Die Eröffnung von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten
Wenn eine Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat, werden beim Eröffnen eines Testamentes nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners bekannt gemacht. , wie sie sich von den Verfügungen des verstorbenen Partners nicht trennen lassen gemäß § 349 FamFG. Für den Fall, dass die Trennung der Verfügungen nicht möglich ist, wie z. B. bei einem Berliner Testament, dürfen gemeinschaftliche Testamente dann auch vollständig verkündet werden. Für den Fall, dass sich das gemeinschaftliche Testament in einer amtlichen Verwahrung befindet, wird von der Verfügung des verstorbenen Partners eine Kopie angefertigt und das Testament dann wieder in die amtliche Verwahrung gegeben. Gleichermaßen wird auch bei Erbverträgen vorgegangen.
Fallen für die Testamentseröffnung Kosten an ?
Auch wenn eine Testamentseröffnung bei hinterlegten Testamenten automatisch abläuft, fallen für die Gerichtstätigkeit Gebühren in Höhe von 100 € an nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG). Ferner kommen hierzu noch Kosten für Auslagen, wie z. B. Porto, Versand, Papierkosten etc.. Für den Fall, dass eine Testamentseröffnung von einem Notar vorgenommen wird, werden hier nochmals 19 % Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Dabei bleiben jedoch diese Kosten auch bei einer Eröffnung mehrerer Testamente gleich. Diese Kosten müssen von den rechtmäßigen Erben im Anschluss an die Eröffnung entrichtet werden, jedoch können sie als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abgezogen werden. Dadurch werden die Kosten auf alle Erben verteilt.
Nach der Testamentseröffnung – Wie geht es weiter?
Erst nach einer erfolgten Testamentseröffnung beginnt ein Erbfall im Sinne des deutschen Erbrechts. Dabei sind in aller Regel sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer und die Pflichtteilsberechtigen bereits festgelegt. Für den Fall, dass diese keinen Gebrauch von einer Erbausschlagung innerhalb von 6 Wochen machen, stehen die endgültigen Erben ab diesem Zeitpunkt dann fest. Für den Fall, dass es mehrere Erben gibt, bilden diese gemeinsam zunächst eine Erbengemeinschaft.
In deren gemeinsamen Besitz dann der Nachlass zunächst vollständig über geht. Daraufhin werden zunächst evtl. Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers aus dem Vermögen der Erbschaft getilgt. Der davon bereinigte Nachlass ist dann Gegenstand einer Erbauseinandersetzung unter den Erben, die eine Aufteilung des Erbes unter allen Erben meint entsprechend den Verfügungen des Erblassers in seinem Testament. Durch die vollständige Aufteilung des Erbes auf alle Miterben wird dann im Anschluss die Erbengemeinschaft aufgelöst.