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Nachlassgericht § Abläufe, Gebühren & mehr

Jede Person, die mit einem Erbfall zu tun hat, kommt automatisch auch mit dem Nachlassgericht in Kontakt, das eine Abteilung des Amtsgerichts darstellt. Hierbei ist dieses Gericht in allen Belangen des Erbrechts die Instanz, die alle formalen Anliegen im Zusammenhang mit einem Nachlass regelt. Zuständig ist dabei immer die Amtsstelle, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, nach dem Erbrecht. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen die Aufgaben des Gerichtes näher darstellen und dabei auch die Vorgehensweise dieser Amtsstelle näher erläutern.
Inhaltsverzeichnis

Die Tätigkeitsbereiche des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht ist ein wichtiger Ansprechpartner für alle Beteiligten in einem Erbfall. Dabei können z. B. Testierende ihr Testament bei diesem Gericht in eine amtliche Verwahrung geben und gesetzliche Erben können beim Gericht einen Erbschein beantragen oder ihre Erbausschlagung erklären.

Für den Fall, dass Erben mit einem Testament nicht einverstanden sind, können sie auch den letzten Willen eines Erblassers vor dem zuständigen Gericht anfechten.

Die einzelnen Aufgaben im Überblick

Ein Nachlassgericht ist zuständig für Erbangelegenheiten und führt hierzu die Nachlassverfahren durch nach dem Erbrecht. Dabei ist dieses eine Unterabteilung des jeweiligen Amtsgerichts in Deutschland. Die Tätigkeitsbereiche dieser Nachlass Abteilungen umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten nach dem Erbrecht:

Hierbei ist in Deutschland immer diejenige Nachlassstelle zuständig, in deren Bezirk ein Verstorbener seinen letzten gemeldeten Wohnsitz hatte. Allerdings kann sich ein Erbe im Falle einer Erbausschlagung auch an die entsprechende gerichtliche Stelle in seinem eigenen Wohnort melden.

Der Todesfall und die amtliche Vorgehensweise

Bei einem Todesfall müssen immer erst einmal die Angehörigen einen Totenschein von einem Arzt ausstellen lassen. Im Anschluss legt man den Totenschein beim zuständigen Standesamt, in dessen Bezirk die betreffende Person verstorben ist, vor und erhält dort eine sogenannte Sterbeurkunde, durch die man den Tod der betroffenen Person gegenüber Dritten ausweisen kann. Hierbei empfiehlt es sich immer, sich mehrere Kopien der Sterbeurkunde ausstellen zu lassen.

Außerdem ist man nach § 28 PStG (Personenstandsgesetz) als Mitbewohner oder Eigentümer der Wohnung, in der sich der Todesfall ereignet hat, verpflichtet, bis spätestens zum dritten Werktag nach dem Todesfall, diesen bei dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Für den Fall, dass sich der Todesfall in einem Krankenhaus oder einem Alten- oder Pflegeheim ereignet hat, ist auch die entsprechende Einrichtung zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet gemäß § 30 PstG. Danach wird die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde dann von Amts wegen auch an die zuständige Stelle des Nachlassgerichts weitergeleitet.

Die Abläufe nach einem Todesfall beim Nachlassgericht

Erfährt die zuständige Stelle des Nachlassgerichts dann vom Todesfall durch das Standesamt, wird dort überprüft, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen hat. Dabei kann jedoch nur nachvollzogen werden, wenn der jeweilige Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag in die amtliche Verwahrung gegeben hat.

Für den Fall, dass der Verstorbene ein privatschriftliches Testament errichtet und dieses zu Hause aufbewahrt hat, ist jedermann, der das Testament findet, auch verpflichtet nach dem Erbrecht, dieses Dokument bei der zuständigen Gerichtsstelle abzuliefern nach § 2259 BGB. Wenn sich das Testament oder der Erbvertrag in amtlicher Verwahrung befunden oder wenn ein Testament abgeliefert wurde , dann bestimmt die zuständige Stelle des Nachlassgerichts einen Termin zur Testamentseröffnung. Dabei werden dann immer zumindest die gesetzlichen Erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge geladen.

Dabei stellt sich häufig im Rahmen der Testamentseröffnung heraus, dass ein Nicht- Geladener vom Inhalt eines Testaments oder Erbvertrages betroffen ist. In diesem Fall wird das Gericht die betreffende Person dann in schriftlicher Form benachrichtigen. Jedoch wird ein Gericht auch nicht von Amts wegen betroffene Erben ermitteln wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat und deshalb die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt gemäß §§ 1922 ff. BGB. Eine gesetzliche Ermittlungspflicht der Erben durch die gerichtliche Stelle existiert nur in Bayern und Baden- Württemberg.

