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Erbengemeinschaft Geschwister – Rechtslage & mehr

Eltern helfen ihren Kindern häufig mit finanziellen Mitteln beim Start in eine unternehmerische Existenzgründung, bei der Ausbildung oder einem Immobilienerwerb. Jedoch führt dies spätestens in einem Erbfall regelmäßig zu Streit, wenn sich diese in einer Erbengemeinschaft Geschwister mit Erbschein befinden und zu Lebzeiten des Erblassers unterschiedlich hohe Zuwendungen erhalten haben, z. B. ein Haus. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag die besondere Erbrecht Problematik der Erbengemeinschaft Geschwister näherbringen und Ihnen dabei auch aufzeigen, welche lebzeitigen Zuwendungen in einem Erbfall auf den Erbteil eines Geschwisterteils als Miterbe angerechnet werden können und welche eben nicht.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage der Erbengemeinschaft unter Geschwistern 

Wenn Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht haben, um sie zu unterstützen, kann dies im Erbfall häufig zu Streit unter mehreren Geschwistern führen. Grund hierfür ist oftmals, das Zuwendungen oftmals unterschiedlich hoch waren und auch die Gründe für die Zuwendungen unterschiedlicher Natur war.

Deshalb wird in einem Erbfall dann oftmals aufgerechnet, wer was zu Lebzeiten der Eltern bekommen hat. Hierbei werden die Differenzbeträge zu den eigenen Zuwendungen dann oft wie selbstverständlich bei einer Erbauseinandersetzung geltend gemacht.

Dabei kommt es auch in vielen Fällen zu einem Rechtsstreit zwischen Geschwistern (besonders bei Immobilien), bei dem eben oft auch vermeintlich benachteiligte Kinder leer ausgehen. Generell ist die Rechtslage im deutschen Erbrecht in Bezug auf ausgleichspflichtige Zuwendungen kompliziert und kann immer nur bei einer konkreten Einzelfallbeurteilung festgestellt werden.

Grundlagen für eine Ausgleichspflicht im Erbfall

Um die Frage beantworten zu können, ob lebzeitige Zuwendungen beim Erbe ausgleichspflichtig sind, muss man zunächst die Rechtsgrundlage des § 2050 BGB kennen, die sich mit den sogenannten Vorausempfängen befasst. Dabei geht diese Rechtsgrundlage davon aus, dass ein Erblasser seine Abkömmlinge generell gleichmäßig ein seinem Vermögen und Erbe beteiligen möchte. Deshalb soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch zwischen formal quoten gleich erbenden Abkömmlingen auch ein wertmäßiges Verteilungsgleichgewicht herbeigeführt werden.

Dabei haben diese Regelungen zu einem Ausgleich von Vorempfängen in erster Linie diesen Ausgleich unter Geschwistern beim Erbe im Fokus; jedoch gelten sie auch im Onkel-Neffen-Verhältnis, wenn z. B. ein Geschwisterkind vorverstorben ist. Jedoch unterscheidet diese Rechtsgrundlage in Bezug auf die Ausgleichspflicht dabei immer nach der Motivationslage und dem Zweck einer Zuwendung zu Lebzeiten , z. B. bei einer Immobilie.

Wann liegt ein Ausgleichsfall vor?

Bei einer Aufteilung des Nachlasses unter gleich erbenden Kindern als Miterben muss immer gefragt werden, ob ein Kind bereits zu den Lebzeiten des Erblassers solche Zuwendungen erhalten hat, welche man als Ausstattung oder als Zuschuss zu den Einkünften des Kindes anzusehen hat. Dabei ordnet das Gesetz nach dem deutschen Erbrecht in diesen Fällen eine Ausgleichspflicht beim Erbe an, wenn hierfür ausreichend Nachlass zur Verfügung steht. Allerdings kommt es dabei nicht darauf an, ob die Abkömmlinge testamentarische oder gesetzliche Erben sind. Ferner ist es auch unerheblich, ob neben den Abkömmlingen auch andere Personen als Miterben an der Erbschaft beteiligt sind. Die Ausgleichspflicht führt häufig zu Streit unter den Miterben.

Grundsätzlich kann eine Ausgleichung auch dann in Betracht kommen, wenn ein Kind z.B. etwas geleistet oder gegeben hat etwas gegeben hat; dass das Vermögen des Erblassers vermehrt hat oder wenn das Kind z. B. den Erblasser unter Verzicht auf ein eigenes Einkommen gepflegt hat. Hierbei kann ein Beitrag zur Vermögensmehrung des Erblassers z. B. auch in einer längerfristigen Hilfe im Haushalt, einem Unternehmen oder Beruf des Erblassers oder eben auch in einer größeren Geldzahlung bestehen.

Generell bewirken die Ausgleichsvorschriften als Ergebnis eine Verschiebung der Erbquote zugunsten des ausgleichsberechtigten Miterben, womit eine von der ursprünglichen Quote abweichende Verteilung des realen Nachlasses erfolgt. Außerdem haben sie auch eine gewisse Fernwirkung für den Fall, dass mehrere Kinder durch Testament enterbt wurden, weil diese in diesem Fall auch mit der gleichen Quote pflichtteilsberechtigt am Erbe sind. Wenn jedoch einige dieser Abkömmlinge entweder ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten oder ausgleichspflichtige Leistungen erbracht haben , verschiebt sich auch hier wieder der ihnen zustehende Pflichtteil am Erbe wertmäßig. Anbei sollen im Folgenden die wichtigsten Zuwendungsarten vorgestellt werden.

Die Zuwendung der lebzeitigen Ausstattung

Die wichtigste Zuwendungsart von Eltern an ihre Abkömmlinge ist die lebzeitige Ausstattung. Dabei zählen zur lebzeitigen Ausstattung z. B. die Aussteuer zur Hochzeit (evtl. auch Immobilie), eine Übernahme von Schulden oder auch eine Starthilfe zur Existenzgründung. In vielen anderen Fällen ist auf den Einzelfall abzustellen, um zu bewerten, ob Zuwendungen als eine lebzeitige Ausstattung anzusehen sind.

Allerdings ist eine derartige Zuwendung ist immer dann ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag oder bei der Vornahme der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat. Jedoch sind derartige Vereinbarungen von Ausgleichspflichten im Testament bei Zuwendungen in der Praxis relativ selten und deshalb führt die Annahme einer lebzeitigen Ausstattung in den meisten Fällen auch zu einer Ausgleichspflicht.

Wie erkennt man eine Ausstattung als Zuwendung?

Insbesondere die Abgrenzung von Ausstattungen von freigiebigen Schenkungen bereitet in der Praxis oft Probleme. Dabei grenzt sich eine Zuwendung als Ausstattung von einer Schenkung insbesondere dadurch ab, dass sie vom späteren Erblasser in der Befolgung einer sogenannten sittlichen Pflicht gewährt werden. Deshalb ist im Gegensatz zu einer Schenkung eine Ausstattung für das empfangende Kind regelmäßig Existenz relevant, weil die Ausstattung z. B.

  • zur Unterstützung bei einer Heirat (z. B. Haus) oder
  • zur Begründung einer beruflichen Lebensstellung oder
  • zur Erhaltung der wirtschaftlichen oder sonstigen Lebensstellung
    des Kindes gewährt wird.

Jedoch ist immer nur der angemessene Teil der Zuwendung als Ausstattung zu bewerten. Eine darüber hinausgehende Übermaß Ausstattung (z. B. Immobilie) ist dann als Schenkung zu bewerten und sie ist deshalb auch nicht ausgleichspflichtig. Allerdings kann diese Mehrzuwendung Auswirkungen im Pflichtteilsergänzungsrecht haben. Generell besteht bei notariellen Übertragungsakten oftmals Unklarheit, ob tatsächlich eine Ausstattung vorliegt, weil zumeist nur von einer Übertragung, einer Zuwendung“ oder auch einer Übergabe gesprochen wird. Deshalb ist es immer notwendig, im Einzelfall zu ermitteln, mit welcher Zielrichtung eine Zuwendung erfolgt.

Wiederkehrende Leistungen

Außerdem sind auch wiederkehrende Leistungen von der Ausgleichspflicht betroffen. Dabei versteht man unter diesem Begriff immer laufende und gleichmäßig hohe Geldzuwendungen, die einen Unterhaltscharakter haben. Hierbei können das z. B. regelmäßige Unterstützungen der Eltern an ihre Kinder zur Sicherung des Lebensunterhalts sein. Jedoch sind diese Zuwendungen nur dann ausgleichspflichtig, wenn sie in einer Höhe stattfinden, die über den normalen Vermögensstatus eines Erblassers deutlich hinausgehen.

