Enkelkinder können auf zwei unterschiedlichen Wegen als Erben nach dem Tod eines Großelternteils in Frage kommen. Grundsätzlich kann ein Enkel immer entweder durch ein Testament zum Erben gemacht werden oder er kann auch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum gesetzlichen Erben werden.
Darüber hinaus kann ein Enkel auch dann zum Erben werden, wenn ein im Testament bedachtes Kind des Erblassers beim Eintritt des Erbfalls bereits verstorben ist. Ferner hat auch ein Enkel bei einer testamentarischen Enterbung unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, seinen Pflichtteil einzufordern, sofern sein Elternteil als Kind des Erblassers bereits verstorben ist.
Für den Fall, dass ein Großelternteil verstirbt und ein wirksames Testament hinterlassen hat, richtet sich die gesamte Erbfolge nach den im Testament getroffenen Verfügungen des Erblassers. Auch wenn der Großelternteil z. B. im Extremfall verfügt hat, dass ein Enkel als Alleinerbe für den Nachlass eingesetzt werden soll, ist eine derartige Anordnung gültig und muss von den übrigen Familienmitgliedern respektiert werden. Genauso gilt dies natürlich auch, wenn ein Enkel nur als Miterbe neben anderen Familienmitgliedern eingesetzt wird und somit ein Erbe für einen Teil des Nachlasses wird. Wenn jedoch ein Enkel z. B. als Alleinerbe eingesetzt wird und direkte Kinder des Großelternteils noch leben oder ein Ehepartner, können diese jedoch gegen den Enkel als Alleinerben Pflichtteilsansprüche haben, die der Enkel dann zu erfüllen hat. Dabei gilt für den Fall, dass ein Erblasser seine eigenen Kinder oder seinen Ehepartner enterbt haben sollte, dass diese einen Anspruch auf einen Pflichtteil nach § 2303 BGB haben, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht.
Für den Fall, dass ein Großelternteil als Erblasser nach seinem Ableben kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Erbfolge des deutschen Erbrechts. Diese ist im BGB in den §§ 1924 ff. geregelt. Damit ein Enkel eines Erblasser jedoch bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt wird, ist immer vorausgesetzt, dass derjenige Elternteil des Enkels, der das verwandtschaftliche Verhältnis zum Großelternteil besitzt, im Erbfall bereits verstorben ist. Für den Fall, dass das direkte Kind des Großelternteils also noch lebt im Erbfall, schließt dieses dann den Enkel von der gesetzlichen Erbfolge aus gemäß § 1924 Abs. 2 BGB.
Erst wenn der zum Großelternteil verwandte Elternteil eines Enkels bereits verstorben ist, kommt dann der Enkel als gesetzlicher Erbe zum Zuge. Dabei leitet sich die Höhe seines Erbteils unmittelbar vom gesetzlichen Erbrecht des Elternteils ab, das hierbei an den Enkel weitergegeben wird. Falls der bereits verstorbene Elternteil ein Einzelkind war und auch der Enkel keine Geschwister hat, wird der Enkel nach dem Tod des Erblassers zum Alleinerben, für den Fall, dass auch der Ehepartner des Großelternteils bereits verstorben ist.
Hat ein verstorbener Elternteil jedoch Geschwister, sind diese neben dem Enkel erbberechtigt und der Erbteil des Enkels mindert sich dementsprechend. Dabei erbt der Enkel dann die Hälfte des Nachlasses, sofern eben ein Geschwisterteil existiert, bei zwei Geschwistern dann ein Drittel. Für den Fall, dass der Enkel Geschwister hat, wird sein Erbteil unter allen Geschwistern gleichmäßig aufgeteilt. Wenn ein Enkel beim Eintritt des Erbfalls noch minderjährig ist, muss ein Sorgeberechtigter an seiner Stelle die Annahme der Erbschaft erklären. Dabei kann ein Enkel dann erst nach Erreichen der Volljährigkeit selbst über seine Erbschaft verfügen. Bis dahin wird das Erbe von der sorgeberechtigten Person verwaltet.
