In Deutschland fällt auf den Nachlass eines Verstorbenen eine sogenannte Erbschaftssteuer an, bei dem die Erben ihren Erbteil immer dann entsprechend der eigenen Steuerklasse versteuern müssen, wenn dieser den gesetzlich vorgesehenen Steuerfreibetrag übersteigt. Deshalb sollte man als Erbberechtigter immer eine Erbschaft Steuererklärung abgeben. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, in welchen Fällen eine Erbschaft Steuererklärung immer notwendig ist, wie diese erstellt wird und wann diese fällig wird für die Steuern.
In Deutschland bildet das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbSG) die juristische Grundlage für die Steuererhebung. In diesem Gesetz finden sich außerdem auchwichtige Vorschriften der Durchführungsverordnung zum versteuern.
Grundsätzlich handelt es sich bei den Regelungen zur Besteuerung in Deutschland um eine Landessteuer, die von Bundesland zu Bundesland bei Steuerklassen leicht variieren kann, jedoch ist die Höhe der Freibeträge dabei einheitlich geregelt.
Die deutsche Steuer für Erbschaften ist eine sogenannte Erbanfallsteuer, was bedeutet, dass die Steuerpflicht eines Erbberechtigten immer mit dem Anfall einer Erbschaft eintritt. Im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen der gesamte Nachlass besteuert wird, besteuert das Steuerrecht in Deutschland den konkreten Erbteil eines Erbberechtigten. Deshalb muss man also nicht den gesamte Nachlass eines Erblassers mit einer Nachlasssteuer versteuern, sondern es wird stattdessen immer der Erbteil eines einzelnen Miterben, Pflichtteilsberechtigten oder auch Vermächtnisnehmers vom Finanzamt einzeln besteuert. Aus diesem Grunde muss in Deutschland auch jeder Miterbe eine eigene Steuererklärung abgeben.
Ebenso wie das Finanzamt einen Erbteil besteuern kann, werden auch Schenkungen nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz besteuert. Deshalb müssen auch Schenkungen, die ein Erblasser vollzogen hat, in einer entsprechenden Steuererklärung zu Versteuern, angegeben werden. Steuerpflichtig werden diese Schenkungen jedoch nur, wenn der hier ebenfalls gültige gesetzliche Freibetrag überschritten wird. Außerdem kann im Rahmen von Schenkungen dieser Freibetrag in Deutschland auch alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dadurch kann im Rahmen einer durchdachten Nachlassplanung eben auch die Belastung durch die Steuer für die Miterben sinnvoll verringert werden.
Unabhängig von der Höhe eines jeweiligen Erbteils sollte ein Erbberechtigter in Deutschland stets eine Steuererklärung abgeben, da er der persönlichen Steuerpflicht gemäß § 2 ErbStG unterliegt. Für den Fall, dass er dieser Pflicht nicht nachkommt, muss er auch mit Sanktionen in Form von Geldbußen oder gar Haftstrafen rechnen. Deshalb ist es immer ratsam, eine derartige Steuererklärung selbst in dem Falle abzugeben, wenn man als Miterbe vermutlich nicht steuerpflichtig ist. Hierbei hat es das Gesetz in Deutschland so vorgesehen, da es den Finanzbehörden zusteht, festzustellen, ob eine Steuerpflicht im konkreten Fall besteht oder nicht.
Das Einreichen einer Steuererklärung erfolgt in Deutschland immer mithilfe entsprechender Formulare. Hierbei müssen zunächst Angaben zum Erblasser gemacht werden, wie z. B. Name und Anschrift sowie der Todestag. Außerdem muss auch der Familienstand angeben werden und es müssen Angaben dazu gemacht werden, ob eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages existieren. Außerdem müssen alle am Erbfall beteiligten Personen genannt werden und es muss eine Auflistung erfolgen, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der verstorbene Erblasser hinterlassen hat.
Hierbei muss in Deutschland die Steuererklärung immer innerhalb von drei Monaten abgegeben werden, wobei diese Frist erst beginnt, mit der Kenntnis über den Erbfall. Dabei sollten sich die Miterben auch unbedingt an diese Frist halten, da das zuständige Finanzamt ohnehin Kenntnis vom Erbfall erhält und von den beteiligten Behörden und Institutionen informiert wird.
