Vergünstigung bei vermieteten Immobilien
Für den Fall, dass man eine Immobilie oder ein Grundstück erbt, das vermietet ist, zieht das Finanzamt 10 % bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ab. Dabei sind dann also nur noch 90% des Immobilienwertes für die Erbschaftsteuer relevant.
Die Sonderregelungen beim Eigenheim
Auch für den Fall, dass der Ehepartner, Lebenspartner oder die eigenen Kinder das Eigenheim des Erblassers erben, können diese eine Regelung des ErbStG in Anspruch nehmen unter bestimmten Voraussetzungen, die sie vollständig von der Erbschaftssteuer auf die Immobilie befreit. Dies ist immer dann möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind.
- Die Immobilie wurde vom Erblasser bis unmittelbar vor seinem Tod noch selbst bewohnt.
- Der Erbe plant, die Immobilie ebenfalls selbst zu bewohnen für mindestens 10 Jahre.
- Für den Fall, dass ein Kind Erbe der Immobilie wird, ist dabei nur eine Grundfläche der Immobilie von 200 qm steuerfrei, zusätzliche Flächen müssen dann versteuert werden.
- Für den Fall jedoch, dass man als Erbe in diesem Fall vor Ablauf der 10-Jahres-Frist wieder aus der Immobilie auszieht oder diese verkauft, muss man rückwirkend dann doch die volle Erbschaftssteuer auf die Immobilie bezahlen.
Wie ist der Ablauf bei der Entrichtung der Erbschaftssteuer Immobilien?
Für den Ablauf bei einer Bezahlung der Erbschaftsteuer Immobilien hat das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz eine klare Vorgehensweise vorgesehen. Dabei muss ein Erbe zunächst einmal entscheiden, ob er das Erbe überhaupt annimmt oder das Erbe ausschlagen möchte. Nur für den Fall, dass das Erbe angenommen wird, ist zu prüfen ob eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist.
Information an das Finanzamt über das Erbe
Wenn das Erbe angenommen wurde, muss der Erbe innerhalb von 3 Monaten sein Erbe beim Finanzamt anzeigen. Dies kann er in Form eines einfachen Schreibens machen, das gemäß §30 ErbStG folgende Angaben enthalten muss:
- Vollständige Angaben zu Erblasser und Erben
- Todestag und Sterbeort des Erblassers
- Beschreibung des Erbes mit dazugehörigem Wert
- Ursprung des Erbes, wie z. B. durch gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis oder Testament
- Erklärung des Verhältnisses zum Erblasser, z.B. der Verwandtschaftsgrad
- Zusätzliche Informationen, wenn der Erbe schon frühere Zuwendungen erhalten vom Erblasser (Zeitpunkt, Art und Wert)
Anfertigen der Erbschaftsteuererklärung
Im Folgenden entscheidet dann das Finanzamt, ob man als Erbe eine Erbschaftssteuererklärung machen muss und teilt dies dem Erben schriftlich mit. Für den Fall, dass eine Erbschaftssteuererklärung verlangt wird, muss man als Erbe zwei verschiedene Formulare für das Finanzamt ausfüllen. Dabei macht man im sogenannten Mantelbogen grundlegende Angaben zur Erbschaft. Für den Fall, dass es mehrere Erben gibt und man eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abgibt muss man hierbei den Mantelbogen nur einmal ausfüllen. Hingegen muss bei einzelnen Erbschaftsteuererklärungen dann auch jeder Erbe einen eigenen Mantelbogen ausfüllen.
In einer zusätzlichen Anlage werden dann genauere Angaben zur Erbschaft gemacht. Hierbei müssen dann bei mehreren Erben auch alle Erben einzeln diese Anlage ausfüllen und abgeben. Ferner muss ein Erbe auch ein Verzeichnis aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte erstellen und es dem Finanzamt mit Ihrer Steuererklärung abgeben. . Für den Fall, dass ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker beauftragt wurde, wird er sich um die Steuererklärung für Ihre Erbschaft kümmern.
Prüfung des Finanzamtes und Erbschaftsteuerbescheid
Anhand der eingereichten Unterlagen zum geerbten Vermögen prüft infolge das Finanzamt, ob man als Erbe Erbschaftssteuer zahlen muss. Kommt das Finanzamt zum Ergebnis, dass Erbschaftssteuer fällig wird, schickt es einen entsprechenden Erbschaftsteuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung. Jedoch kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen und es können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen, bis der Bescheid beim Erben eintrifft.