Enkel im Testament zu enterben, führt nicht immer zum Ziel, denn sie können gegebenenfalls ihren Pflichtteil einfordern.
Allerdings kann eine Vor- und Nacherbschaft den Enkel aus der Erbfolge vollständig eliminieren. Möchte man den Enkel von der Erbfolge ausschließen, ist die Vor- und Nacherbschaft die effizienteste Methode, das Ziel zu erreichen.
Hat der Erblasser noch Kinder, die den Nachlass erben soll, ist der Ausschluss der Enkel etwas unkomplizierter. Obschon die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge bereits die gesetzlichen Erben sind, kann der Erblasser die Kinder auch im Testament als Erben ernennen.
Dann erhalten nur sie den Nachlass. Beschränkt sich der Erblasser aber auf die eigenen Kinder, dann kann es letztendlich doch passieren, dass die Enkel einen Pflichtteil geltend machen können – und zwar dann, wenn ein Kind vor Eintritt des Erbfalls verstirbt.
Verstirbt das als Erbe eingesetzte Kind vor dem Erblasser, rückt der Enkel an dessen Stelle. In diesem Fall muss ggfs. ein neues Testament aufgesetzt werden.
Mehr Kontrolle hat der Erblasser, wenn er eine Vor- und Nacherbschaft im Testament verfügt. Dadurch kann man einen Nacherben ernennen, der als Erbe eintritt, falls der Vorerbe verstirbt. Hierbei wäre es auch denkbar, die eigenen Kinder als Vor- und Nacherben einzusetzen.
Durch diese Regelungen im Testament kann der Erblasser ausschließen, dass sein Nachlass im Erbgang beim Enkel landet. Ferner kann er auch die gut gesinnten Enkel als Nacherben eintragen und lediglich einen Enkel von der Erbfolge ausschließen.
In diesem Zusammenhang sollte der Erblasser aber dennoch an die etwaigen Pflichtteilsrechte des Enkels denken.