Ein Pflichtteil an einem Erbe bezeichnet eine gesetzliche Mindestbeteiligung an einer Erbschaft, auf die die nächsten Angehörigen immer Anspruch haben, unabhängig von evtl. anderslautenden Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag. Dadurch soll verhindert werden, dass die nächsten Angehörigen eines Erblassers, insb. seine Kinder oder der Ehepartner, vollständig enterbt werden können. Hierbei steht dieses sogenannte Pflichtteilsrecht den direkten Abkömmlingen des Erblassers zu, zu denen neben den Kindern eben auch die Enkelkinder bzw. Urenkel gehören.
Allerdings wird ein Pflichtteilsanspruch nicht automatisch erfüllt, sondern er muss aktiv von den Berechtigten eingefordert werden. Dabei richtet sich die Forderung dann an die Erben des Nachlasses und für den Fall, dass diese die Forderungen nicht erfüllen, muss ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch einklagen.
Für den Fall, dass die direkten Kinder eines Erblassers noch am Leben sind und auch ein Erbe nicht ausschlagen, kann ein Enkel keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, da der Elternteil als direkter Abkömmling des Erblassers vorrangig erbt und damit stellvertretend für seinen Familienzweig als gesetzlicher Erbe eintritt. Wenn allerdings der erbberechtigte Elternteil das Erbe ausschlägt oder vom Erblasser als erbunwürdig erklärt wird, rücken die Enkel in der Erbberechtigung nach. Falls jedoch auch die Enkel durch ein Testament enterbt wurden, steht ihnen in jedem Fall noch ein Pflichtteil zu, den sie bei den Erben einfordern können. Generell kann in folgenden Situationen ein Pflichtteilsanspruch für einen Enkel entstehen:
Ein Erblasser hat seine beiden Kinder enterbt und für erbunwürdig erklären lassen. Ferner hat er seine Schwester sowie seine Lebensgefährtin als Erben eingesetzt. In diesem Fall können die Enkel des Erblassers ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Um einen Pflichtteil als Enkel erfolgreich einfordern zu können, müssen sowohl eine Pflichtteilsberechtigung als auch ein Pflichtteilsanspruch vorliegen. Dabei ist eine Pflichtteilsberechtigung immer dann gegeben, wenn der Enkel ein direkter und naher Abkömmling des Erblassers ist. Zusätzlich hat ein Enkel dann auch einen gültigen Pflichtteilsanspruch, wenn z. B. der entsprechende Elternteil bereits verstorben ist. Ist der Elternteil noch am Leben, hat der Enkel zwar eine Pflichtteilsberechtigung, jedoch keinen gültigen Pflichtteilsanspruch.
Um die Höhe eines Pflichtteils eines Enkels bestimmen zu können, muss zunächst seine gesetzliche Erbquote nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt werden. Dabei ist diese davon abhängig, wie viele weitere Abkömmlinge des Erblassers außer ihm noch am Nachlass beteiligt werden und ob ggf. ein noch lebender Ehepartner vorhanden ist. Wenn die gesetzliche Erbquote ermittelt wurde, kann daraus dann die Pflichtteilsquote errechnet werden. Hierbei entspricht diese immer der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Ein Erblasser hinterlässt zwei Söhne, die er für erbunwürdig hat erklären lassen und eine verstorbene Tochter mit zwei Enkeln, die er jedoch in einem Testament enterbt hat. In diesem Fall würde unter normalen Bedingungen des gesetzlichen Erbrechts jedem Kind des Erblassers ein Drittel des Nachlasses zustehen. Der Anteil der verstorbenen Tochter würde ein Drittel betragen. Dieses Drittel als Erbanspruch würde auf die beiden Enkel übergehen, die damit jeder ein Sechstel des Erbes erhalten würden. Da sie jedoch enterbt wurden, steht ihnen nur ein Pflichtteilsanspruch zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Somit hat jeder Enkel einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von einem Zwölftel des Nachlasses.
