Welche Bereiche eines landwirtschaftlichen Betriebes können über eine Verschonung von der Erbschaftsteuer befreit sein?
Grundsätzlich begünstigt werden kann in einem landwirtschaftlichen Betrieb zunächst der gesamte Betriebsteil der Landwirtschaft, sowie auch Sondernutzungen und Forst. Ferner werden auch an andere Landwirte verpachtete Flächen berücksichtigt, wenn die Pachtdauer mindestens 15 Jahre beträgt. Außerdem verschont werden können auch bewirtschaftete Bauplätze und Bauerwartungsland. Hingegen finden der Wohnteil der der Landwirtschaft keine Berücksichtigung, ebenso wenig wie Wohnungen für Arbeitnehmer und vermietete Wohngebäude, wie z. B. Ferienwohnungen. Außerdem können auch gewerblich oder privat vermietete Wirtschaftsgebäude nicht berücksichtigt werden genauso wie nicht selbst bewirtschaftete Bauplätze. Zusätzlich finden auch Geldmittel im Betriebsvermögen und offene Forderungen keine Berücksichtigung.
Wie findet die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes in der Praxis statt?
Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe orientiert sich der Gesetzgeber an den Werten der Agrarberichterstattung. Dabei sind die Betriebe nach Nutzungsart und Größe in knapp 800 Kategorien eingeteilt. Es gibt zwei Verfahren, das sogenannte Reingewinn Verfahren und das Mindestwert Verfahren, nach denen eine Bewertung stattfinden kann. Bewertet werden dabei alle landwirtschaftlichen Eigentumsflächen, alle Wirtschaftsgebäude und das komplette lebende und tote Inventar und auch Lieferrechte. Es werden dabei nicht die Verkehrswerte, sondern die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedarfswerte angesetzt, die nichts mit den tatsächlichen Werten landwirtschaftlicher Flächen oder Betriebe zu tun haben.
Hierbei werden dann alle Wirtschaftsgüter bewertet, die originär für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion nötig sind. Außerdem spielt es in diesem Fall auch keine Rolle, ob der Betrieb aktiv bewirtschaftet wird oder bereits verpachtet ist. Ferner ist es auch nicht erheblich, ob sich Flächen im steuerlichen Privat- oder Betriebsvermögen befinden, da die Bewertungsregeln immer gleich sind. Es wird hier immer nur darauf abgestellt, ob es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt oder nicht.
Für diese Form der günstigen Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gilt eine Behaltensfrist von 15 Jahren. Erfolgt innerhalb der 15 Jahre eine Veräußerung einer einzelnen Fläche, ist nur für diese Fläche der Bodenrichtwert rückwirkend zum Zeitpunkt der Übergabe anzusetzen. Die restliche Bewertung bleibt davon unbeeinflusst. Gesondert zu bewerten sind hingegen Wohngebäude, sowohl das Betriebsleiter- und Altenteilerhaus als auch weitere Mietimmobilien auf der Hofstelle, sowie Bank- und Kassenguthaben. Auch Bauland wird gesondert bewertet. Für diese Wirtschaftsgüter gelten die üblichen Regelungen, also die besonderen Bewertungsregeln für Immobilien und der tatsächliche Ansatz des Bar- oder Bank Vermögens.
Prüfung der erbschaftsteuerlichen Auswirkungen
Im Anschluss ist dann zu prüfen, ob für den so bewerteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine Befreiung greift. Dabei sieht dass der Gesetzgeber ein Wahlrecht vor, ob man das betriebliche Vermögen zu 85 % oder eben komplett steuerfrei stellen will oder zu 100 %.
Für den Fall, dass man die Steuerbefreiung von 85 % wählt, hat man zudem noch einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro vom Wert des Vermögens. Bis zu einem Wertansatz von 1 Mio. €, das entspricht ca. 125 ha Eigentumsfläche, kann man nach beiden Methoden den Betrieb komplett steuerfrei auf die nächste Generation zu Lebzeiten übertragen. Auch hier gilt eine Behaltensfrist von fünf Jahren oder sieben Jahren, je nachdem, ob man eine Befreiung von 85 % oder von 100 % wählt. Nicht befreit sind die gesondert zu bewertenden Wohngebäude wie das Altenteil- und Betriebsleiterhaus oder sonstige Wohnungen auf der Hofstelle. Hierfür muss der persönliche Freibetrag des Übernehmers herhalten. Die Kinder haben hierbei einen Freibetrag von 400.000 €.
Eine besondere Regelung gilt für Bauland, welches noch selber bewirtschaftet wird. Solange die Selbstbewirtschaftung stattfindet, kann man auch noch für Bauland die vorgenannte Befreiung von 85 % oder 100 % in Anspruch nehmen, erst mit Einstellung der Selbstbewirtschaftung fällt diese Befreiung weg. Der Gesetzgeber hat für die Inanspruchnahme der Befreiung weiterhin vorgesehen, dass die Zahl der Arbeitnehmer vom Übernehmer nicht wesentlich verringert werden darf. Dieses Prüfkriterium gilt jedoch erst dann, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zudem zählen Saisonarbeitskräfte bei der Anzahl der Arbeitnehmer nicht mit.