Kosten der Nachlassinsolvenz
Auch bei einer Nachlassinsolvenz entstehen Aufwendungen, die man in die Verwaltungskosten für das Insolvenzgericht, evtl. Gutachterkosten, Aufwendungen für einen Gläubigerausschuss und die für einen Nachlassverwalter unterteilt. Dabei bestimmen sich die Aufwendungen für das Insolvenzgericht nach dem deutschen Gerichtskostengesetz (GKG).
Ein Gutachter ist nicht in jedem Fall zwingend, er kann jedoch z.B. bestellt werden, um zu überprüfen, ob ein Nachlass grundsätzlich eröffnungsfähig ist. Hierbei werden die Aufwendungen in der Regel nach Stundensätzen berechnet, die sich wiederum nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) richten.
Die größte Position unter den Kosten ergibt sich jedoch aus der Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters, die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bemessen wird und schon bei kleineren Nachlässen einige tausend Euro betragen kann. Generell sind bei einem Nachlassinsolvenzverfahren die Kosten immer recht hoch. Für den Fall, dass man die Kosten einer Nachlassinsolvenz vermeiden will, kann man alternativ auch auch das Erbe ausschlagen. Falls man jedoch schon das Erbe angenommen hat, so kann dies nach dem deutschen Erbrecht nicht mehr rückgängig gemacht werden und muss doch den Weg des Nachlassinsolvenzverfahrens gehen, wenn dann später eine Überschuldung festgestellt wird.
Rechtliche Folgen eines Nachlassinsolvenzverfahrens
Wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, wird dadurch der Nachlass automatisch beschlagnahmt. Damit verlieren also die Erben ihre Verfügungsbefugnis über den Nachlass, die dann auf die Insolvenzverwaltung übergeht. Außerdem ist die Haftung des Erbens mit der Eröffnung des Verfahrens auf den Nachlass beschränkt und eine evtl. Verbindung zwischen dem eigenen vermögen der Erben und dem Nachlass wird dadurch beseitigt.
Auch für den Fall, dass ein Erbe als Beklagter oder Kläger in einen Prozess involviert ist, der den Nachlass betrifft, kann dieses Verfahren unterbrochen werden und vom Nachlassinsolvenzverwalter weitergeführt werden. Ferner müssen auch die Gläubiger des Nachlasses ihre Forderungen beim Nachlassinsolvenzverwalter anmelden. Dabei sind dann auch Klagen gegen den Nachlass und eine Vollstreckung in den Nachlass hinein nicht zulässig. Auch bei den Gläubigern gibt es Rangordnungen und nachrangige Gläubiger einer Nachlassinsolvenz können nur nach einer gesonderten Aufforderung durch das Insolvenzgericht ihre Forderungen anmelden. Hierbei führt eine weitere Anmeldung von Forderungen immer auch zu einer Hemmung der Verjährungsfrist.
Wie ist der Ablauf bei der Nachlassinsolvenz?
Wenn der Antrag für eine Nachlassinsolvenz beim entsprechenden Insolvenzgericht eingegangen ist, wird zunächst ein Nachlassinsolvenzverwalter eingesetzt. Dabei ist dieser dann beauftragt, das gesamte Vermögen eines Nachlasses zu erfassen in einem Nachlassverzeichnis und auch zu verwalten. Hierbei muss er auch Vermögenswerte oder Gegenstände ermitteln, die nicht zum Eigentum des Erblassers gehören und diese dann an die rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben.
Generell muss ein Nachlassinsolvenzverwalter zunächst einmal das private Vermögen der Erben von der Erbmasse des Erblassers trennen. Außerdem ist der Verwalter auch befugt, evtl. rechtswirksame Geschäfte der Erben, die nach einem Erbfall stattgefunden haben, anzufechten. Hierbei kann es sich z.B.um eine Weiterschenkung von Nachlassgegenständen handeln. Ferner nimmt der Verwalter auch die Forderungen der Nachlassgläubiger dann entgegen.
Wenn der Insolvenzverwalter die liquiden Mittel aus einem Nachlass dann an die Gläubiger verteilt hat, endet das Nachlassinsolvenzverfahren. Für den Fall, dass keine Erbmasse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken, endet das Verfahren bereits dann. Außerdem ist ein Erbe auch selbst befugt, das Verfahren einzustellen zu lassen, wenn er die Zustimmung der Gläubiger erhält gemäß § 213 InsO. Grundsätzlich wird eine endgültige Aufhebung des Verfahrens oder Beendigung immer zuletzt durch das entsprechende Nachlass Insolvenzgericht bestätigt.
Anfechtung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
Generell sind Vermögensgegenstände, die ein Erblasser vor seinem Tod und zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens bereits veräußert hatte, nicht Gegenstand der Masse einer Nachlassinsolvenz. Damit ein Erblasser jedoch nicht vor seinem Ableben oder ein Erbe direkt nach Eintritt des Erbfalls noch kurzfristig Vermögen umleiten kann oder dafür sorgen kann, dass einzelne Gläubiger sich bei einer Nachlassinsolvenz Eröffnung noch Vorteile verschaffen können, gibt es immer noch die Möglichkeit einer Anfechtung einer Nachlassinsolvenz.
Diese Anfechtung ist immer dann möglich, wenn sowohl ein Erblasser oder auch ein Erbe vor der Eröffnung einer Nachlassinsolvenz noch rechtlich relevante Handlungen vorgenommen haben, die dies beeinflussen können. Ferner müssen auch die Gläubiger in ihrer Mehrheit dabei benachteiligt worden sein. Beispiele hierfür sind z.B. ein Verkauf von Immobilien unter Wert oder Schenkungen. Dabei wird eine Anfechtung von einem Nachlassinsolvenzverwalter erklärt und dieser unterliegt allen Beteiligten gegenüber einer Amtshaftung für schuldhaft verursachte Vermögensschäden. Deshalb muss dieser auch eine Berufshaftpflicht abschließen.