Auswahl und Aufgaben des Betreuers
Grundsätzlich wird eine Betreuung sehr häufig von Verwandten des Betroffenen übernommen. Dabei handelt es sich bei der Betreuung zumeist um eine einzelne Person, die immer vom zuständigen Betreuungsgericht ausgewählt wird. Bevorzugt werden dabei immer Personen, die dem Betroffenen nahe stehen und zu denen er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Jedoch kann bei potentiellen Erben eine Bestellung zum Betreuer durch einen möglichen Interessenkonflikt behindert werden.
Ferner kann nach dem Betreuungsrecht auch die Betreuung durch ein Mitglied eines Betreuungsvereins, eine ehrenamtlich tätige Person oder durch einen Berufsbetreuer übernommen werden. Hierbei werden jedoch Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen in Betracht für die Person des Betreuers gezogen, wenn andere geeignete Personen nicht zur Verfügung stehen. Generell sind für die Auswahl des Betreuers immer die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Wenn z. B. der Betroffene eine Person vorschlägt, die bereit ist, die Aufgabe des Betreuers zu übernehmen und sie die erforderliche Eignung hat, wird ein Betreuungsgericht diesem Wunsch in der Regel Folge leisten.
Verpflichtung zur Übernahme einer Betreuung
Ferner ist auch grundsätzlich jeder Bürger durch das Betreuungsrecht dazu verpflichtet, eine Betreuung anzunehmen, wenn ihm dies zuzumuten ist, gemäß § 1898 Abs. 1 BGB. Jedoch kann auch ein Gericht die Betreuung nach dem gültigen Recht nicht erzwingen. Für den Fall jedoch, dass eine Betreuung ohne Angabe von Gründen abgelehnt wird, muss die ablehnende Person auch für Schäden aufkommen, die dem Betroffenen durch eine Verzögerung der Betreuung entstehen. Deshalb kann man durch das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht bereits rechtzeitig vorsorgen für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit. Dadurch kann man einer Vertrauensperson durch eine derartige Vollmacht die Wahrnehmung einzelner oder aller eigenen Angelegenheiten in der Aufgabe des Betreuers übertragen. Dabei ist dann auch ein Gerichtsverfahren zur Betreuung nicht nötig.
Welche Aufgaben übernimmt ein Betreuer?
Die für einen Betreuer von Rechts, wegen vorgesehenen Aufgabenbereiche können umfangreich sein und mit einem hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sein. Hierbei ergeben sich die im Betreuungsrecht vorgesehenen konkreten Pflichten aus den definierten Aufgabenkreisen für Betreuer. Dabei legt das Betreuungsrecht hiermit fest, für welche Angelegenheiten ein Betroffener eine Betreuung braucht.
Hierbei erstrecken sich die Aufgabenbereiche des Betreuungsrechts auf die Vermögenssorge, die Gesundheitsvorsorge, ein Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch Wohnungsangelegenheiten. Im Extremfall kann sich eine Betreuung auch auf alle Aufgabenbereiche gleichzeitig erstrecken. Für den Fall, dass ein Betreuer feststellt, dass ein Betroffener über den festgelegten Aufgabenbereich hinaus Unterstützung benötigt, so muss er zunächst das Betreuungsgericht darüber informieren. Er ist nicht berechtigt, selbstständig zusätzliche Aufgaben für den Betroffenen zu übernehmen. Nach dem Betreuungsrecht gilt ein Betreuter grundsätzlich als geschäftsfähig, jedoch kann für einen oder mehrere Aufgabenbereiche auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Dadurch wird dann ein von der betreuten Person abgeschlossener Vertrag erst nach einer Einwilligung durch den entsprechenden Betreuer rechtsgültig.
Welche Pflichten hat ein Betreuer?
Die Pflichten eines Betreuers sind immer abhängig vom jeweils entschiedenen Aufgabenbereich. Dabei kann dies z. B. eine Sicherstellung der Lebensgrundlage des Betreuten bedeuten (durch Rente oder Sozialhilfe), eine Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder auch die Organisation von Haushaltshilfen oder ambulanter Pflege. Ferner muss ein Betreuer mindestens einmal pro Jahr das Betreuungsgericht über die Entwicklungen des Betroffenen unterrichten. Hierbei kann dies sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Ferner legt das Betreuungsrecht auch fest, dass eine Betreuung immer persönlich erfolgen muss. Deshalb ist der Betreuer auch verpflichtet, mit dem Betreuten in persönlichen Kontakt zu treten und sich dabei auch einen Eindruck vom Befinden der betroffenen Person zu machen. Hierdurch ist auch ausgeschlossen, dass sich die Betreuung ausschließlich auf schriftliche Korrespondenz beschränkt.
Ziele des gesetzlichen Betreuungsrechts
Das gesetzliche Betreuungsrecht sieht vor, dass alle Entscheidungen grundsätzlich zum Wohl und nach den Wünschen des Betreuten getroffen werden. Hierbei wird auch das Ziel verfolgt, dass Betreute, soweit es ihnen möglich ist, ein selbst bestimmtes Leben führen sollen. Deshalb muss sich ein Betreuer bei allen anstehenden Entscheidungen auch immer ein Bild von der aktuellen Situation des Betroffenen verschaffen. Hierbei bedeutet dies neben einer Beurteilung, der aktuellen Lebensumständen auch, grundsätzlich die Wünsche des Betreuten in einem persönlichen Gespräch zu erfahren.
