Wenn ein Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag ein Vermächtnis anordnet, dann kann sich ein Vermächtnisnehmer generell nicht beliebig lange Zeit lassen, bis er seinen Anspruch auf das Vermächtnis bei den Erben geltend macht, die zu der Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet sind. Deshalb wollen wir Ihnen in diesem Beitrag näher ausführen, wie und wann ein Recht auf ein Vermächtnis aus einem Testament eingefordert werden muss und was es dabei zu beachten gilt. Ferner informieren wir Sie auch darüber, was es zur Vermächtnis Verjährung zu wissen gibt.
Das Recht auf eine Erfüllung eines Vermächtnisses entsteht nach dem Erbrecht, wie das Recht auf einen Pflichtteil, immer erst mit dem Erbfall, wenn dieses im Testament vorgesehen ist.
Dabei erwirbt der Vermächtnisnehmer mit dem Zeitpunkt des Todesfalls einen so genannten schuldrechtlichen Anspruch in der Regel gegen den Erben. Hierbei handelt es sich um das Recht auf die Verschaffung eines Vermögensvorteils, den ihm der Erblasserin seinem Testament zugedacht hat.
Dabei erfährt der Vermächtnisnehmer von seinem Vermächtnis in der Regel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, dem immer der entsprechende Abschnitt des letzten Willens des Erblassers beigefügt ist. Deshalb ist dem Vermächtnisnehmer also zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung in der Regel klar, was er als Vermächtnis bekommen soll und von wem er diesen Vermögensgegenstand einfordern kann.
Im deutschen Verjährungsrecht für erbrechtliche Ansprüche und damit auch für den Anspruch auf ein Vermächtnis, hat es in den vergangenen Jahrzehnten einige Änderungen gegeben. Dabei galt früher für einen Vermächtnisanspruch nach dem Erbrecht immer die regelmäßige Verjährungsfrist, heute hingegen existieren auch Ausnahmeregelungen. Dabei beginnt heute nach gültigem Recht die Frist für die Verjährung für alle Ansprüche, die einer regelmäßigen Verjährung unterliegen, immer erst ab Kenntnis des auslösenden Ereignisses.
Hierbei gilt für den Vermächtnisanspruch als auslösendes Ereignis immer der Erbfall und als Frist für diesen Anspruch sind drei Jahre gesetzlich festgeschrieben gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, ähnlich wie beim Pflichtteil. Dabei beginnt diese Frist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Vermächtnisnehmer Kenntnis über die anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne eine grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Hierbei bedeutet dies, dass ein Vermächtnisnehmer seinen Anspruch vor Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist realisiert haben sollte. Für den Fall, dass sich der Vermächtnisnehmer länger als drei Jahre Zeit lässt, kann es passieren, dass die Erben als Schuldner des Vermächtnisanspruchs die Erfüllung verweigern mit Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung, wie bei Ansprüchen auf einen Pflichtteil auch. Für den Fall jedoch, dass der Vermächtnisnehmer von einem zu seinen Gunsten in einem Testament angeordneten Vermächtnis keine Kenntnis erlangt, verjährt sein Vermächtnisanspruch erst nach 30 Jahren gemäß § 199 Abs. 3a BGB.
Wenn einem Vermächtnisnehmer durch ein Vermächtnis das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie übertragen werden soll, verjährt ein derartiger Anspruch erst nach 10 Jahren gemäß § 196 BGB. Allerdings wird diese verlängerte Verjährungsfrist auch kontrovers diskutiert und es wird in Frage gestellt, ob auf ein Immobilien Vermächtnis nicht auch die kürzere dreijährige Frist des § 195 BGB zur Anwendung kommen sollte.
Hierbei liegt jedoch eine finale Rechtsprechung zu dieser Frage noch nicht vor. Besonders hierbei muss auch erwähnt werden, dass der beschwerte Erbe zumeist auch die Kosten für die Übertragung des Vermächtnisses zu übernehmen hat.
Für den Fall, dass ein Erblasser absehen kann, dass es bei einer Realisierung eines Vermächtnisses zu Verzögerungen kommen wird, kann er z. B. in seinem Testament für das Vermächtnis eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu 30 Jahren anzuordnen nach § 202 BGB.
Wenn für die Geltendmachung eines Vermächtnisses der Ablauf der Verjährungsfrist droht und der Vermächtnisnehmer keine verjährungsunterbrechende Klage bei Gericht einreichen will, kann er sich ggf. mit dem Anspruchsgegner darüber verständigen, dass dieser eine Erklärung abgibt, in der er auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt verzichtet.
Das aktuelle Gesetz zur 30-jährigen Auffang Verjährungsfrist, dass für den Fall gilt, dass ein Anspruchsinhaber keine Kenntnis von seinem Anspruch hat, ist am 1.01.2010 mit dem § 19 Abs.3a BGB in Kraft getreten. Dabei gilt diese Regelung aufgrund von Übergangsvorschriften in den meisten Fällen jedoch erst ab dem 01.01.2020.
Für alle Erbfälle und auch Vermächtnisse, die weit vor diesem Datum eingetreten sind, wie z. B. 1970, gilt dabei dann noch eine andere Rechtslage. Zu diesen Zeiten galt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren noch grundsätzlich für alle Erbfälle und auch Vermächtnisse ab Eintritt des Erbfalls und sie hat nicht auf eine Kenntnis darüber abgestellt. Also begann diese Frist grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Erbfall eintrat. Wenn also ein Erbfall im Jahre 1970 eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist mit dem Beginn des darauf folgenden Jahres, also 1971, zu laufen. Dabei ist der Vermächtnisanspruch also 30 Jahre später, mit dem Ablauf des Jahres 2000, verjährt.
Für den Fall, dass man in einem Erbfall mit einem Vermächtnis bedacht wurde, ist es immer wichtig zu wissen, wie man seinen Anspruch geltend machen kann und wie man vorzugehen hat, wenn man bereits seit langer Zeit keine Kenntnis von diesem Vermächtnisanspruch hatte. Deshalb ist es immer sinnvoll, sich in solchen Fällen von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
Dabei kann dieser den individuellen Fall prüfen und auch die anwendbaren Fristen und evtl. Kosten analysieren. Ferner stellt er natürlich auch fest, gegen wen dieser Anspruch geltend zu machen ist, da ein Vermächtnis nicht unmittelbar auf einen Vermächtnisnehmer übergeht, sondern als Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht werden muss, der zumeist ein Erbe ist.
Hierbei kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht dann auch beraten zu den zusammenhängenden Themen, wie z. B. den Kosten der Vermächtnis Erbschaftssteuer, zur Vermächtnis Fälligkeit und auch zu den Vermächtniserfüllung Kosten im Allgemeinen. Lassen Sie sich beraten von einem spezialisierten Experten für Erbrecht zu Ihrem Vermächtnisanspruch und zur entsprechenden Vermächtnis Verjährung.
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