zeitungen oder auch Online- Medien auf. Dabei stellen sie dann eigene Nachforschungen an und bieten anschließend ihre Dienste bei den betreffenden Nachlasspflegern oder Nachlassempfängern an, gegen Ausgleich ihrer Kosten und ein Honorar.

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Wie arbeitet eine Erbenermittlung?

Eine Erbenermittlung ist zumeist mit einer umfangreichen detektivischen Forschung verbunden, egal, ob sie nun von Nachlassgerichten, Nachlasspflegern oder privaten Ermittlern ausgeführt wird. Dabei werden neben Informationen aus einem Testament dann auch Auskünfte aus vielen Registern eingeholt und zahlreiche Geburts- Ehe- und auch Scheidungsurkunden sowie Wohnsitzmeldungen geprüft werden.

Ferner wird zumeist auch versucht, einen Familienstammbaum des Erblassers zu entwickeln unter dem Mitwirken von bereits bekannten Familienmitgliedern, Freunden oder auch Bekannten. Außerdem können die Gerichte und Nachlasspfleger auch auf öffentliche Medien zurückgreifen und Anzeigen schalten, durch die sie In öffentlichen Bekanntmachungen nach den Erben suchen. Dadurch kann die Suche auf einen größeren Radius ausgedehnt werden und es können auch Suchanfragen im Ausland gestellt werden.

HINWEIS:

Wenn das zuständige Gericht einen Erbenaufruf rechtswirksam veröffentlicht hat, können potentielle Erben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Erbansprüche geltend machen. Für den Fall, dass diese sich jedoch nicht fristgerecht melden, werden sie deshalb nicht endgültig aus dem Nachlassverfahren ausgeschlossen sondern nur in einem vorläufigen Akt. Deshalb können sie zumeist auch später noch Ansprüche anmelden.

Fristen in der Erbenermittlung

Grundsätzlich ist jedoch die Erbenermittlung nicht an bestimmte Fristen gebunden und deshalb dauert sie meist so lange, wie es die Ermittlung eben verlangt. Das bedeutet auch, dass die Arbeit von Nachlassgerichten und Nachlasspflegern nicht besonderen zeitlichen Restriktionen unterliegt.

Hierbei kann sich die Erbenermittlung in Einzelfällen auch schon einmal über Jahre hinziehen. Dabei wird sie dann auch erst wegen Erfolglosigkeit eingestellt, wenn alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft sind. Insbesondere, wenn auch über die Landesgrenzen hinaus eine Erbenermittlung betrieben werden muss und Dokumente übersetzt sowie registriert werden müssen, kann sich eine Erbensuche sehr in die Länge ziehen. Für den Fall, dass jedoch Testamente oder Erbverträge vorhanden sind, gestaltet sich die Erbensuche zumeist relativ einfach und kann dann auch meist schnell abgeschlossen werden.

Erbenermittlung weiterer Erben dauert noch an – Was passiert mit dem Nachlass?

Für den Fall, dass bereits einige Erben ermittelt werden konnten, müssen diese nicht darauf warten, dass die Erbenermittlung abschließend noch weitere Erben ermittelt hat. Dabei kann dann jeder bereits ermittelte Erbe bereits einen Erbschein beantragen, der jedoch nur auf den den Erbteil ausgestellt wird, der ihm per Gesetz zusteht (Teilerbschein).

Außerdem können dann auch schon teilbare Nachlassgegenstände, wie z. B. Wertpapiere oder Barvermögen zur Auszahlung kommen. Hingegen gilt dies nicht für nicht- teilbare Nachlassgegenstände, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, denn diese können erst abschließend übertragen werden, wenn alle Erben ermittelt wurden. Wenn also mehrere Berechtigte als Erben vorhanden sind, bilden diese für die nicht- teilbaren Vermögenswerte eine Erbengemeinschaft, die dann durch eine Erbauseinandersetzung aufgelöst werden muss.

Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit Erbenermittlern?

Professionelle Erbenermittler arbeiten auf zweierlei Weise. Dabei werden sie häufig ohne Auftrag im Sinne des § 662 BGB selbstständig tätig und ermitteln auf eigene Rechnung aufgrund von amtlichen Bekanntmachungen oder öffentlichen Erbenaufrufen. Für den Fall, dass sie dann Erben ermitteln können, lassen sie sich einen entsprechenden Vertrag für die Vergütung und ihr Honorar unterschreiben. Dabei handelt es sich in der Regel um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.

Generell muss ja das Nachlassgericht oder der beauftragte Nachlasspfleger selbst die Erben ermitteln. Jedoch können diese, wenn sie alle eigenen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft haben, auch einen professionellen Erbenermittler einschalten. Jedoch ist dies nur dann zulässig, wenn die amtliche Stelle wirklich bereits alle zumutbaren Maßnahmen selbst unternommen hat und erfolglos war, andernfalls kann sich ein Nachlasspfleger auch schadenersatzpflichtig machen.

Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zw. Nachlassgericht und Erbenermittlern?

Wie gerade beschrieben, können nach erfolgloser Ermittlung Nachlassgerichte und Nachlasspfleger auch einen professionellen Erbenermittler beauftragen. Hierzu erteilen sie zumeist einem Erbenermittler eine Vollmacht und erteilen ihm somit einen Auftrag, aus dem der Erbenermittler dann der amtlichen Stelle Auskunft schuldet.

