Wird ein Erbe verteilt und es existiert keine letztwillige Verfügung, so erben Kinder eines Erblassers immer zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass man ein Kind beim Erbe deutlich bevorzugen möchte und weitere Kinder z. B. enterben möchte, kann man dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag tun.
Dabei setzt man das begünstigte Kind dann z. B. als Alleinerben ein. In diesem Fall erhält das bevorzugte Kind nach dem Tod des jeweiligen Elternteils also alles und die anderen Kinder sind enterbt.
Allerdings hat diese Lösung grundsätzlich einen Haken, denn selbst bei einer Enterbung der anderen Kinder kann man nicht verhindern, dass diese einen Anspruch auf einen Pflichtteil nach § 2303 BGB haben, den sie dann im Erbfall einfordern können. Deshalb kann man durch eine Alleinerbeneinsetzung eines Kindes die anderen Kinder nicht vollständig vom Nachlassvermögen fernhalten. Jedoch belasten die Pflichtteilsforderungen der anderen Kinder das Erbe des bevorzugten Kindes, was insbesondere bei einem Haus durchaus problematisch ist, dass sich das bevorzugte Kind im Erbfall dann mit den Pflichtteilsforderungen seiner Geschwister auseinandersetzen muss.
Eine Alternative zu einem Testament oder Erbvertrag kann auch die lebzeitige Übertragung eines Hauses auf ein Kind darstellen, z. B. durch eine Schenkung. Hierbei liegt grundsätzlich der Vorteil darin, dass Vermögen, das die Eltern bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen, später nicht mehr vererbt werden kann oder muss. Allerdings hat auch diese Lösung ihre Problematiken. Einerseits möchten sich Eltern nicht unbedingt bereits zu ihren Lebzeiten bereits von einem Haus trennen und bei einer lebzeitigen Übertragung haben sie zunächst einmal keine Zugriffsmöglichkeiten mehr auf die Vermögenswerte. Dabei spielt dann oft die Frage eine Rolle, ob ein Kind auch dann mit dem Haus im Sinne der Eltern umgeht und ob die Eltern nicht evtl. in eine Situation kommen, in der sie selbst wieder auf den Vermögenswert zugreifen müssen. Außerdem können sich auch hierbei Pflichtteilsergänzungsansprüche der anderen Kinder ergeben.
Bei der lebzeitigen Übertragung eines Hauses muss man immer beachten, dass die Kinder, die keine lebzeitigen Zuwendungen erhalten, nach dem Erbfall in bestimmten Fällen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen können.
In manchen Fällen gilt dies sogar für Fälle der gesetzlichen Erbfolge als auch in Fällen, in denen der Elternteil eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages hinterlässt.
Eine besondere und weniger bekannte Bevorzugung eines Kindes bei der Regelung der eigenen Erbfolge kann man auch durch einen Ausschluss einer Erbauseinandersetzung gemäß § 2044 BGB erreichen. Hierbei kann ein Erblasser in einem Testament z. B. anordnen, dass ein Nachlass für maximal 30 Jahre nicht auseinandergesetzt bzw. geteilt werden darf. Für den Fall, dass der Nachlass aus einer Immobilie besteht, kann dann im Erbfall kein Erbe eine Erbauseinandersetzung vorantreiben , um die Immobilie z. B. zu verkaufen.
Will man in dieser Konstellation ein Kind bevorzugen, so kann man dies in einer solchen Situation dadurch erreichen, dass man diesem bestimmten Kind am besten bereits zu Lebzeiten ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie oder aber auch am Gesamtvermögen einräumt. Dabei kann dann nach dem Eintritt des Erbfalls das bevorzugte Kind sein Nießbrauchsrecht ausüben und die Nutzungen aus dem Haus ziehen, indem es es entweder selbst bewohnt oder aber vermietet oder verpachtet. Die anderen Miterben können in diesem Fall dann für maximal 30 Jahre keine Auseinandersetzung des Erbes fordern.
Will man ein Haus an nur ein Kind übertragen und legt dies in einem Testament oder Erbvertrag so fest, muss man immer die Pflichtteile der übrigen Kinder beachten. Diese betragen immer die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und können im Erbfall eingefordert werden. Hat man ein Kind zum Alleinerben gemacht, so muss dieser Alleinerbe dann die Pflichtteile an seine Geschwister auszahlen. Dies kann natürlich immer dann problematisch sein, wenn der Alleinerbe nicht selbst schon über ein Vermögen verfügt, das ihm das gestattet und wenn im Erbe nicht zusätzlich noch umfangreiche Barwerte vorhanden sind, aus denen die Pflichtteile bezahlt werden können. In einer derartigen Situation wäre der Alleinerbe dann schlimmstenfalls genötigt, das Haus zu veräußern, um die Pflichtteile an seine Geschwister auszahlen zu können.
In besonderen Ausnahmefällen sieht das Gesetz in Deutschland die Möglichkeit vor, einem Kind den Pflichtteil zu entziehen, jedoch ist dies nur in besonderen und gesetzlich abschließend definierten Fällen möglich. Hierbei kommen nach § § 2333 BGB nur besonders grobe Fehlhandlungen in Frage, wie z. B. für den Fall, dass ein Kind vorausgesetzt, dem Erblasser, seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Jedoch ist dies in den meisten Erbfällen nicht anwendbar.
Eine andere Möglichkeit, die sich anbietet, ist ein zu Lebzeiten des Erblassers vereinbarter Pflichtteilsverzicht, der eine vollständige Enterbung von Kindern möglich macht. Dieser setzt jedoch Kooperationsbereitschaft seitens des zu enterbenden Kindes voraus und kann als Vertrag zwischen dem Elternteil und dem entsprechenden Kind aufgesetzt werden. Hierdurch verzichtet das entsprechende Kind dann im Erbfall auf seinen Pflichtteil. Hierbei wird dann zumeist eine Abfindung des Kindes vereinbart.Will man die Pflichtteile von enterbten Kindern umgehen, kann man dies auch durch durch eine Schenkung zu Lebzeiten eines Hauses an das bevorzugte Kind erreichen. Anders als bei einem Erbe, wird bei einer Schenkung im Erbfall dieser Wert nicht mehr auf das Erbe angerechnet, wenn die Schenkung beim Eintritt des Erbfalls mindestens 10 Jahre zurückliegt. In diesem Fall können dann auch die enterbten Kinder keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr geltend machen. Falls jedoch eine derartige Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt beim Eintritt des Erbfalls, so wird sie mit jedem Jahr, das zwischen ihr und dem Erbfall liegt, um 10 % weniger bei der Ermittlung des Pflichtteils relevanten Nachlasswertes berücksichtigt. Für jüngeren Schenkungen sind dann also immer entsprechend Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant.
Für den Fall, dass man durch ein Testament einen Ausschluss der Erbauseinandersetzung für maximal 30 Jahre bestimmt und gleichzeitig ein Nießbrauchrecht für das bevorzugte Kind für eine Immobilie im Grundbuch eintragen lässt, findet im rechtlichen Sinne keine Vererbung des Hauses an nur ein Kind statt. Jedoch wird durch diese Maßnahme garantiert, dass das bevorzugte Kind die Immobilie ausschließlich für die Dauer von 30 Jahren nutzen kann, sie also selbst bewohnen kann oder auch vermieten oder verpachten kann.
Die Erträge aus der Immobilie stehen in diesem Fall auch dem bevorzugten Kind alleine zu. Durch den Ausschluss einer Erbauseinandersetzung können in diesem Fall die übrigen Kinder, die zwar auch zu gleichberechtigten Eigentümern des Hauses werden, 30 Jahre lang also das Erbe nicht auseinandersetzen und auch nicht den Verkauf des Hauses gegen den Willen des bevorzugten Kindes verlangen, um sich ihre Erbteile auszahlen zu können.Wie bereits beschrieben, können mehrere Wege zu dem Ziel führen, ein Kind bei der Übertragung einer Immobilie zu bevorzugen und die anderen Kinder entsprechend von diesem Erbe auszuschließen. Um jedoch die im Einzelfall optimale Möglichkeit zu finden, sollte man diese Thematiken immer mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht besprechen. Dieser kann im individuellen Einzelfall prüfen, welche Optionen in Frage kommen und welche Vor- und Nachteile diese dann auch bieten.
Ferner wird eine erfahrener Anwalt für Erbrecht dabei natürlich auch immer prüfen, welche Folgen dies auch in steuerlicher Hinsicht für das Erbe oder eine Schenkung hat und wie man eine optimale Gestaltung für alle Beteiligten finden kann. Außerdem wird ein Anwalt für Erbrecht natürlich bei jeder gewählten Maßnahme unterstützen, indem er z. B. rechtssichere Formulierung für ein Testament oder einen Erbvertrag ausgearbeitet, einen entsprechenden Schenkungsvertrag formuliert oder aber auch einen Nießbrauchvertrag erstellt und eine entsprechende Formulierung im Grundbuch veranlasst. Lassen Sie sich beraten zum Thema Haus nur an ein Kind vererben von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht.
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