Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt neben dem Eigentum und dem Besitz auch den Nießbrauch, der es einer Person möglich macht, auf Dinge, Vermögen oder auch eine Erbschaft zuzugreifen. Dabei wird jedoch kein Eigentum auf den Begünstigten des Nießbrauchs übertragen, wohl aber der Besitz, der auch zeitlich begrenzt sein kann.
Bei dieser Rechtsform hat eine Person also Anteil an einem fremden Gut und kann aus diesem in einer Form Profit ziehen, ohne dass sie selbst Eigentümer der Sache wird, sie wird sozusagen ein Nutznießer.
Dabei bleibt dann immer eine andere Person Eigentümer des Gegenstandes, an dem das Nießbrauchrecht eingeräumt wird. Einem Eigentümer werden dabei grundsätzlich drei Rechte an einem Gegenstand eingeräumt, die da sind das Recht auf :
Wird das Nießbrauchrecht an eine andere Person übertragen, so gehen die ersten beiden Rechte zur Nutzung und zur Fruchtziehung auf diese Person über. Dem Eigentümer bleibt in diesem Fall dann nur noch das Verfügungsrecht. Damit bleibt das Eigentum bei ihm und eine Übertragung des Eigentums findet nicht statt. Der Nießbrauchsberechtigte wird somit nur “wirtschaftlicher Eigentümer”, da er den fremden Gegenstand sowohl nutzen als auch die „Früchte“ hieraus erwirtschaften darf.
Das Nießbrauchrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch umfangreich geregelt, die sich mit der Form des Nießbrauchs, seiner Ausgestaltung sowie auch den Rechten und Pflichten des begünstigten und des Eigentümers beschäftigen. Hierbei wird im BGB das Nießbrauchrecht nach dem Nießbrauch zugrunde liegenden Gegenstand gegliedert. Im BGB wird dabei unterscheiden nach einem :
Bei der Einräumung eines Nießbrauchrechts sieht der § 1030 Abs. 2 grundsätzlich vor, dass ein Eigentümer einer Sache, für die er ein Nießbrauchrecht vergibt, auch die Nutzung der Sache beschränken kann. Dabei kann in einem zweiseitigen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Begünstigten auch im Rahmen der Vertragsfreiheit der Umfang des Nießbrauchs auch individuell gestaltet werden. Hierbei werden bei der Vergabe eines uneingeschränktem Nießbrauchrechts die Früchte einer Sache auch Eigentum des Berechtigten.
Für den Fall, dass z. B. ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück oder Immobilien vertraglich vereinbart wird, umfasst das Nutzungsrecht auch sämtliches Zubehör, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde nach § 1031 BGB. Hierbei würde dies bei einem Nießbrauchrecht für ein Grundstück auch ein darauf befindliches Haus betreffen. Wird ein Nießbrauch für ein Haus vereinbart, so umfasst dieser dann auch z. B. alle in der Immobilien befindliche Gegenstände, wie z. B. Einrichtung.
Hingegen wäre ein anderer Fall gegeben, wenn z. B. auf einem Grundstück, das mit einem Nießbrauchrecht belegt ist, ein Schatz gefunden würde. In diesem Fall bezieht sich das Nießbrauchsrecht nicht auf diesen Schatz, der ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks zusteht gemäß § 1040 BGB. Auch beim Verkauf von Häusern oder Grundstücken findet man gelegentlich die Bedingung des Nießbrauchs. Hierbei möchten dann die Verkäufer als Eigentümer auch nach einem Verkauf meist einen lebenslangen Nießbrauch vereinbaren, um die Immobilie weiter bewohnen zu können.
Generell können auch an beweglichen Sachen Nießbrauchrechte übertragen werden nach § 1032 BGB, wie z. B. an einem Fahrzeug, einem Boot oder auch einem Kunstgegenstand. Dabei wird dann der Begünstigte mit Nießbrauchrecht zum Besitzer des Gegenstands.
