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Schenkungssteuer Freibetrag – Höhe & mehr

Im deutschen Erbrecht ist festgelegt, dass der Fiskus auf bestimmte Schenkungen eine sogenannte Schenkungsteuer erhebt. Diese hat grundsätzlich dasselbe Prinzip wie die Erbschaftsteuer, weswegen die Erbschaft- und die Schenkungsteuer auch im selben Gesetz, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, geregelt werden. Mit der Schenkungsteuer soll vermieden werden, dass Steuern, die im Erbfall über die Erbschaftsteuer entrichtet werden müssten, mit Schenkungen umgangen werden. Allerdings gibt es den sogenannten Schenkungsteuer Freibetrag, der von verschiedenen Faktoren abhängig sind. Was der Schenkung Freibetrag ist, wie Sie ihn berechnen und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis

Höhe Schenkungsteuer Freibetrag berechnen

Die Höhe des Schenkungsteuer Freibetrags hängt von drei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad, der Steuerklasse und dem Wert der Schenkung. Grundsätzlich gilt, dass der Schenkungsteuer Freibetrag bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis höher ist als bei einem weiter entfernten.

Umgekehrt ist die Schenkungsteuer bei Überschreiten des Schenkung Freibetrages bei engen Verwandten niedriger. Für die Schenkungsteuer Freibetrag Höhe gibt es genaue gesetzliche Regelungen. Wer welcher Schenkungsteuerklasse angehört, ist ebenso vom verwandtschaftlichen Verhältnis abhängig.

Schenkungsteuer Freibetrag Tabelle
Die Zuordnung zur richtigen Steuerklasse ist der erste Schritt, um den Schenkungsteuer Freibetrag zu ermitteln. Beispielsweise ist der Schenkungsteuer Freibetrag für Ehegatten höher als der Schenkungsteuer Freibetrag für Geschwister. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die drei verschiedenen Schenkungssteuerklassen und den ihnen angehörenden Personen.

Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
· Ehepartner

· eingetragene Lebenspartner

· leibliche Kinder

·Adoptivkinder

· Stiefkinder

· Enkelkinder
· Urgroßeltern

· Großeltern

· Geschwister

· Neffen / Nichten

· Stiefeltern

·Schwiegereltern

· geschiedene Ehepartner

· ehemalige eingetragene Lebenspartner
· weiter entfernte Verwandte

· Freunde

· Bekannte

Hinweis

Nicht alle Angehörigen der Steuerklasse I haben einen gleich hohen Schenkungssteuer Freibetrag. Der Schenkung Freibetrag kann sich innerhalb der Steuerklassen nochmals unterscheiden.

Schenkungsteuer Freibetrag Kinder

Kinder zählen nach dem Erbrecht in Deutschland zur Schenkungssteuerklasse I. Deswegen haben sie einen relativ hohen Schenkungssteuer Freibetrag. Der Schenkung Freibetrag für Kinder beläuft sich auf 400.000 Euro. Als Angehörige der Steuerklasse I müssen Kinder auch bei Überschreiten des Schenkungssteuer Freibetrags nur einen vergleichsweise geringen Schenkungssteuersatz bezahlen. Die Schenkungssteuer Höhe für Kinder liegt dann je nach dem Wert der Schenkung zwischen 7 und 30 Prozent.

Schenkungsteuer Freibetrag pro Jahr

Einen Schenkungsteuer Freibetrag pro Jahr gibt es in diesem Sinne nicht. Der Schenkungssteuer Freibetrag darf nach deutschem Erbrecht alle zehn Jahre in voller Höhe ausgeschöpft werden. Ein Ehemann darf seiner Frau beispielsweise alle 10 Jahre einen Schenkungsteuer Freibetrag von 500.000 Euro schenken, ohne dass die Frau Schenkungsteuer entrichten muss. Schenkt der Ehemann vor Ablauf der zehn Jahre erneut einen Geldbetrag, so ist dieser nicht steuerfrei, auch wenn die Höhe den eigentlichen Schenkungsteuer Freibetrag nicht überschreitet.

Schenkungsteuer Freibetrag Geschwister

Geschwister gehören der Steuerklasse II an und haben wie alle anderen Angehörigen dieser Schenkungssteuerklasse einen Schenkung Freibetrag von 20.000 Euro. Wird dieser Schenkungsteuer Freibetrag überschritten, muss abhängig von der Höhe der Schenkung eine Schenkungsteuer zwischen 15 und 43 Prozent entrichtet werden.

Schenkungsteuer Freibetrag Enkel

Enkelkinder gehören der Schenkungssteuerklasse I an. Ein Großvater beziehungsweise eine Großmutter kann ihrem Enkel eine Schenkung im Wert von 200.000 Euro zukommen lassen, ohne dass das Enkelkind den Schenkungsteuer Freibetrag überschreitet. Eine Ausnahme für Enkel besteht dann, wenn deren Elternteil, das dem schenkenden Großelter verbunden ist, bereits verstorben ist. Dann steht Enkeln ein Schenkungssteuer Freibetrag von 400.000 Euro zu. Dieser Schenkung Freibetrag entspricht dem des verstorbenen Elternteils, also dem Kind des schenkenden Großelternteils.

Schenkungsteuer Freibetrag Eltern

Die Eltern gehören genau wie Geschwister der Schenkungssteuerklasse II an und haben einen Schenkungsteuer Freibetrag von 20 000 Euro. Wer gerne einen höheren Betrag schenken und die Schenkungsteuer umgehen möchte, hat hierzu einige Möglichkeiten. Falls Sie Fragen zur Schenkungssteuer haben, eine Schenkung an einen Verwandten oder Freund vornehmen oder sich über den Unterschied von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer informieren möchten, dann finden Sie hier auf Erbrechtsinfo.com die passenden Informationen. Darüber hinaus können Sie erfahren, was Sie beachten müssen, wenn Sie ein Testament erstellen, ein Testament anfechten oder einen Erbvertrag aufsetzen möchten.
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Schenkungssteuer Freibetrag Freunde

Freunde gehören wie Bekannte und weit entfernte Verwandte zur Schenkungsteuerklasse III. Sie haben ebenso wie alle Angehörigen aus der Steuerklasse II einen Schenkungsteuer Freibetrag von 20 000 Euro. Allerdings ist der Steuersatz für Angehörige der Schenkungsteuerklasse III bei Überschreiten des Schenkung Freibetrages höher als für Angehörige der Steuerklasse II.

Beispielsweise müssen Bekannte auf Schenkungen, die den Steuerfreibetrag um 10 000 Euro überschreiten, 30 Prozent Schenkungsteuer entrichten. Für Angehörige der Schenkungsteuerklasse II fallen nur 15 Prozent an.

Schenkungsteuer Rechner

Wenn Sie die Höhe Ihrer Schenkungsteuer berechnen möchten, können Sie dies mithilfe unseres Schenkungsteuerrechners mit wenigen Klicks tun. Geben Sie einfach den Wert der Schenkung und ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Geschenkgeber beziehungsweise Geschenknehmer an und lassen sich einfach die Schenkungsteuer Höhe berechnen.

 

Schenkungssteuerfreibetrag bei Immobilien

Unter bestimmten Umständen kann eine Schenkung von Immobilien gänzlich von der Schenkungsteuer befreit sein. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn sich Eheleute selbst genutztes Wohneigentum zur gemeinsamen Verwendung schenken. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall für die Schenkung einer Immobilie der Schenkungsteuer Freibetrag gilt oder unabhängig vom Wert der Schenkung keine Schenkungsteuer entrichtet werden muss, nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrem Anwalt für Erbrecht auf. Hier auf Erbrechtsinfo.com finden Sie zahlreiche Erbrechtsexperten, die Sie zu allen Erbrechtsthemen beraten: Sowohl bei Fragen zum gesetzlichen Erbrecht, der Erbreihenfolge und dem Pflichtteil als auch zum Erbe ausschlagen oder Problemen mit Erbstreitigkeiten sind Sie hier richtig.  

Schenkungsteuer Freibetrag bei mehreren Schenkungen

Bei mehreren Schenkungen zur selben Zeit darf der Schenkungsteuer Freibetrag nur ein einziges Mal in voller Höhe ausgenutzt werden. Auf alle anderen Werte ist Schenkungssteuer zu entrichten. Ausnahmen bilden hier sogenannte Handschenkungen oder Gelegenheitsschenkungen, die immer von der Schenkungsteuer befreit sind und auch nicht auf den Schenkungsteuer Freibetrag angerechnet werden.

Schenkungsteuer Freibetrag 10 Jahresfrist

Beim Schenkung Freibetrag gilt eine sogenannte 10 Jahresfrist. Diese Frist bedeutet, dass innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt einer Schenkung, die den Freibetrag ausgeschöpft hat, auf jede weitere Schenkung Schenkungssteuern anfallen, ohne dass ein Schenkungsteuer Freibetrag berücksichtigt wird. Alle 10 Jahre hingegen darf der Schenkung Freibetrag in voller Höhe genutzt werden: Schenkt ein Großvater seinem Enkel 200.000 Euro, sind diese schenkungssteuerfrei, weil sie unter den Schenkungsteuer Freibetrag fallen. Schenkt der Großvater beispielsweise drei Jahre später erneut 200.000 Euro, fallen für die gesamte Schenkung 11 % Schenkungssteuer an. Erst nach einer Frist von 10 Jahren kann der Großvater seinem Enkel erneut 200.000 Euro schenken, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.

Unterschiede Schenkungsteuer Erbschaftsteuer Freibetrag

Bei dem Erbschaftsteuer Freibetrag und dem Schenkungsteuer Freibetrag gibt es keine großen Unterschiede. Lediglich die Eltern und Großeltern eines Erblassers haben bei der Erbschaftsteuer einen Freibetrag von 100 000 Euro, während sich der Schenkungsteuer Freibetrag auf nur 20 000 Euro beläuft.

Schenkung Freibetrag und der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn ein Erblasser seine Vermögenswerte noch zu Lebzeiten an andere verschenkt und dadurch den Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten verringert, dann hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. In der Regel werden alle Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, auf das Erbe angerechnet. Hierzu zählen auch die Schenkungen, die den Schenkungsteuer Freibetrag nicht überschreiten. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch sollen die Pflichtteilsberechtigten geschützt und sichergestellt werden, dass sie einen bestimmten Anteil vom Erbe erhalten.

Schenkung dem Finanzamt melden

Wer eine Schenkung erhalten hat, muss dem Finanzamt darüber Meldung erstatten. Die Frist für die Meldung einer Schenkung beim Finanzamt liegt bei drei Monaten. Eine Ausnahme bilden Schenkungen, die vom Notar oder gerichtlich beurkundet werden. Weil Notar und Gericht ihrerseits zur Meldung der Schenkung verpflichtet sind, entfällt hier die Meldepflicht des Beschenkten. Wird der Schenkungsteuer Freibetrag nicht überschritten, kann ebenfalls auf die Meldung ans Finanzamt verzichtet werden. Letzteres ist aber nicht gesetzlich geregelt, sodass man im Zweifel eine Meldung abgeben sollte. Muss der Beschenkte allerdings selbst Meldung erstatten, reicht hierfür ein formloses Schreiben ans Finanzamt am Wohnort des Geschenkgebers. Wichtig ist, dass bei der Meldung folgende Informationen mitgeteilt werden:
  • Persönliche Daten des Geschenkgebers und des Beschenkten
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Woraus besteht das Geschenk?
  • Welchen Wert hat die Schenkung?
  • In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen Geschenkgeber und Beschenkter?

Formular Schenkungsteuer Finanzamt

Die Formulare für die Schenkungssteuererklärung erhalten Sie jeweils bei der Landesfinanzbehörde. Das Finanzamt setzt dann für die Schenkung einen eigenen Steuerbescheid fest. Eine Schenkung zu verheimlichen, ist nie ratsam. Wenn herauskommt, dass eine Schenkung verheimlicht worden ist, droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung Wenn Sie Fragen zum Schenkungssteuer Freibetrag oder zu anderen Erbrechtsfragen haben, wenden Sie sich an einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt. Dieser kann Sie beraten und Ihnen bei allen auftauchenden Problemen zur Seite stehen. Hier auf Erbrechtsinfo.com finden Sie kostenlos Ihren passenden Erbrechtsanwalt und können noch heute unverbindlich und kostenlos Kontakt aufnehmen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Schenkungsteuer Freibetrag helfen ?

Will man als Geschenkgeber und späterer Erblasser wiederkehrende Freibeträge bei der Schenkungssteuer ausschöpfen, ist eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht immer sinnvoll. Dabei kann ein Anwalt immer anhand des Verwandtschaftsgrades, der Steuerklasse und dem Wert der Schenkung ermitteln, wie man Freibeträge bei Schenkungen optimal nutzen kann. Außerdem kann er auch genau errechnen, wie die 10 – Jahresfrist bei Schenkungen optimal genutzt werden kann, um später einmal eine Erbschaftssteuer zu vermeiden. Außerdem wird er auch darüber aufklären, wie Schenkungen innerhalb der 10 – Jahresfrist vor dem eigenen Ableben evtl. zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen anderer Verwandter führen können. Zusätzlich informiert ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch, wie man Schenkungen an das Finanzamt meldet und innerhalb welcher Fristen dies rechtlich notwendig ist. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Schenkungssteuer Freibetrag.
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FAQ: Schenkungssteuer Freibetrag

Grundsätzlich müssen Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben (§ 30 ErbStG). Wird Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt, muss dies sowohl der Beschenkte als auch der Schenker anzeigen.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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