Wenn ein Mensch stirbt, können für die Erben Nachlassverbindlichkeiten entstehen. So geht seine Hinterlassenschaft nach dem Erbrecht in Deutschland entweder auf die gesetzlichen Erben oder die durch ein Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben über.Manchmal kommt es vor, dass ein Erblasser seinen Erben Schulden hinterlässt. Zusätzlich zu eventuell vorhandenen Schulden kommen auf die Erben weitere Kosten zu, die beispielsweise durch die Beerdigung verursacht werden. Beide Schuldenformen gemeinsam bilden die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe oder die Erbengemeinschaft einzustehen hat, wenn ein Erbe angenommen wird. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, was im Einzelnen unter die Nachlassverbindlichkeiten fällt.
Die Erblasserschulden gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 1967 Abs. 2 BGB zählen zu den Erblasserschulden sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers, die vor dessen Tod entstanden sind. Hierzu zählen beispielsweise noch nicht getilgte Kredite, aufgenommene Ratenzahlungen oder Hypotheken.
Es gibt allerdings auch Verpflichtungen des Erblassers, die mit seinem Tode erlöschen und deswegen nicht unter die Nachlassverbindlichkeiten fallen. Hierzu zählen beispielsweise personenbezogene Verpflichtungen wie das Erbringen persönlicher Dienstleistungen einer anderen Person gegenüber, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist.
Die geerbten Schulden werden als Erblasserschulden, die durch den Tod eines Erblassers anfallende Kosten als Erbfallschulden bezeichnet
Solche Verpflichtungen zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten und gehen nicht auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Genauso verhält es sich mit Unterhaltspflichten, die normalerweise auch nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen. Ausnahmen kann es hier beispielsweise bei der Unterhaltspflicht für geschiedene Ehegatten geben. Diese gehen auf den Erben über – allerdings nur in Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Wenn Sie Fragen zu Nachlassverbindlichkeiten haben oder eine Rechtsberatung im Erbrecht benötigen, lassen Sie sich von einem unserer Anwälte für Erbrecht beraten. Hier auf Erbrechtsinfo.com finden Sie den passenden Rechtsanwalt in Berlin, München, Dortmund, Hamburg, sowie weiteren deutschen Städten und können noch heute unverbindlich und kostenlos Kontakt aufnehmen.
Die Nachlassverbindlichkeiten Haftung muss grundsätzlich der Erbe übernehmen. Das deutsche Erbrecht sieht nach § 1922 BGB eine sogenannte Universalsukzession vor. Diese besagt, dass bei Antritt eines Erbes nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden an den Erben übergehen. Die Erben übernehmen die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers, worunter auch sämtliche Nachlassverbindlichkeiten fallen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Nachlassverbindlichkeiten zu begrenzen beziehungsweise ein Erbe trotz hoher Schulden anzunehmen, um beispielsweise sein Elternhaus nicht zu verlieren. Lassen Sie sich in Ihrem individuellen Fall oder bei Fragen von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten.
Es ist möglich, ein Erbe bei Schulden abzulehnen. Allerdings muss sich der Erbe bewusst sein, dass man ein Erbe entweder ganz ausschlagen oder mitsamt den Nachlassverbindlichkeiten annehmen kann. Es ist also nicht möglich, dass Vermögen anzunehmen und die Schulden abzulehnen. Darüber hinaus entfällt auch der Pflichtteil, wenn Sie sich zum Erbe ausschlagen entscheiden. Allerdings ist es in manchen Fällen ratsam, ein Erbe nicht anzunehmen. Sind die Schulden so hoch, dass sie mit dem hinterlassenen Vermögen nicht getilgt werden können, haften die Erben mit ihrem Privatvermögen. Aus Unwissenheit sind so schon viele Erben in die Privatinsolvenz getrieben worden. Um ein Erbe auszuschlagen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Wenn Sie sich detaillierter über das Thema informieren möchten, haben Sie in unserem separaten Artikel Schulden erben die Möglichkeit dazu. Darüber hinaus bietet Ihnen Erbrechtsinfo.com die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt für Erbrecht in Ihrer Region für eine persönliche Beratung zu finden. Hier gehts zur Anwaltssuche.
Die Erben werden über den Erbfall nur informiert, wenn eine letztwillige Verfügung des Todes wegen vorliegt. Greift die gesetzliche Erbfolge, erhalten die Erben keine Benachrichtigung.
Wenn ein Erblasser verstorben ist, haben die Erben sechs Wochen Zeit, um sich über die Nachlassverbindlichkeiten Höhe zu informieren. Sind die Nachlassverbindlichkeiten so hoch, dass sie zu einer Überschuldung führen, weil das geerbte Vermögen nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu decken, gibt es die Möglichkeit, die Nachlassverbindlichkeiten zu begrenzen.
Dies wird üblicherweise über ein Nachlassinsolvenzverfahren erreicht, das innerhalb eines Jahres nach Annahme des Erbes eingeleitet werden muss. Im Vorfeld ist es möglich, ein gerichtliches Aufgebotsverfahren zu beantragen, um sich einen Überblick über alle anfallenden Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Auf diese Weise kann ein Erbe angenommen werden, ohne dass man mit dem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haften muss.
Ganz ausschließen kann man die Nachlassverbindlichkeiten nicht. Allerdings ist es möglich, die Nachlassverbindlichkeiten Haftung zu beschränken. Mithilfe eines Nachlassverwalters oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann man als Erbe sicherstellen, dass die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nur aus dem Erbe bestritten wird, nicht aber aus dem Privatvermögen des Erben.
Es ist an dieser Stelle wichtig zu wissen, dass es Fristen gibt, innerhalb derer die Schritte zur Nachlassverbindlichkeiten Begrenzung eingeleitet werden müssen. Um sicherzugehen, dass alle Fristen eingehalten werden, ist es am besten, die Hilfe eines Anwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, der einen bei den notwendigen Schritten unterstützt. In unserem Anwaltsverzeichnis von Erbrechtsinfo.com finden Sie viele passende Anwälte, die Sie bei Ihren erbrechtlichen Fragen und Problemen unterstützen können. Nehmen Sie einfach unverbindlich und kostenlos Kontakt auf und vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch.
Erbfallverbindlichkeiten zählen ebenso zu den Nachlassverbindlichkeiten, entstehen aber anders als die Erbfallschulden erst durch den Erbfall, also den Tod des Erblassers. Zu den Erbfallverbindlichkeiten zählen vor allem Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsansprüchen, testamentarischen Auflagen und Vermächtnissen. Ebenso zu den Erbfallverbindlichkeiten gehören die Kosten für die Beerdigung, die Testamentseröffnung und Testamentsvollstreckung.
Unter anderem können die Kosten für Beerdigung und Grabpflege von der Steuer abgesetzt werden. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten der steuerlichen Möglichkeiten bei Nachlassverbindlichkeiten am besten bei einem Rechtsanwalt für Erbrecht.
Die Nachlassverwaltungskosten fallen unter die Erbfallschulden und gehören demzufolge zu den Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverwaltungskosten zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbe entstehen. Darunter fallen beispielsweise die Kosten für die Testamentseröffnung, ein Nachlassinsolvenzverfahren, einen Nachlassverwalter oder auch eine gerichtlich angeordnete Nachlasssicherung. Oftmals ist Erben nicht bewusst, welche Kosten im Erbfall durch die Nachlassverbindlichkeiten im Einzelnen auf Sie zukommen können. Eine kompetente Rechtsberatung beziehungsweise ein Informationsgespräch bei einem Erbrechtsexperten bewahrt Erben vor unliebsamen Überraschungen.
Für die Nachlassverbindlichkeiten werden pauschal 10.300 Euro anerkannt, wenn kein höherer Betrag nachgewiesen werden kann. Diese Nachlassverbindlichkeiten Pauschale ist im Erbschaftssteuergesetz festgelegt und muss anteilig unter den Erben verteilt werden, die die Nachlassverwaltungskosten beziehungsweise Erbfallschulden tragen. Die Nachlassverbindlichkeiten Pauschale wird pro Erbfall also nur einmal gewährt.
Erben haben nach Eintritt des Erbfalls sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder das Erbe ausschlagen. Nehmen die Erben das Erbe an, so müssen sie auch alle Nachlassverbindlichkeiten tragen. Allerdings gibt es hier nochmals einige Fristen, die die Erben für sich nutzen sollten:
Wenn Sie Fragen zu den Nachlassverbindlichkeiten haben oder vor einem anderen erbrechtlichen Problem stehen, nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt für Erbrecht auf. Dieser kann Ihren individuellen Fall eingehend prüfen und mit Ihnen gemeinsam abwägen, welche Schritte am besten eingeleitet werden sollten.
Nachlassverbindlichkeiten können für die Erben zu einem Problem werden im Erbfall, da sie eben auch mit ihrem Privatvermögen hierfür haften, wenn sie das Erbe annehmen. In solchen Fällen, in denen man befürchtet, dass die Nachlassverbindlichkeiten das eigentliche Erbe übersteigen könnten, ist es sehr wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, um eine geeignete Vorgehensweise zu besprechen.
Hierbei kann sowohl eine Ausschlagung des Erbes als auch die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens in Frage kommen, das gemeinsam mit einem Anwalt für Erbrecht vorbereitet werden kann. Auch kann ein Anwalt für Erbrecht dafür sorgen, dass Informationen zu den Nachlassverbindlichkeiten eingeholt werden können innerhalb der 6-wöchigen Frist nach Eintritt des Erbfalls über ein gerichtliches Aufgebotsverfahren. Ferner informiert ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch über die steuerliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, die teilweise steuerlich absetzbar sind. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu ihren Nachlassverbindlichkeiten.
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