Die Erbteilungsklage ist nach dem Erbrecht oft die letzte Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen und den Nachlass unter den streitenden Miterben aufzuteilen. Dabei sind diese Erbstreitigkeiten besonders häufig vorzufinden, wenn ein Erblasser keine Verfügungen über die Verteilung seines Vermögens durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen hat.
In diesen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge, die zwar festlegt, wer erbberechtigt ist und mit welchem Anteil am Erbe, jedoch nicht, wer was aus dem Nachlass erhalten soll. Deshalb sind die Miterben einer Erbengemeinschaft auf eine einvernehmliche Lösung bei der Erbauseinandersetzung angewiesen und können nur einstimmig entscheiden.
Für den Fall, dass keine Einigung in Sicht ist, kann ein Miterbe die endgültige Auseinandersetzung und damit Aufteilung der Erbmasse erreichen, indem er eine Erbteilungsklage bei Gericht einreicht. Dabei muss er einen detaillierten Teilungsplan für den Nachlass einreichen und das Nachlassgericht auffordern, diesem zuzustimmen. Wenn der Klage durch das Gericht stattgegeben wird, werden dann alle Vermögensgegenstände aus dem Nachlass entsprechend dem Teilungsplan auf die Miterben aufgeteilt.
Durch eine Erbteilungsklage kann im Falle unlösbarer Meinungsverschiedenheiten in einer Erbengemeinschaft gerichtlich geklärt werden, wie der Nachlass unter den Erben geteilt wird. Dadurch können die Streitigkeiten unter den Erben evtl. beendet werden und die Erbengemeinschaft kann aufgelöst werden. Jedoch sollte die Entscheidung zu einer derartigen Klage im Vorfeld gut überlegt sein, da diese nicht nur Vorteile für die Erben mit sich bringt. Dabei kann es z. B. auch nach der Teilungsklage noch zu Konflikten zwischen Erben kommen, die sich durch den Teilungsplan benachteiligt fühlen.
Außerdem entstehen bei einer Erbteilungsklage auch hohe Kosten, die neben den Gerichtskosten auch zusätzliche Anwaltskosten produzieren und ggf. Verluste mit sich bringen, wenn z. B. einzelne Nachlassgegenstände unter Wert versteigert werden müssen. Ferner kann das Gericht den vom Kläger eingereichten Teilungsplan von sich aus nicht abändern oder ergänzen, Deshalb besteht für den Kläger ein nicht unerhebliches Prozessrisiko. Deshalb ist es im Rahmen einer Teilungsklage zu empfehlen, auch Hilfsanträge mit Hilfsteilungspläne vorzulegen, falls dem Hauptsacheantrag in streitigen Punkten nicht entsprochen wird. Insgesamt bietet die Erbteilungsklage also eine Lösungsmöglichkeit, die jedoch aufgrund der Nachteile nur in sonst ausweglosen Situationen in Betracht gezogen werden sollte.
| Vorteile einer Erbteilungsklage | Nachteile einer Erbteilungsklage |
|---|---|
| Aufteilung des Erbes und Auflösung der Erbgemeinschaft | Hohe Kosten für Gerichtsgebühren und Anwälte, Prozessrisiko |
| Endgültige Entscheidung | Wertverluste bei Versteigerungen und zusätzliche Versteigerungsgebühren |
| Evtl. Beilegung von Streitigkeiten unter den Miterben | Evtl. weitere Konflikte unter Erben nach der Erbteilung |
Um eine Erbteilungsklage mit Erfolgsaussicht bei Gericht einreichen zu können, bedarf es einiger Voraussetzungen und Vorbereitungen. Außerdem darf auch in bestimmten individuellen Situationen keine Klage eingereicht werden. Dabei ist z. B. Der Fall, wenn ein Erblasser durch eine letztwillige Verfügung bereits geregelt hat, wer was von seinem Erbe erhalten soll. Außerdem ist eine Erbteilungsklage auch nicht zulässig, wenn bereits in einer Erbengemeinschaft wirksam entschieden wurde, wie die Erbverteilung zu vollziehen ist. Ferner kann ein Klage auch nicht stattfinden, wenn das Erbrecht nach § 2043-2045 BGB eine Teilung verbietet, was z. B. durch die anstehende Geburt eines weiteren Erben die Erbengemeinschaft noch vergrößert wird. Für den Fall, dass keine der dargestellten Bedingungen geben ist, kann jeder Miterbe zu jedem Zeitpunkt eine Erbteilungsklage einreichen, wobei er jedoch ebenfalls bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen hat.
Als zentrale Voraussetzung für eine erfolgreiche Erbteilungsklage gilt ein detaillierter Teilungsplan, der die Basis für die gerichtliche Erbteilung bietet. Dabei bietet der klagende Miterbe mit dem Einreichen der Klage gleichzeitig einen Auseinandersetzungsvertrag an. Für den Fall, dass das Gericht diesem zustimmt und die Klage Erfolg hat, ist eine Zustimmung der Miterben nicht mehr erforderlich. Da bei einer normalen Erbauseinandersetzung alle Miterben mit der Erbteilung einverstanden sein müssen, ersetzt hierbei das Gerichtsurteil das Einverständnis der Miterben.
Für den Fall, dass ein Erblasser bereits Verfügungen zu einer teilweisen Aufteilung des Erbes getroffen hat, z. B. durch ein Testament, müssen diese in der Klage bzw. Des Teilungsplan berücksichtigt werden, ebenso wie Ausgleichspflichtige Schenkungen. Ferner muss der Teilungsplan auch den vollständigen Nachlass umfassen und der Kläger muss für jeden Gegenstand vorschlagen, wer ihn erben soll. Außerdem muss er dabei auch Mitglieder der Erbengemeinschaft berücksichtigen, d. h. Jedem Miterben muss auch ein Teil des Nachlasses zugesprochen werden.
Ferner ist auch die Teilungsreife des Nachlasses eine wichtige Voraussetzung für die Erbteilungsklage. Dabei kann keine Klage eingereicht werden, solange der Nachlass nicht teilungsreif ist. Hierbei ist die Teilungsreife dann erreicht, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten bedient wurden und kein weiterer Wertverlust bei der Aufteilung des Erbes zu erwarten ist. Für den Fall, dass z. B. Immobilien im Nachlass vorhanden sind, die nicht teilbar sind, müssen diese notfalls durch eine Teilungsversteigerung zwangsversteigert werden, um den Erlös dann unter den Erben verteilen zu können.
Obgleich jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft zu jedem Zeitpunkt eine Klage zur Erbteilung einbringen kann, bietet es sich grundsätzlich aufgrund der nicht selten sehr komplexen Ausgangslage an, den Klageantrag durch einen fachkundigen Anwalt erstellen und einbringen zu lassen. So können Formfehler in der Antragstellung, wie auch für den Laien nur schwer formulierbare rechtliche Zusammenhänge in der Antragsschrift berücksichtigt und somit die umfassende Wahrung der Interessen und Rechte des Antragstellers gewährleistet werden.
Um eine Erbteilungsklage erfolgreich einreichen zu können, müssen neben den oben genannten Voraussetzungen bestimmte Mindestinhalte nach § 253 der Zivilprozessordnung für eine Klage vorhanden sein. Dazu zählen:
Der Ablauf einer Erbteilungsklage und somit die sogenannte Abwicklung der Klage erfolgt nach einem vorgegebenen Schema, das grundsätzlich allen beteiligten Verfahrensparteien verfahrens notwendige Rechte zugesteht und somit einen gesetzeskonformen Ablauf des gesamten Verfahrens ermöglicht. Folgende Prozessschritte sind grundsätzlich in jedem Verfahren einzuhalten:
Grundsätzlich bietet sich im Zuge der Abwicklung der Klage zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit, eine Übereinkunft zwischen dem Kläger und dem / den Beklagten zu erzielen und die laufende Klage somit unabhängig vom Fortschritt des Verfahrens zu beenden. In diesem Fall werden die angefallenen Prozesskosten jedoch dem Kläger zugeschrieben und hat dieser die angefallenen Gerichtskosten im vollem Umfang fristgerecht zu begleichen.
In vielen Fällen ist eine Erbteilung auf alle Miterben erst dann möglich, wenn alle unteilbaren Vermögensgegenstände in teilbares Geld umgewandelt wurden. Für den Fall, dass die Erben den Erbteilungsprozess beschleunigen wollen, sollten deshalb bereits vor Prozessbeginn alle unteilbaren Gegenstände des Nachlasses, wie z. B. Immobilien oder Kunstwerke veräußert werden. Hierbei geschieht dies meist in einer Teilungsversteigerung, die eine besondere Form der Zwangsversteigerung darstellt. Dabei wird dann der unteilbare Teil des Nachlasses veräußert, sodass der Erlös unter den Miterben aufgeteilt werden kann und die Erbengemeinschaft dann auch aufgelöst werden kann.
Hierbei kann eine Teilungsversteigerung sowohl vor als auch nach einer Erbteilungsklage stattfinden. Für den Fall, dass diese bereits vor dem Erbteilungsprozess stattgefunden hat, kann dann nach der gerichtlichen Zustimmung zum Teilungsplan direkt das Erbe auf die Miterben verteilt werden.
Der Erblasser hinterlässt eine Eigentumswohnung im Wert von 200.000 € und ein Vermögen von 100.000 €, also einen gesamten Nachlass im Wert von 300.000 €. Es sind die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder erbberechtigt. Hierbei steht der Ehefrau ein Anteil von 50% des Nachlasses zu und den Kindern jeweils 25%. Da die Ehefrau nur einen Anspruch auf 150.000 € aus dem Nachlass hat und die Kinder nicht gewillt sind, ihr die Eigentumswohnung zu überlassen, muss die Immobilie versteigert werden.
Stimmt das Gericht der Erbteilungsklage zu, wird der Teilungsplan wirksam und der Nachlass wird entsprechend unter den Erben aufgeteilt. Jedoch darf das Gericht keine Änderungen am Teilungsplan vornehmen, weshalb eine Klage auch abgewiesen wird, wenn diese aus gutem Grund beanstandet wird und deshalb Änderungen an der Klage bzw. dem Teilungsplan vorgenommen werden müssten. Hierbei kann dies dann der Fall sein, wenn entweder wichtige Voraussetzungen für die Klage nicht erfüllt wurden oder der Teilungsplan mangelhaft ist. Allerdings kann ein Kläger bei einer Ablehnung der Klage den Teilungsplan anpassen und dann als neue Klage bei Gericht einreichen.
Die Kosten einer Erbteilungsklage richten sich immer nach dem Wert des Nachlasses, der durch die Klage auseinandergesetzt werden soll. Dabei können bei hohen Nachlasswerten eben auch hohe Kosten für Klage entstehen. Allerdings sind die Gesamtkosten der Klage auch davon abhängig, wie ein Kläger die Klage vorbereitet und welche Maßnahmen mit der Klage verbunden sind. Hierbei entstehen je nach individuellem Sachverhalt also Kosten für:
Da ein Kläger möglichst bestrebt ist die kosten für die Erbteilungsklage so gering wie möglich zu halten, kann statt einer Teilungsklage für den gesamten Nachlass auch eine Teilerbauseinandersetzung Klage angestrengt werden. Hierbei werden dann nur einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass in die Klage einbezogen (z. B. eine Immobilie) wodurch der Nachlasswert gemindert wird und deshalb die Prozesskosten nur für den Wert dieses Vermögensgegenstandes anfallen.
Grundsätzlich gelten viele Kosten bei einer Erbteilungsklage zunächst einmal zu den Nachlassverbindlichkeiten. Dabei gilt dies sowohl für die Anwaltskosten bei einer ersten Teilungsklage wie auch für die Prozesskosten. Ferner werden z. B. Versteigerungskosten vom Versteigerungserlös abgezogen. Damit schmälern alle diese Positionen das Nachlassvermögen und müssen eben auch von allen Erben anteilig getragen werden. Für den Fall, dass eine erste Teilungsklage scheitert, muss jedoch der Kläger bei einem Scheitern einer zweiten Klage dann seine Anwaltskosten sowie auch die Anwaltskosten der Miterben selbst tragen. Ferner hat er dann auch die zweiten Prozesskosten zu tragen.
Will man eine Erbteilungsklage auf jeden Fall vermeiden ist der Weg einer einvernehmlichen Erbauseinandersetzung über einen Erbteilungsvertrag natürlich immer der Beste. Allerdings ist dies eben nur Möglichkeit, wenn alle Erben einer Erbengemeinschaft einstimmig über die Aufteilung des Nachlasses entscheiden können. Für den Fall, dass dies eben nicht möglich ist, gibt es jedoch noch einige andere Instrumente, die geeignet sein können, eine Erbteilungsklage zu vermeiden.
Für den Fall, dass eine Erbengemeinschaft nur hinsichtlich eines einzelnen Vermögensgegenstandes aus dem Nachlass keine Einigung erzielen kann, kann evtl. eine Teilerbauseinandersetzung eine Erbteilungsklage vermeiden. Hierbei wird der unteilbare Nachlassgegenstand eben dann verkauft oder versteigert und der Gelderlös wird unter den Miterben aufgeteilt. Allerdings muss hierfür die Zustimmung aller Miterben vorliegen und der Nachlass muss auch bereits teilungsreif sein. Außerdem dürfen einer Teilerbauseinandersetzung auch keine berechtigten Interessen eines Miterben entgegenstehen, wenn dieser z. B. Bewohner einer zu versteigernden Immobilie sein sollte.
Durch einen Erbteilverkauf kann ein Miterbe seinen Erbteil auf eine dritte Person, einen Miterben oder fremde Person, übertragen. Dabei bietet dies dem Erben den Vorteil, dass er schneller sein Erbe liquidieren kann und außerdem aus der Erbengemeinschaft austreten kann. Dabei muss er allerdings den Miterben ein Vorkaufsrecht einräumen und ein Erbteilverkauf an Dritte wird erst möglich, wenn sich die Miterben gegen einen Ankauf des Erbteils entscheiden haben. Ferner muss ein Erbteilverkauf immer durch eine notarielle Beurkundung des Vertrages bestätigt werden.
Auch eine Feststellungs- oder Leistungsklage kann helfen, um einen Nachlass in einer Erbengemeinschaft aufzuteilen. Hierbei werden bei einer Feststellungsklage zunächst der Umfang des Nachlasses geklärt, die einzelnen Nachlassgegenstände definiert und es wird auch festgestellt, ob es Ausgleichsverpflichtungen zwischen Erben gibt oder einen Herausgabeanspruch. Für den Fall, dass ein unteilbarer Vermögensgegenstand des Nachlasses Teil der Klage ist, muss eine Leistungsklage angestrengt werden, bei der Miterben zur Leistungsverpflichtung verklagt werden. Dabei muss dann z. B. ein Erbe für einen Nachlassgegenstand einen Ausgleich an seine Miterben erbringen und somit kann ebenfalls eine befriedigende Aufteilung eines Nachlasses erfolgen. Hierbei kann sich eine Leistungsklage also auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen und dadurch vermeiden, dass durch eine Erbteilungsklage ggf. der gesamte Nachlass liquidiert werden muss.
Die Erbteilungsklage ist ein aufwändiges und kompliziertes Rechtsverfahren. Deshalb sollte man sich im Vorfeld einer solchen Entscheidung zur Klage umfassend informieren und sich auch Expertenrat einholen. Dabei kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht ein sehr wichtiger Partner sein. Er kann den individuellen Fall analysieren und die Vor- und Nachteile einer derartigen Klage im Vorfeld mit seinem Mandanten besprechen.
Ferner kann er ihn natürlich auch über alternative Vorgehensweisen informieren und gegebenenfalls auch als Vermittler in einer Erbengemeinschaft tätig werden. Jedoch wird er auch im Klagefall den Prozess seines Mandanten vorbereiten und begleiten und ihn auch bei Gericht vertreten. Lassen Sie sich in ihrer persönlichen erbrechtlichen Situation unterstützen und nehmen Sie die Hilfe eines erfahrenen und spezialisierten Experten für Erbrecht in Anspruch, um auf diese Art und Weise ihre Rechte vollumfänglich gewährleistet zu wissen.
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