Welche Vor – und Nachteile bietet das gemeinschaftliche Testament gegenüber zB. einem Erbvertrag?
Für den Fall, dass ein Paar eine gemeinschaftliche Regelung für das Erbe sucht, kann sich neben einem gemeinschaftlichen Testament z. B. auch ein Erbvertrag anbieten. Deshalb wollen wir im Folgenden die beiden Varianten gegeneinander abwägen und die jeweiligen Vor- und Nachteil darstellen.
Die Vor- und Nachteile des gemeinschaftlichen Testaments
Der Vorteil eines gemeinschaftlichen Testamentes ist zunächst, dass es auch als ein einziges Dokument erstellt werden kann und dadurch die Verfügungen beider Partner optimal zusammengefasst. Hierbei kann es sowohl privatschriftlich als auch bei einem Notar erstellt werden.
Nachteilig sind jedoch die teils starken Bindungswirkungen, die eine solche Testamentsform entfalten kann und die ein spätere Testierfreiheit der Partner stark einschränkt. Dabei sind wechselseitige Testamente nicht einfach widerrufbar durch einen Partner und können nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Für den Fall, dass eine einseitige Änderung durchgesetzt werden soll, muss dies immer durch einen Notar beglaubigt werden, wodurch hierbei natürlich Kosten entstehen. Ferner ist der überlebende Partner in seiner weiteren Verfügungsmöglichkeit über das Nachlassvermögen stark eingeschränkt.
Hierbei ist ein Widerruf nach dem Ableben des ersten Partners nicht mehr möglich und der Überlebende Partner hat dabei nur die Möglichkeit, vollständig auf den Nachlass zu verzichten. Außerdem bietet es für eine weitere Erbfolge, wie z. B. an die eigenen Kinder zumindest erbschaftsteuerliche Nachteile, da bei vielen Formen des gemeinsamen Testamentes dann ein zweites mal Erbschaftssteuer anfällt. Deshalb kann ein gemeinschaftliches Testament den Testierenden zwar finanzielle Sicherheit für den überlebenden Partner bieten, jedoch sollte für den Fall, dass der Partner bereits über eigenes Vermögen verfügt, auch eine andere Form der Vermögensübertragung für den Erbfall in Betracht gezogen werden.
Die Vor- und Nachteile des Erbvertrages
Durch einen Erbvertrag wird eine vertragliche Vereinbarung von Todes wegen getroffen, die immer vor einem Notar abgegeben wird. Hierbei liegt ein großer Vorteil darin, dass dieser Vertrag mit jedermann geschlossen werden kann, im Gegensatz zu einem gemeinschaftlichen Testament. Hierbei kann ferner auch ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder ein Rücktritt ist aus den Gründen des §§ 2294 ff. BGB möglich.
Nachteilig ist hingegen , dass ein Erbvertrag nur bei einem Notar in öffentlicher Form abgeschlossen werden kann, wodurch immer Kosten entstehen. Deshalb sind auch die Willenserklärungen nicht mehr frei widerrufbar., denn auch eine Aufhebung oder ein Rücktritt müssen notariell beurkundet werden, wodurch wiederum Kosten entstehen. Deshalb ist ein Erbvertrag oftmals vorteilhaft, wenn ein Erblasser über ein großes Vermögen verfügt, einen nicht gesetzlichen Erben berücksichtigen will und sich dabei auch vertraglich binden will.
Wie erstellt man ein gemeinschaftliches Testament?
Wie bei anderen Testamenten auch, müssen bei einem gemeinschaftlichen Testament sowohl bestimmte Formvorschriften als auch Inhaltsvorschriften eingehalten werden.
Formelle Rahmenbedingungen der Erstellung und Aufbewahrung
Ein gemeinschaftliches Testament kann wie ein anderes Testament auch privatschriftlich oder notariell erstellt werden. Dabei setzt die privatschriftliche Erstellung voraus, dass die Testamente vollständig handschriftlich errichtet werden und jeweils unterschreiben werden. Ferner sollten diese dann auch gemeinsam aufbewahrt werden und idealerweise zusammengeheftet werden. Für den Fall, dass ein gemeinsames Dokument erstellt wird, kann ein Partner das Testament handschriftlich erstellen und beide Partner unterschreiben dann das Dokument.
Alternativ kann ein gemeinschaftliches Testament auch bei einem Notar erstellt werden. Dabei können die Partner dann bei einem Notar ihre Verfügungen für das Testament persönlich mitteilen, die dann von einem Notar in Schriftform gefasst werden und in eine amtliche Verwahrung gegeben werden.