Hierbei muss jedoch unterschieden werden, ob ein Testament bereits in amtlicher Verwahrung war oder ob es eben nicht beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt wurde. Die beiden unterschiedlichen Fälle sollen im Folgenden dargestellt werden.
Das amtlich verwahrte Testament
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, ein Testament bei einem Nachlassgericht zu hinterlegen und es kann genauso gut zuhause oder an einem anderen Ort verwahrt werden. Für den Fall jedoch, dass die letztwillige Verfügung amtlich verwahrt wurde, hat der Erblasser dieses zu seinen Lebzeiten beim örtlichen Amtsgericht für eine Aufbewahrung hinterlegt. Falls der Erblasser den Inhalt seines letzten Willens bei einem Notar hat beurkunden lassen, so ist dieser ebenfalls verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht als zuständigen Nachlassgericht abzugeben.
Dabei gilt im Falle einer amtlichen Verwahrung, dass das Nachlassgericht nach § 348 FamFG eine in seiner Verwahrung befindliche letztwillige Verfügung immer dann eröffnen muss, wenn es vom Ableben des Erblassers Kenntnis erlangt. Hierbei muss von einer Testamentseröffnung dann auch eine Niederschrift erstellt werden.
Die Ablieferungspflicht bei nicht amtlich verwahrten Testamenten
Für den Fall, dass ein Angehöriger oder auch eine andere Person nach dem Ableben eines Erblasser in den Unterlagen ein Testament auffindet, ist die entsprechende Person verpflichtet, diese letztwillige Verfügung sofort beim Nachlassgericht abzuliefern. Wird ein Testament wegen seinem Inhalt vernichtet oder auch unterschlagen, so ist dadurch ein Straftatbestand erfüllt, der nach § 274 StGB als Urkundenunterdrückung bezeichnet wird.
Hingegen spricht man von Urkundenfälschung nach § 267 StGB und Betrug gemäß § 263 StGB, wenn ein Testament verfälscht wurde. Dabei riskiert die entsprechende Person dann auch, dass sie für erbunwürdig erklärt wird und ggf. ein gesetzlich vorgesehenes Erbrecht verliert und sie kann auch den rechtmäßigen Erben gegenüber schadenersatzpflichtig sein, wenn sie eine Umsetzung des Testamentes verhindert und den Erben dadurch Vermögen aus dem Nachlass entgeht.
Wenn ein Nachlassgericht von einer Existenz eines Testamentes erfährt, kann es den Besitzer durch einen amtlichen Beschluss auffordern, die Unterlagen abzuliefern. Ferner kann das Nachlassgericht auch eine eidesstattliche Versicherung von Personen über den Verbleib eines Testamentes verlangen. Für den Fall, dass die Herausgabe verweigert wird, kann das Gericht die Herausgabe mit Zwang durchsetzen und eine Ordnungsstrafe verhängen.
Die Aufgabe der Angehörigen
Generell liegt es also nicht in der Entscheidung von Angehörigen, ein Testament eines Erblassers selbst zu interpretieren, es im eigenen Besitz zu behalten oder es abzuliefern beim Nachlassgericht. Deshalb darf auch niemand die Ablieferung eines Testamentes verweigern, weil er es für unwirksam hält nach dem Erbrecht. Hierbei steht es eben nur dem zuständigen Nachlassgericht zu, festzustellen, ob ein Testament wirksam errichtet wurde oder auch nicht. Auch für den Fall, dass es nur einen Alleinerben gibt, muss dieser ein vorhandenes Testament beim Nachlassgericht . Nur dadurch kann seine Stellung als Erbe amtlich feststellen lassen und vermeiden, dass seine Erbenstellung ggf. später noch von anderen eventuellen Erben angefochten wird. Außerdem wäre auch eine Anordnung des Erblassers selbst, dass sein Testament nach seinem Ableben nicht eröffnet werden soll, nach § 2263 BGB nichtig.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts liegt immer in dem Bezirk, in dem ein Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte und dort einwohneramtlich auch gemeldet war. Für den Fall, dass ein Erblasser zuletzt in einem Pflegeheim wohnte, ist er dort zumeist auch als Einwohner registriert worden. Ein Nachlassgericht ist immer eine Abteilung eines Amtsgerichtes und dort nimmt regelmäßig ein Rechtspfleger die Aufgaben rund um die Testamentseröffnung wahr.
Für den Fall, dass ein Erblasser keinen Wohnsitz im Inland hatte, ist für seinen Nachlass immer das Nachlassgericht des letzten Aufenthaltsortes zuständig. Wenn er jedoch zum Zeitpunkt seines Ablebens weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt in Deutschland hatte, er jedoch deutscher Staatsangehöriger war, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als Nachlassgericht zuständig. Falls ein Erblasser jedoch ein ausländischer Staatsangehöriger war, der weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Deutschland hatte, so kann jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, auch für den gesamten Nachlass das zuständige Nachlassgericht sein nach dem Erbrecht.
Wie erhält ein Nachlassgericht Informationen über das Ableben einer Person?
Normalerweise wird das Nachlassgericht über einen Todesfall vom Standesamt unterrichtet, bei dem die Angehörigen den Sterbefall gemeldet haben. Wenn dabei vom Erblasser zu Lebzeiten ein Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wurde, wurde dieses von Amts wegen immer beim Deutschen Testamentsregister registriert. Dabei wird das Standesamt dann auch das Deutsche Testamentsregister vom Todesfall in Kenntnis setzen und dieses wird dann feststellen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers registriert wurde und wo diese verwahrt wird. Da das Standesamt auch das zuständige Nachlassgericht informiert, ist bestmöglich gewährleistet, dass Testamente zuverlässig aufgefunden werden und eine Testamentseröffnung stattfinden kann.
Für den Fall, dass ein Erblasser zwischenzeitlich umgezogen war, so ist trotzdem das verwahrende Amtsgericht für die Testamentseröffnung zuständig und wird dann das Testament auch eröffnen. Allerdings wird es auch das originale Testament inkl. Einer beglaubigten Abschrift des Testaments Eröffnungsprotokolls an das Amtsgericht am Wohnort des Erblassers schicken.