Dabei folgt dies aus der Pflicht des Nachlasspflegers, die Interessen des Nachlasses zu wahren. Ferner kann ein derartiger Vertrag auch zugrunde legen, dass die Vergütung für diese Leistung durch eine Abrede mit den ermittelten Erben geregelt werden kann. Hierbei können bei unattraktiven Nachlässen auch andere Regelungen gefunden werden, für den Fall jedoch, dass es sich um einen sehr attraktiven Nachlass handelt, ist dies für die gewerblichen Erbenermittler zumeist als Anreiz ausreichend.

Vergütung des Erbenermittlers

Generell hat ein externer Erbenermittler keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung. Jedoch wird dieser den selbst ermittelten Erben nur dann unterstützend zur Seite stehen, wenn diese dann der Zahlung einer entsprechenden Vergütung zustimmen.

Dabei wird er dann bei einem ersten Kontakt den ermittelten Erben eben auch eine Vergütungsvereinbarung vorlegen. Allerdings sind die ermittelten Erben nicht verpflichtet, diese auch zu unterschreiben, sondern sie können daraufhin auch direkt mit dem Nachlassgericht Kontakt aufnehmen und so ggf. das Honorar des Erbenermittlers einsparen.

Jedoch muss vor einer Erteilung eines Auftrags ein Erbenermittler den ermittelten Erben auch keine Auskunft über den Stand der Erbenermittlung geben. Dabei kann der Erbenermittler sogar durch eine formularvertragliche Regelung den Auskunftsanspruch ausschließen, bis alle ermittelten Erben sowohl Vollmacht als auch Honorarvertrag unterschrieben haben. Allerdings ist dem Nachlasspfleger, auf der Grundlage eines Vertrags, in bestimmten Ausmaß zur Auskunft verpflichtet.

In Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der Ermittlungssache ist ein Erfolgshonorar zwischen 10 bis 30 % des Nachlasswertes branchenüblich bei Erbenermittlern, wobei In Einzelfällen auch ein höheres Erfolgshonorar angemessen sein kann. Grundsätzlich wird dabei normalerweise vereinbart, dass das Honorar alle Kosten der Erbenermittlung und Nachlassabwicklung abdeckt. Allerdings ist die Vergütung ist nach einer derartigen Vereinbarung nur dann zu zahlen, wenn der Erbenermittler erfolgreich war und der Erbe aus dem Nachlass auch Geld erhält.

Müssen die ermittelten Erben sowohl die Aufwendungen des Nachlasspflegers als auch eines Erbenermittlers bezahlen?

Sind die Erben ermittelt, müssen diese damit rechnen, dass sowohl der Nachlasspfleger eine Vergütung verlangt, die vom Nachlassgericht festgesetzt wird, als auch der Erbenermittler. Für den Fall jedoch, dass ein Nachlasspfleger zu früh einen Erbenermittler eingeschaltet hat, kann dessen Vergütungsanspruch ggf. ein Schadenersatzanspruch gegenübergestellt werden. Außerdem kann auch die Beauftragung des Erbenermittlers bei einer Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers berücksichtigt werden. Wenn z. B. die Ermittlung der Erben der aufwendigste und schwierigste Teil der Nachlassregelung war, kann auch ein deutlich gesenkter Stundensatz für die Tätigkeit des Nachlasspflegers verlangt werden.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Erbenermittlung helfen?

Für den Fall, dass bereits identifizierte Erben eines Nachlasses weitere Erben suchen, müssen sie sich nicht auf die Tätigkeit des Nachlassgerichts verlassen, sondern können auch selbst aktiv werden. Dabei kann ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht ein guter Partner sein. Hierbei kann ein Anwalt entweder selbst tätig werden oder aber einen professionellen Erbenermittler, der ebenfalls Anwalt sein kann, mit der Suche beauftragen.

Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht als rechtmäßige Vertretung seines Mandanten auch die Ermittlungsergebnisse des Nachlassgerichts verfolgen und ggf. durch zusätzliche Aktivitäten ergänzen. Für den Fall, dass bereits einige Erben identifiziert wurden und weitere noch fehlen, kann ein Anwalt auch eine Einforderung der Erbteile der erkannten Erben in Bezug auf die teilbaren Vermögenswerte aus dem Nachlass vorantreiben und die Erben zu einem späteren Zeitpunkt auch bei einer Erbauseinandersetzung begleiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht bei der Erbenermittlung.

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FAQ: Erbenermittler

Bislang unbekannte Beteiligte haben eine gesetzliche Frist von sechs Wochen Zeit, sich beim zuständigen Nachlassgericht zu melden nach einer öffentlichen Bekanntmachung zur Erbensuche. Geschieht dies nicht, bleiben etwaig unbekannte Erben im Nachlassverfahren zunächst unberücksichtigt und werden jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder als erbberechtigte Personen geführt.
Nach § 1960 BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht oder dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger. Falls in einem Erbscheinantrag die Erbfolge nicht vollständig nachgewiesen ist, kann das Nachlassgericht weitere Erben mittels einer öffentlichen Aufforderung nach § 352d FamFG suchen lassen.
In einem Erbfall sollte man sich schnellstens an das Nachlassgericht wenden und Akteneinsicht beantragen, da insbesondere die 6-wöchige Ausschlagungsfrist bez. des Erbes zu laufen beginnt. Ist diese verstrichen, ist man automatisch zum Erben geworden und haftet gegebenenfalls auch für Schulden des Erblassers.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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