Die Stundung von Erbschaftssteuern
Für derartige Situationen sieht das Erbschaftssteuererecht in Deutschland für bestimmte Erben Lösungen vor. Dabei können Erben, die bestimmte Vermögenswerte geerbt haben, für den Fall, dass sie die Steuer nicht bezahlen können innerhalb der Frist, eine Stundung der Erbschaftsteuer für diese Vermögenswerte beantragen gemäß § 28 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). beantragen. Dies gilt jedoch nur unter Umständen für Erben von:
- Betriebsvermögen
- land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
- zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen oder Häuser
Dabei kann ein Erbe von Betriebsvermögen-oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf Antrag seine Erbschaftssteuer bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren zu stunden, für den Fall, dass dies zum Erhalt des Betriebs notwendig ist. Als notwendig anerkannt wird dabei der Umstand, dass der Erbe die Erbschaftssteuer nur aus Betriebsmitteln aufbringen könnte. Wenn jedoch ein Erbe neben dem Betriebsvermögen noch weitere Vermögenswerte erhalten hat aus dem Erbe, mit denen er die Steuer begleichen kann, wird eine Stundung der Erbschaftssteuer nicht genehmigt werden. Außerdem kommt eine Stundung der Steuer auch nur in dem Fall in Betracht, dass eine sofortige Begleichung dieser für den Betrieb existenzgefährdend wäre.
Ferner kann eine Stundung von Erbschaftssteuer auch dann in Betracht kommen, wenn zum steuerpflichtigen Erbe ein Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet ist, oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. eine Eigentumswohnung gehört, die der Erbe selber zu Wohnzwecken nutzt. Für den Fall, dass ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in diesem Fall die fällige Erbschaftssteuer nur dann aufbringen könnte, indem er die Immobilien verkauft, wird ihm auf Antrag hin ebenfalls eine Stundung der Steuer gewährt werden.
Konsequenzen der Stundung von Erbschaftssteuer
Die Stundung der Erbschaftssteuer wird durch die gesetzlichen Regelungen des § 28 ErbStG geschaffen. Dort ist auch geregelt, dass auf eine gestundete Erbschaftssteuer vom Erben keine Zinsen zu entrichten sind.
Weitere Möglichkeiten der Stundung von Erbschaftssteuer
Außer den Anspruchsgrundlagen für eine Stundung von Erbschaftssteuer, die sich aus § 28 ErbStG ergeben für bestimmte Erbschaften ergeben, existiert noch eine andere Norm im Steuerrecht, nach der eine Stundung im Einzelfall gewährt werden kann. Hierbei kann das Finanzamt nach § 222 AO (Abgabenordnung) Steuern grundsätzlich ganz oder auch nur teilweise stunden, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet und ferner der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet erscheint.
Allerdings erhält der Steuerschuldner nach § 222 AO im Gegensatz zum § 28 ErbStG keinen Rechtsanspruch auf eine Stundung, sondern er stellt die Entscheidung, ob eine Steuerstundung gewährt wird, in das Ermessen der Steuerbehörde. Ob eine „erhebliche Härte“ für den betreffenden Steuerschuldner vorliegt, wird vom Finanzamt nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen der Finanzbehörde und den Interessen des betroffenen Steuerbürgers an einem Herausschieben der Fälligkeit der Steuer entschieden.
Was passiert, wenn ein Erbe seine Erbschaft nicht beim Finanzamt anzeigt?
Im Rahmen einer Erbschaft kann ein Erbe bereits in den strafbaren Bereich des Versuchs einer Steuerhinterziehung geraten, wenn er die ihm nach § 30 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) obliegende Anzeige einer Erbschaft beim Finanzamt unterlässt. Das Anzeigen einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbe beim Finanzamt ist zwingend vorgeschrieben. Hierzu ist im § 30 Abs. 1 ErbStG folgendes ausgeführt:
„Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.“
Dabei liegt der Sinn dieser Anzeigepflicht ganz klar in der Möglichkeit des Finanzamtes, eine Prüfung vorzunehmen, ob für die betreffende Erbschaft eine Erbschaftssteuer fällig wird oder auch nicht. Deshalb wirkt eine vorsätzlich unterlassene oder unrichtige Anzeige nach § 30 ErbStG unter Umständen als Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung.
Erbschaftsteuererklärung muss richtig und vollständig sein
Auch wenn ein Erbe seine Erbschaft ordnungsgemäß an das Finanzamt gemeldet hat nach § 30 ErbStG und er zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung aufgefordert wird, muss er im zweiten Schritt hierbei fristgerecht und wahrheitsgemäß seine Angaben an das Finanzamt machen. Für den Fall, dass ein Erbe seine Steuererklärung vorsätzlich unrichtig, unvollständig oder zu spät abgibt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, muss er ggf. mit einer Strafverfolgung rechnen.