Eine ungeteilte Erbengemeinschaft bezeichnet man auch als Gesamthandsgemeinschaft, die eine Personengruppe bezeichnet, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Hierbei steht in dieser Personengruppe das gemeinsame Vermögen jedem Gesamthänder als Miterbe in ganzem Umfang zu.
Allerdings kann auch kein einzelner Gesamthänder als Miterbe über seinen Anteil am Vermögen verfügen. Dabei ist dann allerdings nur in Einheit aller Gesamthänder eine Verfügung über das Vermögen möglich. Dies gilt ebenso in einer ehelichen Gütergemeinschaft, die man auch als Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet.
Die Gründe dafür, warum eine Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt und aufgelöst wird, und dann einfach als ungeteilte Erbengemeinschaft weitergeführt wird, können unterschiedlich sein. Häufige Gründe für die Fortsetzung der Erbengemeinschaft sind jedoch:
Normalerweise liegt es im Interesse aller Miterben, dass ihre Erbengemeinschaft einfach zu verwalten ist und dann später eine möglichst Ertragssteuer neutrale Auseinandersetzung über die Bühne zu bringen. Allerdings ist eine Erbengemeinschaft auch immer anfällig für Streitigkeiten (z.B. Testament) und deshalb müssen hier auch bestimmte gesetzliche Regelungen beachtet werden. Dabei will das deutsche Erbrecht in erster Linie vermeiden, dass eine Mehrheit der Miterben nicht uneingeschränkt über die Minderheitserben bestimmen können. Deshalb hat das Erbrecht hierzu folgende Regeln erstellt:
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daraus folgt auch, dass jeder Miterbe sich dazu verpflichtet, an allen notwendigen Maßnahmen mitzuwirken, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Hierbei ist jedoch der Begriff der Verwaltung nicht gesetzlich näher definiert, allerdings versteht man nach herrschender Meinung darunter alle sinnvollen Handlungen, die einer Erhaltung, einer Nutzung und auch einer Mehrung des Nachlasses (z. B. Immobilie) dienlich sind. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese Maßnahmen nur im eigenen Innenverhältnis oder auch im Außenverhältnis wirksam sind. Hierbei können dann auch Verfügungen (z. B. Haus Erbengemeinschaft verkaufen), die zu einer Durchführung erforderlich sind, nur von allen Miterben zusammen beschlossen werden nach § 2040 Abs. 1 BGB.
Die Unterscheidung zwischen den Maßnahmen einer Verwaltung und einer Verfügung des Nachlasses bezieht sich auf die Wirkung, die diese auf den Nachlass haben. Dabei gehören zu einer ordentlichen Verwaltung alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Nachlass aus dem Testament zu erhalten und evtl. zu mehren. Hierbei kann es sich z. B. um die Fortführung eines Unternehmens, die Instandhaltung einer Immobilie oder auch den Einzug offener Forderungen handeln.
Hierfür werden die Vorschriften über die Bestimmungen zur Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 742, 745-748 BGB geregelt. Dabei wird hier z. B. das Recht für die Beschlussfassung der Maßnahmen geregelt. Danach beschließt eine Erbengemeinschaft durch einfache Stimmenmehrheit , die sich aus der Größe der einzelnen Erbteile berechnet. Hierbei wird also nicht nach Köpfen berechnet sondern nach den Erbquoten der Miterben, wobei auch ein einzelner Miterbe theoretisch die Stimmenmehrheit auf sich vereinen kann.
Hingegen bezeichnet eine Verfügung Maßnahmen, die darauf zielen, ein bestimmtes Recht innerhalb des Nachlasses zu ändern, es also entweder zu ändern, aufzuheben oder zu übertragen. Dabei gehören zu den Verfügungen häufig eben Übereignungen und auch Belastungen, wie z. B. das Verkaufen einer Immobilie oder auch eine Abtretung einer Forderung, sowie die Kündigung eines Mietvertrages. Im Gegensatz zur Verwaltung muss bei einer Verfügungen immer eine Einstimmigkeit unter den Miterben erzielt werden gemäß § 2040 BGB.
Hierbei wird nur eine Ausnahme für Verfügungen eines einzelnen Miterben gemacht, wenn dieser sich nicht mehr rechtzeitig mit den Miterben abstimmen kann, also eine gewisse Dringlichkeit geboten ist. Hierbei kann es sich z. B. um notwendige Erhaltungsmaßnahmen handeln, wie z. B. eine eilige Dachreparatur, um zu vermeiden, dass es hineinregnet. Ferner kann dies z. B. auch eine Mietzinsklage sein, wenn aufgrund einer ablaufenden Frist eine Abstimmung nicht mehr erfolgen kann.
Grundsätzlich bedeuten diese Regelungen jedoch auch, dass z. B. eine Verfügung mit Einstimmigkeit vorliegen muss, um einem Miterben gebrauchtes Mobiliar aus dem Nachlass übereignen zu können. Hingegen bedarf es nur einer Stimmmehrheit, wenn die Erbengemeinschaft z. B. einen hohen Kredit im Sinne der Vermehrung des Nachlasses aufnehmen will. Dabei sind also die Regelungen zur Verwaltung in einer Erbengemeinschaft ein sehr weit auslegbares Recht. Aus diesem Grund können auch die Miterben oder auch der Erblasser selbst in einem Testament etwas anderes verfügen, wie z. B. den Verzicht auf eine Einstimmigkeit bei Verfügungen über den Nachlass.
Jedoch steht dieser Möglichkeit immer eine Ausnahme gegenüber, die generell bedeutet, dass die Nutzung eines Nachlasses von einem Erblasser den Miterben immer nur entsprechend ihren Erbquoten (gesetzlich oder Testament)zusteht. Gegen diese Regelung können auch alle Miterben durch einen Mehrheitsbeschluss nichts ändern.
Wenn man sich als Miterbe unsicher ist, wie die Entscheidungen in einer Erbengemeinschaft getroffen werden müssen, sollte er einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht zu Rate ziehen. Dabei kann ein Anwalt anhand des konkreten Entscheidungsfalls rechtssicher einordnen, ob es sich um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung oder eben doch um eine Verfügung handelt.
Vier Erben sind Miterben des Erblassers zu gleichen Teilen, also je zu ¼ des Nachlasses durch ein Testament. Dabei gehört zu diesem Nachlass ein Mietshaus, das nach Ansicht von zwei Miterben renovierungsbedürftig ist. Ein weiterer Erbe verfolgt das Ziel, dieses Mietshaus abzureißen und dafür ein Shoppingcenter zu errichten . Ein weiterer Erbe hat alleine während der Abwesenheit der anderen Erben nach einem Sturm entschieden, das Dach des Mietshauses reparieren zu lassen und möchte dafür einen Ersatz der Aufwendungen geltend machen.
Der Abriss und Neubau eines Shopping Centers stellt eine wesentliche Änderung des Nachlasses dar und gehört deshalb nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Deshalb würde es sich in diesem Fall um eine Verfügung handeln, die nur mit dem Einverständnis aller Erben einer Erbengemeinschaft beschlossen werden kann. Hingegen ist eine Renovierung vom Haus eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die durchaus mit einer einfachen Stimmenmehrheit anhand der Erbanteile beschlossen werden kann. Außerdem ist auch die Reparatur des Daches vom Haus hat eine Erhaltungsmaßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, die durch die Dringlichkeit der Maßnahme durch einen einzelnen Erben gerechtfertigt ist. Deshalb kann dieser auch den Ersatz seiner Aufwendungen aus dem Nachlass des Erblassers verlangen.
Gesetzlich wird nichts geregelt, wie die Entscheidungsprozesse innerhalb einer Erbengemeinschaft abzulaufen haben. Deshalb können z. B. auch alle Miterben ohne eine besondere gesetzliche Vorgabe entscheiden, wer z. B. eine Geschäftsführung übernehmen soll. Dabei können sie z. B. frei entscheiden, wer die Verwaltung des Nachlasses übernehmen soll, durch eine entsprechende Bevollmächtigung.
In einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich selbst steuerpflichtig. Hierbei wird dann auch die Erbschaftssteuer individuell für jeden einzelnen Miterben berechnet. Als Grundlage für die Steuerberechnung wird dabei das Gesamterbe und die individuelle Erbquote (gesetzlich oder Testament) herangezogen. Außerdem spielen natürlich auch die individuelle Steuerklasse und der steuerliche Freibetrag eine Rolle.
Grundsätzlich setzt die Steuerpflicht bereits mit dem Tod des Erblassers ein. Dabei müssen sich dann jeder Miterbe innerhalb von 3 Monaten an das zuständige Finanzamt wenden um dort jeweils eine eigene Erbschaftssteuererklärung zu machen. Allerdings wird das Finanzamt zumeist bereits vorab von Banken oder einer anderen behördlichen Stelle über das Erbe informiert. Ferner existiert bei der Besteuerung von Immobilien eine Sonderregelung. Für den Fall, dass diese vermietet sind und nicht selbst genutzt werden, wird für die Besteuerung der Verkehrswert zugrunde gelegt. Hingegen existiert eine Steuerbefreiung für geerbte Immobilien, die vom Erben selbst genutzt werden. Hierzu kann man sich auch von einem Anwalt für Erbrecht genauer beraten lassen.
Die meisten Erbengemeinschaften haben mittelfristig das Ziel, sich aufzulösen und den Nachlass vom Erblasser auf die Erben zu verteilen. Hierbei spricht das deutsche Erbrecht von einer sogenannten Erbauseinandersetzung, die nichts anderes meint, als die Aufteilung des Erbes auf alle Miterben der Erbengemeinschaft. Wenn das Erbe auseinandergesetzt ist, kann die Erbengemeinschaft dann auch aufgelöst werden. Das BGB sieht hierfür drei verschiedene Formen der Erbauseinandersetzung vor:
Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann nach Paragraph 2042 des BGB die Auseinandersetzung des Erbes verlangen. Hierfür müssen dann die Erben gemeinsam einen Teilungsplan für den Nachlasses erstellen.
Alle Erben können gemäß § 2033 BGB über ihren Erbanteil des Nachlasses verfügen, jedoch kann über konkrete Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügt werden, es sei denn, die Anteile werden unter den Erben übertragen (z. B. für eine Immobilie). Dabei muss eine Übertragung von Erbteilen notariell beurkundet werden.
Bei einer Abschichtung verlässt ein Erbe freiwillig die Erbengemeinschaft und erhält dafür in der Regel eine Abfindung. Für den Fall, dass ein Erblasser eine Testamentsvollstreckung in seinem Testament angeordnet hat, wird der Vollstrecker das Erbe entsprechend den Vorgaben aus dem Testament auf die Erben verteilen. Wenn sich die Erben hierbei nicht auf eine Erbauseinandersetzung einigen können, können auch durch das Nachlassgericht Entscheidungen getroffen werden.
Durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag, auf den sich alle Erben einigen, kann dann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Hierbei kann dieser sowohl mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Handeln zwischen den Miterben geschlossen werden. Dabei beinhaltet der Vertrag immer die Aufteilung der Erbschaft. Für den Fall, dass Unternehmensanteile oder Immobilien aus dem Testament durch den Vertrag aufgeteilt werden, muss dieser zumeist durch einen Notar beglaubigt werden.
Kann keine Einigung zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben erzielt werden, kann jeder Miterbe eine Erbteilungsklage anstrengen. Hierbei wird eine derartige Klage bei einem Streitwert unter 5.000 € beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht und bei einem höheren Streitwert ist dann das entsprechende Landgericht für die Klage zuständig. Dabei muss der Kläger im Vorfeld einen Teilungsplan erarbeiten, in dem er einen Vorschlag zur Aufteilung des Nachlasses macht. Allerdings trägt der Kläger hierbei das Risiko, dass eine Klage ggf. wegen einer fehlenden Teilungsreife des Nachlasses abgewiesen wird. Außerdem darf auch das Gericht den Teilungsplan nicht ändern, sondern nur eine Entscheidung darüber treffen. Hierin liegt also auch ein Prozessrisiko, wenn der Teilungsplan abgelehnt wird und der Kläger den Prozess verliert. In diesem Fall hat er auch die Kosten für die Klage zu tragen.
Die meisten Erbengemeinschaften streben danach, sich bald aufzulösen und den Nachlass eines Erblassers unter sich aufzuteilen. Allerdings birgt die Erbengemeinschaft immer ein hohes Konfliktpotential und bereits bestehende Spannungen in Familien können sich in solchen Situationen deutlich verschärfen, z. B. durch Streitigkeiten über das Testament oder die Aufteilung des Nachlasses. Deshalb ist es in den meisten Fällen sinnvoll, die Beratung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht zu suchen, der den individuellen Erbfall analysieren kann.
Dabei kann ein Anwalt seinen Mandanten dann auch über die Handlungsmöglichkeiten informieren und er kann auch als Mediator versuchen, zwischen Erben zu vermitteln, wenn sie über den Nachlass oder das Testament streiten. Für den Fall, dass eine Erbauseinandersetzung nicht möglich ist, wird ein Anwalt seinem Mandanten natürlich auch bei alternativen Lösungen, wie z. B. einem Erbteilsverkauf oder ein Erbteilungsklage zur Seite stehen und ihn unterstützen. Gerade bei großen Erbengemeinschaften lässt sich eine ungeteilte Erbengemeinschaft zumeist nicht lange aufrechterhalten. Deshalb sollten sie sich frühzeitig hierzu beraten lassen bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.
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