Die einzelnen Aufgaben im Überblick
Ein Nachlassgericht ist zuständig für Erbangelegenheiten und führt hierzu die Nachlassverfahren durch nach dem Erbrecht. Dabei ist dieses eine Unterabteilung des jeweiligen Amtsgerichts in Deutschland. Die Tätigkeitsbereiche dieser Nachlass Abteilungen umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten nach dem Erbrecht:
Hierbei ist in Deutschland immer diejenige Nachlassstelle zuständig, in deren Bezirk ein Verstorbener seinen letzten gemeldeten Wohnsitz hatte. Allerdings kann sich ein Erbe im Falle einer Erbausschlagung auch an die entsprechende gerichtliche Stelle in seinem eigenen Wohnort melden.
Der Todesfall und die amtliche Vorgehensweise
Bei einem Todesfall müssen immer erst einmal die Angehörigen einen Totenschein von einem Arzt ausstellen lassen. Im Anschluss legt man den Totenschein beim zuständigen Standesamt, in dessen Bezirk die betreffende Person verstorben ist, vor und erhält dort eine sogenannte Sterbeurkunde, durch die man den Tod der betroffenen Person gegenüber Dritten ausweisen kann. Hierbei empfiehlt es sich immer, sich mehrere Kopien der Sterbeurkunde ausstellen zu lassen.
Außerdem ist man nach § 28 PStG (Personenstandsgesetz) als Mitbewohner oder Eigentümer der Wohnung, in der sich der Todesfall ereignet hat, verpflichtet, bis spätestens zum dritten Werktag nach dem Todesfall, diesen bei dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Für den Fall, dass sich der Todesfall in einem Krankenhaus oder einem Alten- oder Pflegeheim ereignet hat, ist auch die entsprechende Einrichtung zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet gemäß § 30 PstG. Danach wird die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde dann von Amts wegen auch an die zuständige Stelle des Nachlassgerichts weitergeleitet.
Die Abläufe nach einem Todesfall beim Nachlassgericht
Erfährt die zuständige Stelle des Nachlassgerichts dann vom Todesfall durch das Standesamt, wird dort überprüft, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen hat. Dabei kann jedoch nur nachvollzogen werden, wenn der jeweilige Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag in die amtliche Verwahrung gegeben hat.
Für den Fall, dass der Verstorbene ein privatschriftliches Testament errichtet und dieses zu Hause aufbewahrt hat, ist jedermann, der das Testament findet, auch verpflichtet nach dem Erbrecht, dieses Dokument bei der zuständigen Gerichtsstelle abzuliefern nach § 2259 BGB. Wenn sich das Testament oder der Erbvertrag in amtlicher Verwahrung befunden oder wenn ein Testament abgeliefert wurde , dann bestimmt die zuständige Stelle des Nachlassgerichts einen Termin zur Testamentseröffnung. Dabei werden dann immer zumindest die gesetzlichen Erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge geladen.
Dabei stellt sich häufig im Rahmen der Testamentseröffnung heraus, dass ein Nicht- Geladener vom Inhalt eines Testaments oder Erbvertrages betroffen ist. In diesem Fall wird das Gericht die betreffende Person dann in schriftlicher Form benachrichtigen. Jedoch wird ein Gericht auch nicht von Amts wegen betroffene Erben ermitteln wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat und deshalb die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt gemäß §§ 1922 ff. BGB. Eine gesetzliche Ermittlungspflicht der Erben durch die gerichtliche Stelle existiert nur in Bayern und Baden- Württemberg.