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Erbschaftssteuer Landwirtschaft – Steuersätze, Freibeträge & mehr

Landwirte profitieren bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer von umfangreichen Verschonungsregeln. Jedoch werden diese Steuervergünstigungen dem Übernehmer eines Hofes nur unter der Bedingung gewährt, dass er den Hof langfristig fortführt. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, von welchen Vorteilen Landwirte bei der Erbschaftssteuer profitieren können, unter welchen Bedingungen diese nutzbar sind und auch, mit welchen Problematiken man sich bei der Erbschaftssteuer Landwirtschaft auseinandersetzen muss.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines zur Erbschaftssteuer für eine Landwirtschaft

Besonders in der Landwirtschaft existieren oftmals große Betriebsvermögen und deshalb ist bei der Erbschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes gerade die Erbschaftssteuer besonders relevant. 

Hierbei muss man zunächst einmal die grundsätzlichen Steuersätze und auch Freibeträge kennen, die nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Deutschland relevant sind und grundsätzlich auch für die Landwirtschaft gelten.

Jedoch ist gerade in der Landwirtschaft unter bestimmten Bedingungen auch eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich, die durch die sogenannten Verschonungsregeln rechtliche Möglichkeiten bieten, umfangreiche Erbschaftssteuerzahlungen zu vermeiden. Grundsätzlich ist Erbschaftssteuer auf ein Erbe je nach Erbschaftssteuerklasse und dem Wert des Erbes, das über die Freibeträge hinaus geht, in folgender Höhe zu zahlen:

Steuerpflichtiges Erbe*) bis einschließlich…Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6 Millionen €19 %30 %30 %
13 Millionen €23 %35 %50 %
26 Millionen €27 %40 %50 %
über 26 Millionen €
*) Nach Abzug der Freibeträge
30 %43 %50 %

Hierbei sind jedoch die Freibeträge zu berücksichtigen, die nahe Angehörige bei einem Erbe in Anspruch nehmen können und für die keine Erbschaftssteuer entrichtet werden muss. Dabei können je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser folgende Freibeträge geltend gemacht werden:

SteuerklasseVerwandt
schaftsgrad des Erben
HausratAndere persönliche GegenständeAllgemeiner FreibetragVersorgungsfreibetrag
I.Ehegatte41.00012.000500.000256.000
I.Eingetragener Lebenspartner41.00012.000500.000256.000
I.Kinder, Stiefkinder41.00012.000400.00010.300 bis 52.000
I.Kinder der Kinder und Stiefkinder (Enkel)41.00012.000200.000
I.Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen41.00012.000100.000
II.Eltern, Großeltern bei Erwerb unter Lebenden12.00020.000
II.Geschwister12.00020.000
II.Neffen, Nichten12.00020.000
II.Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern12.00020.000
II.Schwiegerkinder12.00020.000
II.Geschiedene(r) Ehegatte/-gattin12.00020.000
III.Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährte/
-gefährtin
12.00020.000

Sonderregelungen zur Erbschaftsteuer­befreiung oder Erbschaftssteuer­minderung

In der Landwirtschaft kann man neben der Nutzung von Freibeträgen jedoch auch insbesondere von Verschonungsregeln profitieren, die eine vollständige oder teilweise Eliminierung der Erbschaftssteuer bewirken können. Hierbei werden diese Steuervergünstigungen jedoch einem Hofübernehmer nur unter der Bedingung gewährt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb auch langfristig fortführt. Dabei entfällt jedoch diese Sonderbehandlung, wenn der Betrieb oder wesentliche Teile davon innerhalb von fünf oder sieben Jahren nach der Übergabe verkauft werden. Dabei wird dann rückwirkend Erbschaftssteuer fällig.

Die Verschonungsoption bei der Erbschaftssteuer für die Landwirtschaft

Hierbei entfällt die Steuer vollständig, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mindestens sieben Jahre nach dem Erbfall fortgeführt wird. Dabei muss bei einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten der Erbe jedoch zusätzlich nachweisen, dass die Lohnsumme der nächsten sieben Jahre insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Das bedeutet, dass die bisherige Lohnsumme über den Zeitraum von sieben Jahren eben mindestens gleich bleiben muss. Hierbei umfasst die Lohnsumme alle Löhne und Gehälter inklusive Sachleistungen und anderer Bezüge, die in einem Wirtschaftsjahr gezahlt werden. Nähere Details hierzu findet sich in § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).

Die Regelverschonung

Bei der Regelverschonung werden dem Hoferben 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen, wenn sie den landwirtschaftlichen Betrieb fünf Jahre lang weiterführen. Ferner müssen sie auch nachweisen, dass in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 400 Prozent für Mitarbeiter nicht unterschritten wird.

Ausnahmen bei der Lohnsummenregelung

Bei landwirtschaftlichen Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern findet die Lohnsummenregelung keine Anwendung und auch für Betriebe mit sechs bis fünfzehn Beschäftigten greift nur eine abgeschwächte Form. Bei sechs bis zehn Beschäftigten werden bei der Verschonungsoption nur 500 Prozent Lohnsumme verlangt und 250 Prozent bei der Regelverschonung, bei elf bis fünfzehn Beschäftigten 565 Prozent bzw. 300 Prozent.

