Können Enkel den Pflichtteil einklagen?
Wie oben bereits erwähnt, erhalten die Enkel den Pflichtteil nicht automatisch, sondern müssen diesen bei der Erbengemeinschaft oder dem Alleinerben einfordern. Möchte der Erbe oder die Erben den Pflichtteil nicht auszahlen, dann müssen die Enkel den Pflichtteil einklagen. Letzteres ist mit einem erhöhten Aufwand und Kosten verbunden, doch nicht immer zeigen sich die Erben kooperativ, sodass Enkel den Pflichtteil einklagen müssen.
Um Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen und einen Überblick über das Ihnen zustehende Erbe zu erhalten, legen wir Ihnen ein Beratungsgespräch mit unseren Rechtsexperten für Erbrecht ans Herz. Sie können Ihnen behilflich sein, als Enkel den Pflichtteil einzuklagen oder außergerichtliche Verhandlungen mit den Erben zu führen. Suchen Sie ausführliche Informationen und Tipps, wie Sie den Pflichtteil einfordern? Dann möchten wir Sie auf unseren Leitartikel verweisen.
Können Urenkel erben?
Urenkel können erben, indem sie als Erben im Testament benannt werden oder nach der gesetzlichen Erbfolge als gesetzlicher Erbe auftreten. Einen Pflichtteil können sie aber nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Hat der Erblasser Kinder hinterlassen, dann können Enkel und Urenkel keinen Pflichtteil fordern. Ist jedoch das Kind oder eines der Kinder verstorben, können Enkel oder Urenkel einen Pflichtteil einfordern.
Dabei können Urenkel aber nur einen Pflichtteil fordern, wenn deren Eltern (Enkel des Erblassers) verstorben sind. Demnach können auch Urenkel erben. Nach gesetzlicher Erbfolge steht dem Urenkel im folgenden Beispiel 1/3 des Nachlasses zu. Muss er den Pflichtteil einfordern, erhält er 1/6 des Nachlasses.
Gibt es einen Pflichtteil für die Schwiegertochter?
Laut gesetzlicher Erbfolge gibt es keinen Pflichtteil für die Schwiegertochter, da bei der gesetzlichen Erbfolge die Schwiegerkinder und Schwiegereltern nichts erben. Um Erben zu sein, müssen sie im Testament als Erben eingesetzt werden. Ein Pflichtteil für die Schwiegertochter kann nicht eingefordert werden. Siehe auch:
- Pflichtteil Kinder
- Pflichtteil Ehegatte
- Pflichtteil Geschwister
Pflichtteil für Enkel umgehen
Wer den Pflichtteil für Enkel umgehen will, kann Schenkungen vornehmen und somit das Vermögen vor dem Erbfall verteilen. Doch hierbei ist Vorsicht geboten, denn auch Schenkungen werden beim Pflichtteil für Enkel berücksichtigt, und zwar im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Darüber hinaus kann auch ein Pflichtteilsverzicht mit dem Enkel ausgehandelt werden. Hierbei bestätigt der Enkel, dass er den Pflichtteil im Erbfall nicht geltend macht und erhält dafür zu Lebzeiten eine Abfindungszahlung. Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteil für Enkel zu umgehen, ist eine Verlagerung des Vermögens ins Ausland, ein Verkauf gegen Leibrente oder ein Pflichtteilsentzug.
Was erben Enkel, wenn der Sohn verstorben ist?
Ist der Sohn verstorben, dann erben die Enkel nach der gesetzlichen Erbfolge einen Teil des Nachlasses. Wurden sie im Testament enterbt, dann haben sie einen Anspruch auf den Pflichtteil und können diesen einfordern. Wie viel und was die Enkel erben, wenn der Sohn verstorben ist, ist abhängig von der Anzahl der Kinder des Erblassers und ob er einen Ehepartner hinterlassen hat. Außerdem ist die Anzahl der anderen Enkel entscheidend. Nur anhand der Ermittlung aller Faktoren kann beantwortet werden, was die Enkel erben, wenn der Sohn verstorben ist. Ist der Sohn verstorben, dann erben die Enkel an seiner Stelle.
Erben die Enkel, wenn die Kinder noch leben?
Wenn die Kinder noch leben, erben die Enkel nichts, da die Kinder des Erblassers die gesetzlichen Erben sind. Sollten die Kinder enterbt worden sein, dann können sie den Pflichtteil einfordern. Wurden die Kinder als erbunwürdig erklärt oder haben sie das Erbe ausgeschlagen, dann können die Enkel einen Pflichtteil einfordern. Aufgrund des Repräsentationsprinzip des Stammes erben die Enkel nicht, wenn die Kinder noch leben. Nur wenn ein Kind des Erblassers verstorben ist, treten die Enkel an dessen Stelle als Erben ein.
Wie kann man den Enkel von der Erbfolge ausschließen?
Enkel im Testament zu enterben, führt nicht immer zum Ziel, denn sie können gegebenenfalls ihren Pflichtteil einfordern. Allerdings kann eine Vor- und Nacherbschaft den Enkel aus der Erbfolge vollständig eliminieren. Möchte man den Enkel von der Erbfolge ausschließen, ist die Vor- und Nacherbschaft die effizienteste Methode, das Ziel zu erreichen.
Hat der Erblasser noch Kinder, die den Nachlass erben soll, ist der Ausschluss der Enkel etwas unkomplizierter. Obschon die Kinder nach gesetzlicher Erbfolge bereits die gesetzlichen Erben sind, kann der Erblasser die Kinder auch im Testament als Erben ernennen. Dann erhalten nur sie den Nachlass. Beschränkt sich der Erblasser aber auf die eigenen Kinder, dann kann es letztendlich doch passieren, dass die Enkel einen Pflichtteil geltend machen können – und zwar dann, wenn ein Kind vor Eintritt des Erbfalls verstirbt.
Verstirbt das als Erbe eingesetzte Kind vor dem Erblasser, rückt der Enkel an dessen Stelle. In diesem Fall muss ggfs. ein neues Testament aufgesetzt werden. Mehr Kontrolle hat der Erblasser, wenn er eine Vor- und Nacherbschaft im Testament verfügt. Dadurch kann man einen Nacherben ernennen, der als Erbe eintritt, falls der Vorerbe verstirbt. Hierbei wäre es auch denkbar, die eigenen Kinder als Vor- und Nacherben einzusetzen.
Durch diese Regelungen im Testament kann der Erblasser ausschließen, dass sein Nachlass im Erbgang beim Enkel landet. Ferner kann er auch die gut gesinnten Enkel als Nacherben eintragen und lediglich einen Enkel von der Erbfolge ausschließen. In diesem Zusammenhang sollte der Erblasser aber dennoch an die etwaigen Pflichtteilsrechte des Enkels denken.