Berliner Testament ändern – Scheidung oder Trennung
Wenn eine Ehe durch Scheidung wirksam aufgelöst wurde, ist ein Berliner Testament immer unwirksam. Allerdings kann es dann weiterhin gültig bleiben, wenn die Ehepartner im Testament bestimmt haben, dass dieses auch für den Fall einer Scheidung weiterhin Gültigkeit behalten soll. Außerdem wird ein Berliner Testament ungültig, wenn eine Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geschieden ist, jedoch der Erblasser eine Scheidung beantragt hat oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.
Jedoch bleibt das Berliner Testament zunächst gültig, wenn sich die Ehepartner zunächst nur in der Trennungsphase befinden. Für den Fall, dass ein Ehepartner nicht warten will, bis das Berliner Testament durch Scheidung ungültig wird, kann er es vorher aktiv widerrufen. Dies muss in Form eines notariell beurkundeten Widerrufs passieren, der dem anderen Ehepartner zugeht. Auch in diesem Fall kann man also nicht ein Berliner Testament ändern bei Trennung.
Berliner Testament aufgrund von Beziehungskrisen ändern?
Häufig kommt es jedoch vor, dass Ehepartner beiderseits oder auch ein Ehepartner alleine Überlegungen anstellt, sich von den Regelungen eines gemeinsam testierten Berliner Testaments zu lösen und ein abweichendes Testament zu verfassen, um den eigenen Nachlass anders zu regeln. Dies geschieht häufig in Beziehungskrisen oder bei Partnerschaftsproblemen. Hierbei gibt es folgende Möglichkeiten, wenn man ein Berliner Testament nachträglich ändern will:
Berliner Testament zu Lebzeiten gemeinschaftlich ändern
Ehepartner können Änderungen am Berliner Testament nach den Vorschriften des §§ 2254 ff. BGB vornehmen. Dabei können sie sowohl das gesamte Testament ändern oder auch nur einzelne wechselseitige Verfügungen ändern oder entfernen. Allerdings muss dies gemeinschaftlich und einvernehmlich vollzogen werden. Sind sich die Eheleute also einig, steht dem nichts im Wege und man kann jederzeit ein Berliner Testament ändern zu Lebzeiten.
Einseitige Änderung des Berliner Testaments
Will man einseitig das Testament ändern und wechselseitige Verfügungen anpassen, so ist nur möglich, wenn sich die Ehepartner ein einseitiges Änderungs- oder Widerrufsrecht eingeräumt haben. Wurde kein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt, so ist eine einseitige Änderung zu Lebzeiten nicht möglich.
Einseitiger Widerruf zu Lebzeiten
Die Änderung bzw. Aufhebung kann man zu Lebzeiten auch durch einen einseitigen Widerruf der wechselseitigen Verfügung. Dabei muss jedoch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung erfolgen, die dem anderen Ehepartner zugestellt werden muss nach §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB. Dabei wird dann auch automatisch die entsprechende Verfügung des anderen Ehepartners unwirksam, der nicht widerrufen hat (§ 2270 Abs. 1 BGB).
Berliner Testament nach Tod des Ehepartners ändern – Erbe ausschlagen, Erbverzicht
Das einseitige Widerrufsrecht erlischt nach dem Tod eines Ehepartners (§ 2271 Abs. 2 BGB) und bietet dann keine Möglichkeit mehr, um eine Änderung vorzunehmen. Jedoch kann der überlebende Ehepartner im Erbfall das Erbe des verstorbenen Ehepartners ausschlagen und dadurch sein Widerrufsrecht für seine eigene Verfügung wieder aufleben lassen. Durch den Erbverzicht kann der überlebende Ehepartner dann wieder vollständig über seinen eigenen Nachlass und sein Vermögen testieren und ein neues Testament hierfür verfassen.
Berliner Testament nach Tod des Ehepartners ändern – einseitige Änderung der Verfügung zu den Schlusserben
Wenn ein im Berliner Testament bedachter Schlusserbe schwere Verfehlungen begangen hat , kann auch nach dem Erbfall der überlebende Ehepartner noch einseitig eine Änderung oder Aufhebung der eigenen Verfügungen im Erbvertrag veranlassen. Die ist dann möglich, wenn die Verfehlungen dem Anspruch des § 2271 Abs. 2 BGB genügen, der zu einem Entzug des Pflichtteils berechtigt.