Durch den Erbteilungsvertrag schaffen die Miterben einer Erbengemeinschaft eine vertragliche Vereinbarung, die die Verteilung des Nachlasses regelt und damit auch die Erbengemeinschaft auflöst. Dabei wird mit dem Erbteilungsvertrag dann das Erbe aufgeteilt, entsprechend den getroffenen Vereinbarungen. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zum Erbteilungsvertrag zusammenstellen, dabei auch auf Formales hinweisen und Ihnen aufzeigen, welche Punkte besonders wichtig zu beachten, um eine gelungene Teilung des Erbes auch vollziehen zu können.
Durch den Erbteilungsvertrag wird zwischen allen Miterben eine Vereinbarung geschlossen, die genau regelt, wer was aus einem Nachlass eines Verstorbenen erhält. Dabei sind diese Erben nach Eintritt des Erbfalls zunächst in eine Erbengemeinschaft eingetreten, auf die der Nachlass gemeinschaftlich übertragen wurde. Dabei hat die Gemeinschaft die Aufgabe, diesen zunächst zu verwalten.
Mit dem Erbteilungsvertrag regeln die Miterben der Erbengemeinschaft dann die endgültige Erbverteilung des Nachlasses auf die einzelnen Erben und lösen damit auch die Erbengemeinschaft auf.
In der Praxis kommt es jedoch gerade in einer Erbengemeinschaft häufig zu Konflikten, da Uneinigkeit entweder schon über die Verwaltung des Nachlasses besteht oder aber keine Einigung über die endgültige Erbteilung erzielt werden kann. Allerdings ist der Erbteilungsvertrag, der eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses verlangt, zumeist der schnellste, günstigste und auch sicherste Weg, eine Erbauseinandersetzung zu erreichen. Hierbei muss für den Abschluss des Vertrages die Zustimmung aller Miterben der Erbengemeinschaft eingeholt werden.
Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, müssen andere Optionen zur Erbverteilung in Betracht gezogen werden und letztendlich kann die Erbteilung dann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei entstehen für die beteiligten Erben dann jedoch immer deutlich höhere Kosten und auch Erbstreitigkeiten lassen sich dabei meist nicht verhindern.
Eine Erbteilung bzw. Erbauseinandersetzung vollzieht sich idealerweise in zwei Schritten. Dabei muss zunächst eine Einigung aller Miterben über die Verteilung aller Vermögenswerte des Nachlasses erfolgen. Für den Fall, dass dies erreicht werden kann, muss in einem zweiten Schritt dann das Eigentum gemäß der Einigung auf die einzelnen Miterben übertragen werden, die dadurch zu neuen Eigentümern der einzelnen Nachlassgegenstände werden.
Dabei ist für die Einigung unter den Miterben keine besondere Form vorgeschrieben. Deshalb kann diese natürlich auch mündlich vereinbart werden, jedoch empfiehlt sich auch hier die Schriftform. Allerdings sollte man dies unbedingt einhalten, wenn es um umfangreiche und wertvolle Nachlässe geht, die immer durch einen Erbteilungsvertrag aufgeteilt werden sollten.
In der Praxis kommt es vor, dass sich eine Erbengemeinschaft zunächst mit einem einzelnen Miterben auf seinen Erbteil und den darin enthaltenen Nachlass einigt. Dabei folgt dann die weitere Auseinandersetzung mit den noch verbleibenden Miterben erst in einem nachfolgenden Schritt. In diesem Fall spricht man von einer Abschichtung.
Eine Erbengemeinschaft einigt sich darauf, dass der Miterbe A einen Geldbetrag X aus dem Nachlass erhalten soll und damit in Bezug auf seine Erbansprüche abgefunden wird. Aufgrund dieser Übereinkunft hat dieser Miterbe A dann mit der weiteren Erbteilung unter den verbleibenden Miterben nichts mehr zu tun. Grundsätzlich sollte eine derartige Abschichtung einzelner Erbansprüche immer schriftlich festgehalten werden. Zudem empfiehlt es sich diese Übereinkunft anwaltlich begleiten zu lassen, um die sogenannte Abschichtung rechtssicher und unstrittig formulieren zu können.
Im Folgenden wollen wir aufzeigen, wie man einen derartigen Vertrag idealerweise erstellt und welche Form- und Inhaltserfordernisse dabei zu beachten sind.
