Jeder Erblasser kann frei entscheiden, wie er sein Vermögen im Todesfall verteilt und oder Angehörige enterben möchte. Mithilfe eines Testaments kann er Angehörige enterben oder begünstigen. Somit kann er eine Person von der Erbfolge ausschließen, was wiederum als Enterbung gilt.
Warum er einen Angehörigen enterbt, muss nicht begründet werden. Je nach Formulierung kann eine Enterbung auch für die Abkömmlinge des Enterbten gelten.
Sind die Personen allerdings pflichtteilsberechtigt, dann können Sie ihren Pflichtteil durchsetzen. Doch auch der Pflichtteil kann unter gewissen Voraussetzungen gänzlich entzogen werden.
Jeder Erblasser kann nach freiem Willen Angehörige enterben und von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, wofür es keiner Begründung bedarf. Eine Enterbung findet mithilfe eines Testaments statt, welches die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt. Mögliche Formulierungen für eine Enterbung könnten sein:
Möchte der Erblasser einen Alleinerben einsetzen, muss er erklären, dass der gesamte Nachlass an jene Person gehen soll. Diese Situation tritt meist in einem Berliner Testament auf, mithilfe dessen ein Erblasser seinen Ehepartner begünstigt und die Kinder enterbt. Sie erhalten das Erbe meist erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Hier findet man meist folgende Formulierungen:
Wie oben bereits angedeutet, können Angehörige durch ein Testament enterbt werden. Der Erblasser formuliert in einem Testament seinen ausdrücklichen Wunsch, einen Angehörigen zu enterben.
Anhand des Testaments kann man Personen aber auch von der Erbfolge ausschließen, indem man andere Angehörige als Erben einsetzt. Wird das Testament so formuliert, muss die Enterbung nicht explizit benannt werden.
Da nur der Ehemann und die Tochter als Erben genannt wurden, ist der Sohn von der Erbfolge ausgeschlossen.
Der Unterschied eines Negativtestament zu einem normalen Testament ist, dass der Erblasser diejenigen Angehörigen nennt, die von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Dabei haben nur die nicht enterbten Verwandten ein Anrecht auf das Erbe.
Möchte man einen Angehörigen enterben, sollte man auch darüber nachdenken, seine Nachkommen von der Erbfolge auszuschließen. Dies muss in den Formulierungen im Testament erkennbar sein. Möchte man die Kinder enterben, aber nicht die Enkelkinder, dann muss dies explizit im Testament formuliert werden. Gleiches gilt, wenn man sowohl Kinder als auch Enkelkinder enterben will.
Wann man enterbt werden kann, spielt im Grunde genommen keine Rolle. Der Erblasser kann jederzeit ein Testament aufsetzen, um Angehörige zu enterben. Hierfür muss er auch keine Gründe nennen, d.h. selbst wenn keine Konflikte zwischen dem Erblasser und einem Angehörigen aufgetreten sind, kann dieser enterbt werden. Dies gilt auch dann, wenn er ein Pflichtteilsberechtigter ist. Allerdings kann er seinen Pflichtteil einfordern, sofern dieser nicht entzogen wurde. Ein Erblasser kann jederzeit einen Alleinerben einsetzen und somit alle anderen Angehörigen enterben:
Wann man enterbt werden kann, aber trotzdem einen Anteil vom Erbe erhält, zeigt insbesondere das obige Beispiel. Hier würden die Pflichtteilsberechtigten mit Sicherheit ihren Pflichtteil einfordern, da die Kinder und die Ehefrau einen Anspruch darauf hätten. Allerdings haben die Enkelkinder keinen Pflichtteilsanspruch, da die Kinder des Erblassers noch am Leben sind. Die Enkelkinder wären demnach vollständig enterbt.
Wurde man als nächster Angehöriger enterbt, heißt das nicht, dass man gar nichts vom Erbe erhält. Denn die nächsten Angehörigen sind pflichtteilsberechtigt. Ein gesetzlicher Schutz besteht für die Abkömmlinge des Erblassers und seinen Ehepartner. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben demnach folgende Angehörige:
Sie wurden als Pflichtteilsberechtigter enterbt? Pflichtteil einfordern, um einen Anteil am Erbe zu erhalten. Allerdings ist das Nachlassgericht nicht für die Zuteilung des Pflichtteils verantwortlich. Die pflichtteilsberechtigte Person muss sich eigenständig an die Erben wenden, um Auskunft über die Höhe des Nachlasses zu erhalten, um anhand dessen den Pflichtteil einfordern zu können.
Wurden Sie enterbt, muss der Pflichtteil gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Die Erben sind auch für die Auszahlung des Pflichtteils zuständig. Weigern sich die Erben, den Pflichtteil an Sie zu zahlen, müssen Sie Klage einreichen. Wichtig ist hierbei auch die Verjährungsfrist für die Pflichtteilsansprüche.
Prinzipiell kann man den Anspruch auf den Pflichtteil passiv umgehen oder hoffen, dass ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger sich durch Unkenntnis selbst enterbt. Dies geschieht dann, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wurden. Fristbeginn ist der 31. Dezember des Jahres, in dem der Erbfall auftrat und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Tod des Erblassers und von der Enterbung hatte. Macht er seine Ansprüche nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend, verliert er seinen Pflichtteil automatisch. Dies ist aber nur der Fall, wenn er Kenntnis vom Erb- und Todesfall hat. Andernfalls beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Eltern haben das Recht ihre Nachkommen zu enterben, somit kann man sein Kind komplett enterben. Nichtsdestotrotz sollte man nicht vergessen, dass eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder pflichtteilsberechtigt sind, sofern ihnen der Pflichtteil nicht entzogen wurde. Letzteres ist allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Wie hoch der Pflichtteil letztendlich ist, hängt von der Familienkonstellation und dem Güterstand der Eheleute ab. Kinder erben zu gleichen Teilen. Man kann sein Kind komplett enterben und ein anderes zum Erben ernennen, allerdings hat dann das enterbte Kind noch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Nichtsdestotrotz kann man unter gewissen Umständen die Kinder ohne Pflichtteil enterben – und zwar, wenn gewisse Gründe des Enterbens im Testament aufgeführt sind. Hat der Pflichtteilsberechtigte eine mindestens einjährige Haftstrafe verbüßen müssen, gilt er als erbunwürdig und hat somit keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Den Pflichtteilsberechtigten wegen groben Undanks zu enterben, geht allerdings nicht.
Im Grunde genommen kann man einen Angehörigen wegen groben Undanks enterben. Der grobe Undank stellt eine schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser dar. Hierzu zählen vor allem auch körperliche Misshandlungen oder Bedrohungen, aber auch die Missachtung von Pflichten und Ehebruch. Demnach kann man den Ehepartner wegen groben Undanks enterben.
Möchte man ein Familienmitglied wegen groben Undanks enterben, dem gemäß gesetzlicher Erbfolge ein Teil des Erbes zustehen würde, ist dies ohne Angabe von Gründen für das Enterben möglich. Der Erblasser hat die Möglichkeit, das Testament nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und muss keine Gründe für das Enterben nennen. Um der Enterbung Nachdruck zu verleihen, kann man aber durchaus einen Familienangehörigen wegen groben Undanks enterben.
Dennoch sollte man sich bewusst sein, dass auch ein Enterben wegen groben Undanks den Pflichtteilsanspruch nicht berührt. Man kann einem Abkömmling, Elternteil oder Ehepartner den Pflichtteil nicht wegen groben Undanks entziehen. Für einen Pflichtteilsentzug müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein.
Selbst wenn sie ein Kind vom Erbe ausschließen, verliert es seinen Anspruch auf einen Teil des Erbes nicht vollständig. Wie kann man ein Kind vom Erbe ausschließen? Dies geht grundsätzlich nur durch ein Testament, allerdings kann das Kind den Pflichtteil erhalten, wenn es diesen einfordert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Unter gewissen Umständen können Eltern ein Kind vom Erbe ausschließen. Allerdings kann dem Kind der Pflichtteil nur aufgrund von gravierendem Fehlverhalten entzogen werden. Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn das Kind nach dem Leben der Eltern oder anderer Angehöriger getrachtet hat. Eine andere Möglichkeit, wie man ein Kind vom Erbe ausschließt, ist der Pflichtteilsverzicht. Hierbei vereinbaren das Kind und der Erblasser einen Verzicht auf den Pflichtteil im Erbfall, wofür das Kind eine Abfindungszahlung erhält. Diese kann individuell vereinbart werden, sollte aber ungefähr der Höhe des gesetzlichen Pflichtteils entsprechen.
Erblasser können selbstverständlich auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner enterben, allerdings gestaltet sich dies in der Praxis sehr kompliziert. Befanden sich die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat der Ehepartner einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich und einen kleinen oder großen Pflichtteil. Auch beim Güterstand der Gütertrennung hat der Ehepartner einen Anspruch auf den Pflichtteil. Wer seinen Ehepartner enterben möchte, muss auch keine Gründe für das Enterben nennen.
In einigen Fällen ist es dennoch möglich, einen nahen Angehörigen inklusive Pflichtteil zu enterben. Dadurch wird er vollkommen von der Erbfolge ausgeschlossen. Wer seine Angehörigen ohne Pflichtteil enterben möchte, hat folgende Möglichkeiten:
Gemäß Erbrecht kann ein Erblasser seinen Angehörigen ohne Pflichtteil enterben, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser begangen hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein schweres vorsätzlichen Vergehen oder ein Tötungsversuch vorliegt.
Ebenso stellt auch eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr, der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder in einer Entzugsanstalt eine Unzumutbarkeit für den Erblasser dar und der Pflichtteil muss nicht ausgezahlt werden. In diesen Fällen kann der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten durch die Nennung der Gründe für das Enterben im Testament von der Erbfolge ausschließen, und zwar so, dass er auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat.
Eine weitere Möglichkeit, einen Angehörigen zu enterben, sind Schenkungen zu Lebzeiten, die den Nachlass minimieren. Wird der Nachlass reduziert, fällt auch der Pflichtteil geringer aus. Allerdings ist dies nicht so einfach möglich, um einen Ehepartner oder Kinder ohne Pflichtteil zu enterben. Verschenkt der Erblasser sein Hab und Gut zu Lebzeiten, entsteht automatisch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hierbei handelt es sich um den Betrag, um welchen sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn die Schenkung nicht stattgefunden hätte. Demzufolge werden alle Schenkungen zu Lebzeiten in die Pflichtteilsberechnung einkalkuliert. Jedoch sind dabei nur Schenkungen der letzten 10 Jahre von Bedeutung.
| Zeitpunkt der Schenkung | Anteil |
|---|---|
| Innerhalb des 1. Jahres vor dem Todesfall | voller Betrag |
| Bis zu 2 Jahre vor dem Todesfall | 90 % |
| Bis zu 3 Jahre vor dem Todesfall | 80 % |
| Bis zu 4 Jahre vor dem Todesfall | 70 % |
| Bis zu 5 Jahre vor dem Todesfall | 60 % |
| Bis zu 6 Jahre vor dem Todesfall | 50 % |
| Bis zu 7 Jahre vor dem Todesfall | 40 % |
| Bis zu 8 Jahre vor dem Todesfall | 30 % |
| Bis zu 9 Jahre vor dem Todesfall | 20 % |
| Bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall | 10 % |
Schenkungen unter dem Nießbrauchvorbehalt ändern nicht den Anspruch auf den Pflichtteil (siehe Nießbrauchrecht ).
Durch einen Verkauf gegen Leibrente kann ein Erblasser einzelne Gegenstände (z.B. Immobilien) zu Lebzeiten verkaufen und Pflichtteilsberechtigte vollkommen enterben. Die Leibrente muss Ihnen in regelmäßigen Abständen und bis zum Tod vom neuen Eigentümer gezahlt werden. In diesem Fall wird der Vermögensgegenstand verkauft und es findet keine Schenkung statt, sodass keine Ergänzungsansprüche für Pflichtteilsberechtigte entstehen. Hierbei handelt es sich um eine indirekte Enterbung ohne Pflichtteil.
Möchte man einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen den Pflichtteil ausschlagen oder ihm einen geringeren Teil anbieten, muss man sich mit ihm einigen. Der Erblasser kann einen Pflichtteilsverzicht mit ihm vereinbaren und die Höhe der Abfindungszahlung verhandeln. Durch diesen Verzicht erklärt sich der Enterbte einverstanden, im Erbfall keine Ansprüche geltend zu machen. Einigen sich die beiden Parteien keine Abfindungszahlung zu tätigen oder vereinbaren eine sehr geringe Zahlung, fand eine Enterbung ohne Pflichtteil statt.
Eine beliebte Methode der vollständigen Enterbung ist es, das Vermögen ins Ausland zu verlagern. Für deutsche Erblasser gilt lediglich das deutsche Erbrecht. In anderen Ländern gelten hingegen die eigenen Regelungen des Erbrechts. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten, bevor Sie Ihr Vermögen ins Ausland verlagern. Hierfür muss das richtige Land gewählt werden, um ohne Pflichtteil enterben zu können und Pflichtteilsansprüche umgehen zu können.
Die oben vorgeschlagenen Vorgehensweisen bieten sich selbstverständlich auch an, um Kinder ohne Pflichtteil zu enterben. Vereinbaren Sie einen Pflichtteilsverzicht mit den Kindern, die Sie ohne Pflichtteil enterben möchten. Sollten die Kinder nicht erbwürdig sein, können Sie ihnen auch den Pflichtteil entziehen lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Grundsätzlich sind aber auch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten oder ein Verkauf gegen Leibrente an den Ehepartner oder einen anderen Angehörigen eine Möglichkeit, Kinder ohne Pflichtteil zu enterben.
Auch letztere Option der Vermögensverlagerung kann Ihnen dabei behilflich sein, Kinder ohne Pflichtteil zu enterben. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für internationales Erbrecht beraten.
Angenommen ein Erblasser hat Kinder aus zwei Ehen und möchte ein Kind aus erster Ehe enterben. Ist dies generell möglich und kann er ein Kind aus erster Ehe enterben, aber die anderen Kinder als Erben einsetzen? Selbstverständlich kann der Erblasser ein Kind aus erster Ehe enterben, allerdings hat es ebenso wie die anderen Kinder einen Pflichtteilsanspruch.
Möchte der Erblasser das Kind aus erster Ehe enterben, sodass es keinen Pflichtteil erhält, muss er dies anhand der oben genannten Herangehensweisen umgehen. Eine Möglichkeit wäre es, das Vermögen an die Kinder der zweiten Ehe mindestens 10 Jahre vor seinem Tod zu verschenken. Somit könnte er sowohl den Pflichtteilsanspruch als auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umgehen.
Nicht nur Kinder und Ehepartner können vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen werden; man kann auch Geschwister, Enkel und Eltern enterben. Wie kann man Geschwister und Eltern enterben? Doch auch in diesem Fall kann es passieren, dass die Eltern ihren Pflichtteil einfordern können, wenn die Familienkonstellation hierfür gegeben ist.
Herr Müller hinterlässt eine Tochter, die zwei Kinder hat. Die Enkel sollen beide enterbt werden. Solange das Kind des Erblassers lebt, sind die Enkel nicht pflichtteilsberechtigt. Stirbt allerdings die Tochter des Erblassers, dann besteht Anspruch auf den Pflichtteil für die Enkel.
Gleiches gilt für die Eltern des Erblassers, denn will der Erblasser die Eltern enterben, erhalten sie nichts vom Erbe, wenn der Erblasser Kinder hat. Ist er jedoch kinderlos oder sind die Kinder verstorben, dann besteht ein Anspruch für die Eltern.
Im Grunde ist eine Enterbung durch Testament ohne Pflichtteil in den meisten Fällen nicht möglich, da der Pflichtteilsanspruch weiterhin besteht, selbst wenn das Testament besagt, dass der Angehörige den Pflichtteil nicht erhalten soll. Dennoch gibt es eine Ausnahme, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. Dann kann der Erblasser im Testament eine Enterbung ohne Pflichtteil veranlassen (siehe Muster).
Das nachfolgende Muster zur Enterbung ohne Pflichtteil im Testament dient lediglich als beispielhafte Darstellung und kann nicht Ihre individuelle Situation berücksichtigen. Daher raten wir Ihnen das Muster einer Enterbung ohne Pflichtteil für ein Testament nur als Orientierung zu nutzen und einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, um Ihren Einzelfall angemessen zu berücksichtigen.
Ich entziehe meinem Ehemann Uwe Klein hiermit den Pflichtteil. Mein Ehemann hat am 10.04.2010 versucht, mich umzubringen, indem er versuchte mich die Treppe hinunterzustürzen. Der Sachverhalt wurde seinerzeit bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Mein Ehemann wurde wegen dieses Vorfalls vom Landgericht Stuttgart am 30.07.2010 rechtkräftig wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Beteiligung an meinem Nachlass schließe ich daher auch in Form des Pflichtteils aus.
Ich entziehe meiner Tochter Roswitha Blume hiermit den Pflichtteil. Meine Tochter hat am 25.05.2017 meine Ehefrau unter Einsatz einer Schusswaffe beraubt. Sie ist wegen dieser Straftat wegen schweren Raubes am 30.08.2017 vom Landgericht Hamburg zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Eine Beteiligung an meinem Nachlass schließe ich daher auch in Form des Pflichtteils aus.
Ich entziehe meinem Ehemann Paul Meyer hiermit den Pflichtteil. Mein Ehemann hat mich während langer Jahre weder finanziell noch sonst wie unterstützt. Ich war während langer Jahre auf mich allein gestellt. Die mangelnde Unterstützung durch meinen Ehemann hat mich tief getroffen. Eine Beteiligung an meinem Nachlass schließe ich daher auch in Form des Pflichtteils aus.
Ich entziehe meiner Tochter Ute Sommer hiermit den Pflichtteil. Ich hatte meine Tochter bereits zu Lebzeiten in meinem Unternehmen angestellt. Sie hat allerdings massiv Steuern hinterzogen und war an skurrilen Geschäften mit anderen Unternehmen beteiligt. Sie hat mir und meinem Unternehmen dadurch massiv geschadet, sodass ich hohe Verluste einbüßen musste. Sie wurde für diese Taten vom Landgericht Köln zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Eine Beteiligung an meinem Nachlass schließe ich daher auch in Form des Pflichtteils aus.
Will ein Erblasser einen nahen Angehörigen enterben, so hat er dazu verschiedene Möglichkeiten. Jedoch ist es wichtig zu wissen, welche Folgen eine Enterbung im Einzelfall haben wird. Deshalb ist es in solchen Fällen sehr hilfreich den eigenen Erbfall mit einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zu besprechen. Dabei kann dieser sowohl die Möglichkeiten der Enterbung erläutern sowie auch die darlegen, welche Pflichtteilsansprüche trotzdem zu erfüllen sind. Außerdem kann er im individuellen Fall auch prüfen, ob ggf. Voraussetzungen erfüllt sind, die auch eine vollständige Enterbung inklusive des Pflichtteils ermöglichen. Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht auch dazu beraten, wie man einen Pflichtteilsverzicht arrangieren kann und ggf. durch lebzeitige Schenkungen und Vermögensübertragungen realisieren kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Enterben.
Dass Eltern ein Kind vom Nachlass ausschließen, ist nach deutschem Recht eigentlich kaum möglich. Fast immer besteht zumindest das Recht auf einen Pflichtteil. Allerdings lässt sich das Erbe für den ungeliebten Nachwuchs mindern – und womöglich vielleicht doch auf null senken.
Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine anwaltliche Beratung ersetzen können.
Wenn Sie dieses YouTube/Vimeo Video ansehen möchten, wird Ihre IP-Adresse an Vimeo gesendet. Es ist möglich, dass Vimeo Ihren Zugriff für Analysezwecke speichert.
Weitere Infos finden Sie in unserer Datenschutzerklärung