Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil und wie kann man den Pflichtteil berechnen? Der folgende Beitrag bietet Ihnen viele verschiedene Beispiele, die Ihnen zeigen, wie man den Pflichtteil berechnen kann. Dabei berücksichtigen die einzelnen Berechnungsbeispiele nicht nur eine unterschiedliche Anzahl an Abkömmlingen, sondern auch den Güterstand eines verheirateten Erblassers. Die Beispiele geben Ihnen einen guten Überblick über unterschiedliche Fallkonstellationen und zeigen dabei auch den Unterschied zwischen einer Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft. Mit unserem Pflichtteilsrechner können Sie den Pflichtteil kostenlos berechnen!
Wie hoch der gesetzliche Pflichtteil ist, hängt von der gesetzlichen Erbquote und der Nachlasshöhe ab. Daher muss der Erbe zunächst Auskunft über die Höhe des Erbes erhalten, bevor er seine Erbquote ermitteln kann. Der Pflichtteil entspricht dann der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, d.h. beträgt die gesetzliche Erbquote ½, dann ist der Pflichtteil ¼ der Erbmasse. Um die Höhe des Pflichtteils ermitteln zu können, müssen alle pflichtteilsberechtigten enterbten Personen einkalkuliert werden. Um die gesetzliche Erbquote ermitteln zu können, lesen Sie auch unseren Leitartikel „Erbfolge ohne Testament“.
Möchte man die Pflichtteilsquote ermitteln, muss man zunächst die gesetzliche Erbquote wissen. Diese ist unter anderem davon abhängig, wie viele Abkömmlinge der Erblasser hinterlässt und ob er verheiratet war. Die Pflichtteilsquote beträgt immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die nachfolgenden Beispiele zeigen Ihnen, wie sich der Pflichtteil beim Erben berechnet.
Wie hoch der Pflichtteil des Ehegatten letztendlich ist, hängt vom ehelichen Güterstand ab und der Anzahl der pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Man unterscheidet hierbei zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Normalfall) und einer im Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Wurde der Ehepartner enterbt und lebt er mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft, dann beträgt der kleine Pflichtteil 1/8, wenn Kinder vorhanden sind.
Wie hoch der Pflichtteil der Kinder ist, hängt vom Erbteil des Ehepartners des Erblassers ab. Aus diesem Grund muss man erst vom Ehepartner das Erbe berechnen und anschließend die Pflichtteilsquote der Kinder ermitteln. Die Kinder erben dabei zu gleichen Teilen; verstarb ein Kind vor dem Tod des Erblassers, dann erben dessen Kinder (die Enkel des Erblassers).
Die Erblasserin setzt ihren Ehemann als Alleinerben ein und enterbt die beiden Kinder. Das Ehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung der Kinder? Der Erbteil des Ehemanns beträgt ½ und der gesetzliche Erbteil der Kinder wäre insgesamt ½ und ¼ pro Kind. Demnach beträgt die Pflichtteilsquote pro Kind 1/8.
Güterstand | Ehepartner | Kinder (1 Kind) | ||
---|---|---|---|---|
Erbquote | Pflichtteil | Erbquote | Pflichtteil je Kind | |
Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 | 1/2 | 1/4 |
Gütertrennung | 1/2 | 1/4 | 1/2 | 1/4 |
Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/8 | 3/4 | 3/8 |
Güterstand | Ehepartner | Kinder (2 Kind) | ||
---|---|---|---|---|
Erbquote | Pflichtteil | Erbquote | Pflichtteil je Kind | |
Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 | 1/2 (1/4 +1/4) | 1/8 |
Gütertrennung | 1/3 | 1/6 | 2/3 (1/3+1/3) | 1/6 |
Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/8 | 3/4 (3/8+3/8) | 3/16 |
Güterstand | Ehepartner | Kinder (3 Kind) | ||
---|---|---|---|---|
Erbquote | Pflichtteil | Erbquote | Pflichtteil je Kind | |
Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 1/4 | 1/2 (1/6+1/6+1/6) | 1/12 |
Gütertrennung | 1/4 | 1/8 | 3/4 (2/8+2/8+2/8) | 1/8 |
Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/8 | 3/4 (2/8+2/8+2/8) | 1/8 |
In den folgenden Beispielen erläutern wir Ihnen anhand unterschiedlicher Fallkonstellationen, wie man den Pflichtteil berechnen kann. Dabei berücksichtigen wir sowohl kinderlose Erblasser als auch Erblasser, die 1 bis 3 Kinder hinterlassen. Ist der Erblasser kinderlos, hinterlässt aber seine Eltern, dann haben diese bei einer Enterbung oder bei einem zu geringen Erbe einen Anspruch auf ihren Pflichtteil (siehe Pflichtteil Eltern). Für eine bessere Orientierung zeigen die unterschiedlichen Beispiele auch, wie man den Pflichtteil berechnen kann, wenn unterschiedliche Güterstände vorliegen.
Beispiel 1:
Frau Reuter hinterlässt einen Ehemann, aber keine Kinder. Die Eltern der Erblasserin sind ebenfalls verstorben. Der Ehepartner wurde in einem Testament enterbt. Das Ehepaar lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Frau Reuter hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
Beispiel 2:
1. Herr Meier hinterlässt eine Ehefrau, aber keine Kinder. Die Eltern des Erblassers sind beide noch am Leben. Sowohl die Eltern als auch der Ehepartner wurden im Testament enterbt. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Herr Meier hinterlässt 150.000 € Vermögen.
Herr Müller hinterlässt eine Ehefrau, aber keine Kinder. Die Mutter des Erblassers ist verstorben, aber sein Bruder und sein Vater leben noch. Sowohl der Vater als auch die Ehepartnerin und der Bruder wurden im Testament enterbt. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Herr Müller hinterlässt 150.000 €.
Herr Schmitt hinterlässt seine Ehefrau und enterbt sie durch ein Testament. Das Ehepaar lebte bis zum Todesfall im Güterstand der Gütertrennung und hatte keine Kinder. Die Eltern von Herrn Schmitt leben noch. Herr Schmitt hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
Herr Bauer hinterlässt eine Ehefrau und enterbt sie durch ein Testament. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütergemeinschaft und war kinderlos. Herr Bauer hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
In den folgenden Beispielen werden lediglich die erbrechtlichen nicht aber die zugewinnrechtlichen Aufteilungen berücksichtigt. Da in einer Zugewinngemeinschaft mit dem Tod des Ehepartners ein Zugewinnausgleich stattfindet, wird dieser gegebenenfalls berücksichtigt. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen einem kleinen und einem großen Pflichtteil. Mehr dazu in unserem Leitartikel „Pflichtteil für Ehegatten“.
Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind und der verstorbene Ehemann enterbt seine Ehefrau und das Kind in einem Testament. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder und der Verstorbene enterbt seine Ehefrau und die beiden Kinder in einem Testament. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
Ein Ehepaar hat 3 Kinder und die Verstorbene enterbt ihren Mann und die 3 Kinder. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Erblasserin hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €. Die Berechnung des Pflichtteils bei 3 Kindern sieht wie folgt aus:
Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind und die verstorbene Ehefrau enterbt ihren Mann und das Kind in einem Testament. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütertrennung. Die Ehefrau hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
Die Einforderung des Pflichtteils ist nicht mit einer Klage gleichzusetzen.
Der Verstorbene hinterlässt zwei Kinder und hat seine Frau und die Kinder enterbt. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütertrennung und der Erblasser besaß ein Vermögen von 150.000 €.
Ein Ehepaar hat 3 Kinder und die verstorbene Ehefrau enterbt ihren Mann und die Kinder in einem Testament. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütertrennung. Die Ehefrau hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €. Die Berechnung des Pflichtteils bei 3 Kindern sieht folgendermaßen aus:
Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind und die verstorbene Ehefrau enterbt ihren Ehemann und ihr Kind durch ein Testament. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütergemeinschaft. Die Ehefrau hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
Herr Blume hinterlässt 2 Kinder und eine Ehefrau und enterbt alle in einem Testament. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft und Herr Blume hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €.
Herr Groß hinterlässt 3 Kinder und eine Ehefrau und enterbt alle. Das Ehepaar lebte im Güterstand der Gütergemeinschaft und Herr Groß hinterlässt ein Vermögen von 150.000 €. Eine Berechnung des Pflichtteils bei 3 Kindern:
Will man die Berechnung eines Pflichtteils vornehmen, muss immer geprüft werden, ob der Erblasser verheiratet oder unverheiratet war und wie hoch die Anzahl der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge ist. Außerdem spielen auch der Güterstand der Ehe und die Nachlasshöhe eine entscheidende Rolle. Deshalb ist es in vielen Fällen sinnvoll, einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht mit der Ermittlung eines konkreten Pflichtteils zu beauftragen, besonders wenn die Anzahl der pflichtteilsberechtigen Personen nicht klar ist oder wenn die Nachlasshöhe nicht bekannt ist.
In diesen Fällen kann ein Anwalt für Erbrecht Nachforschungen anstellen oder auch den Auskunftsanspruch seines Mandanten bei den rechtmäßigen Erben durchsetzen. Dabei wird er auch prüfen, ob ggf. noch weitere Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen und ebenfalls eingefordert werden können. Bei komplexen Familienverhältnissen und auch bei einem undurchsichtigen Nachlass ist ein erfahrener Anwalt für Erbrecht ein zuverlässiger Partner zur Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs wenn man diesen nicht einfach durch einen Pflichtteilsrechner ermitteln kann. Lassen Sie sich beraten zum Thema Pflichtteilsrechner von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.
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