Wie hoch sind die Kosten, wenn mehrere Personen ein Erbe ausschlagen?
Die Kosten für mehrere Personen, um ein Erbe ausschlagen zu können, beschränken sich auf den jeweiligen Erbteil. Das heißt, dass ein Erbe lediglich die Gebühren für die Ausschlagung seines Erbteils zahlen muss. Handelt es sich um ein überschuldetes Erbe, das von allen ernannten Erben ausgeschlagen wird, dann muss jeder Erbe die Pauschale von 30 € zahlen. Demnach werden die Kosten für mehrere Personen, die ein Erbe ausschlagen möchten, anteilig berechnet.
Wie hoch sind die Kosten, wenn man mit Hartz 4 ein Erbe ausschlagen will?
ALG-II-Empfänger dürfen nur ein überschuldetes Erbe ausschlagen und müssen dies beim Arbeitsamt melden. Doch wie sieht es für Empfänger von Hartz 4 mit den Kosten aus, wenn sie ein Erbe ausschlagen möchten? Kann ein Hartz4 Empfänger die Kosten einer Erbauschlaggung nur mithilfe von Sozialleistungen zahlen, müssen diese auch eingesetzt werden um die Kosten zu begleichen. Laut Gesetz gibt es keinen Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in diesem Fall.
Erbe ausschlagen und Bestattungskosten
Wer trägt die Kosten für die Beerdigung, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde? Die Erben sind für die Kosten der Beerdigung des Erblassers zuständig. Je nachdem, ob sich alle Erben oder nur einer für die Ausschlagung entscheiden, verteilen sich die Kosten bei der Erbausschlagung anders. Hat nur ein Erbe der Erbengemeinschaft das Erbe ausgeschlagen, müssen die anderen Erben die Beerdigungskosten zahlen. Die Ausgaben müssen aus dem Nachlass gezahlt werden; reicht dieser nicht aus, muss das Privatvermögen herangezogen werden.
Möchten hingegen alle Erben der Erbengemeinschaft das Erbe ausschlagen, sind die Kosten auf die nächste erbberechtigte Person zu übertragen. Schlagen alle erbberechtigten Personen das Erbe aus, erbt der Staat. Doch selbst dann können die Gemeinden die Kosten von den erbberechtigten Personen fordern, da eine Beerdigung eine Form der Unterhaltspflicht ist. Nur wenn alle erbberechtigten Personen nicht die finanziellen Mittel haben, erfolgt eine Sozialbestattung, die vom Bund gezahlt wird.
Erbe ausschlagen für die Kinder
Wer als ein Erbe ausschlägt, muss auch an die Kinder denken. Gegebenenfalls muss man das Erbe für die Kinder ausschlagen. Insbesondere bei einem überschuldeten Erbe ist dies zwingend notwendig. Wer minderjährige Kinder hat und das Erbe für Kinder ausschlagen möchte, benötigt zunächst eine Genehmigung vom Familiengericht. Der gesetzliche Vertreter muss das Erbe für die Kinder ausschlagen und die Genehmigung beim Familiengericht einholen.
Auch hier entstehen Kosten, um das Erbe ausschlagen zu können. Wichtig ist hierbei, dass die Bearbeitungszeit bei der Frist für die Erbausschlagung nicht weiterläuft, sodass man nach Erhalt der Genehmigung das Erbe der Kinder ausschlagen kann. Rücken die Kinder jedoch nach, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat, wird die Genehmigung des Familiengerichts nicht benötigt.
So kann man schriftlich ein Erbe ausschlagen
Sie möchten mit einem Vordruck eine Erbschaft ausschlagen, da Sie die Erklärung nicht persönlich beim Nachlassgericht abgeben können? Dann müssen Sie die Erklärung beim Notar hinterlegen, der die Ausschlagung für Sie vornimmt. Dies ist oftmals dann notwendig, wenn der Wohnsitz des Erblassers weit entfernt ist. Bei einer persönlichen Erklärung beim Nachlassgericht brauchen Sie keinen Vordruck, um das Erbe ausschlagen zu können. Möchten Sie aber das Erbe ausschlagen und einen Vordruck für den Notar suchen, können Sie folgenden Vordruck zum Ausschlagen des Erbes als Orientierung nutzen. Andernfalls wird der Notar auch Formulare bzw. einen Vordruck zum Ausschlagen des Erbes für Sie bereitstellen.
Vordruck: Erbe ausschlagen
Herbert Schmitt, geb. am 18.7.1950, verstorben am 30.08.2019 mit letztem Wohnsitz in Hamburg.
Ich lege die Sterbeurkunde des Standesamts in Hamburg vom 30.08.2019 vor, nach welcher meine Mutter Roswitha Schmitt, letzte Wohnanschrift in der Müllergasse 20, 20095 Hamburg sowie letztem Wohnsitz, am 30.08.2019 verstorben ist.
Ein Testament hat die Erblasserin meines Erachtens nicht hinterlassen. Folglich ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Ich schlage die Erbschaft aus. Die Ausschlagung erfolgt aus allen Berufungsgründen. Ich nehme an, dass der Nachlass überschuldet ist. Meine Mutter war unverheiratet und ich selbst habe keine Nachkommen oder Geschwister, daher sollten keine weiteren Erben infrage kommen.