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Die postmortale Vollmacht – Was ist sie sinnvoll?

Im Rahmen einer Vollmacht räumt ein sogenannter Vollmachtgeber einem Bevollmächtigten eine Vertretungsbefugnis ein, sodass dieser für einen definierten Fall über eine Vertretungsbefugnis verfügt. Postmortale Vollmachten bilden dabei eine Spezialform und sie gelten, wie der Name schon aussagt, erst nach dem Tod des Vollmachtgebers. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, in welchen Fällen eine derartige Vollmacht sinnvoll sein kann und welche besonderen Problematiken damit auch verbunden sein können.

Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter der postmortalen Vollmacht?

Postmortale Vollmachten sind spezielle Verfügungen, die erst nach dem Tod des Erstellers wirksam werden. Deshalb wird ein Bevollmächtigter dadurch erst durch den Tod des Verfassers handlungsfähig. 

Dabei soll diese in erster Linie zur Erleichterung der Regelung aller in einem Todesfall notwendigen Formalitäten dienen, schließlich verfügt die entsprechende Person über alle erforderlichen Befugnisse und muss diese nicht erst gerichtlich durchsetzen. Dabei sind derartige Verfügungen oftmals sehr hilfreich, wenn ein Geschäftsbetrieb nach dem Tod des Inhabers weitergeführt werden muss.

Nach dem Ableben vergehen regelmäßig einige Wochen, bis vorhandene Testamente oder Erbverträge eröffnet werden und auch bis sich ein Miterbe einer Erbengemeinschaft oder auch ein eingesetzter Testamentsvollstrecker durch einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis legitimieren und handeln können.

Hingegen ist ein Miterbe, der eine entsprechende Verfügung vorweisen kann, sofort handlungsfähig. Hierfür empfiehlt es sich jedoch, die entsprechende Verfügung notariell beurkunden zu lassen oder zumindest die Unterschrift beglaubigen zu lassen. Für den Fall, dass diese Verfügung auch im Ausland gebraucht wird, sollte man auch ausdrücklich festlegen, dass sie dem deutschen Recht untersteht. Dies ist deshalb wichtig, weil nicht alle Rechtsordnungen im Ausland eine derartige Verfügung anerkennen.

Unterschiede zwischen Vollmacht, postmortaler und transmortaler Vollmacht

Generell muss man die postmortale Verfügung unterscheiden von einer regulären Bevollmächtigung sowie von einer transmortalen Verfügung. Dabei endet die Wirksamkeit einer regulären Bevollmächtigung grundsätzlich mit dem Tode des Erstellers. Hingegen geht die Wirksamkeit einer transmortalen Verfügung zwar ebenso über den Tod des Erstellers hinaus, jedoch entfaltet sich diese bereits zu seinen Lebzeiten.

Für wen ist eine postmortale Vollmacht sinnvoll?

Ganz besonders in den Fällen, in denen ein Erblasser ein Unternehmen hinterlässt, muss dieser noch zu Lebzeiten geeignete Maßnahmen ergreifen und eine Verfügung für die Zeit nach dem eigenen Ableben verfassen, damit das Unternehmen nahtlos weitergeführt werden kann. Hierdurch kann ein Erblasser sicherstellen, dass eine Person seiner Wahl die Kontrolle in seinem Unternehmen übernimmt und die Geschäfte weiterführt. Außerdem schließt er dadurch auch aus, dass andere Personen einer Erbengemeinschaft womöglich durch gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf die Unternehmensleitung anmelden.

Ferner besteht auch ein entscheidender Vorteil einer solchen Verfügung darin, dass diese sofort nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird und somit deshalb auch keine wertvolle Zeit verloren geht. Für den Fall, dass keine derartige post- oder transmortale Verfügung existiert, muss immer erst das herkömmliche Nachlassverfahren abgewartet werden, das zumeist mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Falls in dieser Zeit dann niemand die Leitung des Unternehmens übernimmt und dieses deshalb vorübergehend brach liegt, kann dies mitunter einem immensen wirtschaftlichen Schaden bedeuten, der im Extremfall auch die Insolvenz des Unternehmens bedeuten kann.

Deshalb ist die postmortale Vollmacht besonders für Unternehmer, die ihr Lebenswerk auch nach ihrem Ableben in kompetenten Händen wissen wollen, eigentlich unverzichtbar. Allerdings ist eine postmortale Verfügung nicht nur in solchen Fällen als sehr hilfreich. Auch für den Fall, dass z. B. ein Ehepartner verstirbt, hat der überlebende Ehegatte zunächst einmal keinen Zugriff auf dessen Konten, da auch hier der Nachlass zunächst vollständig geklärt sein muss. Wenn man seinem Ehepartner also diesen Ärger und die damit verbundenen, finanziellen Probleme ersparen möchte, kann dies durch eine postmortale Verfügung machen, die auch bei vielen Banken heute angeboten wird.

Form und Inhalt einer postmortalen Vollmacht

Eine postmortale Vollmacht kann sehr unterschiedliche Inhalte haben. Dabei kann sie z. B. dazu ermächtigen, bestimmte Rechtsgeschäfte zu tätigen, zur Verwaltung eines Bankkontos ermächtigen, die Erledigung von Postangelegenheiten regeln, den digitalen Nachlass zu regeln oder auch eine generelle Vertretung in allen gesetzlichen Angelegenheiten bestimmen. Grundsätzlich sollte die Verfügung vollständige Angaben zum Ersteller und zum Begünstigten beinhalten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, usw.). Für den Fall, dass man hierdurch Kontoverfügungen erteilen will, sollte man außerdem Bankinformationen sowie alle wichtigen Kontoinformationen aufnehmen in die Vereinbarung.

Dabei kann eine postmortale Vollmacht grundsätzlich formfrei erstellt werden, deshalb ist sie grundsätzlich auch mündlich gültig. Nur für den Fall, dass das geregelte Rechtsgeschäft eine Formvorschrift voraussetzt, muss auch die Verfügungserteilung dieser Formvorschrift genügen. Allerdings empfiehlt es sich immer aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Beweisgründen, eine postmortale Vollmacht stets schriftlich zu erstellen. Ferner besteht auch die Möglichkeit, eine postmortale Verfügung notariell beurkunden zu lassen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Normalerweise muss ein Begünstigte die unterschriebene Verfügung vorzeigen oder auch im Original oder in Kopie abgeben, wenn er diese ausüben will. Außerdem ist es auch oft notwendig, dass der Begünstigte, wenn er von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, sich ausweisen muss.

Grundsätzlich kann eine postmortale Vertretung ein isoliertes Dokument sein, sie kann aber auch Inhalt einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder eines Testaments sein. Ist die postmortale Verfügung Teil eines Testamentes, kann sie jedoch erst nach der Testamentseröffnung wirksam werden. Deshalb ist es meist sinnvoll, diese unabhängig von einem Testament zu erstellen.

Für den Fall, dass man sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, gilt diese bereits ab Errichtung und sie gilt grundsätzlich auch über den Tod hinaus, es sei denn, etwas anderes ist in der Vollmacht geregelt. Sie ersetzt damit auch eine postmortale Vollmacht. Ferner kann Sie auch für Grundstücksgeschäfte genutzt werden. Sie stellt neben der Vorsorge für Krankheitsfälle also auch eine preiswerte Lösung für die Zeit nach dem eigenen Ableben dar und kann die Erteilung eines Erbscheins möglicherweise ganz ersparen, ebenso wie die dafür anfallenden Kosten. Dabei kann eine Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht, welche bereits zu Lebzeiten gilt, für nur 10.-€ bei der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Auch in diesem Fall ist die Verfügung von einem Testament unabhängig.

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Risiko des Missbrauchs einer postmortalen Vollmacht durch den Bevollmächtigten

Wenn ein Erbfall eintritt, dann geht es auch um die Verteilung des Vermögens des Erblassers. Dabei geht im Allgemeinen das vorhandene Vermögen des Erblassers an die Erben einer Erbengemeinschaft, an Pflichtteilsberechtigte und evtl. auch an Vermächtnisnehmer. Jedoch gibt es neben diesen Personen noch ggf. Bevollmächtigte, die einen Erbfall und die Verteilung des Erblasservermögens kräftig durcheinander bringen können.

Für den Fall, dass ein Erblasser zu Lebzeiten einer dritten Person eine Vollmacht erteilt, die auch für die Zeit nach dem Ableben des Vollmachtgebers gültig ist, kann dieser Bevollmächtigte, ohne unbedingt Erbe einer Erbengemeinschaft zu sein, nach dem Ableben des Erblassers ggf. ohne weiteres auf das Vermögen des Erblassers zugreifen. Generell stellt jedoch eine postmortale Vollmacht für den Bevollmächtigten keine Erlaubnis zum Behalten dürfen vom Erblasservermögen dar. Allerdings haben Banken in Bezug auf diese Verfügungen keine gesteigerte Prüfpflicht. Deshalb kann es sinnvoll sein, dass ein Erbe aus der Erbengemeinschaft vom Erblasser erteilte Bevollmächtigungen im Zweifel umgehend widerruft.

Gefahr des Missbrauchs einer Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht kann so ausgestaltet sein, dass sie vom Bevollmächtigten sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod als transmortale Vollmacht, oder nur nach dem Eintritt des Erbfalls als postmortale Vollmacht eingesetzt werden kann. Dabei bestimmt alleine der Erblasser, in welchem Umfang die Vollmacht vom Bevollmächtigten genutzt werden kann. Für den Fall jedoch, dass ein Erblasser dem Bevollmächtigten in der Vollmacht keine Grenzen auferlegt, dann ist der Bevollmächtigte generell über das komplette Bankvermögen des Erblassers unbeschränkt verfügungsberechtigt.

Deshalb ist auch nach dem Eintritt des Erbfalls der Bevollmächtigte grundsätzlich nicht darauf angewiesen, einen Erbschein oder ein anderes Legitimationszeugnis zu bekommen. Er kann dabei alleine mit Hilfe seiner Vollmacht unbegrenzt über das Vermögen des Erblassers verfügen. Hierbei besteht diese Verfügungsmacht auch grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht, was ein Bevollmächtigter dann mit dem Vermögen macht. Auch wenn ein Erblasser ganz andere Personen als Erben in einer Erbenegmeinschaft eingesetzt hat, verleiht die Vollmacht dem Bevollmächtigten zunächst erst einmal die Handlungsmacht.

Welche Prüfungen müssen Banken bei einer Bankvollmacht durchführen?

Generell können sich Erben einer Erbengemeinschaft, die nach dem Erbfall feststellen, dass sich Bevollmächtigte am Vermögen des Erblassers zu schaffen machen, keine wirkliche Hilfe von der betroffenen Bank erwarten. Dabei sind Banken generell verpflichtet, die Weisungen des Bevollmächtigten auszuführen. Deshalb sind sie auch nicht verpflichtet, bei den rechtmäßigen Erben nachzufragen, ob diese mit der Verfügung des Bevollmächtigten einverstanden sind. Ausschließlich im Falle, dass eine Bank deutliche Hinweise darauf hat, dass in einem konkreten Fall eine Vollmacht missbraucht wird oder eine Vollmacht widerrufen wurde, kann die Bank es ablehnen, den Weisungen des Bevollmächtigten zu folgen. Deshalb sind auch Schadensersatzansprüche gegen Banken in solchen Fällen zumeist kaum zu begründen.

Welche Möglichkeiten hat ein Erbe beim Missbrauch einer Bankvollmacht?

Grundsätzlich kann ein Erbe in einer Erbengemeinschaft, der einen Verdacht hat, dass der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat, einen Widerruf der Vollmacht gegenüber allen möglichen Geschäftspartnern des Erblassers erwirken. Für den Fall, dass eine Bank einen derartigen Widerruf einer Erblasservollmacht erhalten hat, ist sie nicht mehr berechtigt, den Weisungen des Bevollmächtigten nachzukommen. Ferner kann ein Erbe auch versuchen, die Verfügungen des Bevollmächtigten rückgängig zu machen, denn eine Vollmacht stellt keinen Grund dar, dass ein Bevollmächtigter das erlangte Vermögen auch behalten darf. Deshalb muss ein Bevollmächtigter also auch nachweisen, dass der Erblasser ihm das Vermögen entweder geschenkt oder ihm in anderer Form geschuldet hat. Für den Fall, dass dem Bevollmächtigten dieser Nachweis nicht gelingt, muss der Bevollmächtigte das Vermögen an die Erben einer Erbengemeinschaft zurückgeben.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der postmortalen Vollmacht helfen?

Gerade bei Bevollmächtigungen und besonders bei einer postmortalen Verfügung muss ein Erblasser großes Vertrauen zu einem Bevollmächtigten haben. Dabei werden diese Verfügungen häufig für die Verwaltung großer Vermögenswerte erteilt oder auch zur Entscheidung über das eigene persönliche Schicksal im Falle einer Versorgungsvollmacht, die über den eigenen Tod hinaus Bestand haben soll. Um bestmöglich auch einem Missbrauch dieser Rechte vorbeugen zu können, sollte sich ein Vollmachtgeber im Vorfeld der Erteilung möglichst von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten lassen. Dabei kann ein erfahrener Anwalt dabei helfen, auch postmortale Verfügungen derart zu gestalten, dass diese eben auch bestmöglich vor einem Missbrauch schützen.

Ferner kann ein Anwalt auch Konzepte für den individuellen Fall vorschlagen, wie man als Vollmachtgeber unterschiedliche Verfügungen an verschiedene Personen vergeben kann um besondere Machtpositionen zu vermeiden. Zusätzlich kann ein erfahrener Anwalt für Erbrecht natürlich auch Erben beraten, die eine Vollmacht Dritter beenden wollen oder sich in einem Missbrauchsfall einer Vollmacht an ihn wenden. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema postmortale Vollmacht.

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FAQ: postmortale Vollmacht

Eine „normale“ Vollmacht erlischt im Fall Ihres Todes. Sie haben aber die Möglichkeit, die diese als sogenannte transmortale Vollmacht auszustellen. Dafür müssen Sie in die Vollmacht explizit den Zusatz aufnehmen, dass diese Vollmacht auch über Ihren Tod hinaus gelten soll. Außerdem kann man auch eine postmortale Vollmacht erstellen, die erst nach dem eigenen Ableben Gültigkeit erlangt.

Ein Beitrag unserer juristischen Online-Redaktion
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