Wie sieht es mit dem Erbschaftssteuer Freibetrag fürs Haus und für Immobilien aus? Diese Frage ist recht einfach zu beantworten: Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass einer Steuerpflicht, demnach auch Häuser und Immobilien.
Wenn ein Vater seinem Kind beispielsweise 200 000 Euro und ein Haus mit einem Verkehrswert von 400 000 hinterlässt, werden diese beiden Summen addiert. Von den insgesamt 600 000 Euro Gesamterbe muss das Kind auf 400 000 Euro keine Steuern entrichten, denn dies ist sein Erbschaftssteuer Freibetrag. Auf die verbleibenden 200 000 Euro müssen 7 Prozent Erbschaftssteuer entrichtet werden, weil das Kind der Steuerklasse I angehört.
Sowohl bei Vererben eines Hauses als auch bei Schenkungen fallen weder Grunderwerbssteuern noch Einkommenssteuern, aber eben Erbschaftssteuern an, wenn der Erbschaftssteuer Freibetrag überschritten wird. Doch in Bezug auf Immobilien und Häuser gibt es einige Sonderregelungen, mit der man die Erbschaftssteuer umgehen kann.
Leben die Erben beispielsweise zehn Jahre lang nach dem Erbfall selbst in der geerbten Immobilie, entfällt die Erbschaftssteuer unter Umständen. Wenn Sie hierzu Fragen haben oder selbst betroffen sind, lassen Sie sich von einem unserer Spezialisten für Erbrecht beraten.