Die Begriff Eigentum und Besitz werden umgangssprachlich oft synonym verwendet, jedoch sind sie rechtlich gesehen sehr unterschiedlich. Dabei behält der Eigentümer einer Sache auf jeden Fall die Verfügungsgewalt und der Besitzer hat diese eben nicht. Deshalb kann der Inhaber eines Nießbrauchrecht an einer Sache diese eben auch nicht verkaufen, da sie nicht zu seinem Eigentum geworden ist.
Grundsätzlich ist der Nießbrauchnehmer auch verpflichtet, den Gegenstand oder die Sache des Nießbrauchs im Wesentlichen zu erhalten nach § 1037 BGB und er darf ihn dabei nicht allzu stark verändern. Für den Fall, dass Veränderungen notwendig werden oder eine Sache zerstört wurde, ist der Nießbrauchnehmer verpflichtet, den Eigentümer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen nach § 1042 BGB.
Schwieriger gestaltet sich die Übertragung eines Nießbrauchsrechts an verbrauchbaren Sachen. Dabei ist im § 1067 BGB geregelt, dass in so einem Fall, wenn verbrauchbare Gegenstände Teil des Nießbrauchs sind, diese den Begünstigten zum Eigentümer machen. Hierbei gilt auch, dass bei einer Beendigung des Nießbrauchs der Nießbrauchgeber einen Anspruch auf einen Wertausgleich hat.
Generell wird nach dem BGB eine Übertragung des Nießbrauchs an Rechten nach den gleichen Prinzipien behandelt wie bei Sachen gemäß § 1068 Abs. 2 BGB. Jedoch gelten im Bereich der Rechte einige Sonderbestimmungen, da es sich hierbei bei der Übertragung eines Nießbrauchs an einem Recht um eine abstrakte Übertragung handelt, die nicht gleichermaßen greifbar ist wie bei einer Sache oder einem Vermögen.
Außerdem gilt grundsätzlich auch, dass ein nicht übertragbares Recht auch nicht mit einem Nießbrauch belegt werden kann nach § 1069 Abs. 2 BGB. Hierbei gilt dies für alle höchstpersönlichen Rechte, wie z. B. das Wahlrecht, das elterliche Sorgerecht etc., da diese immer personengebunden sind und deshalb auch nicht übertragbar sind.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Nießbrauch an einer Erbschaft dem an einem Vermögen gleichgestellt gemäß § 1089 BGB. Hierbei gelten grundsätzlich die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 BGB, welche insbesondere folgende Vorschriften vorsehen: Ein Nießbrauch an einer Erbschaft ist nur möglich, wenn sich das Nießbrauchrecht auf jeden einzelnen Gegenstand der Erbschaft bezieht gemäß § 1085 BGB. Deshalb kann also nicht insgesamt ein Nießbrauch für eine Erbschaft vereinbart werden, sondern es muss für jeden einzelnen Gegenstand des Nachlasses eine separate Nießbrauchsvereinbarung getroffen werden.
Wenn ein Eigentümer derartige Verbindlichkeiten auslösen muss, kann er vom Begünstigten des Nießbrauchs die Herausgabe der hierfür erforderlichen Gegenstände verlangen nach § 1087 Absatz 1 BGB.
Das Nießbrauchrecht ist vielen Menschen nicht geläufig, die darüber nachdenken, eine Vermögensübertragung z. B. durch eine Schenkung zu vollziehen und dabei jedoch noch Nutzungsrechte behalten möchten In diesen Fällen kann es sehr sinnvoll sein, sich bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu informieren. Dieser kann über die Grundlagen des Nießbrauchs aufklären und auch die wichtigsten Bestimmungen zum Nießbrauch aus dem BGB erläutern.
Ferner wird ein Anwalt für Erbrecht sich auch mit der individuellen Situation des Mandanten beschäftigen und ggf. mögliche Lösungswege über den Einsatz des Nießbrauchsrechts aufzeigen. Ferner kann er natürlich auch Personen beraten, die Vermögensgegenstände für andere nutzbar machen möchten, da sie diese nicht selbst nutzen können. In allen Fällen ist eine grundlegende Beratung zum Nießbrauchrecht sinnvoll, die immer neue Optionen schaffen, die eine Eigentumsübertragung möglich machen ohne Nutzungsrechte zu verlieren oder eben die Nutzung eigenen Eigentums für andere zugänglich machen können.Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.
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