EXKURS zu amtlich verwahrten und nicht amtlich verwahrten Testamenten

Die Prozesse beim Nachlassgericht gestalten sich unterschiedlich, je nachdem , ob der Testierender ein Testament zur amtlichen Verwahrung gegeben hat oder eben nicht. Dabei wird jedes Testament in amtlicher Hinterlegung in einem zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer geführt.

Wenn die entsprechende Person verstirbt, erhält dieses Register eine Nachricht vom zuständigen Standesamt. Für den Fall, dass der Verstorbene ein Testament hinterlegt hat, wird dann das zuständige Nachlassgericht benachrichtigt. Etwas komplizierter wird es bei nicht amtlich verwahrten Testamenten, da diese nicht zentral registriert sind. Deshalb ist in diesen Fällen das Nachlassgericht darauf angewiesen, dass jede Person, die im Besitz eines privaten Testaments ist, es nach dem Tod des Erblassers zum Zwecke der Testamentseröffnung beim Amtsgericht abzugeben.

Hierzu ist sie nach § 2259 BGB verpflichtet. Jedoch können privat verwahrte Testamente auch verloren gehen, vergessen werden oder sogar unterschlagen werden. Häufig kommt es auch vor, dass gut versteckte private Testamente erst bei einer folgenden Haushaltsauflösung entdeckt werden. Deshalb besteht auch immer ein gewisses Risiko, dass ein nicht amtlich verwahrtes Testament überhaupt nicht oder erst zu spät beim zuständigen Amtsgericht abgegeben wird.

Vorsicht! Testamente dürfen nicht zurückgehalten werden

Wichtig ist es zu bedenken, dass jeder die gesetzliche Verpflichtung hat, ein wie auch immer aufgefundenes Testament dem zuständigen Nachlassgericht auszuhändigen. Wer im Zuge der Wohnungsauflösung ein Testament findet und dieses zurückhält, macht sich strafbar und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Hierbei kommt dann die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Aus diesem Grund ist es also auch immer im Interesse der testamentarischen Erben, dass auch private Testamente des Erblassers beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Wenn man also sichergehen will, dass ein eigenhändiges Testament nicht gefälscht wird und auch nicht „verloren geht“, können kann man das Testament beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Dies kostet bundeseinheitlich 75 € und man erhält zum Nachweis einen Hinterlegungsschein. Dabei kann ein Testament jederzeit wieder abgeholt werden und ggf. geändert werden.

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Information des Nachlassgerichts zur Testamentseröffnung

Ist ein Testament eines Erblassers beim Nachlassgericht eingegangen, informiert dieses alle am Erbfall Beteiligten schriftlich über eine Testamentseröffnung. Hierbei können dies neben den Erben auch Enterbte, Vermächtnisnehmer sowie auch Testamentsvollstrecker oder ggf. Nachlassverwalter sein. Die Beteiligten erhalten eine Kopie des eröffneten Testaments und außerdem das Protokoll der Testamentseröffnung.

Falls es nicht zu einem offiziellen Termin am Nachlassgericht hierfür kommt, werden die betreffenden Personen schriftlich benachrichtigt. Zur Eröffnung erstellt das Nachlassgericht dabei ein sog. Eröffnungsprotokoll. Dieses wird zusammen mit einer Abschrift des Testaments an die Erben versandt. Jedoch ist das persönliche Erscheinen der Erben bei der Testamentseröffnung ist im allgemeinen nicht erforderlich. Auch prüft das Gericht im Zuge der Testamentseröffnung nicht, ob das Testament wirksam ist. Für die Erben dient das Eröffnungsprotokoll und das Testament dann bereits als Legitimationspapiere, mit denen diese sich z. B. bei einer Bank oder Behörde als Erben ausweisen können. Deshalb ist in diesen Fällen ein Erbschein auch nicht erforderlich. Die Kosten für eine Testamentseröffnung des Gerichts betragen 100 €.

Die Erbausschlagung beim Nachlassgericht

Ein Nachlassgericht nimmt auch die Erklärung eines Erben über eine Erbausschlagung an. Dabei muss eine Erbausschlagung entweder gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, welches hierüber ein Protokoll angefertigt hat oder andernfalls von einem Notar beurkundet werden. Hierbei kann man dies dann auch bei dem Nachlassgericht des eigenen Wohnsitzes einreichen und muss nicht zu derjenigen Stelle, welche den Nachlass BGB bearbeitet. Für den Fall, dass man ein Erbe ausschlagen will, muss man hierfür die 6-wöchige Frist nach Testamentseröffnung beachten.

Erteilung des Erbscheins

Außerdem ist es auch Aufgabe des Nachlassgerichts, einen Erbschein auszustellen. Dieser wird vom Erben für den weiteren Rechtsverkehr bzgl. des Erbes benötigt und bestätigt seinen rechtmäßigen Status als Erbe z. B. gegenüber Banken und Behörden. Für den Fall jedoch, dass ein notarielles Testament existiert, kann dieses in Verbindung mit einem Testamentseröffnungsprotokoll ebenfalls als Nachweis dienen. Der Erbschein wird auf Antrag eines Erben vom Nachlassgericht ausgestellt und ist immer dann nötig, wenn ein Erblasser kein notarielles Testament ausgestellt hat. Hierbei gibt der Erbschein an, wer rechtmäßiger Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist. Falls es mehrere Erben gibt, werden diese alle Erbengemeinschaft alle dort aufgeführt. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass ein Erbe mit der Beantragung eines Erbscheins ein Erbe auch angenommen hat und dieses später dann nicht mehr ausschlagen kann.

Beantragung des Erbscheins

Um einen Erbschein beantragen zu können, muss ein Erbe durch die Vorlage geeigneter Unterlagen seine Erbenstellung nachweisen. Hierbei sollte er diese persönlich beim Nachlassgericht einreichen. Zu den geeigneten Unterlagen gehören dabei neben der Sterbeurkunde z. B. eine Heiratsurkunde als Nachweis einer Eheschließung, eine Geburtsurkunde als Nachweis einer Abstammung vom Erblasser, evtl. auch Scheidungsurkunde, Adoptionsunterlagen oder auch Sterbeurkunden anderer Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären.

Sicherung des Nachlasses und die Nachlasspflege

Für den Fall, dass die Erben eines Nachlasses nicht bekannt sind, ist das zuständige Nachlassgericht zu einer Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Hierbei kann dies z. B. über eine Sicherung von Nachlassgegenstände erfolgen und auch durch die Bestellung eines Nachlasspflegers, der dann als gesetzlicher Vertreter der Erben handelt. Dabei muss dieser den Nachlass dann verwalten und sichern und auch die rechtmäßigen Erben ermitteln. Dafür bekommt er eine vom Nachlassgericht Erbenermittlung festgelegte Vergütung, die aus dem Nachlass beglichen wird.

Durchführung einer Testamentsanfechtung

Auch ist ein Nachlassgericht für Testamentsanfechtungen. Dabei kann ein Testament immer dann angefochten werden, wenn gesetzlich klar definierte Gründe für eine Anfechtung vorliegen. Hierbei kommt eine Testamentsanfechtung z. B. in Frage, wenn dem Erblasser beim Verfassen des Testamentes ein wesentlicher Irrtum unterlaufen ist oder wenn er bedroht wurde nach dem Erbrecht.

Dabei ist jede Person zur Testamentsanfechtung berechtigt, der die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommt. Hierbei ist eine Testamentsanfechtung normalerweise gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen, allerdings ist in Fällen von Enterbung oder auch Erbeinsetzung eine Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht notwendig. Grundsätzlich kann eine Testamentsanfechtung nur innerhalb einer Jahresfrist erfolgen, die mit der Kenntnis über den Anfechtungsgrund beginnt. Ferner ist eine Anfechtung nur innerhalb von 30 Jahren nach Eintritt des Erbfalls möglich. Für den Fall, dass eine Testamentsanfechtung erfolgreich ist, ist die entsprechende Verfügung im Testament ungültig.

Bestellung eines Testaments­vollstreckers

Wenn ein Erblasser seinen Nachlass zur Abwicklung in die Hand eines Testamentsvollstreckers legen möchte, dann muss er entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag treffen. Wenn der Erbfall dann eintritt, informiert das Nachlassgericht dann die vom Erblasser benannte Person. Für den Fall, dass der Erblasser keine konkrete Person benannt hat oder der angedachte Testamentsvollstrecker die Aufgabe nicht ausführen will oder kann, kann auch das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB die Ernennung eines geeigneten Testamentsvollstreckers vornehmen nach dem Erbrecht.

Welche Kosten fallen bei einem Nachlassgericht an?

Grundsätzlich müssen für die Dienste eines Nachlassgerichts Gebühren bezahlt werden. Dabei belaufen sich diese für die einzelnen Leistungen auf folgende Kosten:

  • Testamentshinterlegung beim Nachlassgericht 75 Euro.
  • Testamentseröffnung 100 Euro zzgl. Auslagen für z. B. Briefverkehr.
  • Beim Erbschein beantragen hängen die Kosten vom Wert des Nachlasses ab und sind von denjenigen Erben zu tragen, der den Erbschein beantragt.
  • Für das Erbschaft ausschlagen für einen überschuldeten Nachlass fällt pauschal eine Gebühr von 30 Euro an.
  • Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, die nicht überschuldet ist, richten sich die Gebühren für das Nachlassgericht nach dem Nachlasswert. Diese Kosten hat der ausschlagende Erbe zu tragen.

Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht nicht?

In einem Erbfall sind oftmals Angehörige und potentielle Erben mit den rein formalen Erfordernissen, die der Erbfall mit sich bringt, überfordert. Dabei wissen sie oft nicht, wie z. B. das Beantragen einer Sterbeurkunde funktioniert, wie die Erbschaftssteuererklärung gemacht werden muss, wie man Änderungen am Grundbuch vornimmt und wie man mit dem Nachlass, anderen Erben oder Vermächtnisnehmern umzugehen hat.

Deshalb wenden sich viele Betroffene in diesen Fällen häufig an das zuständige Nachlassgericht und nicht an einen Anwalt, um dort Antworten auf ihre Fragen zu bekommen. Jedoch arbeitet das Nachlassgericht nicht als allgemeine Auskunftsstelle für alle Fragen rund die Abwicklung einer Erbschaft und ist nicht zuständige für Auskünfte zu Themen wie z. B. ob ein Testament wirksam ist, ob man eine Erbschaft annehmen oder Ausschlagen soll, wie hoch die Erbschaftssteuer ausfallen kann oder wie lange eine Teilung eines Nachlasses dauern kann. Das Nachlassgericht ist vielmehr zuständige für eine formal korrekte amtliche Abwicklung eines Erbfalls und beschränkt sich dabei auf die bereits beschriebenen, eng gefassten Tätigkeiten. Deshalb muss man in speziellen Fragen zumeist einen Anwalt konsultieren.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht zum Thema Nachlassgericht helfen?

Wie bereits oben geschildert, ist ein Nachlassgericht keine Anlaufstelle für allgemeine Fragen zu einer Erbschaft. Deshalb sind Angehörige und potentielle Erben eines Nachlasses auch immer gut beraten, wenn sie zur Klärung ihrer Fragen einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen. Dabei kann dieser vollumfänglich zu allen formalen Notwendigkeiten in einem Sterbefall Auskunft geben und seine Mandanten auch bei den behördlichen Abwicklungen unterstützen. Ferner wird ein Anwalt seinen Mandanten natürlich auch zu allen Fragen rund um das Erbrecht beraten und eine Erbschaftssituation auf Wunsch auch genau analysieren.

Außerdem kann er natürlich zu allen konkreten Rechtsthemen des Erbrechts beraten, wie z. B. die Erbausschlagung, die Anfechtung eines Testamentes oder auch die Erbauseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft. Hierbei kann er natürlich auch notwendige rechtliche Schritte einleiten und seinen Mandanten ggf. auch bei Gericht vertreten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu allen Fragen rund um das Nachlassgericht und Ihre Erbschaft.

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FAQ: Nachlassgericht

Das zuständige Nachlassgericht wird von dem Standesamt, welches den Sterbefall beurkundet, über den Tod einer Person benachrichtigt. In der so genannten Todesanzeige teilt das Standesamt dem Nachlassgericht die ihm bekannten Namen und Anschriften von Angehörigen des Verstorbenen mit.
Ein Erbe muss anderen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern und Nachlassgläubigern Auskunft über den Nachlass erteilen. Dafür muss der Erbe in der Regel ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen. Werden wichtige Auskünfte verweigert, können diese beim zuständigen Nachlassgericht eingeklagt werden.
Zuständig ist dann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, in diesem Fall Strausberg. Das zum Amtsgericht gehörende Nachlassgericht bestellt in der Regel einen Nachlasspfleger, wenn die Erben nicht bekannt sind.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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