Beispiele: Ausgleichspflichten unter Geschwistern
Im Folgenden soll anhand von verschiedenen Beispielen die Ausgleichspflicht bei einer Erbengemeinschaft Geschwister dargestellt werden mit der rechtlichen Lösung.
Beispiel A :
Drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Der Nachlass hat einen Wert von 120.000 Euro. Eine Schwester hat die Mutter als Erblasser, die eine Pflegestufe I hatte, bis zu ihrem Ableben zu Hause gepflegt. Hierfür stehen ihr nach § 2057a Abs. 3 BGB insgesamt 10.000 Euro Ausgleich zu.
Wenn ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers als Vater oder Mutter durch eine eigene unentgeltliche Leistung in besonderer Weise dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers vermehrt oder erhalten wurde, kann dieses Kind hierfür nach § 2057a BGB eine Ausgleichung verlangen. Im Gegensatz zu den §§ 2050 – 2057 BGB, geht es im § 2057a BGB nicht um Leistungen des Erblassers an seine Kinder, sondern umgekehrt um Leistungen der Kinder an den Erblasser.
Dabei wird eine Ausgleichung auch in diesen Fällen nur zwischen den Kindern des Erblassers durchgeführt, wenn die Kinder als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangt sind gemäß § 2050 BGB, die Kinder testamentarisch auf den Erbteil eingesetzt wurden, den sie auch als gesetzlicher Miterbe erhalten hätten (§ 2052 Abs. 1 BGB), oder wenn ihre Erbteile testamentarisch so bestimmt sind, dass sie dabei im selben Verhältnis stehen, wie bei der gesetzlichen Erbfolge (§ 2052 Abs. 1 BGB).
Beispiel B:
Zwei Geschwister sind Miterben zu je der Hälfte des Nachlasses. Dabei hat der Sohn schon zu Lebzeiten von den Eltern das Haus der Familie gemäß einem Notarvertrag „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ erhalten. Die Schwester fühlt sich benachteiligt und verlangt, dass das Haus als sogenannter Vorempfang im Rahmen der Erbauseinandersetzung Berücksichtigung findet.
Wenn bereits zu Lebzeiten eines Erblassers eine Zuwendung an ein Kind „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ erfolgt, stellt sich die Frage, ob damit vom Erblasser eine Ausgleichungsbestimmung getroffen wurde. Hierbei kann nach Ansicht des BGH durch die Formulierung des Erblassers „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ die Absicht des Erblassers entnommen werden, dass der Sohn den Wert der Zuwendung ( Haus) später im Erbfall ausgleichen soll. Mit der Formulierung „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ sei der Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen, dass das bevorzugte Kind zwar zeitlich, nicht aber wertmäßig durch das Haus bevorzugt werden sollte.