Generell ist ein Erbteilungsvertrag an keine Formvorschriften gebunden und kann rein rechtlich gesehen auch mündlich wirksam werden. Allerdings sollte man, insbesondere aus Gründen der späteren Beweisführung und auch Nachvollziehbarkeit immer auf einer schriftlichen Ausfertigung bestehen. Dabei muss ein Erbteilungsvertrag immer nur dann notariell beglaubigt werden, wenn durch die Erbverteilung auch Immobilien oder z. B. Gesellschaftsanteile übertragen werden, für die diese besonderen Formvorschriften gelten.
Dabei können die Erben durch den Vertrag eine Erbteilung vollständig oder auch nur in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände vollziehen, was man dann als Teilerbauseinandersetzung bezeichnet. Oftmals wird in der Praxis deshalb aus Kostengründen auch nur ein notarieller Erbteilungsvertrag für Nachlasswerte erstellt, die eben eine Beurkundungspflicht haben, wie z. B. Immobilien oder auch Gesellschaftsanteile.
Wie jeder andere Vertrag unterliegt auch der Erbteilungsvertrag gewissen Inhaltsvorschriften. Für den Fall, dass diese nicht beachtet werden, kann der Vertrag entweder ganz oder auch teilweise für nichtig erklärt werden. In diesem Fall wäre dann die Erbverteilung zunächst einmal gescheitert, Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft wären nicht beigelegt und auch wichtige Vermögenswerte aus dem Nachlass können nicht in die Verwaltung eines einzelnen Erben übergeben werden. Deshalb ist es sehr wichtig, die Inhaltsvorschriften eines derartigen Vertrages genau zu kennen um eine bestmögliche Rechtssicherheit bei der Erstellung zu haben.
Wichtige Inhaltselemente des Vertrages sind:
Dabei ist insbesondere auch eine sehr gewissenhafte Aufstellung des Nachlassverzeichnisses sehr wichtig. Nur durch die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses kann sichergestellt werden, dass nach dem Vertragsabschluss nicht noch weitere Vermögensgegenstände zum Vorschein kommen, die dann ein weiteres Bestehen der Erbengemeinschaft notwendig machen. Mit den Verzichtserklärungen erklären sich alle Erben der Erbengemeinschaft mit dem Erbteilungsvertrag einverstanden und schließen dadurch auch verbindlich aus, zu einem späteren Zeitpunkt noch Erbansprüche am Nachlass geltend zu machen.
Ferner können in einem derartigen Vertrag auch Vollmachten für bestimmte Miterben erteilt werden, die dadurch z. B. befugt werden, Fahrzeuge umzumelden oder auch Konten aufzulösen ohne dass alle Miterben ihre Zustimmung erteilen müssen. Dadurch kann eine endgültige Erbauseinandersetzung durchaus beschleunigt werden. Um sicherzustellen, dass nicht durch einzelne unwirksame Klauseln des Vertrages der gesamte Erbteilungsvertrag ungültig wird, sollte man sicherheitshalber auch eine „Salvatorische Klausel“ am Ende des Vertrages einfügen.
Die Kosten für die Erstellung eines Erbteilungsvertrages sind von mehreren Komponenten abhängig. Dabei spielt neben den Gebühren für die Abwicklung bei den Behörden auch der Umstand eine Rolle, ob ein Notar oder auch ein Anwalt in die Erstellung einbezogen wurde. Dabei ist der Erbteilungsvertrag grundsätzlich auch formfrei gültig und muss nicht unbedingt von einem Notar beglaubigt werden. Allerdings wird bei bestimmten Nachlasswerten, wie z. B. Immobilien oder auch Geschäftsanteile an einem Unternehmen, für die Übertragung auf die Erben immer eine notarielle Beurkundung gefordert.
Im deutschen Gerichts- und Notarkostengesetz ist definiert, wie hoch die Gebühren für verschiedene Leistungen eines Notars ausfallen dürfen. des Notars ausfällt. Dabei wird für eine Beurkundung z. B. eine doppelte Gebühr fällig. Hierbei ist diese Gebühr wiederum abhängig vom Geschäftswert des Nachlasses. Außerdem gelten diese Notarkosten als Verbindlichkeiten des Nachlasses und werden auch aus diesem beglichen. Dadurch wird also jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft auch indirekt an den Kosten beteiligt.
Grundlegende Norm für die Ermittlung des Geschäftswertes ist der § 18 KostO. Nach § 18 Abs. 1 KostO werden die Gebühren für den Notar bzw. das Nachlassgericht nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren hat (Geschäftswert). Auch für die Beurkundung eines Erbteilungsvertrages wird auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls nach Abzug von Verbindlichkeiten abgestellt. Dabei können als Nachlassverbindlichkeiten z. B. Erblasserschulden, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Auflagen und Beerdigungskosten abgezogen werden. Die Notarkosten als Richtwerte können sich demnach für die Vertragserrichtung folgendermaßen darstellen:
| NACHLASSWERT | NOTARGEBÜHR( zzg.19 % Mehrwertsteuer) |
|---|---|
| 10.000 € | 150 € |
| 50.000 € | 330 € |
| 100.000 € | 1.092 € |
| 500.000 € | 1.870 € |
| 1.000.000 € | 3.470 € |
| 2.000.000 € | 6.670 € |
Für den Fall, dass man die Unterstützung eines Anwalts für Erbrecht bei der Erstellung eines Erbteilungsvertrages in Anspruch nimmt, ist es einfacher, ein rechtssicheres Dokument zu erstellen, das allen Miterben gerecht wird. Dabei kann dieser alle Interessen in der Erbengemeinschaft prüfen und zwischen den Miterben vermitteln, um eine befriedigende Lösung zu finden. Dabei richten sich die Anwaltskosten grundsätzlich nach dem Streitwert der Rechtssache. Hierbei hängt dieser wiederum davon ab, ob ein Anwalt eben nur für einen Miterben tätig wird oder für die gesamte Erbengemeinschaft. Dabei würde bei einer Tätigkeit für einen Erben eben auch sein Erbteil maßgeblich für den Streitwert sein, bei der Erbengemeinschaft hingegen wäre es der gesamte Wert des Nachlasses. Generell kann der Anwalt für die Vertragsaufsetzung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine 1,3-Gebühr abrechnen. Anbei einige Beispiel für Anwaltskosten bei verschiedenen Streitwerten:
| STREITWERT | ANWALTSGEBÜHR (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) |
|---|---|
| 10.000 € | 725,40 € |
| 50.000 € | 1.511,90 € |
| 100.000 € | 1.953,90 € |
| 500.000 € | 4.176,90 € |
| 1.000.000 € | 6.126,90 € |
| 2.000.000 € | 10.026,90 € |
Allerdings lässt sich mit einem Anwalt auch immer eine individuelle Vergütungsvereinbarung treffen. Dabei können z. B. die Kosten für seine Tätigkeit dann nach seinen Arbeitsstunden abgerechnet werden. Generell können auch die Kosten für einen Anwalt wie die Kosten für den Notar aus dem Nachlass beglichen werden.
Gerade bei hohen Nachlasswerten können auch die Gebühren für Notar und Anwalt durchaus beträchtlich sein. Deshalb gibt es einige Möglichkeiten zur Kostenreduktion, die im Folgenden vorgestellt werden sollen.
Wichtig zu wissen ist, dass die Kosten für einen Erbteilungsvertrag vollständig von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können nach dem Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG). Deshalb wird dann bei der Steuerberechnung also ein um diese Kosten geringerer Nachlasswert veranschlagt, der die Erbschaftssteuer für alle Miterben mindert.
Für den Fall, dass man eine Rechtsschutzversicherung besitzt, kann man sich immer zumindest einen Teil der entstandenen Kosten für einen Anwalt ersetzen lassen. Dabei hängt die Höhe der Kostenerstattung jedoch vom individuellen Versicherungstarif ab.
Wenn Grundbesitz oder auch Gesellschaftsanteile an Unternehmen zum Nachlass gehören, sind für deren Übertragung immer notarielle Beglaubigungen notwendig, die Notarkosten produzieren. Jedoch wird bei einem umfassenden Erbteilungsvertrag immer die gesamte Erbmasse für die Notargebühren zugrunde gelegt, also auch für Vermögensgegenstände, deren Übertragung keine notarielle Beglaubigung braucht.
Dabei kann es dann sinnvoll sein, eine Teilerbauseinandersetzung durchzuführen. Hierbei werden im Rahmen der Erbauseinandersetzung dann erst einmal nur die Immobilien und die Gesellschaftsanteile mit notarieller Hilfe übertragen und der übrige Nachlass verbleibt weiterhin im gemeinsamen Eigentum der Erbengemeinschaft. Deshalb wird dann auch nur der Wert der Immobilien und Geschäftsanteile für die Notarkosten zugrunde gelegt, die sich in manchen Fällen dadurch deutlich verringern lassen. Um die Erbengemeinschaft dann endgültig auflösen zu können, wird dann ein weiterer Erbteilungsvertrag aufgesetzt, für den jedoch keine Notarkosten mehr anfallen.
Um eine Teilerbauseinandersetzung durchführen zu können, müssen alle Miterben der Erbengemeinschaft ihre Zustimmung erteilen. Ferner müssen auch bereits alle Verbindlichkeiten aus den Nachlass vorab schon ausgeglichen worden sein.
Wenn ein Erbteilungsvertrag rechtswirksam erstellt wurde, sind die Vereinbarungen verbindlich und können nur in Ausnahmefällen wieder rückgängig gemacht werden. Hierbei bleibt nur die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages, die aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dabei gibt es gesetzlich klar definierte Anfechtungsgründe, die eine derartige Vorgehensweise rechtfertigen können:
Will ein Miterbe den Erbteilungsvertrag anfechten, so muss er dies unmittelbar nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes an die Miterben erklärt werden. Hierbei ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sodass dies also mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Allerdings empfiehlt sich in solchen Fällen immer die Schriftform. Jedoch sind bei den verschiedenen Anfechtungsgründen auch verschiedene Verjährungsfristen zu beachten. Hierbei verjährt der Anspruch auf Anfechtung bei Täuschung oder Drohung z. B. bereits nach einem Jahr, hingegen beträgt die Verjährungsfrist bei einem Irrtum oder bei falscher Übermittlung erst nach 10 Jahren. Dabei beginnen diese Fristen immer mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages zu laufen.
Wird die Anfechtung durch einen Miterben erklärt, ist sie auch wirksam, falls nicht ein anderer Miterbe den Anfechtungsgrund nicht anerkennt und auf die Einhaltung des geschlossenen Vertrages besteht. Hierbei muss dann von einem Gericht entschieden werden, ob die Anfechtung rechtsgültig ist oder auch nicht. Für den Fall, dass die Anfechtung erfolgreich ist, ist der Erbteilungsvertrag unwirksam und die Erbengemeinschaft besteht weiterhin wie vor Vertragsschluss.
Für den Fall, dass ein Erbteilungsvertrag nicht wirksam geschlossen werden kann und sich einzelne Miterben weigern, diesen zu unterschreiben, weil sie nicht einverstanden sind mit den Vereinbarungen, kann die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden.
Die Erbauseinandersetzung und die Auflösung einer Erbengemeinschaft sind in den meisten Fällen ein schwieriges Thema, bei dem sich nicht nur familiäre Probleme verschärfen können. Dabei führt die Uneinigkeit über die Aufteilung des Nachlasses häufig zu schwerwiegenden Konflikten in Erbengemeinschaften und lässt den Abschluss eines Erbteilungsvertrages in weite Ferne rücken.
Ferner kann auch die Unerfahrenheit der Miterben zu vielen Fehlern im Erbteilungsvertrag führen, die weitreichende Konsequenzen haben können. Deshalb sollte man in einer derartigen Situation immer die Unterstützung und Beratung eines erfahrenen Juristen für Erbrecht in Anspruch nehmen. Dieser kann nicht nur als Vermittler in der Erbengemeinschaft auftreten, sondern auch dafür sorgen, dass ein klarer und rechtswirksamer Erbteilungsvertrag erstellt wird.
Dabei kann er über alternative rechtliche Lösungsmöglichkeiten informieren und die einzelnen Miterben beraten. Lassen Sie sich unterstützen bei der Erbauseinandersetzung durch einen spezialisierten und erfahrenen Experten für Erbrecht, um ihre Erbangelegenheit bestmöglich zu lösen.
Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.
Wenn Sie dieses YouTube/Vimeo Video ansehen möchten, wird Ihre IP-Adresse an Vimeo gesendet. Es ist möglich, dass Vimeo Ihren Zugriff für Analysezwecke speichert.
Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung