Sie sind Anwalt?
War dieser Artikel
hilfreich für Sie?

Das Betreuungsrecht – Wie ist es geregelt in Deutschland?

Seit mehr als 20 Jahren existiert in Deutschland ein Betreuungsgesetz, das jedoch nicht breit bekannt ist. Durch das Gesetz sollte die sogenannte Entmündigung eliminiert werden und durch eine sogenannte Betreuung ersetzt werden. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zum Betreuungsrecht in Deutschland darstellen und dabei auch darauf eingehen, wann das Betreuungsrecht zur Anwendung kommt.

Inhaltsverzeichnis

Welche Funktion hat das Betreuungsrecht in Deutschland?

In Deutschland denken die meisten Menschen, dass sie in einem Notfall entweder durch den eigenen Ehepartner oder andere Angehörige vertreten werden, wie z. B. die eigenen Kinder und dass es eine sogenannte gesetzliche und damit automatische Stellvertretung gibt.

Jedoch ist dies eine Fehlannahme, da es in Deutschland keine derartige gesetzlich geregelte Stellvertretung für Betreuung gibt. Für den Fall also, dass ein Ehepartner oder anderer Angehöriger z. B. einen Unfall hat und in ein Krankenhaus eingeliefert wird, darf ein behandelnder Arzt z. B. den nächsten Angehörigen keine Auskunft erteilen, da er sich dadurch strafbar machen würde, denn er unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

Dabei darf er bestimmten Angehörigen nur dann Auskunft erteilen, wenn eine entsprechende Vorsorgevollmacht vorliegt. Ist dies nicht gegeben, so wird vom verantwortlichen Arzt eine automatische gerichtliche Betreuung angeregt. Hierbei werden dann durch eine derartige Betreuung auch Entscheidungen über die Durchführung von Operationen getroffen, über eine Einweisung in Heime oder auch über Vermögensthemen.

Dabei kann natürlich auch ein Angehöriger oder Ehepartner zum Betreuer bestimmt werden, jedoch gibt es hierbei keine Automatik und ein entsprechender Richter kann auch einen fremden Betreuer auswählen, wenn dies z. B. durch zerstrittene Familienverhältnisse begründet ist. Hierbei haben dann sowohl der Ehepartner als auch andere Angehörige kein Recht, sowohl am Betreuungsverfahren teilzunehmen oder die Akten einzusehen für Betreute. Hierbei können sie zwar einen dementsprechenden Antrag bei Gericht stellen, jedoch gibt es keine Garantie, dass dieser auch positiv entschieden wird. Ferner ist ein gesetzlich bestellter Betreuer auch nur ein rein rechtlicher Vertreter und er ist nicht für die Pflege bei Behinderung oder Krankheit oder auch regelmäßige Besuche des Betreuten zuständig.

Mehr zum Thema: Vorsorgevollmacht

Wie ist das Betreuungsrecht rechtlich geregelt?

Das Betreuungsgesetz in Deutschland trat 1992 in Kraft und es ist ein Teilgebiet des Familienrechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1896 ff. geregelt ist. Das BGB ist somit auch das zentrale Gesetzeswerk für die gesetzliche Betreuung. Durch dieses Gesetz wurde zu diesem Zeitpunkt das gesamte Betreuungsrecht reformiert und hat dabei alte Rechtsmittel wie z. B. die Entmündigung und Vormundschaft für Volljährige ersetzt. Da jedoch eine Betreuung immer auch in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der entsprechenden Personen eingreift, bedarf es bei der Anwendung des Betreuungsrechts besonderer Sorgfalt. Hierbei sollen dann auch immer alle Entscheidungen den Wünschen des Betreuten entsprechen und sie müssen auch, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliegen in einem Betreuungsverfahren. Hierbei ist ein Eingriff in die Grundrechte immer nur dann verhältnismäßig, wenn eine ausgewählte Methode sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen ist.

Wann kommt das Betreuungsrecht zur Anwendung?

Das Betreuungsrecht in Deutschland greift immer dann, wenn Erwachsene bei einer Krankheit, einer Behinderung oder nach einem Unfall nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Hierbei erhält eine erwachsene Person nach dem Betreuungsrecht immer dann Unterstützung, wenn gemäß § 1896 Abs. 1 BGB entweder eine psychische Krankheit vorliegt oder aber eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt. Dabei dürfen Betreute dann nicht mehr in der Lage sein, seine Angelegenheiten vollständig oder auch nur noch teilweise zu regeln. Dies wird in einem Betreuungsverfahren festgestellt.

Welche Krankheiten führen nach dem Gesetz zu einer Anwendung des Betreuungsrechts?

Im Betreuungsrecht ist auch genau definiert, welche Arten von Krankheiten oder auch Behinderungen eine Anwendung bedingen und zur Bestellung einer Betreuung führen. Hierzu gehören für Betreute:

  • Psychische Krankheiten, wie z. B. seelische Erkrankungen, die keine körperliche Ursache haben oder auch seelische Störungen, die durch eine Krankheit ausgelöst werden (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder durch eine Verletzung des Gehirns aufgetreten sind. Ferner werden auch schwere Suchterkrankungen, Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen zu diesen psychischen Krankheiten gezählt.
  • Geistige Behinderungen, wie z. B. angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte, die in verschiedenen Schweregraden auftreten können.
  • Seelische Behinderungen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung entstehen sowie auch z. B. auch geistiger Abbau infolge eines altersbedingten Abbaus.
  • Körperliche Behinderungen, wie z. B. eine andauernde Bewegungsunfähigkeit, die verhindert, dass der Betroffene seine Angelegenheiten noch regeln kann.

Um einen gesetzlichen Betreuer nach dem Betreuungsrecht bestellen zu können, wird dabei immer auf das Fürsorgebedürfnis aufgrund der Behinderung abgestellt. Hierbei ist dieses immer dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund der definierten Krankheiten oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten vollständig oder auch nur teilweise selbst zu regeln. Hierbei versteht man unter diesen Angelegenheiten z. B. die eigene Gesundheitsvorsorge, Rentenvorsorge oder auch die eigene Vermögensverwaltung.

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Generell muss für eine rechtliche Betreuung gemäß BGB zunächst ein Antrag gestellt werden, durch den dann ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet wird, das sogenannte Betreuungsverfahren. Ferner kann jedoch auch ein Gericht von Amts wegen bereits aktiv werden, wenn nicht der Betroffene selbst, sondern ein Dritter die Betreuung anregt und es ausreichend Anhaltspunkte gibt, dass eine Betreuung auch angezeigt ist. Bevor jedoch die Bestellung eines Betreuer nach dem Betreuungsrecht erfolgt, muss der entsprechende Richter im Rahmen eines Betreuungsverfahren den Betroffenen persönlich anhören und sich dabei ein eigenes Urteil über die Situation bilden. Hierbei erfolgt diese Anhörung oftmals durch einen Hausbesuch.

Im Rahmen dieser Anhörung muss der entsprechende Richter dann dem Betroffenen den möglichen Verlauf des Betreuungsverfahren und alle daraus entstehenden Folgen darlegen. Ferner kann auch das zuständige Gericht die entsprechenden Behörden, Angehörigen oder andere nahestehende Personen des Betroffenen zur Situation befragen. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeit, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen, dass die Notwendigkeit
einer Betreuung prüft.

Die konkrete Auswahl und Bestellung eines Betreuers erfolgt dann im Zuge eines entsprechenden Betreuungsverfahrens. Für den Fall, dass der Betroffene einverstanden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB erfüllt sind, kann die Betreuung angeordnet werden. Jedoch kann sie nicht gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden gemäß § 1896 Abs. 1a.

Sie benötigen einen Anwalt?
Finden Sie in unserem Anwaltsverzeichnis Ihren passenden Rechtsanwalt für Erbrecht in Ihrer Nähe.
Anwalt-beauftragen.png

Auswahl und Aufgaben des Betreuers

Grundsätzlich wird eine Betreuung sehr häufig von Verwandten des Betroffenen übernommen. Dabei handelt es sich bei der Betreuung zumeist um eine einzelne Person, die immer vom zuständigen Betreuungsgericht ausgewählt wird. Bevorzugt werden dabei immer Personen, die dem Betroffenen nahe stehen und zu denen er ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Jedoch kann bei potentiellen Erben eine Bestellung zum Betreuer durch einen möglichen Interessenkonflikt behindert werden.

Ferner kann nach dem Betreuungsrecht auch die Betreuung durch ein Mitglied eines Betreuungsvereins, eine ehrenamtlich tätige Person oder durch einen Berufsbetreuer übernommen werden. Hierbei werden jedoch Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen in Betracht für die Person des Betreuers gezogen, wenn andere geeignete Personen nicht zur Verfügung stehen. Generell sind für die Auswahl des Betreuers immer die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Wenn z. B. der Betroffene eine Person vorschlägt, die bereit ist, die Aufgabe des Betreuers zu übernehmen und sie die erforderliche Eignung hat, wird ein Betreuungsgericht diesem Wunsch in der Regel Folge leisten.

Verpflichtung zur Übernahme einer Betreuung

Ferner ist auch grundsätzlich jeder Bürger durch das Betreuungsrecht dazu verpflichtet, eine Betreuung anzunehmen, wenn ihm dies zuzumuten ist, gemäß § 1898 Abs. 1 BGB. Jedoch kann auch ein Gericht die Betreuung nach dem gültigen Recht nicht erzwingen. Für den Fall jedoch, dass eine Betreuung ohne Angabe von Gründen abgelehnt wird, muss die ablehnende Person auch für Schäden aufkommen, die dem Betroffenen durch eine Verzögerung der Betreuung entstehen. Deshalb kann man durch das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht bereits rechtzeitig vorsorgen für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit. Dadurch kann man einer Vertrauensperson durch eine derartige Vollmacht die Wahrnehmung einzelner oder aller eigenen Angelegenheiten in der Aufgabe des Betreuers übertragen. Dabei ist dann auch ein Gerichtsverfahren zur Betreuung nicht nötig.

Welche Aufgaben übernimmt ein Betreuer?

Die für einen Betreuer von Rechts, wegen vorgesehenen Aufgabenbereiche können umfangreich sein und mit einem hohen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden sein. Hierbei ergeben sich die im Betreuungsrecht vorgesehenen konkreten Pflichten aus den definierten Aufgabenkreisen für Betreuer. Dabei legt das Betreuungsrecht hiermit fest, für welche Angelegenheiten ein Betroffener eine Betreuung braucht.

Hierbei erstrecken sich die Aufgabenbereiche des Betreuungsrechts auf die Vermögenssorge, die Gesundheitsvorsorge, ein Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch Wohnungsangelegenheiten. Im Extremfall kann sich eine Betreuung auch auf alle Aufgabenbereiche gleichzeitig erstrecken. Für den Fall, dass ein Betreuer feststellt, dass ein Betroffener über den festgelegten Aufgabenbereich hinaus Unterstützung benötigt, so muss er zunächst das Betreuungsgericht darüber informieren. Er ist nicht berechtigt, selbstständig zusätzliche Aufgaben für den Betroffenen zu übernehmen. Nach dem Betreuungsrecht gilt ein Betreuter grundsätzlich als geschäftsfähig, jedoch kann für einen oder mehrere Aufgabenbereiche auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Dadurch wird dann ein von der betreuten Person abgeschlossener Vertrag erst nach einer Einwilligung durch den entsprechenden Betreuer rechtsgültig.

Welche Pflichten hat ein Betreuer?

