Im deutschen Erbrecht stellt ein Vermächtnis gemäß §1939 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Willen des Erblassers dar, im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags einen oder mehrere Vermögensgegenstände an eine bestimmte Person, die grundsätzlich keinen Erbanspruch hat, zu vermachen.
Das sogenannte Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB hingegen, ermöglicht, dass Erblasser durch die letztwillige Verfügung, einen Erbnehmer zusätzlich zu einem Erbanspruch bevorzugt zu behandeln. In der Praxis ermöglicht diese Sonderregelung im deutschen Erbrecht, dem Erblasser, nicht nur für über seinen Nachlass zu verfügen, sondern darüber hinaus einzelne Miterben konkret mit einzelnen Gegenständen aus dem Nachlass zu bedenken.
Das Erbrecht schützt hierbei den expliziten Wunsch des Erblassers einer gesonderten Wertschätzung und wird aus diesem Grund diese Bevorzugung nicht auf den Erbanteil angerechnet wird.
Im Gegensatz zu einem Vermächtnis gemäß § 1939 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei einem Vorausvermächtnis um ein Vermächtnis, das einem Erbnehmer zugewendet wird. Dabei kann ein Erblasser zum Beispiel einem Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil begünstigen und einen konkret, im Testament benannten, Gegenstand aus der Erbmasse zukommen lassen. Dabei hat der Begünstigte dann ein Anrecht auf den Vermögensgegenstand, ohne das diese Zuwendung, wie zum Beispiel im Falle einer Schenkung zu Lebzeiten, auf den Erbteil angerechnet wird und kann dieses Anrecht auf den Vermögenswert einfordern.
Ein verwitweter Erblasser verfügt, dass seine beiden Kinder je zur Hälfte seine Erben sein sollen. Zusätzlich ordnet er jedoch an, dass eines der Kinder im Vorausvermächtnis den Familienschmuck erhalten soll. Hierbei kann das so bevorzugt bedachte Kind zunächst einmal die Herausgabe des Schmucks fordern. Dabei wird dieser Vermögenswert nicht in die Erbmasse einbezogen, es wird also lediglich die restliche Erbschaft wertmäßig je zur Hälfte zwischen den beiden Kindern aufgeteilt.
Das Vorausvermächtnis ist besonders deshalb vorteilhaft, weil ein Erblasser dadurch bereits zu Lebzeiten sehr konkret bestimmen kann, wer abseits des eigentlichen Erbanteils bestimmte Wertgegenstände bekommen soll. Dabei geht es also nicht nur um eine anteilige Beteiligung am Nachlass des Verstorbenen, sondern um den konkreten Verbleib bestimmter Gegenstände aus der Erbmasse. Außerdem ist Besonderheit im deutschen Erbrecht auch ein wirksames Mittel, um Erbschaftsstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Dabei werden durch die bevorzugte Behandlung eines Miterben klare Verhältnisse geschaffen, sodass sich die Erbengemeinschaft nicht mehr um einen bestimmten Vermögensgegenstand aus der Erbmasse streiten müssen.
Auch ein Vermächtnis löst genauso wie eine Erbschaft eine Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuer aus. Hierbei richtet sich die Abgabenhöhe, wie jeder andere erbrechtliche Erwerb auch, nach den Fragen zu Steuerklasse, den Steuersätzen und den Freibeträgen. Dabei ist der Steuerschuldner grundsätzlich immer der Erwerber des Vermächtnisses, weshalb ein Vermächtnisnehmer die Steuerlast zu tragen hat. Im Fall des Vorausvermächtnisses ist diese Begünstigung des Erben ein Teil seiner Erbschaft und und unterliegt somit seine gesamte Erbschaft der Erbschaftssteuer.
Ein Vorausvermächtnis muss grundsätzlich von einer Teilungsanordnung unterschieden werden, denn bei der Teilungsanordnung muss ein Ausgleich zwischen den Miterben zum Beispiel in einer Erbengemeinschaft hergestellt werden. Deshalb muss das Vorausvermächtnis klar von der Teilungsanordnung abgegrenzt werden. Eine Teilungsanordnung liegt mitunter in folgenden Fällen vor:
Darüber hinaus lässt sich aufgrund des Zeitpunkts, wann die Teilung gefordert werden kann, eine klare Abgrenzung zur Teilungsanordnung ausgemacht werden. Denn ein Vorausvermächtnis kann bereits vor der Teilung eines Nachlasses geltend gemacht werden, wohingegen eine Teilungsanordnung nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung stattfinden kann. Außerdem kann ein Vorausvermächtnisnehmer sein Vermächtnis ausschlagen und den Erbteil annehmen oder auch umgekehrt den Erbteil ausschlagen und das Vermächtnis annehmen.
Das Verhältnis und die Wirkung von Pflichtteil und Vermächtnis ist in der Praxis nicht unproblematisch. Dabei gilt jedoch grundsätzlich, dass ein Vermächtnis das Recht auf einen Pflichtteil nicht außer Kraft setzt.
Jedoch verringert sich bei einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer, der ein Vermächtnis rechtskräftig annimmt, normalerweise der Pflichtteilsanspruch um den Wert des Nachlassgegenstandes des Vermächtnisses.
Hingegen können pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer, die ein Vermächtnis ausschlagen, weiterhin ihren gesamten Pflichtteil verlangen. Allerdings werden Vorausvermächtnisse bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht abgezogen. Das Vorausvermächtnis schmälert den Pflichtteil also nicht. Hierbei findet immer eine Aussonderung des Vermächtnisses aus der Erbmasse statt, da Erbberechtigte ihre Anrechte vor einer Erbauseinandersetzung erhalten.
Häufig kommt es auch vor, dass ein Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte. Dabei können die Gründe hierfür entweder in einer Überschuldung des Nachlasses oder einer Privatinsolvenz des Erben liegen sowie evtl. auch in einer investitions intensiven Erbschaft in Form z. B. einer sehr sanierungsbedürftigen Immobilie, begründet sein. Dabei kann ein Erbnehmer innerhalb von 6 Wochen eine Erklärung abgeben und die Erbschaft ausschlagen. Für den Fall jedoch, dass er die Erbschaft annimmt, übernimmt er auch die private Haftung für die verbundenen Verbindlichkeiten und evtl. Hypotheken des Nachlasses.
Hierbei kann eine Ausschlagung eines Erbes immer dann sinnvoll sein, wenn sich ein Erbe z. B. durch die Verfügung eines Vorausvermächtnisses im Testament des Erblassers hinsichtlich einer Immobilie belastet fühlt und aus diesem Grund seinen unbelasteten Pflichtteil einfordern möchte. Für den Fall, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird, verfallen auch alle angeordneten Vermächtnisse. Jedoch kann auch das Vermächtnis isoliert ausgeschlagen werden. Dabei steht einem Erben dann der zugesprochene Erbteil weiterhin zu. Hierbei kann also entweder ein Erbe inklusive eines Vorausvermächtnisses oder aber eben ein Vorausvermächtnis isoliert ausgeschlagen werden.
Wenn man als Erblasser ein Vorausvermächtnis im Testament verfügen will, sollte man bei der Formulierung einige Dinge berücksichtigen, damit eine Abgrenzung zu einer Teilungsanordnung gewährleistet ist und somit mögliche Gründe für die Anfechtung des Testaments direkt unterbunden werden. Hierbei sollte ein Erblasser präzise formulieren, dass ein konkret zu bezeichnender Gegenstand aus dem Nachlass als Vorausvermächtnis verfügt wird.
Hierbei sollte es keinen Interpretationsspielraum für die spätere Erben geben. Ferner kann diese im Testament begründete Verfügung auch an bestimmte Auflagen geknüpft werden. Beispiele hierfür wären die Pflege eines Schrebergartens, zu der sich ein Vermächtnisnehmer dann bei Annahme des Vermächtnis verpflichtet. Jedoch sollte man sich hierbei im Zweifelsfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dabei kann dieser eine derartige Regelung eindeutig und auch rechtssicher formulieren.
Bei einem Vorausvermächtnis gilt wie bei jedem anderen Vermächtnis eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt diese Frist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf das Vermächtnis entstanden ist. Für den Fall, dass ein Vermächtnisnehmer sein Anrecht nach drei Jahren nicht realisiert, kann dieses verfallen und der Schuldner kann die Erfüllung verweigern. Hierbei entsteht der Anspruch auf die Erfüllung eines Vorausvermächtnisses mit dem Erbfall. Allerdings gilt grundsätzlich eine 30-jährige Verjährungsfrist für den Fall, dass ein Begünstigter keine Kenntnis über das Vermächtnis hat.
Die Planung des eigenen Nachlasses ist grundsätzlich der sogenannten Testierfreiheit unterstellt und darf somit jeder Erblasser frei über seinen künftigen Nachlass verfügen. Jedoch gilt es allem voran mit Hinblick auf Pflichtteilsansprüche und die rechtlichen Besonderheiten eines Vorausvermächtnis wichtige rechtliche Vorgaben zu beachten.
Ein Anwalt für Erbrecht kann hier zunächst einmal beratend tätig sein und alle wichtigen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen erklären, um so zu verhindern, dass Testamente aufgrund falscher oder rechtswidriger Inhalte ungültig erklärt werden. Darüber hinaus kann der Anwalt bei der eigentlichen Formulierung des Vorausvermächtnisses behilflich sein und somit die Bevorzugung eines Erben rechtssicher umsetzen. Ist im Anschluss an die Testamentserstellung eine Eintragung im Testamentsregister oder eine Beglaubigung gewünscht, kann auch dies direkt im Anschluss durch den Anwalt vorgenommen und abgewickelt werden.
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