Können auch Urenkel erben?
Ein Urenkel kann auch immer dann erben, wenn er in einem Testament bedacht wurde oder durch die gesetzliche Erbfolge zum gesetzlichen Erben wird. Für den Fall jedoch, dass ein Erblasser noch Kinder oder Enkelkinder hinterlassen hat, können die Urenkel nach der gesetzlichen Erbfolge keine gesetzlichen Erben werden. Wenn allerdings bereits ein Kind und die entsprechenden Enkel des Erblassers bereits verstorben sind, so können auch die Urenkel als gesetzliche Erben eingesetzt werden. Falls diese enterbt wurden, steht ihnen immer noch der Pflichtteil zu.
Wie kann man einen Enkel von der Erbfolge ausschließen?
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbenschaft kann die eigenen Enkel vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Für den Fall, dass der Erblasser jedoch auch noch Kinder hat, ist dieser Ablauf etwas komplizierter. Dabei kann er zusätzlich zur sowieso gegebenen gesetzlichen Erbfolge, seine Kinder auch in einem Testament als Erben benennen.
Um jedoch auszuschließen, dass sein Nachlass doch irgendwann bei den Enkelkindern landet nach dem Versterben der eigenen Kinder, kann er die eigenen Kinder im Testament als Vorerben einsetzen und dementsprechend auch Nacherben einsetzen, die nach dem Tod der eigenen Kinder dann seinen Nachlass erhalten sollen. Nacherben können in diesem Fall dann eben auch andere Personen sein oder eben nur jene Enkel, denen er letztendlich doch noch etwas vermachen möchte. Grundsätzlich kann ein Erblasser durch derartige Verfügungen jedoch auch ausschließen, dass in einem nachgelagerten Erbgang die eigenen Enkel an seinem Nachlass beteiligt werden. Allerdings schließt dies nicht den Pflichtteilsanspruch der Enkel aus.
Wie kann man den Enkeln den Pflichtteil entziehen?
Wenn ein Erblasser den Pflichtteil für seine Enkel umgehen will, kann er zu Lebzeiten bereits Schenkungen vornehmen und damit sein Vermögen bereits vor dem Erbfall aufteilen. Allerdings können auch Schenkungen bei der Berechnung eines Pflichtteils für Enkel berücksichtigt werden, bei einem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Hierbei bleibt also zu klären, welche Schenkungen Berücksichtigung finden können. Alternativ kann jedoch auch ein Pflichtteilsverzicht mit den Enkeln vereinbart werden, zumeist gegen die Zahlung einer Abfindung. Dabei bestätigt ein Enkel dann, dass er im Erbfall seinen Pflichtteil nicht geltend macht. Weitere Möglichkeiten, den Pflichtteil zu umgehen für die Enkel sind z. B. ein Verkauf des Nachlasses gegen eine Leibrente oder eine Verlagerung von Vermögen ins Ausland oder aber auch ein begründeter Pflichtteilsentzug.