Ein Urenkel kann auch immer dann erben, wenn er in einem Testament bedacht wurde oder durch die gesetzliche Erbfolge zum gesetzlichen Erben wird. Für den Fall jedoch, dass ein Erblasser noch Kinder oder Enkelkinder hinterlassen hat, können die Urenkel nach der gesetzlichen Erbfolge keine gesetzlichen Erben werden. Wenn allerdings bereits ein Kind und die entsprechenden Enkel des Erblassers bereits verstorben sind, so können auch die Urenkel als gesetzliche Erben eingesetzt werden. Falls diese enterbt wurden, steht ihnen immer noch der Pflichtteil zu.
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbenschaft kann die eigenen Enkel vollständig aus der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Für den Fall, dass der Erblasser jedoch auch noch Kinder hat, ist dieser Ablauf etwas komplizierter. Dabei kann er zusätzlich zur sowieso gegebenen gesetzlichen Erbfolge, seine Kinder auch in einem Testament als Erben benennen.
Um jedoch auszuschließen, dass sein Nachlass doch irgendwann bei den Enkelkindern landet nach dem Versterben der eigenen Kinder, kann er die eigenen Kinder im Testament als Vorerben einsetzen und dementsprechend auch Nacherben einsetzen, die nach dem Tod der eigenen Kinder dann seinen Nachlass erhalten sollen. Nacherben können in diesem Fall dann eben auch andere Personen sein oder eben nur jene Enkel, denen er letztendlich doch noch etwas vermachen möchte. Grundsätzlich kann ein Erblasser durch derartige Verfügungen jedoch auch ausschließen, dass in einem nachgelagerten Erbgang die eigenen Enkel an seinem Nachlass beteiligt werden. Allerdings schließt dies nicht den Pflichtteilsanspruch der Enkel aus.
Wenn ein Erblasser den Pflichtteil für seine Enkel umgehen will, kann er zu Lebzeiten bereits Schenkungen vornehmen und damit sein Vermögen bereits vor dem Erbfall aufteilen. Allerdings können auch Schenkungen bei der Berechnung eines Pflichtteils für Enkel berücksichtigt werden, bei einem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Hierbei bleibt also zu klären, welche Schenkungen Berücksichtigung finden können. Alternativ kann jedoch auch ein Pflichtteilsverzicht mit den Enkeln vereinbart werden, zumeist gegen die Zahlung einer Abfindung. Dabei bestätigt ein Enkel dann, dass er im Erbfall seinen Pflichtteil nicht geltend macht. Weitere Möglichkeiten, den Pflichtteil zu umgehen für die Enkel sind z. B. ein Verkauf des Nachlasses gegen eine Leibrente oder eine Verlagerung von Vermögen ins Ausland oder aber auch ein begründeter Pflichtteilsentzug.
Sollen die Enkel eine besondere Behandlung bei der Planung des eigenen Nachlasses erfahren, bietet es sich immer an, die individuelle Konstellation mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu besprechen. Dabei kann ein Anwalt den Erblasser umfangreich beraten in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge und die Möglichkeiten, durch individuelle Verfügungen die Verteilung des eigenen Nachlasses auch für die Enkel entsprechend zu regeln.
Für den Fall, dass dabei z. B. eigene Kinder in der gesetzlichen Erbfolge übergangen werden sollen oder auch Enkel aus der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen, ist es wichtig zu wissen, welche Pflichtteilsansprüche daraus noch entstehen können und wie man diese im Vorfeld bereits regeln kann. Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch einen Enkel beraten, wie er z. B. einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann und ihn dabei unterstützen, dieses ggf. auch einzuklagen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Erbfolge Enkel.
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