Gerade bei großen Vermögen und wertvoller Kunst im Nachlass haben Erben oftmals ein Problem, die fällige Erbschaftsteuer aufzubringen. Hierfür hat das Gesetz die Option geschaffen gemäß § 224a Abgabenordnung, dass eine fällige Erbschafts- oder Vermögensteuer auch durch eine Hingabe einer Kunst Erbschaft oder Teilen davon beglichen werden kann. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, dass das betreffende Bundesland ein öffentliches Interesse an der Erbschaft Kunst begründet. Dabei kann dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. Jedoch besteht kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Abschluss eines solchen Vertrages.
Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger diese Option wählen will, hat er ein Vertragsangebot bei der obersten Finanzbehörde des betreffenden Bundeslandes abzugeben. Dabei muss der Vertrag allerdings vom Kulturministerium als Landesbehörde genehmigt werden. Kommt der Vertrag über die Erbschaft Kunst zustande, erlischt auch die Steuerschuld.