Die Pflichten eines Betreuers sind immer abhängig vom jeweils entschiedenen Aufgabenbereich. Dabei kann dies z. B. eine Sicherstellung der Lebensgrundlage des Betreuten bedeuten (durch Rente oder Sozialhilfe), eine Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder auch die Organisation von Haushaltshilfen oder ambulanter Pflege. Ferner muss ein Betreuer mindestens einmal pro Jahr das Betreuungsgericht über die Entwicklungen des Betroffenen unterrichten. Hierbei kann dies sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Ferner legt das Betreuungsrecht auch fest, dass eine Betreuung immer persönlich erfolgen muss. Deshalb ist der Betreuer auch verpflichtet, mit dem Betreuten in persönlichen Kontakt zu treten und sich dabei auch einen Eindruck vom Befinden der betroffenen Person zu machen. Hierdurch ist auch ausgeschlossen, dass sich die Betreuung ausschließlich auf schriftliche Korrespondenz beschränkt.

Ziele des gesetzlichen Betreuungsrechts

Das gesetzliche Betreuungsrecht sieht vor, dass alle Entscheidungen grundsätzlich zum Wohl und nach den Wünschen des Betreuten getroffen werden. Hierbei wird auch das Ziel verfolgt, dass Betreute, soweit es ihnen möglich ist, ein selbst bestimmtes Leben führen sollen. Deshalb muss sich ein Betreuer bei allen anstehenden Entscheidungen auch immer ein Bild von der aktuellen Situation des Betroffenen verschaffen. Hierbei bedeutet dies neben einer Beurteilung, der aktuellen Lebensumständen auch, grundsätzlich die Wünsche des Betreuten in einem persönlichen Gespräch zu erfahren.

Ferner sieht das Betreuungsrecht auch eine Beschränkung von Befugnissen des Betreuers vor, die z. B. bei ärztlichen Eingriffen oder bei Entscheidungen zu einer Unterbringung immer eine betreuungsrechtliche Genehmigung verlangt. Ferner gilt dies auch für z. B. eine Ausschlagung einer Erbschaft, die Aufnahme eines Kredites oder die Abwicklung von Immobiliengeschäften. Hierfür muss der Betreuer dann ein Genehmigungsverfahren beim zuständigen Betreuungsgericht beantragen.

Welche Alternativen gibt es zum gesetzlichen Betreuungsrecht?

Grundsätzlich hat jeder volljährige Bürger vor dem Eintritt eines Betreuungsfalles mehrere Möglichkeiten, seine Betreuung im Notfall selbst zu organisieren und dafür entsprechende Verfügungen oder Vollmachten anzufertigen. Hierfür kann man die Instrumente der Betreuungsverfügung, der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht nutzen. Deshalb wollen wir die einzelnen Instrumente im Folgenden kurz vorstellen.

Die Betreuungsverfügung

Durch eine Betreuungsverfügung legt ein Verfasser fest, welche Person im Betreuungsfall zum eigenen Betreuer bestimmt werden soll. Für den Fall, dass ein Betreuungsfall eintritt, entscheidet zwar immer noch das Betreuungsgericht darüber, welche Person den Betroffenen betreuen soll, jedoch muss das Gericht dabei eine vorhandene Betreuungsverfügung berücksichtigen. Falls jedoch nach Einschätzung des Gerichts der vorgeschlagene Betreuer nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, wird ein gesetzlicher Betreuer einberufen. Dabei können jedoch auch Personen, die unter einer gesetzlichen Betreuung stehen, durchaus eine Patientenverfügung erstellen.

Grundsätzlich kann ja eine Betreuung kann aus verschiedenen Gründen angeordnet worden sein und sie schließt deshalb nicht automatisch ein, dass ein Betreuter einwilligungsunfähig ist. Für den Fall, dass jedoch Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit des Betreuten bestehen, sollte durch ein Gutachten die Einwilligungsfähigkeit festgestellt und auf der Patientenverfügung dokumentiert werden. Dadurch verhindert man, dass zu einem späteren Zweifel an den Inhalten der Patientenverfügung angemeldet werden können.

Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, das einen vollständig anderen Hintergrund hat als eine Betreuungsverfügung. Hierbei geht es nicht darum einen Betreuer und Vertreter zu benennen, sondern den eigenen Willen zu dokumentieren in Bezug auf eine ärztliche Behandlung, für den Fall, dass man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Hierbei legt man dann fest, welche medizinischen Behandlungen und Medikationen man im Falle wünscht, dass man den Willen nicht mehr äußern kann. Dabei bietet es sich immer an, eine Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung oder auch Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Hierbei kann man dann sicherstellen, dass bei einer Kombination der Verfügungen ein Betreuer dann auch die Wünsche aus einer Patientenverfügung umsetzen wird.

Durch eine Vorsorgevollmacht will man hingegen insbesondere einen gesetzlichen Betreuer vermeiden. Hierbei legt der Vollmachtgeber durch die Vorsorgevollmacht fest, welche Personen für den Fall der eigenen Handlungsfähigkeit die eigenen Rechtsgeschäfte übernehmen sollen. Dabei kann diese Vollmacht sowohl als eine generelle Vertretung angelegt sein oder aber auch nur für bestimmte Rechtsgeschäfte ausgestellt werden, wie z. B. Gesundheitsthemen, Bankgeschäfte etc.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Betreuungsrecht helfen?

Wenn man sich anfängt mit der eigenen Versorgung im Notfall zu beschäftigen, wird man sich auch mit dem Betreuungsrecht in Deutschland auseinandersetzen. Dabei wollen jedoch die meisten Menschen eine gerichtliche Betreuung im Notfall unbedingt vermeiden und lieber selbst regeln, was in einem Fall passieren soll, wenn sie keine eigene Handlungsfähigkeit mehr besitzen. Deshalb bietet es sich immer an, die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen, um sich über die Möglichkeiten der eigenen Vorsorge beraten zu lassen. Dabei wird ein Anwalt neben der Aufklärung zum gesetzlichen Betreuungsrecht eben auch aufzeigen, wie man über die Instrumente der Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder auch Vorsorgevollmacht, die eigenen Angelegenheiten eben auch nach den eigenen Wünschen regeln kann.

Je nach individueller Situation wird ein Anwalt für Erbrecht auch Vorschläge unterbreiten, wie sich die eigene Vorsorge im Notfall optimal gestalten lässt und auch bei der Anfertigung der entsprechenden Dokumente unterstützen. Dabei stellt er sicher, dass diese auch rechtskonform und rechtswirksam erstellt werden. Lassen Sie sich beraten zum Betreuungsrecht und den persönlichen Möglichkeiten zur individuellen Vorsorge durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

Anwalt-beauftragen.png
Fragen zum Betreuungsrecht?
Unsere Anwälte für Erbrecht informieren Sie ausführlich zu allen Aspekte rund um das Betreuungsrecht und beantworten alle Ihre Fragen.

FAQ: Betreuungsrecht

Im Betreuungsrecht (BGB) wird der rechtliche Umgang von Betreuer und Betreuten geregelt. Im Grunde ist das Betreuungsrecht selbst kein Gesetz oder Gesetzbuch nach dem gehandelt wird. Die Gesetze auf denen sich das Betreuungsrecht beruft sind im BGB ab §§ 1896 ff. beschrieben.

Der gesetzliche Betreuer darf dann entscheiden, ob die von ihm betreute Person noch zu Hause wohnen kann oder in ein Heim muss. Er ist für Gesundheits- und Vermögenssorge zuständig und kümmert sich um die Kommunikation mit Banken, Behörden und Pflege-Einrichtungen.

Bei einem Reinvermögen über 25.000 € wird für eine dauerhafte Betreuung eine Jahresgebühr fällig: Sie beträgt pro Jahr der Betreuung 10 € für jede angefangenen 5.000 €, die über dem Vermögen von 25.000 € liegen, mindestens jedoch 200 €. Berufsbetreuer erhalten verschiedene Pauschalen.

Picture of Ein Beitrag unserer juristischen Online-Redaktion
Ein Beitrag unserer juristischen Online-Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.

Weitere interessante Beiträge :
Facebook
Twitter
Pinterest
LinkedIn
WhatsApp
Email

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Erbrecht in unserer Anwaltssuche finden