An ein Testament ist niemand ewig gebunden, wenn er es nicht möchte. Deshalb steht es jeder Person nach der gesetzlich garantierten Testierfreiheit auch zu, ein errichtetes Testament jederzeit ganz oder auch in Teilen zu widerrufen nach § 2253 BGB.
Durch einen Widerruf wird ein gültig angefertigtes Testament ungültig. Für den Fall, dass kein neues, gültiges Testament errichtet wird, tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei ist ein Widerruf eines Einzeltestaments jederzeit problemlos möglich, egal, ob es nun privatschriftlich oder als notarielles Testament erstellt wurde, lediglich die Vorgehensweise unterscheidet sich.
Eine Alternative zum Testament widerrufen kann auch das Testament ändern sein. Hingegen erfordert der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes eine gesonderte Vorgehensweise, wenn er durch einen einzelnen Testierenden durchgeführt werden soll. Im Folgenden sollen die verschiedenen Varianten beim Testament widerrufen dargestellt werden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu widerrufen. Dabei ist die Anwendbarkeit dieser Varianten auch abhängig davon, um welche Art von Testament es sich im Einzelfall handelt. Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um ein privatschriftliches Testament, ein notarielles Testament handelt oder auch um ein gemeinschaftliches Testament. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten zum Widerruf:
Ein Testierender kann seinen letzten Willen auch dadurch widerrufen, dass er ihn in einem Widerrufstestament ausdrücklich widerruft. Hierzu ist es erforderlich, dass der Testierende persönlich erklärt, dass er an sein altes Testament nicht mehr gebunden sein will („Hiermit widerrufe ich mein Testament vom…“). Für ein solches Widerrufstestament gemäß § 2253 BGB gelten jedoch die gleichen strengen Anforderungen wie an jedes andere Testament auch. Dabei muss es also grundsätzlich handschriftlich errichtet oder notariell beurkundet werden und ist gegebenenfalls auch anfechtbar.
Erstellt ein Testierender ein neueres Testament, muss dieses nicht zwangsläufig den ausdrücklichen Widerruf des früheren Testaments enthalten, um dessen Gültigkeit aufzuheben. Dabei kann der Testierende eine frühere letztwillige Verfügung auch dadurch widerrufen, dass er ein neues Testament verfasst, welches inhaltlich dem altem widerspricht nach § 2258 BGB. Hierbei werden in diesem Fall allerdings nur diejenigen Bestimmungen aufgehoben, die im Widerspruch zu einem früheren Testament stehen. Für den Fall, dass in einem neueren Testament also z. B. nur ein Vermächtnis geändert wird, so wird dadurch nicht automatisch auch die Erbeinsetzung aus dem älteren Testament widerrufen.
Wenn ein zeitlich später errichtetes Testament widerrufen wird, gilt dann im Zweifelsfall wieder das frühere Testament als wirksam. Deshalb sollte ein Testierender unbedingt den Überblick behalten und beim jeweiligen Testieren klarstellen, welche Testamente oder Bestandteile von Testamenten weiterhin gültig sein sollen.
Ein bei einem Notar errichtetes Testament wird nach der Beurkundung vom Notar in eine sogenannte besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Dabei wird sichergestellt, dass das Testament nach Eintritt des Erbfalls auch aufgefunden und nicht zwischenzeitlich manipuliert oder vernichtet wird. Hat man ein notarielles Testament errichtet, kann dieses auch dadurch widerrufen werden, dass es wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückgefordert wird nach § 2256 BGB.
Hierbei ist dem Testierenden gesetzlich das Recht eingeräumt, die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung jederzeit zu verlangen. Dabei wird das Testament jedoch nur ihm persönlich ausgehändigt und auch nur nach einer ausdrücklichen Belehrung über die Folgen dieser Rücknahme. Die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung bedeutet bei einem notariellen Testament also immer einen Widerruf des Testamentes, das dadurch ungültig wird. Hierbei bleibt die Ungültigkeit also auch bestehen, wenn der Testierende es sich in der Folgezeit anders überlegt und das Testament wieder in amtliche Verwahrung geben will. Generell ist es unerheblich, ob der Testierende sich evtl. gar nicht bewusst darüber ist, dass er durch die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung einen Widerruf herbeiführt.
Allerdings wirkt auch ein später eigenhändig erstelltes neues Testament als Widerruf für ein notarielles Testament, ohne es aus der Verwahrung nehmen zu müssen. Hingegen kann ein privatschriftliches eigenhändiges Testament, das man in amtliche Verwahrung gegeben hat, problemlos zurückgefordert werden, ohne dass es ungültig wird.
Eine rechtlich kompliziertere Angelegenheit ist der Widerruf von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten, wie z. B. dem Berliner Testament. Für den Fall, dass diese sogenannte wechselbezügliche Verfügungen beinhalten, die Bindungswirkungen haben, können diese nicht einfach einseitig durch einen Ehepartner geändert werden, auch nicht zu Lebzeiten beider Ehepartner. Hierbei kann es sich z. B. um ein Berliner Testament handeln, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Dasselbe gilt hier auch für eine Änderung der Schlusserbenfolge nach dem Versterben des ersten Ehepartners.
Im Folgenden sollen noch einige besondere Fragen zum Thema Widerruf von Testamenten beantwortet werden, die Antwort auf generelle rechtliche Fragen zum Testament widerrufen geben:
Grundsätzlich ist jeder Versuch, jemanden zum Widerruf eines Testaments zu verpflichten, nicht erfolgreich. Hierdurch wäre nämlich eine unzulässige Beschränkung der Testierfreiheit gegeben, die gesetzlich ausdrücklich verboten ist nach § 2302 BGB.
Für den Fall, dass ein Testierender zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr testierfähig ist, z. B. wegen einer fortgeschrittenen Demenz oder geistigen Störung, kann er keinen wirksamen Testamentswiderruf mehr vornehmen, egal in welcher Form und auf welche Weise. Dabei bleibt dann auch ein durch einen Testierunfähigen vernichtetes Testament weiterhin gültig, sofern eine fehlende Testierfähigkeit nicht schon bei der Errichtung vorlag.
Wenn sich ein Testierender doch wieder anders entschieden hat und ein altes Testament trotz Widerrufs wieder aufleben lassen will, kann er auch den Widerruf des Widerrufs erklären nach § 2257 BGB. Dadurch wird das frühere Testament wieder gültig. Jedoch sind auch hierbei die formellen und inhaltlichen Wirkungsvoraussetzungen für Testamente zu beachten.
Ist ein Erbfall bereits eingetreten, z. B. bei einem gemeinschaftlichen Testament, so besteht keine Möglichkeit zum Widerruf mehr. Für den Fall, dass es nach dem Versterben eines Erblassers zu einem Erbstreit kommt, können benachteiligte oder enterbte Angehörige jedoch entweder die Unwirksamkeit eines Testamentes versuchen geltend zu machen (z. B. wegen Testierunfähigkeit) oder aber das Testament anfechten.
Der Widerruf eines Testamentes sollte immer gut überlegt sein und auch vorbereitet sein. Für den Fall, dass ein widerrufenes Testament nicht durch eine neue letztwillige Verfügung erstetzt wird, kommt im Erbfall dann automatisch die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Deshalb sollte man, bevor man ein Testament widerruft, diesen Schritt im Vorfeld mit einem erfahrenen Experten für Erbrecht besprechen.
Dabei kann dieser seinen Mandanten, wie er ggf. sein Testament widerrufen sollte und wie er es durch eine neue letztwillige Verfügung ersetzen kann. Hierbei kann es auch sinnvoll sein, ggf. eine Änderung oder Ergänzung zu formulieren, statt das gesamte Testament zu widerrufen. Ferner sollte man sich immer beraten lassen, wenn man als einzelner Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament widerrufen möchte, da hier bestimmte Formalien einzuhalten sind. Lassen Sie sich beraten von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht zum Thema Thema Testament widerrufen.
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