Erbschaftssteuer Freibetrag nach Steuerklassen
Der Gesetzgeber teilt alle Erben in drei verschiedene Steuerklassen ein. Allerdings gibt es innerhalb der Steuerklassen nicht zwingend für alle Mitglieder einen identischen Erbschaftssteuer Freibetrag, sondern dieser kann variieren. Doch dazu später mehr; nun schauen wir uns zunächst die drei Steuerklassen an, die maßgeblich über die Höhe des Erbschaftssteuer Freibetrags entscheiden:
- Zur ersten Steuerklasse zählen: Ehepartner Und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, eigene Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern
- Zur zweiten Steuerklasse zählen: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
- Zur dritten Steuerklasse zählen: alle anderen, also weiter entfernte Verwandte, nicht verwandte Freunde und Bekannte
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Wer hat Anrecht auf einen Erbschaftssteuerfreibetrag?
Das Anrecht auf einen Erbschaftssteuer Freibetrag haben alle Erben. Allerdings haben nicht alle Erben Anrecht auf einen Erbschaftssteuer Freibetrag in gleicher Höhe. Es gibt zwei Faktoren, die darüber entscheiden, wie hoch der Erbschaftssteuer Freibetrag letztlich ist: Zum einen entscheidet das verwandtschaftliche Verhältnis über die Höhe des Steuerfreibetrags und zum anderen die Steuerklasse.
Der Erbschaftssteuer Freibetrag für Kinder ist beispielsweise wesentlich höher als der Erbschaftssteuer Freibetrag für Geschwister oder der Erbschaftssteuer Freibetrag für Eltern. Die Steuerklasse wird vor allem dann relevant, wenn der jeweils geltende Erbschaftssteuer Freibetrag überschritten wird. Als Faustregel gilt hier: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto geringer fällt die Erbschaftssteuer aus. Gleichzeitig ist der Erbschaftssteuer Freibetrag bei naher Verwandtschaft höher als der Erbschaftssteuer Freibetrag bei entfernterer Verwandtschaft.
Wie hoch sind die Erbschaftssteuerfreibeträge
Unabhängig von der Steuerklasse, der ein Erbe angehört, gelten für bestimmte Personen bestimmte Freibeträge. Der höchste Erbschaftssteuerfreibetrag steht Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern zu. Dicht darauf folgen die Nachkommen eines Erblassers. Obwohl sowohl Ehepartner und Kinder als auch Enkel, Eltern und Großeltern zur Steuerklasse I gehören, gelten für sie unterschiedliche Erbschaftssteuer Freibeträge. In der folgenden Tabelle finden Sie die verschiedenen Freibeträge auf einen Blick:
Erbende Person | Erbschafts-steuer Freibetrag in € |
Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich)
Eingetragener Lebenspartner | 500.000 |
Leibliche Kinder
Adoptivkinder
Stiefkinder
Enkel, deren dem Erblasser verbundenen Elternteil tot sind | 400.000 |
Enkelkinder | 200.000 |
Eltern
Großeltern | 100.000 |
Geschwister
Neffen
Nichten
Stiefeltern
Schwiegereltern
Schwiegerkinder
Geschiedene Ehepartner
Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 |
Alle anderen (entferntere Verwandte, Freunde und Bekannte) | 20.000 |
Wie Sie sehen, hat der Verwandtschaftsgrad einen erheblichen Einfluss auf den Erbschaftssteuer Freibetrag. Wer beispielsweise einem guten Freund eine große Summe hinterlassen möchte, aber die Erbschaftssteuer umgehen möchte, kann dies beispielsweise durch eine Adoption. Durch diese verhilft der Erblasser dem als Erben eingesetzten Freund zu einem wesentlich höheren Erbschaftssteuer Freibetrag. Eine weitere Möglichkeit sind Schenkungen zu Lebzeiten. Hier fallen zwar Schenkungssteuern an; allerdings gibt es auch hier Tricks, um diese zu umgehen oder zu mindern. Ziehen Sie im Zweifelsfall am besten einen Rechtsanwalt für Erbrecht zurate. Dieser kennt sich mit allen Fragen rund um das Thema Erbrecht in Deutschland aus und kann sie individuell und passgenau beraten und unterstützen.