Ein Erbteil ist immer ein vom Erblasser bestimmter Anteil am Nachlass oder ein durch das deutsche Erbrecht vorgesehener Anteil anhand der gesetzlichen Erbfolge.
Hingegen bezeichnet der Pflichtteil den Anteil an einem Erbe, der einer erbberechtigten Person auch dann zusteht, wenn der Erblasser ihn enterbt hat oder mit einem viel zu kleinen Anteil am Erbe bedacht hat.
Dabei ist der Pflichtteil immer ein Mindestanspruch am Erbe, der auch bei einer Enterbung oder Benachteiligung einem gesetzlichen Erben immer zusteht. Für den Fall, dass ein Erblasser einen Erben mit einem angemessenen Erbteil in seinem Testament vorgesehen hat oder ohne eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) einem Erben ein bestimmter Erbteil am Nachlass zusteht, kann es trotzdem vorkommen, dass ihm dieser Erbteil vorenthalten wird, z. B. durch seine Miterben. Deshalb sind der Pflichtteil und der Erbteil auch zwei unterschiedliche Ansprüche bei einem Erbe und sind dementsprechend auch unterschiedlich in einem Klageverfahren zu behandeln. In diesem Beitrag wollen den Schwerpunkt auf das Erbteil einklagen legen. Ausführliche Informationen zum Pflichtteil einklagen finden sie in unserem entsprechenden Beitrag.
Um einen Erbteil einklagen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei spielt zunächst einmal die grundsätzliche Berechtigung zum Erbteil einklagen genauso wie beim Pflichtteil eine wichtige Rolle. Hierbei liegt diese immer dann vor, wenn ein Erblasser einen Erben entsprechend in einem Testament oder Erbvertrag bedacht hat oder das Erbrecht aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ein Recht auf einen Erbteil vorsieht.
Ferner muss dabei auch eine Situation eingetreten sein, bei der der Zugang zum Erbteil nur noch durch eine Klage erreicht werden kann. Hierbei ist dies z. B. gegeben, wenn andere Erben des Erblassers dem betroffenen Erben seinen Erbteil vorenthalten, indem sie z. B. einen vorgesehenen Betrag an den Erben nicht auszahlen oder aber einen bestimmten Nachlassgegenstand nicht an ihn übergeben.
Generell besteht kein Anspruch darauf, sich einen Erbteil oder auch Pflichtteil vorzeitig und damit vor dem Tod eines Erblassers auszahlen zu lassen. Hierbei knüpft das deutsche Erbrecht dieses Recht immer an den Tod eines Erblassers gemäß § 1922 Absatz 1 BGB. Deshalb ist eine Klage zu Lebzeiten des Erblassers nicht zulässig. Für den Fall, dass ein potentieller Erbe bereits vor dem Erbfall über seinen Erbteil verfügen möchte, kommt hierfür nur eine freiwillige Vereinbarung mit dem Erblasser in Frage, der frei entscheiden kann, ob er seinem Erben bereits zu seinen Lebzeiten seinen Erbteil auszahlen möchte. Hierbei wird in der Praxis häufig ein Erbverzicht bei gleichzeitiger Zahlung einer Abfindung vereinbart.
Für den Fall, dass man nach dem Tod des Erblassers den eigenen Erbteil einklagen möchte, kann man hierzu eine zivilrechtliche Klage mit Hilfe eines Anwalts anstrengen. Dabei wird das zuständige Gericht dann zunächst entscheiden, ob ein Anspruch auf den Erbteil besteht und für den Fall, dass dieser berechtigt ist, die übrigen Erben zu einer Auszahlung oder auch Herausgabe des eingeklagten Erbteils verpflichten.
Damit eine erbberechtigte Person ihr Erbe einklagen kann, müssen grundsätzlich verschiedene Voraussetzungen gegeben sein:
Eine Klage kann man immer beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.
Wenn in einem Erbfall das Vermögen eines Erblassers auf die Erben übergeht, werden diese seine rechtmäßigen Rechtsnachfolger und erhalten dieselben Rechte und Pflichten am Nachlass, wie sie zuvor der Erblasser an seinem Vermögen hatte. Allerdings entstehen dabei regelmäßig Konfliktsituationen zwischen Erben. Insbesondere wenn die Erben eines Erblassers Teil einer Erbengemeinschaft werden, sind Erbstreitigkeiten oftmals vorprogrammiert und eine Erbauseinandersetzung, bei der das Erbe auf die einzelnen Erben aufgeteilt wird, verzögert sich. Deshalb fühlen sich zumeist einige Erben benachteiligt oder auch ausgebremst und überlegen, ihren Erbteil einzuklagen.
Jedoch können solche Fälle auch entstehen, wenn ein Erblasser z. B. nur einen Alleinerben eingesetzt hat und weitere nahe Verwandte ein Recht auf eine Erbschaft erheben ihren Erbteil einfordern wollen. Hierbei kann dies z. B. der Fall sein, wenn entweder die Verwandtschaftsverhältnisse ungeklärt sind oder es evtl. mehrere Versionen eines Testaments gibt. Häufig wird auch die Testierfähigkeit des Erblassers bei der Erstellung seines Testamentes angezweifelt. Für den Fall, dass sich z.B. herausstellt, dass ein Testament ungültig ist, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, die ggf. einen Anspruch auf einen Erbteil für mehrere Erben begründet, den diese dann auch einklagen können.
Wenn ein Erbberechtigter seinen Erbteil gerichtlich durchsetzen möchte und eine Klage anstrengen will, kann er dies nicht unbegrenzt tun. Hierbei setzt das deutsche Erbrecht gemäß § 2026, 197 Absatz 2 BGB eine Frist von 30 Jahren für das Erbteil einklagen. Dabei beginnt die Verjährungsfrist immer mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bzw. mit der Kenntnis darüber. Für den Fall, dass das Erbteil einklagen erst nach Ablauf dieser Frist angestrengt wird, wird die Klage erfolglos bleiben, auch wenn ein entsprechendes Testament vorhanden ist.
Wenn einem Erben sein Erbteil dauerhaft vorenthalten wird, ist meistens zu empfehlen, den Erbteil einzuklagen. Hierbei muss er immer den Weg einer zivilrechtlichen Klage gehen, um seinen Erbanspruch durchzusetzen. Dabei stehen ihm unterschiedliche Klagearten für unterschiedliche Erbsituationen zur Verfügung, die im Weiteren näher erläutert werden sollen und je nach individueller Situation erfolgversprechend sein können.
Mit einer Feststellungsklage kann ein Erbe seine Erbberechtigung durch ein Gericht dokumentieren lassen. Hierbei gilt im Allgemeinen der Erbschein als gültiger Beweis, dass eine Person als ein rechtmäßiger Erbe anerkannt ist und sich dementsprechend auch gegenüber Behörden oder Banken als solcher ausweisen kann. Jedoch ist auch ein Erbschein nicht unbedingt bindend und es besteht durchaus noch die Möglichkeit, dass eine Erbberechtigung im Nachgang angezweifelt werden kann. Deshalb kann dies durch eine Feststellungsklage verhindert werden. Dabei dient die Feststellungsklage also dazu, dem Erben unwiderruflich zu bestätigen, dass er eine anerkannte Erbberechtigung besitzt und somit auch sein Erbe einklagen kann.
Für den Fall, dass ein Erbe ein Recht auf einen Erbteil hat, der jedoch zu Unrecht im Besitz einer anderen Person ist, kann er diesen Erbteil gemäß § 2018 BGB gerichtlich einklagen. Wenn sich also eine nicht berechtigte Person weigert, den Erbteil herauszugeben, so kann eine Aushändigung des Erbteils durch eine Erbschaftsklage und eine gerichtliche Durchsetzung erreicht werden. Dabei wird im Rahmen einer Erbschaftsklage überprüft, ob der Kläger berechtigt ist und der Beklagte verpflichtet ist zur Herausgabe und ob der Gegenstand der Klage auch zum entsprechenden Nachlass gehört.
Für den Fall allerdings, dass sich mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft befinden, kann ein Erbteil nicht durch eine Erbschaftsklage eingefordert werden. Dabei ist dies darin begründet, dass in einer Erbengemeinschaft alle Erben jeweils anteilig Eigentümer an allen Nachlassgegenständen werden und kein Erbe Anspruch auf einen konkreten Nachlassgegenstand hat. Deshalb muss in einem solchen Falle eine Erbteilungsklage angestrengt werden.
Bei der Erbteilungsklage, die man auch Teilungsklage oder Erbauseinandersetzungsklage nennt, wird eine Aufteilung des Erbes in einer Erbengemeinschaft gerichtlich durchgesetzt. Hierbei ist dies immer dann sinnvoll, wenn sich die Miterben einer Erbengemeinschaft nicht darüber einigen können, wer welchen Teil des Erbes erhalten soll oder wenn eine Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft bewusst verzögert wird. Dabei ist dann jeder Miterbe berechtigt, eine entsprechende Klage beim zuständigen Gericht einzureichen und somit auch seinen Erbteil einzuklagen.
Wenn ein Erbe seinen Erbteil oder auch Pflichtteil einklagen muss, fallen dabei auch immer Kosten an, z. B. für Gerichtsgebühren oder auch für die Unterstützung durch einen Anwalt. Für den Fall, dass man die Unterstützung eines Rechtsanwaltes sucht beim Erbteil einklagen, wird dieser ein Honorar entsprechend dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend machen. Dabei berechnet sich dieses Honorar des Anwalts auch aus der Höhe des einzuklagenden Erbteils. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hierzu eine Kostenabschätzung abgeben.
Wird beim Erbteil einklagen ein Gang vor Gericht notwendig, fallen hierbei dann zusätzlich noch Prozesskosten an, die in erster Linie aus Gerichtsgebühren bestehen und die sich ebenfalls an der Höhe des einzuklagenden Erbteils orientieren. Zusätzlich können hierbei auch noch Kosten für Sachverständigengutachten oder auch Auslagen für Zeugen entstehen.
Wenn ein berechtigter Erbe seine Ansprüche vor einem Gericht geltend machen muss, gilt in einem Zivilprozess immer, dass derjenige, der den Prozess verliert auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat. Wenn also der Kläger erfolgreich seinen Anspruch durchgesetzt hat vor Gericht, so muss die Gegenpartei also den Erbteil herausgeben und zusätzlich auch noch für die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien aufkommen, somit also auch den Anwalt der klagenden Partei bezahlen.
Nicht immer will ein ungerecht behandelter Erbe seinen Erbteil einklagen, denn dabei entstehen immer Kosten und auch die eigenen Familienverhältnisse können dadurch noch weiter belastet werden. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, sich im Vorfeld einer Klage auch mit den möglichen Alternativen zu befassen und sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Hierbei gibt es z. B. die Möglichkeiten einer Auszahlung des Erbteils noch zu Lebzeiten des Erblassers und eine Schenkung des Erblassers, ebenfalls zu seinen Lebzeiten. Somit bestehen lediglich zu Lebzeiten des Erblassers noch alternative Handlungsmöglichkeiten und sobald der Erbfall dann eingetreten ist, kann eben auch nur noch durch eine Klage der Anspruch auf den eigenen Erbteil mit einem Anwalt durchgesetzt werden.
Durch ein vorzeitiges Erbe kann ein Erblasser einem Erbberechtigten bereits zu seinen Lebzeiten den angedachten Anteil an seinem Nachlass auszahlen. Dabei wird bei einer Inanspruchnahme eines vorzeitigen Erbes meist ein Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge vereinbart, also ein Erbverzicht oder auch ein Verzicht auf den Pflichtteil. Jedoch kann eine derartige Vereinbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden und deshalb sollte ein derartiger Schritt auch gut überlegt sein und man sollte sich mit einem Rechtsanwalt hierzu beraten. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf ein vorzeitiges Erbe und dieses kann immer nur dann zum Tragen kommen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten dieser Vorgehensweise zustimmt und eine entsprechende Vereinbarung eingeht. Auch hierzu sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Auch eine Schenkung kann eine Alternative zu einem späteren Erbteil einklagen darstellen. Allerdings bedarf es auch hierbei der freiwilligen Entscheidung des Erblassers. Für den Fall, dass ein Erblasser bereits vor seinem Tod einem Erbberechtigten einen Anteil aus seinem späteren Nachlass zukommen möchte, kann er dies durch eine Schenkung tun. Dabei wird jedoch durch eine Schenkung der Erbberechtigte nicht automatisch von der gesetzlichen Erbfolge im Erbfall ausgeschlossen, sondern es wird die Schenkung nur in den folgenden 10 Jahren auf den eigentlichen Erbteil angerechnet. Hierbei nimmt die Höhe der Anrechnung auch von Jahr zu Jahr nochmals ab, sodass die Anrechnung umso geringer ausfällt, je länger die Schenkung schon her ist. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann hierzu beraten.
Vorsicht! Auch Schenkungen zu Lebzeiten (auch Schenkung vor dem Erbfall genannt) können der Erbmasse angerechnet werden, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind. Es lohnt sich daher, vor der Schenkung einen Juristen zu konsultieren und alle Besonderheiten abzuklären.
Für den Fall, dass man sich mit dem Gedanken trägt einen Erbteil einklagen zu wollen, empfiehlt es sich immer, zuvor die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen. Dabei kann ein Anwalt den individuellen Erbfall genau analysieren und auch die Aussichten einer derartigen Klage realistisch einschätzen.
Ferner kann ein Rechtsanwalt auch im Vorfeld einer Klage nochmals mit den betreffenden Angehörigen verhandelt und versuchen eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Falls sich eine Klage nicht vermeiden lässt, wird ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht natürlich seinen Mandanten auf die Klage entsprechend vorbereiten und insbesondere auch die notwendigen Informationen und Unterlagen einholen. Außerdem wird ein Rechtsanwalt natürlich auch seinen Mandanten bei Gericht vertreten und eine optimale Lösung für den Fall anstreben.
Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.
Wenn Sie dieses YouTube/Vimeo Video ansehen möchten, wird Ihre IP-Adresse an Vimeo gesendet. Es ist möglich, dass Vimeo Ihren Zugriff für Analysezwecke speichert.
Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung