Minderjährige Kinder als Erben nach der gesetzlichen Erbfolge
Für den Fall, dass ein Erblasser verstirbt und noch minderjährige Kinder hinterlässt, haben diese grundsätzlich zunächst einmal dasselbe Erbrecht wie volljährige Kinder. Jedoch existieren hierbei trotzdem bestimmte Unterschiede, da ein minderjähriges Kind noch nicht voll geschäftsfähig ist und deshalb von seinem Erbrecht nicht uneingeschränkt Gebrauch machen kann. Hierbei ist dies aber nicht gleichbedeutend damit, dass diesen Kindern deshalb kein Erbrecht zustünde. Der Gesetzgeber hat im deutschen Erbrecht für die Erbberechtigung kein Alter vorgesehen, sodass jedermann in jedem Alter auch Erbe werden kann.
Bei minderjährigen Erben besteht der Unterschied darin, dass sie ihren Erbteil noch nicht selbst verwalten können, sondern dies durch eine andere Person erfolgt. Zumeist übernimmt diese Aufgabe der überlebende Elternteil. Für den Fall, dass der Wert des Erbes des minderjährigen Kindes 15.000 € überschreitet, muss der Verwalter des Erbes ein Nachlassverzeichnis anfertigen und dieses beim zuständigen Familiengericht einreichen. Jedoch kann der Verwalter des Erbes über dieses frei verfügen und muss nur für bestimmte Geschäfte eine Genehmigung des Familiengerichts einholen, wie z. B. bei Bankgeschäften, Immobiliengeschäften oder Mietverträgen.
Falls ein Erblasser jedoch nicht sicher ist, dass ein überlebender Elternteil des minderjährigen Kindes und Erben eine Verwaltung des Erbteils nicht im Sinne minderjährigen Kindes durchführt, kann dieser in einer Verfügung von Todes wegen auch anderweitig definieren, wie das entsprechende Erbe verwaltet werden soll. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, einem überlebenden Elternteil das Verwaltungsrecht über das entsprechende Erbe zu entziehen und ersatzweise eine Pflegschaft durch das zuständige Vormundschaftsgericht anordnen zu lassen.
Das Erbrecht der Adoptivkinder nach der gesetzlichen Erbfolge
Generell versteht das Recht in Deutschland unter einer Adoption einen juristischen Akt der Annahme eines Kindes, durch welchen ein Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich begründet wird. Hierdurch wird also ein Eltern- Kind Verhältnis begründet, das nicht durch eine biologische Abstammung begründet ist. Deshalb nimmt bei einer Adoption also eine Person ein fremdes Kind als das eigene an und begründet damit auf einem juristischen Weg ein Eltern-Kind Verhältnis.
Adoptivkinder sind nach dem deutschen Gesetz den leiblichen Kindern in jeder Hinsicht gleichgestellt und es werden keinerlei Unterschied gemacht. Dabei wird durch eine Adoption das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes aufgehoben in einem juristischen Akt und es entsteht ein neues Eltern-Kind Verhältnis zu den adoptierenden Personen. Hierdurch erwerben sowohl die Adoptierenden als auch das Adoptivkind die gleichen Rechte sowie auch Pflichten, wie dies auch durch ein leibliches Eltern-Kind Verhältnis begründet wäre.
Die Auswirkungen der Adoption auf das Erbrecht des adoptierten Kindes
Durch eine Adoption erwirbt ein Adoptivkind entsprechend die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind und ist deshalb auch nach dem deutschen Erbrecht gleichgestellt. Deshalb werden Adoptivkinder auch entsprechend bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt und gehören genauso wie die leiblichen Kinder zu den Erben der ersten Ordnung. Wenn nun ein Elternteil verstirbt, erben somit die Adoptivkinder des Erblasser gleichberechtigt neben den evtl. vorhanden leiblichen Kindern entsprechend der gesetzlichen Erbfolge. Es ist somit nicht notwendig, als Eltern Adoptivkinder durch eine letztwillige Verfügung gesondert am Nachlass zu beteiligen, da sie automatisch zu Erben erster Ordnung werden.
Durch die juristische Gleichstellung der leiblichen Kindern und der Adoptivkinder können diese auch die gleichen persönlichen Freibeträge nach dem deutschen Erbschaftsteuerrecht in Anspruch nehmen. Derzeit liegt dieser Betrag bei 400.000 Euro und kann ergänzt werden durch bestimmte Versorgungsfreibeträge , wenn das betreffende Kind das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Außerdem können adoptierte Kinder genauso wie leibliche Kinder auch einen weiteren Vorteil in Bezug auf die Erbschaftssteuer nutzen. Bezug auf selbst genutztes Wohneigentum. Dabei ist dieser Erwerb von Todes wegen für alle Kinder eines Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie für mindestens zehn Jahre darin wohnen und die gesamte Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet.