Was ist das gemeinschaftliche Testament? Der Begriff gemeinschaftliches Testament fasst eine Vielzahl verschiedener Testamentsformen zusammen, denen gemeinsam ist, dass sie abgestimmte testamentarische Verfügungen zwischen zwei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern beschreiben.
Hiermit ist jedoch nicht ein Erbrecht Lebensgefährte gemeint, der als nicht eingetragener Lebenspartner kein gemeinsames Testament erstellen kann. Durch die gemeinsamen Verfügungen kann die Zukunft des überlebenden Partners abgesichert werden.
Dabei schützt die gemeinsame Vermögensregelung für den Todesfall eines Partners davor, dass das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird und ggf. auch andere Angehörige und Nachkommen bereits zu Lebzeiten des überlebenden Partners schon erben. Für diese Regelungen stehen eine Reihe unterschiedlicher Testamentsformen zur Verfügung, die im Folgenden näher beschrieben werden. Für nicht eingetragene Lebensgefährten kann man ggf. durch eine Lebensversicherung im Todesfall als Begünstigter eine Absicherung schaffen oder durch eigene testamentarische Verfügungen in einem Einzeltestament.
Generell unterscheidet man bei gemeinschaftlichen Testamenten drei verschiedene Grundtypen, die sich sowohl in der Erstellung als auch in ihrer Wirkung differenzieren. Hierbei handelt es sich um:
Hierbei erstellen die Partner zwei getrennte Testamente, die trotzdem als gemeinschaftliches Testament gelten. Dabei werden diese zur gleichen Zeit erstellt, jedoch haben beide Partner die Entscheidung getroffen, sich nicht gegenseitig in ihren Testamenten zu berücksichtigen und sie haben auch ihre jeweiligen Verfügungen nicht aufeinander abgestimmt. Deshalb sind die Inhalte der beiden Testamente auch völlig unabhängig voneinander.
Auch bei diesem Testament auf Gegenseitigkeit erstellen beide Partner ein jeweils eigenes Testament, mit dem Unterschied, dass sie sich im jeweiligen Testament gegenseitig begünstigen. Deshalb handelt es sich hierbei auch um ein gemeinschaftliches Testament im eigentlichen Sinne, da die Testamentsinhalte aufeinander Bezug nehmen und abgestimmt sind.
Bei einem wechselbezüglichen Testament erstellen die Partner ein gemeinsames Testament, in dem dann auch gemeinsame Verfügungen festgehalten werden. Hierbei sind diese Verfügungen immer voneinander abhängig und jeder Partner hat seine Verfügungen nur in Abhängigkeit von den Verfügungen des anderen getroffen. Dabei bedeutet wechselseitig zum Beispiel, dass ein Partner den anderen als Alleinerben einsetzt und deshalb der andere Partner dasselbe verfügt.
Auch das Berliner Testament gehört zu den gemeinschaftlichen Testamenten und stellt dabei eine Sonderform des wechselbezüglichen Testamentes dar. Hierbei setzen sich die Partner gegenseitig zum Alleinerben ein, jedoch wird der überlebende Partner zum Vorerben bestimmt, was bedeutet, dass evtl. Nachkömmlinge im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Hierbei werden weitere Erben erst als Nacherben oder auch Schlusserben bestimmt und erhalten deshalb erst nach dem Tod des zweiten Elternteils ihren jeweiligen Anteil am Nachlass.
Für den Fall, dass ein Paar eine gemeinschaftliche Regelung für das Erbe sucht, kann sich neben einem gemeinschaftlichen Testament z. B. auch ein Erbvertrag anbieten. Deshalb wollen wir im Folgenden die beiden Varianten gegeneinander abwägen und die jeweiligen Vor- und Nachteil darstellen.
Der Vorteil eines gemeinschaftlichen Testamentes ist zunächst, dass es auch als ein einziges Dokument erstellt werden kann und dadurch die Verfügungen beider Partner optimal zusammengefasst. Hierbei kann es sowohl privatschriftlich als auch bei einem Notar erstellt werden.
Nachteilig sind jedoch die teils starken Bindungswirkungen, die eine solche Testamentsform entfalten kann und die ein spätere Testierfreiheit der Partner stark einschränkt. Dabei sind wechselseitige Testamente nicht einfach widerrufbar durch einen Partner und können nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Für den Fall, dass eine einseitige Änderung durchgesetzt werden soll, muss dies immer durch einen Notar beglaubigt werden, wodurch hierbei natürlich Kosten entstehen. Ferner ist der überlebende Partner in seiner weiteren Verfügungsmöglichkeit über das Nachlassvermögen stark eingeschränkt.
Hierbei ist ein Widerruf nach dem Ableben des ersten Partners nicht mehr möglich und der Überlebende Partner hat dabei nur die Möglichkeit, vollständig auf den Nachlass zu verzichten. Außerdem bietet es für eine weitere Erbfolge, wie z. B. an die eigenen Kinder zumindest erbschaftsteuerliche Nachteile, da bei vielen Formen des gemeinsamen Testamentes dann ein zweites mal Erbschaftssteuer anfällt. Deshalb kann ein gemeinschaftliches Testament den Testierenden zwar finanzielle Sicherheit für den überlebenden Partner bieten, jedoch sollte für den Fall, dass der Partner bereits über eigenes Vermögen verfügt, auch eine andere Form der Vermögensübertragung für den Erbfall in Betracht gezogen werden.
Durch einen Erbvertrag wird eine vertragliche Vereinbarung von Todes wegen getroffen, die immer vor einem Notar abgegeben wird. Hierbei liegt ein großer Vorteil darin, dass dieser Vertrag mit jedermann geschlossen werden kann, im Gegensatz zu einem gemeinschaftlichen Testament. Hierbei kann ferner auch ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder ein Rücktritt ist aus den Gründen des §§ 2294 ff. BGB möglich.
Nachteilig ist hingegen , dass ein Erbvertrag nur bei einem Notar in öffentlicher Form abgeschlossen werden kann, wodurch immer Kosten entstehen. Deshalb sind auch die Willenserklärungen nicht mehr frei widerrufbar., denn auch eine Aufhebung oder ein Rücktritt müssen notariell beurkundet werden, wodurch wiederum Kosten entstehen. Deshalb ist ein Erbvertrag oftmals vorteilhaft, wenn ein Erblasser über ein großes Vermögen verfügt, einen nicht gesetzlichen Erben berücksichtigen will und sich dabei auch vertraglich binden will.
Wie bei anderen Testamenten auch, müssen bei einem gemeinschaftlichen Testament sowohl bestimmte Formvorschriften als auch Inhaltsvorschriften eingehalten werden.
Ein gemeinschaftliches Testament kann wie ein anderes Testament auch privatschriftlich oder notariell erstellt werden. Dabei setzt die privatschriftliche Erstellung voraus, dass die Testamente vollständig handschriftlich errichtet werden und jeweils unterschreiben werden. Ferner sollten diese dann auch gemeinsam aufbewahrt werden und idealerweise zusammengeheftet werden. Für den Fall, dass ein gemeinsames Dokument erstellt wird, kann ein Partner das Testament handschriftlich erstellen und beide Partner unterschreiben dann das Dokument.
Alternativ kann ein gemeinschaftliches Testament auch bei einem Notar erstellt werden. Dabei können die Partner dann bei einem Notar ihre Verfügungen für das Testament persönlich mitteilen, die dann von einem Notar in Schriftform gefasst werden und in eine amtliche Verwahrung gegeben werden.
Für den Fall, dass man ein privatschriftliches gemeinsames Testament erstellt, kann man dieses auch zuhause aufbewahren. Allerdings bleibt dabei das Risiko, dass dieses evtl. im Erbfall nicht aufgefunden wird oder in Einzelfällen auch unterschlagen wird. Deshalb bietet es sich immer an, ein Testament in eine amtliche Verwahrung zum Beispiel bei einem Anwalt oder Notar zu geben, um im Erbfall auch sicher zu sein, dass die getroffenen Verfügungen auch realisiert werden.
Um ein gemeinschaftliches Testament rechtsgültig erstellen zu können, müssen folgende Inhalte immer enthalten sein:
Für den Fall, dass durch ein gemeinschaftliches Testament z. B. pflichtteilsberechtigte Kinder nur als Nacherben eingesetzt werden, erhalten diese im ersten Erbfall beim Versterben eines Elternteils keinen Anteil am Erbe. Jedoch haben sie nach dem deutschen Erbrecht zumindest ihren Pflichtteilsanspruch weiterhin. Für den Fall, dass sie diesen beim überlebenden Partner einfordern, muss dieser den Pflichtteil auch auszahlen, was in vielen Fällen zu einem finanziellen Problem führen kann. Deshalb kann man diese Situation durch die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel verhindern. Hierbei wird dann festgelegt, dass ein Erbe, der den Pflichtteil schon beim ersten Erbfall gegen den Willen des überlebenden Partners einfordert, beim zweiten Erbfall enterbt wird und dabei dann ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.
Wenn der überlebende Partner erneut heiratet, wird dabei der neue Ehepartner ebenfalls erb- und auch pflichtteilsberechtigt. Dadurch erhalten dann in einem weiteren Erbfall die ursprünglichen Nacherben einen deutlich geringeren Teil vom ursprünglichen Erbe. Um dies zu verhindern, kann im Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel eingefügt werden. Dabei muss dann zumeist bei einer erneuten Ehe der Nachlass des bereits verstorbenen Partners vollständig oder teilweise an die Nacherben übergeben werden. Hierbei sind jedoch unterschiedliche Modelle möglich.
Für den Fall, dass man einen Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament vereinbart, kann der überlebende Partner auch bei einem gemeinschaftlichen Testament über seinen Teil des Nachlasses weiterhin frei verfügen. Dabei ist er dann nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden. Hierbei kann dieser überlebende Partner theoretisch auch die eigenen Kinder vom Erbe ausschließen und eine dritte Person begünstigen. Deshalb wird zumeist ein beschränkter Änderungsvorbehalt in einem gemeinsamen Testament vereinbart, der genau festlegt, inwieweit eine Änderung des Testamentes nach dem ersten Erbfall erfolgen darf.
Durch einen Änderungsvorbehalt lässt sich auch die hohe Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes weitgehend aufheben. Grundsätzlich sind besonders die wechselbezüglichen Testamente nach einem ersten Erbfall stark bindend für den überlebenden Partner und er ist dadurch in seiner Testierfreiheit sehr eingeschränkt.
Wenn ein Paar mit gemeinschaftlichem Testament zumeist im Ausland lebt und dort auch Vermögen hat, wird bei einem Erbfall immer das nationale Erbrecht und eben nicht das deutsche Erbrecht angewendet.
Deshalb kann dort ein in Deutschland erstelltes gemeinschaftliches Testament nicht gültig sein, weil das gemeinschaftliche Testament ein Sonderweg im deutschen Erbrecht ist. Deshalb sollte man in diesen Fällen in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass immer das Erbrecht anzuwenden ist, das der Staatszugehörigkeit der Erblasser entspricht.
Generell kann ein Testament immer geändert oder auch widerrufen werden. Allerdings gelten je nach Form und auch Zeitpunkt dabei unterschiedliche Regeln, die wir im Folgenden erläutern.
Soll ein Testament zu Lebzeiten der beiden Partner geändert werden, empfiehlt es sich , ein neues Testament aufzusetzen, das dann die Änderungen beinhaltet. Idealerweise vernichtet man dann das alte Testament oder stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei um eine Ergänzung handelt, die das alte Testament in entsprechenden Punkten abgeändert. Dabei muss auch diese neue Erklärung von beiden Partnern wiederum unterschrieben werden.
Für den Fall, dass ein gemeinsamer Widerruf des Testamentes zu Lebzeiten beider Partner erreicht werden soll, müssen die beiden Partner entweder auch das Testament vernichten, ein neues Testament erstellen oder aber bei einem Notar eine Widerrufserklärung einreichen. Danach können dann neue Regelungen zur Erbfolge getroffen werden. Hingegen ist ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten durch nur einen Partner nur möglich, indem eine Widerrufserklärung beim Notar eingereicht wird. Dieser stellt die Erklärung dann dem anderen Partner zu.
Wenn in einem gemeinschaftlichen Testament kein Änderungsvorbehalt vereinbart wurde, kann der überlebende Partner bei einem wechselbezüglichen Testament keine Änderungen oder einen Widerruf veranlassen. Für den Fall, dass jedoch ein gemeinschaftliches Testament aus zwei einzelnen Testamenten besteht, deren Inhalte nicht voneinander abhängen, kann der überlebende Partner seine eigenen Verfügungen widerrufen.
Auch wechselbezügliche Testament können jedoch nach dem ersten Erbfall durch eine Erbausschlagung widerrufen werden. Dabei wird dann das gemeinschaftliche Testament unwirksam und der überlebende Partner kann seinen Nachlass dann nach eigenen Wünschen neu verteilen. Allerdings ist dies bei gemeinsamen Kindern, die von einem wechselbezüglichen Testament betroffen sind nur dann möglich, wenn ein Pflichtteilsentzug durchgesetzt werden kann. Dieser ist jedoch nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Verfehlungen des Kindes möglich. Hierbei ist ein betroffener Erbe dann vollständig enterbt und erhält nichts mehr aus einem Nachlass.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem ersten Erbfall oft nicht mehr geändert werden, aber eine Anfechtung ist durchaus möglich. Hierbei ist dies jedoch nur nach dem Tod des ersten Partners möglich und eine Anfechtung kann auch nur von einer Person vorgenommen werden, die daraus Vorteile anstrebt. Deshalb können eben die Erbberechtigten und Pflichtteilsberechtigten eine Anfechtung anstreben. Ferner muss nach dem ersten Erbfall eine Anfechtungserklärung innerhalb eines Jahres beim jeweiligen Nachlassgericht abgegeben werden. Dabei beginnt diese Frist mit dem Tag des ersten Erbfalls.
Außerdem muss natürlich ein zulässiger Anfechtungsgrund vorliegen und auch nachgewiesen werden. Dabei liegt die Beweislast immer beim Anfechtenden. Allerdings hat eine Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testamentes unterschiedliche Auswirkungen auf einseitige und wechselbezügliche Verfügungen.
Oftmals ist im Vorfeld nicht sicher, ob ein gültiger Anfechtungsgrund gegeben ist, wenn man eine Anfechtung eines gemeinsamen Testamentes überlegt. Hierbei sollte man den eigenen Fall zuvor möglichst mit einem Experten für Erbrecht besprechen, um die Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können.
Für den Falle einer Scheidung oder auch einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird ein gemeinsames Testament automatisch ungültig. Hierbei ist es auch nicht notwendig, dass die ehemaligen Partner selbst tätig werden, denn die Unwirksamkeit greift bereits bei Einreichung eines Scheidungsantrages. Jedoch kann ausnahmsweise auch in diesen Fällen eine Unwirksamkeit des Testamentes ausbleiben, wenn aus dem Testamentsinhalt hervorgeht, dass die getroffenen Verfügungen auch nach einer Scheidung oder Trennung gültig bleiben sollen. Hierbei ist dieser Fall zumeist gegeben, wenn in einem gemeinsamen Testament auch gemeinsame Kinder bedacht wurden. In diesem Fall gelten die getroffenen Verfügungen dann auch weiterhin.
Der Entschluss, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen, sollte im Vorfeld gut durchdacht sein und auch gegen andere Alternativen abgewogen werden. Dabei sind durch die hohe Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments die Auswirkungen weitreichend, da der überlebende Partner auch nach dem ersten Erbfall daran gebunden ist. Deshalb ist es sehr sinnvoll, vor einer endgültigen Entscheidung die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.
Dabei kann dieser den individuellen Fall und die Bedürfnisse eingehend analysieren und die Alternativen darstellen, die zur persönlichen Situation passen könnten. Außerdem kann er dafür sorgen, dass die gewünschten Verfügungen auch rechtswirksam in ein Dokument eingehen. Deshalb ist die Erstellung eines privatschriftlichen Testamentes ohne rechtliche Unterstützung immer riskant und kann viele Fehlerquellen bergen, die schlimmstenfalls ein Testament auch ungültig machen.
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