Nach dem Tod eines Erblassers geht sein Vermögen als Erbschaft auf einen oder mehrere Erben über gemäß § 1922 BGB. Dies kann durch ein Testament geregelt sein oder aber durch die gesetzliche Erbfolge.
Um sowohl die Erbteile der Erben an der Erbschaft ermitteln zu können als auch den Pflichtteil der Pflichtteilsberechtigten, muss der Nachlasswert der Erbschaft bestimmt werden, aus dem sich dann die Erbquoten sowie auch die Pflichtteilsquoten ermitteln. Neben dem positiven Vermögen des Erblassers geht allerdings auch das negative Vermögen des Erblassers, also seine Schulden, auf die Erben über.
Zum positiven Vermögen zählen neben dem Erblasser Eigentum auch die Besitzrechte an bestimmten Dingen. Hierunter fallen z. B. Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, der Inhalt seines Safes und Lebensversicherungen, die keinen bestimmten Bezugsberechtigten ausweisen etc. Auch die Hausratsgegenstände gehören zum Erblasser Nachlass, auch für den Fall, dass er z. B. mit einem noch lebenden Ehegatten genutzt wurde. Dabei zählt man hierzu alle Gegenstände, die der gemeinsamen Lebensführung dienten, wie z. B. die Einrichtung, elektrische Geräte, die Küchenausstattung, Bettwäsche etc. Hierbei ist auch nicht entscheidend, welchen Wert diese Erbmasse noch hat, sofern es sich nicht um wertvolle Antiquitäten oder Designer Gegenstände handelt. Bei der Bewertung sind auch nicht die Anschaffungskosten relevant, sondern der Wert der einzelnen Gegenstände zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Grundsätzlich können auch Gegenstände, die dem noch lebenden Ehepartner gehören, zu den Hausratsgegenständen zählen, wenn diese hauptsächlich für gemeinsame Zwecke genutzt wurden, wie z. B. ein Auto. Jedoch muss hier immer im Einzelfall abgewogen werden und ein Testament kann immer andere Verfügungen treffen.
Hingegen gehören Luxusgegenstände, die als Wertanlage angeschafft wurden, nicht zu einem Hausrat, wenn sie nicht der Lebensführung dienten, sondern nur eine Vermögensanlage darstellen, wie z. B. ein Boot oder ein Kunstgemälde im Safe. Für den Fall jedoch, dass ein Kunstgemälde im Wohnzimmer zur Verzierung hängt, ist es auch ein Hausratsgegenstand. Bei der Bewertung kommt es also immer auf die Funktion des Gegenstandes an, und deshalb wird nach der Art der Nutzung unterschieden. Zumeist werden Luxusgüter jedoch durch ein Testament vererbt.
Außerdem gehören auch die persönlichen Sachen des Ehepartners nicht zum Hausrat. Dabei handelt es sich um diejenigen Gegenstände, die nur zu seinem alleinigen Gebrauch und nicht für den Gebrauch der gesamten Familie bestimmt sind. Hierunter fallen z. B. persönliche Kleidungsstücke, Hobby Gegenstände, Sammlungen, persönliche Andenken oder Musikinstrumente. Deshalb hat der Ehepartner, dem diese Sachen gehören, nach der Tod des Ehepartners immer einen Anspruch auf Herausgabe dieser persönlichen Gegenstände.
Generell kann die Die Unterscheidung zwischen Hausrat oder Vermögensanlage bei einem Nachlass bedeutsam sein, da für die Aufteilung von Hausrat und Vermögen unterschiedliche gesetzliche Maßstäbe gelten. Die Ermittlung des Hausrats kann nur in einem konkreten Einzelfall erfolgen, genauso wie die Ermittlung des kompletten Nachlasses.
Nach dem BGB ist zur Berechnung von Erbteil und Pflichtteil der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls ausschlaggebend. Deshalb ist auch alles, was ein Erblasser hinterlassen hat, wertmäßig zu erfassen. Hierbei ist dies bei Bankguthaben unproblematisch, aber die Bewertung von Immobilien und auch besonders Hausrat ist schon schwieriger.
Nach BGB § 2311 muss die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände durch eine Schätzung vorgenommen werden. Hierbei können insbesondere Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch auf den Pflichtteil gemäß § 2314 BGB geltend machen und den Wert einzelner Gegenstände, auf Kosten des Nachlasses, durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Hierbei kann ein Sachverständigengutachten einen neutralen Wert ermitteln, der dann bei der Aufteilung des Nachlasses zugrunde gelegt werden kann für den Pflichtteil.
Bei vielen Gegenständen eines Nachlasses, insbesondere dem Hausrat, hilft oftmals jedoch auch kein Sachverständigengutachten zur Befriedung der Lage. Dabei sind die meisten Gegenstände eines Haushalts in der Praxis kaum verwertbar und verursachen zumeist eher Entsorgungskosten als dass sie zu einer nennenswerten Steigerung des Wertes eines Nachlasses beitragen.
Jedoch ist die Diskussion über den Wert des Hausrats beim Nachlass in vielen Erbfällen hinfällig. Dabei wird dieser bei der Berechnung eines Nachlasses gemäß § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB weitgehend außer Betracht, da ein überlebender Ehegatte nach § 1932 BGB einen Anspruch auf den sogenannten „Ehegatten-Voraus“ hat. Hierbei kann nach § 1932 BGB ein überlebender Ehegatte, wenn er zum gesetzlichem Erbe des Erblassers wird, außer seinem Erbteil auch sämtliche Haushaltsgegenstände verlangen. Dabei werden die von dieser Regelung erfassten Haushaltsgegenstände bei der Ermittlung des Nachlasses keine Berücksichtigung erfahren.
Damit der überlebende Ehegatte diesen Anspruch geltend machen kann, ist vorausgesetzt, dass er mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt führte. Für den Fall, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch die Kinder des Verstorbenen erben, darf der Ehepartner nur die Haushaltsgegenstände vorab an sich nehmen, die er selbst zur Führung eines angemessenen eigenen Haushalts benötigt. Auch für den Fall, dass ein Testament vorliegt, kann es Streit darüber geben, wer Anspruch auf den Hausrat des Verstorbenen hat, da dies meist in einem Testament nicht eindeutig bestimmt wird. Hierbei muss ein Testament dann ausgelegt werden und von dieser Auslegung hängt dann auch ab, ob z. B. der Erbe einer Wohnung auch die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände und den Hausrat miterbt.
Auch bei einer Berechnung der Erbschaftsteuer gelten besondere Regeln in Bezug auf Einrichtung und Hausrat. Dabei ist beim Hausrat im Erbschaftsteuergesetz ein Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro für nahe Angehörige bzw. 12.000 Euro für sonstige Personen vorgesehen, die von der Erbschaftsteuer befreit sind. Besonders in Fällen, in denen entferntere Verwandte oder auch Freunde zu Erben des Hausrats werden, ist diese Vergünstigung für die Erbschaftsteuer oft äußerst hilfreich, da sie durch den regulären Freibetrag von 20.000 € am Erbe ansonsten nicht sehr viel steuerfrei erben können.
Wird der Hausrat eines Erblassers zum Streitpunkt zwischen den Erben, kann eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht sinnvoll sein. Hierbei kann ein Anwalt für Erbrecht im individuellen Erbfall zunächst einmal klären, ob ein überlebender Ehepartner Anspruch auf einen Voraus haben könnte. Ferner kann er natürlich auch prüfen, ob bei der Schätzung des Hausrats evtl. Fehler vorliegen könnten und ggf. ein Sachverständigengutachten angefordert werden muss.
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kann ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch eine Vermittlerfunktion zwischen den Erben einnehmen, um eine einvernehmliche Aufteilung auch des Hausrats vorzunehmen. Zusätzlich kann er natürlich auch Erben zu ihren Freibeträgen für die Erbschaftsteuer beraten und ggf. zusätzliche Freibeträge für den Hausrat geltend machen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Hausrat und Nachlass.
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