Ferner sieht das Betreuungsrecht auch eine Beschränkung von Befugnissen des Betreuers vor, die z. B. bei ärztlichen Eingriffen oder bei Entscheidungen zu einer Unterbringung immer eine betreuungsrechtliche Genehmigung verlangt. Ferner gilt dies auch für z. B. eine Ausschlagung einer Erbschaft, die Aufnahme eines Kredites oder die Abwicklung von Immobiliengeschäften. Hierfür muss der Betreuer dann ein Genehmigungsverfahren beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen.
Welche Alternativen gibt es zum gesetzlichen Betreuungsrecht?
Grundsätzlich hat jeder volljährige Bürger vor dem Eintritt eines Betreuungsfalles mehrere Möglichkeiten, seine Betreuung im Notfall selbst zu organisieren und dafür entsprechende Verfügungen oder Vollmachten anzufertigen. Hierfür kann man die Instrumente der Betreuungsverfügung, der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht nutzen. Deshalb wollen wir die einzelnen Instrumente im Folgenden kurz vorstellen.
Die Betreuungsverfügung
Durch eine Betreuungsverfügung legt ein Verfasser fest, welche Person im Betreuungsfall zum eigenen Betreuer bestimmt werden soll. Für den Fall, dass ein Betreuungsfall eintritt, entscheidet zwar immer noch das Betreuungsgericht darüber, welche Person den Betroffenen betreuen soll, jedoch muss das Gericht dabei eine vorhandene Betreuungsverfügung berücksichtigen. Falls jedoch nach Einschätzung des Gerichts der vorgeschlagene Betreuer nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, wird ein gesetzlicher Betreuer einberufen. Dabei können jedoch auch Personen, die unter einer gesetzlichen Betreuung stehen, durchaus eine Patientenverfügung erstellen.
Grundsätzlich kann ja eine Betreuung kann aus verschiedenen Gründen angeordnet worden sein und sie schließt deshalb nicht automatisch ein, dass ein Betreuter einwilligungsunfähig ist. Für den Fall, dass jedoch Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Betreuten bestehen, sollte durch ein Gutachten die Einwilligungsfähigkeit festgestellt und auf der Patientenverfügung dokumentiert werden. Dadurch verhindert man, dass zu einem späteren Zweifel an den Inhalten der Patientenverfügung angemeldet werden können.
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht
Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, das einen vollständig anderen Hintergrund hat als eine Betreuungsverfügung. Hierbei geht es nicht darum einen Betreuer und Vertreter zu benennen, sondern den eigenen Willen zu dokumentieren in Bezug auf eine ärztliche Behandlung, für den Fall, dass man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Hierbei legt man dann fest, welche medizinischen Behandlungen und Medikationen man im Falle wünscht, dass man den Willen nicht mehr äußern kann. Dabei bietet es sich immer an, eine Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung oder auch Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Hierbei kann man dann sicherstellen, dass bei einer Kombination der Verfügungen ein Betreuer dann auch die Wünsche aus einer Patientenverfügung umsetzen wird.
Durch eine Vorsorgevollmacht will man hingegen insbesondere einen gesetzlichen Betreuer vermeiden. Hierbei legt der Vollmachtgeber durch die Vorsorgevollmacht fest, welche Personen für den Fall der eigenen Handlungsfähigkeit die eigenen Rechtsgeschäfte übernehmen sollen. Dabei kann diese Vollmacht sowohl als eine generelle Vertretung angelegt sein oder aber auch nur für bestimmte Rechtsgeschäfte ausgestellt werden, wie z. B. Gesundheitsthemen, Bankgeschäfte etc.
Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Betreuungsrecht helfen?
Wenn man sich anfängt mit der eigenen Versorgung im Notfall zu beschäftigen, wird man sich auch mit dem Betreuungsrecht in Deutschland auseinandersetzen. Dabei wollen jedoch die meisten Menschen eine gerichtliche Betreuung im Notfall unbedingt vermeiden und lieber selbst regeln, was in einem Fall passieren soll, wenn sie keine eigene Handlungsfähigkeit mehr besitzen. Deshalb bietet es sich immer an, die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen, um sich über die Möglichkeiten der eigenen Vorsorge beraten zu lassen. Dabei wird ein Anwalt neben der Aufklärung zum gesetzlichen Betreuungsrecht eben auch aufzeigen, wie man über die Instrumente der Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder auch Vorsorgevollmacht, die eigenen Angelegenheiten eben auch nach den eigenen Wünschen regeln kann.
Je nach individueller Situation wird ein Anwalt für Erbrecht auch Vorschläge unterbreiten, wie sich die eigene Vorsorge im Notfall optimal gestalten lässt und auch bei der Anfertigung der entsprechenden Dokumente unterstützen. Dabei stellt er sicher, dass diese auch rechtskonform und rechtswirksam erstellt werden. Lassen Sie sich beraten zum Betreuungsrecht und den persönlichen Möglichkeiten zur individuellen Vorsorge durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht.