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Pflichtteil Enkel – Wann erhalten die Enkel den Pflichtteil?

Gibt es einen Pflichtteil für Enkel? Anders als die Kinder des Erblassers sind dessen Enkel nur unter bestimmten Umständen pflichtteilsberechtigt. Nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament sind Enkel nur dann Erben, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt. Der Pflichtteil für Enkel stellt in der Praxis eher eine Ausnahme dar. Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe? Können Enkel den Pflichtteil einklagen? Kann man Enkel vom Pflichtteil ausschließen oder einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren? In diesem Artikel beantworten wir Ihnen alle Fragen und Sie erfahren, wann ein Enkel den Pflichtteil bekommt.er

Inhaltsverzeichnis

Wann erben Enkel?

Ein Enkel kann entweder durch ein Testament zum Erben ernannt werden oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum gesetzlichen Erben werden.

Außerdem hat der Enkel bei einer testamentarischen Enterbung unter Umständen die Möglichkeit, seinen Pflichtteil einzufordern, sofern sein Elternteil (Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Darüber hinaus kann ein Enkel auch dann zum Erben werden, wenn ein im Testament bedachtes Kind des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls verstorben ist.

Erben durch Testament

Enkel können dann als Erben auftreten, wenn der Erblasser sie durch ein Testament zu Erben ernannt hat oder in einem Erbvertrag als Erben oder Miterben von einem Großelternteil eingesetzt wurden. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge durch das Testament geändert und die Enkel am Nachlass beteiligt.

Pflichtteil der Enkel durch gesetzliche Erbfolge

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Enkel nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament zum Erben werden. Dies ist immer dann möglich, wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, sodass seine nächsten Abkömmlinge in Vertretung des verstorbenen Kindes begünstigt werden. Das gesetzliche Erbrecht der Angehörigen ist abhängig vom Parentel- oder Ordnungssystem, wobei die Erben in Ordnungen aufgeteilt werden:

  • Erben der ersten Ordnung: Kinder und Enkelkind des Erblassers.
  • Erben der zweiten Ordnung: Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers. Geschiedene Elternteile sind auch Erben der zweiten Ordnung.
  • Erben der dritten Ordnung: Großeltern, Onkel, Tante sowie Cousinen und Cousins des Erblassers.
    Die Abkömmlinge des Erblassers gelten als Erben der 1. Ordnung und sind nach gesetzlicher Erbfolge vor allen anderen Erben der weiteren Ordnungen zu begünstigen. Zu jenen Abkömmlingen zählen die Kinder, Enkelkinder und Urenkel.

Lebt im Erbfall noch ein Kind, durch welches das Enkelkind mit dem Großelternteil verwandt ist, schließt dieses das Enkelkind von der Erbfolge aus. Es gilt das Repräsentationsprinzip. Ist das Kind jedoch erbunwürdig oder erfolgt eine Erbausschlagung, dann ist das Enkelkind der gesetzliche Erbe, obschon das Kind als näherer Abkömmling noch am Leben ist.

Versterben eines im Testament bedachten Kindes

Ein Enkel kann zum Erben werden, wenn ein im Testament bedachtes Kind des Großelternteils bereits verstarb. Dann fällt der Anteil des verstorbenen Kindes an dessen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel). Ist dies vom Erblasser nicht gewollt, dann muss im Testament explizit ein Ersatzerbe ernannt werden. Trotzdem steht dem Enkel sein Pflichtteil zu.

Wie hoch ist Pflichtteil der Enkel?

Angenommen der Erblasser hinterlässt 2 Söhne und eine Tochter, wobei die Tochter vor einigen Jahren gestorben ist, aber selbst zwei Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlassen hat. Auch einer der Söhne hat bereits Enkelkinder. Die Enkelkinder des Sohnes werden bei der Erbfolge nicht berücksichtigt, weil das entsprechende Elternteil (Kind des Erblassers) noch lebt. Allerdings werden die Enkelkinder der verstorbenen Tochter bei der Erbfolge berücksichtigt und treten an die Stelle des verstorbenen Kindes des Erblassers. Die Enkel erben das, was die verstorbene Tochter geerbt hätte. Somit sind die beiden Enkel und die beiden noch lebenden Kinder des Erblassers die gesetzlichen Erben.

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Was ist der Pflichtteil beim Erbe?

Der Pflichtteil beim Erbe gilt als gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und wird den nächsten Angehörigen zugesprochen. Der Pflichtteil beim Erbe verhindert, dass ein gewisser Personenkreis an Angehörigen, insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers, vollständig enterbt werden können. Da für das Erbrecht die direkten Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) eine wichtige Rolle spielen, gibt es auch ein Pflichtteil-Erbe für Enkel. Ein Pflichtteil-Erbe kommt den Pflichtteilsberechtigten aber nicht automatisch zu; sie müssen den Pflichtteil einfordern. Hierfür müssen sie ihre Forderungen an die Erbengemeinschaft oder den Alleinerben richten. Sollten sich die Erben weigern, den Forderungen nachzukommen, müssen die Enkel den Pflichtteil einklagen.

Haben Enkelkinder Anspruch auf Pflichtteil?

Nur ein begrenzter Personenkreis hat einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes. Pflichtteilsberechtigt sind demnach nur die Abkömmlinge des Erblassers, wobei nicht nur die Kinder, sondern auch die Enkel und Urenkel dazugehören. Somit können auch Enkel den Pflichtteil einfordern. Solange die Kinder des Erblassers am Leben sind und das Erbe nicht ausschlagen, kann der Enkel den Pflichtteil nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall tritt das Kind repräsentativ für den Stamm auf und ist gesetzlicher Erbe.

Sollte das Kind jedoch das Erbe ausschlagen oder als erbunwürdig erklärt werden, dann steht den Enkeln das Erbe zu. Wurden sie allerdings in einem Testament enterbt, müssen die Enkel den Pflichtteil von der Erbengemeinschaft oder dem Alleinerben einfordern. In den folgenden Situationen kann es zu einem Pflichtteilsanspruch kommen:

  • Das Kind des Erblassers wurde in einem Testament enterbt und ist vorverstorben. Der Enkel steht an der Stelle des verstorbenen Kindes und kann den Pflichtteil einfordern.
  • Ein im Testament bedachtes Kind verstirbt und im Testament wird ein Ersatzerbe gewählt oder eine Anwachsung des Erbteils bei den anderen Geschwistern bestimmt. Nun kann ein Enkel den Pflichtteil einfordern.
  • Ein Kind hat das Erbe ausgeschlagen oder ist erbunwürdig und der Enkel wurde im Testament enterbt.
    Es ist nicht immer einfach, zu erkennen, ob ein Enkel den Pflichtteil erhalten kann oder nicht. Daher empfehlen wir Ihnen eine detaillierte Beratung bei einem unserer Rechtsexperten für Erbrecht.
Hinweis

Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, hat nicht automatisch Anspruch auf den Pflichtteil. Eltern haben beispielsweise nur Anspruch auf ihren Pflichtteil, wenn der Erblasser selbst keine Abkömmlinge hat. Auch wenn die Abkömmlinge des Erblassers tot sind, treten an deren Stelle, wenn vorhanden, die Enkel des Erblassers. In diesem Fall haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch.

Kind enterbt und Enkel erben

Wie in einem der Fallbespiele erläutert, ist es auch möglich, dass ein Kind enterbt wird und ein Enkel erben kann. Wird ein Kind im Testament enterbt oder schlägt es das Erbe aus oder wird es als erbunwürdig erklärt, dann hat ein Enkel die Möglichkeit, Erbe zu werden oder den Pflichtteil einzufordern. Wurde das Kind enterbt, erben die Enkel. So entschied auch das Oberlandesgericht in einem Fall, bei welchem ein Erblasser beide Söhne enterbte und im Testament auf deren Drogenkonsum und eine gegen ihn verübte Körperverletzung hinwies. Im Testament ernannte er seine Lebensgefährtin und seinen Bruder als Erben des Nachlasses, doch der Enkel konnte seinen Pflichtteil gerichtlich einfordern.

Wann erhalten Enkel den Pflichtteil?

Damit ein Enkel den Pflichtteil einfordern kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein.

  • Pflichtteilsberechtigung: Der Enkel muss ein naher Abkömmling des Erblassers sein und pflichtteilsberechtigt.
  • Pflichtteilsanspruch: Darüber hinaus benötigen Enkel einen gültigen Pflichtteilsanspruch, denn trotz der Berechtigung kann es passieren, dass ein Enkel seinen Pflichtteilsanspruch nicht durchsetzen kann.
  • Demnach sind Enkel immer pflichtteilsberechtigt, haben aber nicht immer einen gültigen Anspruch, da die Eltern des Kindes noch am Leben sind. Der Pflichtteil für Enkel ist somit eher ein Ausnahmefall.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Um die Frage beantworten zu können, wie hoch der Pflichtteil ist, muss zunächst die gesetzliche Erbquote nach der gesetzlichen Erbfolge ermittelt werden. Diese ist unter anderem davon abhängig, wie viele Kinder und Enkel als Abkömmlinge des Erblassers am Nachlass beteiligt sind. Sobald die gesetzliche Erbquote ermittelt ist, kann die Pflichtteilquote festgesetzt werden. Diese entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im folgenden Beispiel zeigen wir Ihnen, wie man einen Pflichtteil berechnen kann.

Beispiel – Was erbt der Enkel?

Wir nehmen nochmals unser obiges Beispiel und gehen nun davon aus, dass der Erblasser auch 2 Söhne und eine verstorbene Tochter hinterlässt, aber seine Enkel in einem Testament enterbt. Wie hoch ist der Pflichtteil für die Enkel? Da die gesetzliche Erbquote für einen Enkel jeweils 1/6 beträgt, ist die Pflichtteilsquote 1/12. Das heißt beiden Enkeln zusammen steht 1/6 des Nachlasses zu.

Können Enkel den Pflichtteil einklagen?

Wie oben bereits erwähnt, erhalten die Enkel den Pflichtteil nicht automatisch, sondern müssen diesen bei der Erbengemeinschaft oder dem Alleinerben einfordern. Möchte der Erbe oder die Erben den Pflichtteil nicht auszahlen, dann müssen die Enkel den Pflichtteil einklagen. Letzteres ist mit einem erhöhten Aufwand und Kosten verbunden, doch nicht immer zeigen sich die Erben kooperativ, sodass Enkel den Pflichtteil einklagen müssen. 

Um Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen und einen Überblick über das Ihnen zustehende Erbe zu erhalten, legen wir Ihnen ein Beratungsgespräch mit unseren Rechtsexperten für Erbrecht ans Herz. Sie können Ihnen behilflich sein, als Enkel den Pflichtteil einzuklagen oder außergerichtliche Verhandlungen mit den Erben zu führen. Suchen Sie ausführliche Informationen und Tipps, wie Sie den Pflichtteil einfordern? Dann möchten wir Sie auf unseren Leitartikel verweisen.

Können Urenkel erben?

Urenkel können erben, indem sie als Erben im Testament benannt werden oder nach der gesetzlichen Erbfolge als gesetzlicher Erbe auftreten. Einen Pflichtteil können sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Hat der Erblasser Kinder hinterlassen, dann können Enkel und Urenkel keinen Pflichtteil fordern. Ist jedoch das Kind oder eines der Kinder verstorben, können Enkel oder Urenkel einen Pflichtteil einfordern.

Dabei können Urenkel aber nur einen Pflichtteil fordern, wenn deren Eltern (Enkel des Erblassers) verstorben sind. Demnach können auch Urenkel erben. Nach gesetzlicher Erbfolge steht dem Urenkel im folgenden Beispiel 1/3 des Nachlasses zu. Muss er den Pflichtteil einfordern, erhält er 1/6 des Nachlasses.

Gibt es einen Pflichtteil für die Schwiegertochter?

Laut gesetzlicher Erbfolge gibt es keinen Pflichtteil für die Schwiegertochter, da bei der gesetzlichen Erbfolge die Schwiegerkinder und Schwiegereltern nichts erben. Um Erben zu sein, müssen sie im Testament als Erben eingesetzt werden. Ein Pflichtteil für die Schwiegertochter kann nicht eingefordert werden. Siehe auch:

  • Pflichtteil Kinder
  • Pflichtteil Ehegatte
  • Pflichtteil Geschwister

Pflichtteil für Enkel umgehen

Wer den Pflichtteil für Enkel umgehen will, kann Schenkungen vornehmen und somit das Vermögen vor dem Erbfall verteilen. Doch hierbei ist Vorsicht geboten, denn auch Schenkungen werden beim Pflichtteil für Enkel berücksichtigt, und zwar im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Darüber hinaus kann auch ein Pflichtteilsverzicht mit dem Enkel ausgehandelt werden. Hierbei bestätigt der Enkel, dass er den Pflichtteil im Erbfall nicht geltend macht und erhält dafür zu Lebzeiten eine Abfindungszahlung. Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteil für Enkel zu umgehen, ist eine Verlagerung des Vermögens ins Ausland, ein Verkauf gegen Leibrente oder ein Pflichtteilsentzug.

Was erben Enkel, wenn der Sohn verstorben ist?

Ist der Sohn verstorben, dann erben die Enkel nach der gesetzlichen Erbfolge einen Teil des Nachlasses. Wurden sie im Testament enterbt, dann haben sie einen Anspruch auf den Pflichtteil und können diesen einfordern. Wie viel und was die Enkel erben, wenn der Sohn verstorben ist, ist abhängig von der Anzahl der Kinder des Erblassers und ob er einen Ehepartner hinterlassen hat. Außerdem ist die Anzahl der anderen Enkel entscheidend. Nur anhand der Ermittlung aller Faktoren kann beantwortet werden, was die Enkel erben, wenn der Sohn verstorben ist. Ist der Sohn verstorben, dann erben die Enkel an seiner Stelle.

Erben die Enkel, wenn die Kinder noch leben?

Wenn die Kinder noch leben, erben die Enkel nichts, da die Kinder des Erblassers die gesetzlichen Erben sind. Sollten die Kinder enterbt worden sein, dann können sie den Pflichtteil einfordern. Wurden die Kinder als erbunwürdig erklärt oder haben sie das Erbe ausgeschlagen, dann können die Enkel einen Pflichtteil einfordern. Aufgrund des Repräsentationsprinzip des Stammes erben die Enkel nicht, wenn die Kinder noch leben. Nur wenn ein Kind des Erblassers verstorben ist, treten die Enkel an dessen Stelle als Erben ein.

Wie kann man den Enkel von der Erbfolge ausschließen?

Enkel im Testament zu enterben, führt nicht immer zum Ziel, denn sie können gegebenenfalls ihren Pflichtteil einfordern. Allerdings kann eine Vor- und Nacherbschaft den Enkel aus der Erbfolge vollständig eliminieren. Möchte man den Enkel von der Erbfolge ausschließen, ist die Vor- und Nacherbschaft die effizienteste Methode, das Ziel zu erreichen.

Hat der Erblasser noch Kinder, die den Nachlass erben soll, ist der Ausschluss der Enkel etwas unkomplizierter. Obschon die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge bereits die gesetzlichen Erben sind, kann der Erblasser die Kinder auch im Testament als Erben ernennen. Dann erhalten nur sie den Nachlass. Beschränkt sich der Erblasser aber auf die eigenen Kinder, dann kann es letztendlich doch passieren, dass die Enkel einen Pflichtteil geltend machen können – und zwar dann, wenn ein Kind vor Eintritt des Erbfalls verstirbt.

Verstirbt das als Erbe eingesetzte Kind vor dem Erblasser, rückt der Enkel an dessen Stelle. In diesem Fall muss ggfs. ein neues Testament aufgesetzt werden. Mehr Kontrolle hat der Erblasser, wenn er eine Vor- und Nacherbschaft im Testament verfügt. Dadurch kann man einen Nacherben ernennen, der als Erbe eintritt, falls der Vorerbe verstirbt. Hierbei wäre es auch denkbar, die eigenen Kinder als Vor- und Nacherben einzusetzen.

Durch diese Regelungen im Testament kann der Erblasser ausschließen, dass sein Nachlass im Erbgang beim Enkel landet. Ferner kann er auch die gut gesinnten Enkel als Nacherben eintragen und lediglich einen Enkel von der Erbfolge ausschließen. In diesem Zusammenhang sollte der Erblasser aber dennoch an die etwaigen Pflichtteilsrechte des Enkels denken.

Wichtiger Hinweis

Die Einforderung des Pflichtteils ist nicht mit einer Klage gleichzusetzen.

Kann man Enkel vom Pflichtteil ausschließen?

Um den Enkel vom Pflichtteil ausschließen zu können, müssen der künftige Erblasser und der Enkel eine gemeinsame Vereinbarung zu Lebzeiten treffen. Dies ist anhand eines sogenannten Pflichtteilsverzichts möglich, bei dem der Enkel zu Lebzeiten eine Abfindungszahlung erhält und schriftlich versichert, dass er im Erbfall seinen Pflichtteil nicht geltend machen wird. Nur so kann man den Enkel vom Pflichtteil ausschließen, ohne im Erbfall Gefahr zu laufen, dass der Enkel trotz Enterbung seinen Pflichtteil geltend macht.

Allerdings kann der Erblasser den Enkel vom Pflichtteil nur ausschließen, wenn sein als Erbe vorgesehenes Kind zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht unterschreibt und diesen Verzicht auch auf die Enkel des Erblassers erstreckt. Kann der Erblasser den Enkel überzeugen, einen Pflichtteilsverzicht zu unterzeichnen, ist er ein für alle Mal vom Nachlass ausgeschlossen.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht beim Pflichtteil Enkel helfen?

Wird man in besonderen Familienkonstellationen als Enkel eines Erblassers zum Pflichtteilsberechtigten, kann eine Beratung bei einem Anwalt für Erbrecht sinnvoll sein. Für den Fall, dass ein Enkel durch ein Testament enterbt wurde, kann ein Anwalt für Erbrecht dabei helfen, zunächst einmal den gesetzlichen Auskunftsanspruch zum Nachlass durchzusetzen und anhand der Nachlassinformationen die Höhe des Anspruchs auch bereits berechnen.

Ferner kann er prüfen, ob ggf. noch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Für den Fall, dass die rechtmäßigen Erben sich weigern sollten, den Pflichtteil auszubezahlen, kann ein Anwalt für Erbrecht seinen Mandanten unterstützen, um diesen dann eben gerichtlich durchzusetzen. Außerdem kann ein Anwalt für Erbrecht auch in Fällen aktiv werden, in denen ein Erblasser seine Enkel von einem Erbe ausschließen will und ihn hierzu beraten, wie dies z. B. über eine Vor- und Nacherbenschaft geregelt werden kann. Außerdem kann er auch dazu beraten wie man dies durch einen Pflichtteilsverzicht bereits zu Lebzeiten regeln kann. Lassen Sie sich beraten zum Thema Pflichtteil Enkel von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

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FAQ: Pflichtteil Enkel

Ein Enkel kann zum Erben werden, wenn ein im Testament bedachtes Kind des Großelternteils bereits verstarb. Dann fällt der Anteil des verstorbenen Kindes an dessen Abkömmlinge (Enkel, Urenkel). Ist dies vom Erblasser nicht gewollt, dann muss im Testament explizit ein Ersatzerbe ernannt werden.
In der Praxis ist der Pflichtteil für Enkel eher als Ausnahmefall zu sehen. Zwar sind Enkel laut § 2303 BGB durchaus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten zuzuordnen, es wird jedoch oft an einem gültigen Anspruch fehlen. Davon wäre nur auszugehen, wenn dem Enkel ein eigenes gesetzliches Erbrecht zusteht und der Erblasser ihm dieses durch Testament oder Erbvertrag nimmt.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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