Nur anhand einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) kann die gesetzliche Erbfolge geändert werden. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge ohne Testament, welche den Verwandtschaftsgrad der Erben berücksichtigt.
Zunächst erben die Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel), dann der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und als letztes die Erben der 3. Ordnung (Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen).
Außerdem haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eine Sonderstellung im Erbrecht und je nach Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) entsprechende Ansprüche gegenüber den Erben der jeweiligen Ordnungen.
Wer nicht mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, kann diese nur durch ein Testament ändern.
Für die Kinder wird der Pflichtteil erst wichtig, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden oder sie ein Erbe erhielten, das geringer als der gesetzliche Pflichtteil ist.