Dabei ist bei Zuschüssen immer nur der Anteil an den regelmäßigen Zuschüssen ausgleichspflichtig, der gemessen an den Vermögensverhältnissen der Eltern über ein angemessenes Maß hinausgeht. Deshalb muss hier immer im konkreten Fall auch geprüft werden, ob ein Erblasser den anderen Kindern ggf. vergleichbare wirtschaftliche Zuwendungen hat zukommen lassen oder ob er für die Zuwendungen seinen eigenen Vermögensstamm angreifen musste.

Zuschüsse zur Ausbildung

Auch Zuschüsse zu einer Berufsausbildung oder Fortbildung für ein höheres Ausbildungsniveau gehören zu den ausgleichspflichtigen Zuwendungen, wenn diese in ihrer Höhe über den normalen Vermögensverhältnissen des Erblassers liegen. Dabei ist dann bei der Bewertung immer entscheidend, wie die konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung aussahen. Hierbei ist in der Praxis sehr oft die Finanzierung eines Hochschulstudiums ein wichtiger Streitpunkt unter Geschwistern. Jedoch gilt als Faustregel für die Ausgleichspflicht hierbei zumeist, dass ein Studiengang bei entsprechenden Vermögensverhältnissen des Erblassers zumeist nicht ausgleichspflichtig ist, ein zweiter jedoch nicht.

Weitere Formen der Zuwendung

Außerdem gibt es natürlich auch Zuwendungen, die nicht in die vorgenannten Kategorien fallen und diese bezeichnet man als andere Zuwendungen gemäß § 2050 Abs. 3 BGB. Hierbei besteht auch eine Ausgleichspflicht nur in dem Falle, dass ein Erblasser diese selbst angeordnet hat, z. B. in einem Testament. Allerdings führen gerade diese nicht näher kategorisierten Zuwendungen in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft Geschwister, den andere Miterben einer Erbengemeinschaft versuchen in diesen Fällen häufig, diese anderen Zuwendungen in die kategorisierten Zuwendungsarten einzuordnen, damit diese auch der Ausgleichspflicht unterliegen.

Jedoch stellen sich dadurch bei den Miterben zumeist die Beweis- und Nachweis Probleme. Für den Fall, dass ein Miterbe hier einen Ausgleich der Zuwendungen einfordert, muss er auch die Voraussetzungen für diesen Einzelfall nachweisen, z. B. durch ein Testament oder auch andere Regelungen, die in Verbindung mit einer derartigen vorweggenommenen Erbfolge getroffen wurden.

Klare Regelungen können Streitigkeiten verhindern

Streitigkeiten zwischen Kindern eines Erblassers will dieser zumeist vermeiden, denn diese begünstigen negative Entwicklungen in den familiären Strukturen. Dabei resultieren die Streitigkeiten über ausgleichspflichtige Zuwendungen zumeist aus nicht klar geregelten Vermögensübergängen durch den Erblasser selbst. In den meisten Fällen wollen Vater und Mutter eine gleichmäßige Verteilung ihres Vermögens auf ihre Kinder im Erbfall. Dabei kann ein Erblasser jedoch die Regelungen des Ausgleichs in weiten Teilen selbst steuern, z. B. durch Anordnungen in einem Testament. Deshalb bietet es sich an, je nach den Motiven des Erblassers und seinem Gerechtigkeitsempfinden, diese konkreten Regelungen zum Ausgleich von Zuwendungen auch zu treffen.

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Beispiele: Ausgleichspflichten unter Geschwistern

Im Folgenden soll anhand von verschiedenen Beispielen die Ausgleichspflicht bei einer Erbengemeinschaft Geschwister dargestellt werden mit der rechtlichen Lösung.

Beispiel A :

Drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Der Nachlass hat einen Wert von 120.000 Euro. Eine Schwester hat die Mutter als Erblasser, die eine Pflegestufe I hatte, bis zu ihrem Ableben zu Hause gepflegt. Hierfür stehen ihr nach § 2057a Abs. 3 BGB insgesamt 10.000 Euro Ausgleich zu.

Wenn ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers als Vater oder Mutter durch eine eigene unentgeltliche Leistung in besonderer Weise dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers vermehrt oder erhalten wurde, kann dieses Kind hierfür nach § 2057a BGB eine Ausgleichung verlangen. Im Gegensatz zu den §§ 2050 – 2057 BGB, geht es im § 2057a BGB nicht um Leistungen des Erblassers an seine Kinder, sondern umgekehrt um Leistungen der Kinder an den Erblasser.

Dabei wird eine Ausgleichung auch in diesen Fällen nur zwischen den Kindern des Erblassers durchgeführt, wenn die Kinder als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind gemäß § 2050 BGB, die Kinder testamentarisch auf den Erbteil eingesetzt wurden, den sie auch als gesetzlicher Miterbe erhalten hätten (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn ihre Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie dabei im selben Verhältnis stehen, wie bei der gesetzlichen Erbfolge (§ 2052 Abs. 1 BGB).

Beispiel B:

Zwei Geschwister sind Miterben zu je der Hälfte des Nachlasses. Dabei hat der Sohn schon zu Lebzeiten von den Eltern das Haus der Familie gemäß einem Notarvertrag „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ erhalten. Die Schwester fühlt sich benachteiligt und verlangt, dass das Haus als sogenannter Vorempfang im Rahmen der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung findet.

Wenn bereits zu Lebzeiten eines Erblassers eine Zuwendung an ein Kind „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ erfolgt, stellt sich die Frage, ob damit vom Erblasser eine Ausgleichungsbestimmung getroffen wurde. Hierbei kann nach Ansicht des BGH durch die Formulierung des Erblassers „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ die Absicht des Erblassers entnommen werden, dass der Sohn den Wert der Zuwendung ( Haus) später im Erbfall ausgleichen soll. Mit der Formulierung „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ sei der Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen, dass das bevorzugte Kind zwar zeitlich, nicht aber wertmäßig durch das Haus bevorzugt werden sollte.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Erbengemeinschaft Geschwister helfen?

Familiäre Beziehungen sind besonders in Erbfällen häufig größeren Prüfungen ausgesetzt, insbesondere wenn dabei vermeintlich die Kinder des Erblassers, als Vater oder Mutter, unterschiedlich behandelt werden oder sich ungerecht behandelt fühlen. Deshalb ist auch die Erbengemeinschaft Geschwister ein sehr konfliktträchtiges Konstrukt, bei dem man behutsam die Sachlage analysieren sollte.

Deshalb empfiehlt es sich in solchen Fällen immer, die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen und zunächst einmal die eigene Erbsituation rechtlich zu erörtern. Dabei kann ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht im Einzelfall für den Erben genau klären, welche Ausgleichsansprüche ggf. zum Tragen kommen können und wie man diese am besten durchsetzen kann.

Hierbei wird ein Anwalt seinen Mandanten natürlich auch über alle rechtlichen Möglichkeiten der Ausgleichung aufklären und gff. Auch begründen können, warum in manchen Fällen eben eine Ausgleichung nicht verpflichtend ist. Lassen Sie sich beraten zu Ihrer Erbengemeinschaft Geschwister von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Erbengemeinschaft Geschwister

Die Erbengemeinschaft kann über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen gemäß § 2038 I BGB. Für den Fall, dass sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einig sind, z. B. über eine Immobilie im Erbschein , entscheidet die Stimmenmehrheit. Dabei wird die Stimmenmehrheit nicht nach der Anzahl der Erben berechnet, sondern nach der Größe der Erbteile.
Sofern die Erben keine einvernehmliche Lösung über den Umgang mit Immobilien und Grundstücken finden, müssen diese teilbar gemacht werden, d.h. verkauft werden. Können sich diese nicht einigen, so muss das Haus, die Wohnung oder das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung in Geld überführt werden.

Wenn Vater und Mutter vor ihrem Tod ihr Haus an ein Kind überschreiben, muss es die Geschwister auszahlen, sobald die Erblasser sterben. Das ergibt sich aus dem Pflichtteil, den Erben anteilsmäßig nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten. Berücksichtigt werden dabei alle Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers.

Erben können sich gegenseitig die Anteile an Immobilien einer Erbengemeinschaft auszahlen. Will ein Miterbe das Haus der Erbengemeinschaft als Familienwohnsitz nutzen, so kann er sich mit den anderen einigen und die Miterben im Erbschein für die Immobilie auszahlen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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