Gesetzliche Regelungen zum Nießbrauchrecht
Das Nießbrauchrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch umfangreich geregelt, die sich mit der Form des Nießbrauchs, seiner Ausgestaltung sowie auch den Rechten und Pflichten des begünstigten und des Eigentümers beschäftigen. Hierbei wird im BGB das Nießbrauchrecht nach dem Nießbrauch zugrunde liegenden Gegenstand gegliedert. Im BGB wird dabei unterscheiden nach einem :
- Nießbrauch an Sachen ( in den §§ 1030 bis 1067 BGB)
- Nießbrauch an Rechten (in den §§ 1068 bis 1084 BGB)
- Nießbrauch an Vermögen (in den §§ 1085 bis 1089 BGB)
Der Nießbrauch an Sachen
Bei der Einräumung eines Nießbrauchrechts sieht der § 1030 Abs. 2 grundsätzlich vor, dass ein Eigentümer einer Sache, für die er ein Nießbrauchrecht vergibt, auch die Nutzung der Sache beschränken kann. Dabei kann in einem zweiseitigen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Begünstigten auch im Rahmen der Vertragsfreiheit der Umfang des Nießbrauchs auch individuell gestaltet werden. Hierbei werden bei der Vergabe eines uneingeschränktem Nießbrauchrechts die Früchte einer Sache auch Eigentum des Berechtigten.
Für den Fall, dass z. B. ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück oder Immobilien vertraglich vereinbart wird, umfasst das Nutzungsrecht auch sämtliches Zubehör, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde nach § 1031 BGB. Hierbei würde dies bei einem Nießbrauchrecht für ein Grundstück auch ein darauf befindliches Haus betreffen. Wird ein Nießbrauch für ein Haus vereinbart, so umfasst dieser dann auch z. B. alle in der Immobilien befindliche Gegenstände, wie z. B. Einrichtung.
Hingegen wäre ein anderer Fall gegeben, wenn z. B. auf einem Grundstück, das mit einem Nießbrauchrecht belegt ist, ein Schatz gefunden würde. In diesem Fall bezieht sich das Nießbrauchsrecht nicht auf diesen Schatz, der ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks zusteht gemäß § 1040 BGB. Auch beim Verkauf von Häusern oder Grundstücken findet man gelegentlich die Bedingung des Nießbrauchs. Hierbei möchten dann die Verkäufer als Eigentümer auch nach einem Verkauf meist einen lebenslangen Nießbrauch vereinbaren, um die Immobilie weiter bewohnen zu können.
Der Nießbrauch an beweglichen Sachen
Generell können auch an beweglichen Sachen Nießbrauchrechte übertragen werden nach § 1032 BGB, wie z. B. an einem Fahrzeug, einem Boot oder auch einem Kunstgegenstand. Dabei wird dann der Begünstigte mit Nießbrauchrecht zum Besitzer des Gegenstands.