Für die Anzeigepflicht eines Erbes nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt existiert eine eingeschränkte Ausnahme. Hierbei kann diese entfallen, wenn die Abwicklung des Erbfalls durch einen gerichtlich oder privat bestellten Testamentsvollstrecker erfolgt und das Verwandtschaftsverhältnis des Miterben zum Erblasser eindeutig geklärt ist. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass weder Grundbesitz noch Betriebsvermögen, sowie keine Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Nachlass gehören. Die Anzeige des Erbes kann zunächst formlos, beim örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen und muss folgende Informationen enthalten:
Hierbei sind bei früheren Schenkungen alle Schenkungen anzugeben, die in einem Zeitraum bis zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind. Nur diese werden bei einem Erbe angerechnet. Wichtig ist es hierbei, vollständige und richtige Angaben zu machen, da ansonsten eine Steuerhinterziehung vorliegen könnte. Dabei sollte man auch nicht vergessen, im Ausland befindliche Nachlassgegenstände anzugeben, da auch diese in Deutschland der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen.
Das Finanzamt kann auch seinerseits nach Kenntnis vom Erbe eine Steuererklärung von den Erben oder Vermächtnisnehmer anfordern. Hierbei wird normalerweise eine großzügige Frist zur Abgabe gesetzt. Für den Fall, dass man die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben kann, sollte man eine Fristverlängerung beantragen, da ansonsten ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Steuer gemäß § 152 AO, sowie Zwangsgelder gemäß § 329 AO festgesetzt werden können. Grundsätzlich ist dann die Steuererklärung immer abzugeben, auch wenn der Steuerpflichtige der Auffassung ist, dass die Steuer in seinem Fall nicht anfällt in seiner Steuerklasse. Die Entscheidung darüber, ob Steuer auf ein Erbe fällig wird, obliegt in diesem ersten Schritt nur dem Finanzamt.
Um eine Erbschaft Steuerklärung korrekt und optimal erstellen zu können, muss man zunächst über die steuerrechtlichen Bedingungen im Einzelfall Bescheid wissen. Die Höhe der Steuer ist einerseits natürlich vom Gesamtwert des Erbes abhängig, aber in den meisten Fällen auch ganz besonders vom individuellen Freibetrag und der eigenen Steuerklasse. Dabei ist der individuelle Freibetrag immer der Betrag, den man als Erbe steuerfrei erben kann.
Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser kann dieser entsprechend hoch oder niedrig ausfallen. Für den Fall, dass der gesamte Wert der eigenen Erbschaft unterhalb der Freibetragsgrenze liegt, wird keine Erbschaftssteuer fällig. Nur für darüberhinausgehende Beträge ist dann die entsprechende Steuer zu entrichten. Für den Fall, dass das eigene Erbe den eigenen Freibetrag übersteigt, ist die Höhe der Erbschaftssteuer davon abhängig, wie hoch dieser Überschussbetrag ist und in welche Erbschaftssteuerklasse der Erbe nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser einzuordnen ist.
Bei Erbschaften gibt es sogenannte Freibeträge, auf die keine Steuer zu entrichten ist. Dabei richtet sich dieser nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis. Anbei die aktuellen Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, die in Anspruch genommen werden können:
| Person | Freibetrag in € |
|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 |
| Leibliche Kinder / Adoptivkinder | 400.000 |
| Enkelkinder | 200.000 |
| Sonstige Nachkommen / Eltern / Großeltern | 100.000 |
| Geschwister, Neffen, Nichten | 20.000 |
| Alle aus Steuerklasse III | 20.000 |
Einige enge Verwandte des Erblassers können zusätzlich zum Steuerfreibetrag einen sogenannten Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Hierzu zählen zählen die Kinder des Erblassers und der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Durch den Versorgungsfreibetrag soll die Versorgung dieser Personen nach dem Tod des Erblassers sichergestellt werden. Hierbei können derartige Versorgungsfreibeträge zusätzlich zum regulären Freibetrag folgendermaßen geltend gemacht werden:
Übersteigt ein Erbe den Freibetrag, ist auf das überschüssige Erbe Erbschaftsteuer zu zahlen. Dabei spielt dann die Höhe des Betrages und das verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser eine Rolle für die Steuerklasse. Der Gesetzgeber hat hierfür unterschiedliche Erbschaftssteuerklassen geschaffen. Die verschiedenen Steuerklassen haben unterschiedliche Erbschaftssteuersätze, die man der beigefügten Tabelle entnehmen kann:
| Erbschaft in € | Erbschaftssteuer Steuerklasse I | Erbschaftssteuer für Steuerklasse II | Erbschaftssteuer für Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
| Darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Grundsätzlich kann der steuerpflichtige Erbe seine Erbschaft Steuererklärung selbst abgeben. Jedoch empfiehlt sich immer dann die Unterstützung durch einen erfahrenen Experten für Erbrecht, wenn die Vermögenswerte des Nachlasses folgende Bestandteile enthalten:
Außerdem empfiehlt es sich auch immer einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu beauftragen, wenn der Erblasser verheiratet war und sein Vermögen im Verlaufe seines Lebens ganz überwiegend von Ihm selbst gebildet wurde, da hierbei ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich die Belastung durch die Erbschaftsteuer erheblich mindern kann. Bei einem Erbe der oben genannten Vermögenswerte ist die Abgabe einer korrekten Steuererklärung immer komplex, denn es sind dann zusätzlich zur Steuererklärung auch weitere Formulare für eine sogenannte Bedarfsbewertung einzureichen. Dabei müssen dann zur einfachen Erbschaftssteuererklärung (als Mantelbogen Erb11) dann auch folgende Anlagen zur sogenannten Bedarfsbewertung gemacht werden:
Gerade bei Unternehmen und Immobilien ist die Bewertung des geerbten Vermögenswertes für die Erbschaftsteuer sehr wichtig und auch problematisch. Außerdem können in diesen Bereichen sehr viele gesetzliche Steuerbefreiungen oder auch Steuervergünstigungen greifen, die ein Laie nicht überblicken kann. Allerdings kann man die dabei relevanten steuerrechtlichen Möglichkeiten nur ausschöpfen, wenn man sie kennt und dadurch auch Erbschaftssteuer einsparen.
Hierbei kann es meist sinnvoll sein, dem zuständigen Finanzamt durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert des Vermögenswertes nachzuweisen. Grundsätzlich sind dabei immer gegen die mögliche Steuerersparnis die zusätzlichen Kosten für das Sachverständigengutachten abzuwägen. Außerdem sollte bei der Zuwendung von Vermögenswerten, die teilweise oder vollständig steuerfrei bewertet werden können, auch darauf geachtet werden, dass eine Steuerbefreiung auch geltend gemacht wird.
Eine Steuererklärung zum Erbe muss immer durch den Erben selbst unterschrieben werden.
Auch muss man sich als Steuerpflichtiger darauf einstellen, dass der Steuerbescheid oft auch erst ein Jahr nach Abgabe der Steuererklärung ergeht. Dies hängt zumeist von den Umständen des Einzelfalls ab und der Auslastung des zuständigen Finanzamts. Grundsätzlich ist immer dann mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen, wenn Immobilien oder Unternehmensanteile betroffen sind. Dabei ergeht dann auch häufig zunächst ein vorläufiger Steuerbescheid, der später noch eine Änderung erfährt, noch wenn durch das jeweilige zuständige Finanzamt ein gesonderter Feststellungsbescheid über die Bewertung ergeht.
Je nachdem, welche Unterstützung man bei der Erstellung der Erbschaft Steuererklärung in Anspruch nimmt, gestalten sich auch die Kosten. Hierbei werden die Kosten für die Erstellung entweder nach Vergütungsverordnungen von Steuerberatern oder Stundensätzen von spezialisierten Anwälten berechnet. Grundsätzlich können die Kosten für die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung vom Wert der Erbschaft in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Da diese Steuern eine hohe Komplexität der Gesetzeslage aufweisen und Reformen auch immer wieder für geänderte Gesetzeslagen sorgen, empfiehlt es sich immer, einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht mit der Steuererklärung zu beauftragen, wenn auch der Nachlass komplex ist. Hierbei kann dieser dafür sorgen, dass eine optimale steuerliche Gestaltung des Nachlasses realisiert wird und dies entsprechend in die Erbschaft Steuererklärung einfließt.
Ferner unterstützt ein erfahrener Anwalt für Erbrecht natürlich auch, wenn ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid notwendig ist und er hilft auch bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmen im Nachlass. Zusätzlich kann er seinen Mandanten natürlich auch rechtlich unterstützen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Steuererklärung eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, gegen die er sich verteidigen muss. Ferner steht er natürlich auch als Berater für Erbengemeinschaft zur Verfügung, die er in erbschaftsteuerrechtlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Erbschaft Steuererklärung.
Die Erbschaftsteuer hat nichts mit der Einkommensteuererklärung zu tun. Sie ist eine eigenständige Steuerart. Liegt das Erbe über dem Freibetrag, muss das Erbe nach dem gültigen Steuersatz der Steuerklasse versteuert werden.
Das Standesamt, die Nachlassgerichte, Notare, deutsche Konsuln im Ausland und sogar die Banken machen dem Finanzamt gegenüber bei Todesfällen Kontrollmitteilungen. So erfährt das Finanzamt vom Todesfall, und dem Erbe. Aber auch Sie als Erbe müssen das Finanzamt unter Umständen informieren.
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