Einschränkung von wirtschaftlichen Entscheidungen bei Verschonung

Auch für den Fall, dass man eine günstige Wertermittlung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht riskieren will, darf sogar 15 Jahre lang keine Grundstücke verkaufen oder zur Landwirtschaft gehörende Gebäude für gewerbliche Zwecke nutzen. Hierbei können dann die Verschonungen zurückgenommen werden und es droht auch eine höhere Bewertung des Betriebes. Es existiert zwar eine gesetzliche Reinvestitionsklausel, die diese Effekte abmildern soll, jedoch kann diese nur innerhalb von sechs Monaten genutzt werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass sowohl der Hof, ein Teilbetrieb davon oder Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nicht verkauft werden dürfen. Außerdem dürfen auch keine wesentlichen Wirtschaftsgüter aus dem verschonten Vermögen ausscheiden. Dabei betrifft dies neben Grundstücken und Gebäuden auch Maschinen oder Tierbestände ab einem Wert von 50.000 Euro. Jedoch kann eine derartige Verschonung aufrecht erhalten werden, wenn zeitnah wieder in begünstigten Vermögen investiert wird. Hierbei können neben Käufen von zusätzlichem Land oder Baumaßnahmen auch eine Tilgung von Schulden geltend gemacht werden.

Die Erbschaftssteuer und landwirtschaftliche Großbetriebe

Für den Fall, dass bei einer Erbschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes die Vermögensgrenze von 26 Millionen Euro überschritten wird, was jedoch selten der Fall ist, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro und er entfällt vollständig ab einem Betrag von 90 Millionen Euro.

Ab einem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro können Landwirte statt den Verschonungsabschlag zu beantragen, auch den Verschonungsbedarf prüfen lassen. Für den Fall, dass ein ein Erbe nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftssteuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu bezahlen, wird sie ihm erlassen. Dabei gilt als verfügbar die Hälfte des bereits vorhandenen Vermögens sowie anderes erhaltenes jedoch nicht begünstigtes Vermögen, wie z. B. Wertpapiere.

Wie wird ein landwirtschaftlicher Betrieb bewertet?

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören nach dem Bewertungsrecht zum Grundbesitz. Deshalb muss für eine erbschaftsteuerliche Zwecke der Grundbesitzwert festgestellt werden. Hierbei sieht das sogenannte Bewertungsgesetz detaillierte Vorgaben vor, mit denen der entsprechende Wert möglichst genau ermittelt werden soll.

Der dabei festzustellende Wert für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb soll seinem Verkehrswert entsprechen. Dieser Wert wird dann bei einer Erbschaft angesetzt und kann wird auch zur Anwendung der Erbschaftsteuer rechtlichen Verschonungsregelung zugrunde gelegt. Hierbei unterliegen dann die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe, wie auch Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften, bei einem Beteiligungsbesitz von mehr als 25 %, den Begünstigungen der §§ 13a bis 13c sowie 28a ErbStG.

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Welche Bereiche eines landwirtschaftlichen Betriebes können über eine Verschonung von der Erbschaftsteuer befreit sein?

Grundsätzlich begünstigt werden kann in einem landwirtschaftlichen Betrieb zunächst der gesamte Betriebsteil der Landwirtschaft, sowie auch Sondernutzungen und Forst. Ferner werden auch an andere Landwirte verpachtete Flächen berücksichtigt, wenn die Pachtdauer mindestens 15 Jahre beträgt. Außerdem verschont werden können auch bewirtschaftete Bauplätze und Bauerwartungsland. Hingegen finden der Wohnteil der der Landwirtschaft keine Berücksichtigung, ebenso wenig wie Wohnungen für Arbeitnehmer und vermietete Wohngebäude, wie z. B. Ferienwohnungen. Außerdem können auch gewerblich oder privat vermietete Wirtschaftsgebäude nicht berücksichtigt werden genauso wie nicht selbst bewirtschaftete Bauplätze. Zusätzlich finden auch Geldmittel im Betriebsvermögen und offene Forderungen keine Berücksichtigung.

Wie findet die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes in der Praxis statt?

Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe orientiert sich der Gesetzgeber an den Werten der Agrarberichterstattung. Dabei sind die Betriebe nach Nutzungsart und Größe in knapp 800 Kategorien eingeteilt. Es gibt zwei Verfahren, das sogenannte Reingewinn Verfahren und das Mindestwert Verfahren, nach denen eine Bewertung stattfinden kann. Bewertet werden dabei alle landwirtschaftlichen Eigentumsflächen, alle Wirtschaftsgebäude und das komplette lebende und tote Inventar und auch Lieferrechte. Es werden dabei nicht die Verkehrswerte, sondern die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedarfswerte angesetzt, die nichts mit den tatsächlichen Werten landwirtschaftlicher Flächen oder Betriebe zu tun haben.

Hierbei werden dann alle Wirtschaftsgüter bewertet, die originär für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion nötig sind. Außerdem spielt es in diesem Fall auch keine Rolle, ob der Betrieb aktiv bewirtschaftet wird oder bereits verpachtet ist. Ferner ist es auch nicht erheblich, ob sich Flächen im steuerlichen Privat- oder Betriebsvermögen befinden, da die Bewertungsregeln immer gleich sind. Es wird hier immer nur darauf abgestellt, ob es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt oder nicht.

Für diese Form der günstigen Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gilt eine Behaltensfrist von 15 Jahren. Erfolgt innerhalb der 15 Jahre eine Veräußerung einer einzelnen Fläche, ist nur für diese Fläche der Bodenrichtwert rückwirkend zum Zeitpunkt der Übergabe anzusetzen. Die restliche Bewertung bleibt davon unbeeinflusst. Gesondert zu bewerten sind hingegen Wohngebäude, sowohl das Betriebsleiter- und Altenteilerhaus als auch weitere Mietimmobilien auf der Hofstelle, sowie Bank- und Kassenguthaben. Auch Bauland wird gesondert bewertet. Für diese Wirtschaftsgüter gelten die üblichen Regelungen, also die besonderen Bewertungsregeln für Immobilien und der tatsächliche Ansatz des Bar- oder Bank Vermögens.

Prüfung der erbschaftsteuerlichen Auswirkungen

Im Anschluss ist dann zu prüfen, ob für den so bewerteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine Befreiung greift. Dabei sieht dass der Gesetzgeber ein Wahlrecht vor, ob man das betriebliche Vermögen zu 85 % oder eben komplett steuerfrei stellen will oder zu 100 %.

Für den Fall, dass man die Steuerbefreiung von 85 % wählt, hat man zudem noch einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro vom Wert des Vermögens. Bis zu einem Wertansatz von 1 Mio. €, das entspricht ca. 125 ha Eigentumsfläche, kann man nach beiden Methoden den Betrieb komplett steuerfrei auf die nächste Generation zu Lebzeiten übertragen. Auch hier gilt eine Behaltensfrist von fünf Jahren oder sieben Jahren, je nachdem, ob man eine Befreiung von 85 % oder von 100 % wählt. Nicht befreit sind die gesondert zu bewertenden Wohngebäude wie das Altenteil- und Betriebsleiterhaus oder sonstige Wohnungen auf der Hofstelle. Hierfür muss der persönliche Freibetrag des Übernehmers herhalten. Die Kinder haben hierbei einen Freibetrag von 400.000 €.

Eine besondere Regelung gilt für Bauland, welches noch selber bewirtschaftet wird. Solange die Selbstbewirtschaftung stattfindet, kann man auch noch für Bauland die vorgenannte Befreiung von 85 % oder 100 % in Anspruch nehmen, erst mit Einstellung der Selbstbewirtschaftung fällt diese Befreiung weg. Der Gesetzgeber hat für die Inanspruchnahme der Befreiung weiterhin vorgesehen, dass die Zahl der Arbeitnehmer vom Übernehmer nicht wesentlich verringert werden darf. Dieses Prüfkriterium gilt jedoch erst dann, wenn mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zudem zählen Saisonarbeitskräfte bei der Anzahl der Arbeitnehmer nicht mit.

Wofür wird der persönliche Freibetrag verwendet?

Durch die komplette Befreiung des originär landwirtschaftlich genutzten Vermögens werden nur die außerlandwirtschaftlichen Vermögensgegenstände, also insbesondere die Wohngebäude und das Barvermögen, besteuert. Dafür muss dann der persönliche Freibetrag des Erben dann herhalten.

Wie kann ein Anwalt bei der Erbschaftsteuer Landwirtschaft behilflich sein ?

Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an eine Folgegeneration durch eine Erbschaft oder Schenkung ist ein komplexer Prozess, bei dem man sich immer die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht suchen sollte. Hierbei sind schon die komplexen Regelungen zur Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes für einen Erben eine große Herausforderung und auch die Entscheidungen zu den Varianten der Erbschaftssteuer Vermeidung.

Dabei kann ein spezialisierter Anwalt helfen, bereits im Vorfeld eines derartigen Erbes Einschätzungen vornehmen, inwiefern die persönlichen Freibeträge eines Erben genutzt werden können und welche Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes über eine Verschonungsregelung von der Erbschaftsteuer befreit werden können. Ferner kann er natürlich auch dazu beraten, ob sich im individuellen Fall eher eine 100%ige Verschonung von der Erbschaftssteuer anbietet oder 85%ige Variante mit den kürzeren Bindungsfristen. Lassen Sie sich beraten zum Thema Erbschaftssteuer Landwirtschaft von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Erbschaftssteuer Landwirtschaft

Der Hof, ein Teilbetrieb oder Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dürfen nicht verkauft werden. Ferner ist auch das „Ausscheiden wesentlicher Wirtschaftsgüter“ aus dem begünstigten Vermögen nicht erlaubt. Es gilt neben Grundstücken und Gebäuden auch für Maschinen oder Tierbestände ab einer Grenze von 50.000 Euro. Für den Fall, dass dies nicht eingehalten wird, sind Nachzahlungen auf die Erbschaftssteuer fällig.

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