Den Ausdruck Pflichtteil hat mit Sicherheit jeder schon einmal gehört. Doch was genau ist ein Pflichtteil und wie hoch ist er für Verwandte und Ehegatten? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Pflichtteil haben wir hier für Sie aufbereitet. Zunächst einmal erfahren Sie nun, was genau der Pflichtteil ist, wie er sich von der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet und was er mit der gewillkürten Erbfolge zu hat und das durch die gesetzlich festgeschriebene Mindestbeteiligung am Erbe nur in Ausnahmefällen entzogen werden.
Wenn Erblasser kein Testament aufsetzten oder einen Erbvertrag beziehungsweise sonstige Verfügungen von Todes wegen errichten, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Für diese ist der Pflichtteil deswegen uninteressant, weil die Pflichtteilsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge ohnehin an erster Stelle stehen. Deswegen erhalten sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ohnehin mehr als ihren gesetzlichen Anteil am Erbe.
Existiert ein gültiges Testament oder ein Erbvertrag, dann dürfen in diesem die Pflichtteilsberechtigten nicht beim Erbe übergangen werden, obwohl sie durch die Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil muss den Berechtigten also trotz Testament ausgezahlt werden. Natürlich können Berechtigte im Testament auch über ihren Anteil am Erbe hinaus bedacht werden.
Wem ein verpflichtender Anteil am Erbe zusteht, der hat gegenüber den im Testament eingesetzten Erben einen sogenannten Auskunftsanspruch über den Bestand und den Wert des Nachlasses. Dieser Auskunftsanspruch für Pflichtteilsberechtigte ist im § 2314 BGB festgeschrieben. Hier wird die Auskunftspflicht der Erben gegenüber den Berechtigten geregelt. Demnach kann der Pflichtteilsberechtigte…
Die Kosten für die Erstellung dieser Liste fallen unter die Nachlassverbindlichkeit und werden vom Nachlass bestritten. Das Recht auf Auskunft haben Pflichtteilsberechtigte deshalb, weil sie Informationen über den Nachlass benötigen, um ihre eigenen Ansprüche geltend machen beziehungsweise einfordern zu können.
Um die Höhe des Anspruchs zu ermitteln, muss zunächst der Wert des Nachlasses berechnet werden. Hierzu muss die Höhe des Vermögens und auch die eventuell vorhandenen Schulden berücksichtigt werden. Auch Immobilien und alle Wertgegenstände zählen natürlich neben Geldbeträgen zum Nachlass hinzu. Am besten kann man sich hier mithilfe eines Nachlassverzeichnisses einen Überblick verschaffen, in dem alle Aktiva und Passiva aufgelistet werden. Außerdem müssen alle Schenkungen der letzten zehn Jahre vermerkt werden, weil diese zum Teil auf das Erbe angerechnet werden. So können sich auch bei der Pflichtteil Berechnung Änderungen ergeben. Die Berechnung des Nachlasswertes erfolgt im Grunde automatisch mit dem Auskunftbegehren nach § 2314 BGB.
Ein Pflichtteil steht nur einem sehr kleinen Personenkreis zu. Zu diesem zählen die direkten Abkömmlinge eines Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern hier gleichgestellt. Des Weiteren haben der Ehepartner und die Eltern eines Erblassers Anspruch; die Eltern allerdings nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Die Personen mit Anspruch gehören innerhalb der gesetzlichen Erbfolge der ersten oder zweiten Ordnung an. Zur ersten Ordnung zählen Kinder, Enkel und Urenkel, zur zweiten die Eltern und deren Nachfahren. Allerdings haben die Nachfahren der Eltern keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil und die Eltern wie gesagt nur dann, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge beziehungsweise Adoptivkinder hat. Voraussetzung ist der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, über die Sie sich hier einen ersten Überblick verschaffen können:
Der Pflichtteil wird erst berechnet, wenn alle Erbfallverbindlichkeiten beglichen sind. Zu diesen Erbfallverbindlichkeiten gehören beispielsweise auch die Beerdigungskosten.
Der gesetzliche Pflichtteil vom Erbe besteht aus fünfzig Prozent des gesetzlichen Erbteils. Den gesetzlichen Erbteil würde ein Berechtigter dann bekommen, wenn keine gültige Verfügung von Todes wegen vorliegt und die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Die genaue Pflichtteilshöhe wird anhand der gesetzlichen Erbquote berechnet. Um die Pflichtteilsquote zu bestimmen, müssen alle gesetzlichen Erben berücksichtigt werden. Nur die, die auf ihren Erbteil verzichtet haben, werden nicht berücksichtigt.
Die Kinder eines Erblassers haben Anspruch, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dabei ist die Höhe des Pflichtteil der Kinder abhängig davon, ob ein Erblasser verheiratet ist und wie viele Kinder vorhanden sind. Die Berechnung erfolgt dann anhand der gesetzlichen Erbquote, die halbiert wird. Im Folgenden finden Sie nun Beispiele für den Anspruch von Kindern:
Stiefkinder sind beim Thema Pflichtteil benachteiligt. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil vom Erbe. Wenn ein Erblasser seine Stiefkinder beim Erbe bedenken möchte, so ist dies nur über ein Testament oder Erbvertrag beziehungsweise eine Schenkung zu Lebzeiten möglich. Adoptivkinder haben jedoch die gleichen Rechte wie die leiblichen Nachkommen eines Erblassers. Sie haben also Anspruch auf einen Pflichtteil.
Obwohl der Anspruch auf ein Pflichtteil nur dann besteht, wenn der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder ähnliches vorliegt, haben der Pflichtteil und die gesetzliche Erbfolge eine Gemeinsamkeit: Der Pflichtteilsanspruch richtet sich weitgehend nach der gesetzlichen Erbfolge. Demzufolge haben die Erben erster Ordnung (Nachfahren des Erblassers) und teilweise die Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers) den Anspruch auf einen Pflichtteil. Festzuhalten ist jedoch, dass die Pflichtteilsberechtigung und die gesetzliche Erbfolge nicht dasselbe sind.
Die Eltern eines Erblassers gehören zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben Eltern jedoch nur, wenn der Erblasser keine eigenen Nachkommen hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten Eltern für den Fall, dass ihr verstorbenes Kind keine Nachkommen hat, neben dem Ehepartner 50 Prozent des Erbes. Ihr Pflichtteil beträgt bei vorhandenem Ehepartner also 25 Prozent.
Ist kein Ehepartner vorhanden, beläuft sich der Anspruch der Eltern auf 50 Prozent des Erbes; nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Eltern den ganzen Nachlass. Für den Fall, dass ein Erblasser ein Kind hatte, dieses aber vorverstorben ist, erhalten die Eltern ihren Pflichtteil nur, wenn das vorverstorbene Kind des Erblassers selbst noch keine Kinder hatte. Diese Enkel des Erblassers sind dann nämlich anstelle ihres Elternteils, dem Kind des Erblassers, pflichtteilsberechtigt, nehmen also dessen Platz ein. Da die Enkel als direkte Abkömmlinge des Erblassers zu den Erben erster Ordnung zählen, die Eltern aber zu den Erben zweiter Ordnung, erhalten die Enkel einen Pflichtteil und die Eltern des Erblassers nicht.
Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, hat nicht zwingend einen Anspruch auf den gesetzlich geschützten Anteil am Erbe. Eltern haben zB. nur Anspruch, wenn der Erblasser selbst keine Kinder hat. Auch wenn die Abkömmlinge des Erblassers tot sind, treten an deren Stelle, wenn vorhanden, die Enkel des Erblassers. In diesem Fall haben Eltern keinen Pflichtteilsanspruch.
Die Enkelkinder eines Erblassers gehören zum Kreis der Berechtigten. Einen Pflichtteil haben Enkel allerdings nur dann, wenn das Elternteil, das die Verwandtschaft zum verstorbenen Großelternteil vermittelt, bereits tot ist. Wie bei der gesetzlichen Erbfolge gilt auch beim Anspruch innerhalb einer Erbenordnung das Gesetz „alt vor jung“ – das bedeutet, dass Eltern vor ihren Kindern, also den Enkelkindern des Erblassers erben. Die Eltern des Erblassers erben aber nicht vor den Kindern beziehungsweise Enkeln des Erblassers, weil sie zu den Erben zweiter Ordnung zählen. Im Folgenden einige Beispiele, in welchen Fällen Enkel Anspruch auf einen Pflichtteil in welcher Höhe haben:
Ein Pflichtteil für Neffen beziehungsweise Nichten gibt es nicht. Nichten und Neffen können wie Geschwister ohne Begründung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und haben dann auch keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Anteil am Erbe. Nichten und Neffen gehören als Abkömmlinge von den Geschwistern eines Erblassers innerhalb der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben zweiter Ordnung.
Anders als die Eltern eines Erblassers, die ebenfalls zu den Erben zweiter Ordnung zählen, haben deren Abkömmlinge, also Geschwister und in nächster Generation Nichten und Neffen, keinen Anspruch. Wer seinen Nichten und Neffen etwas vererben möchte, muss dies ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag festhalten. Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Dann erben Neffen und Nichten als Erben zweiter Ordnung in folgendem Fall: Es gibt erstens keine Erben erster Ordnung mehr. Zweitens sind die Eltern des Erblassers und die Eltern der Nichten und Neffen nicht mehr am Leben, sodass die Nichten und Neffen innerhalb der Erben der zweiten Ordnung an erster Stelle stehen.
Wenn Sie Ihren Anteil berechnen möchten, ist dies einfach und unkompliziert mit dem Pflichtteilsrechner von Erbrechtsinfo.com möglich. Der Pflichtteil Rechner berücksichtigt die unterschiedlichen Erbkonstellationen und berechnet die Pflichtteilsquote in Abhängigkeit vom gesetzlichen Erbteil verlässlich und in wenigen Schritten. Alternativ können Sie Ihre Fragen zum Pflichtteil auch mit Ihrem Anwalt für Erbrecht besprechen. Dieser berät Sie auch gern zu anderen erbrechtlichen Fragen von der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer über den Erbverzicht bis hin zum Testament anfechten.
Die Frage, wie hoch der Pflichtteil bei Enterbung ist, wird oft gestellt, ist aber missverständlich. Schließlich ist die Enterbung die Voraussetzung dafür, den Pflichtteil zu erhalten. Gibt es kein Testament oder gültigen Erbvertrag, kommt nach dem Erbrecht Deutschland die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Ist dies der Fall, ist der Pflichtteil überhaupt gar kein Thema, weil die Pflichtteilsberechtigten innerhalb der gesetzlichen Erbfolge über den Pflichtteil hinaus bedacht werden.
Von Belang ist der Pflichtteil erst, wenn ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Der Anspruch auf einen Pflichtteil stellt in solchen Fällen sicher, dass sehr nahe Verwandte einen Teil vom Erbe erhalten – ob der Erblasser das nun möchte oder nicht. Dieser Pflichtteil beträgt immer die Hälfte dessen, was der Enterbte bekommen hätte, wenn die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gekommen wäre. Der Pflichtteil bleibt also immer gleich hoch, wie an Beispielen bereits im Text erläutert worden ist. Die Enterbung bestimmt nicht die Höhe des Pflichtteils, sondern ist Voraussetzung dafür, den Pflichtteil zu erhalten.
Der Anspruch auf den Pflichtteil kann in der Tat verjähren, muss also innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Ansprüche ab dem Zeitpunkt, an dem er vom Erbfall erfahren hat, innerhalb von drei Jahren geltend machen. Allerdings beginnt diese Frist immer erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall erfolgte:
Wer von seinem Pflichtteilsanspruch erfährt, muss innerhalb der per Gesetz festgelegten Frist bei Gericht Klage einreichen oder vom Rechtsnachfolge des Erblassers eine rechtsverbindliche Anerkennung als Pflichtteilsberechtigter erhalten, um seine Ansprüche geltend zu machen. Es reicht nicht aus, den Erben zur Auszahlung aufzufordern.
Es ist möglich, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der Pflichtteilsverzicht wird in § 2346 Abs. 2 BGB geregelt und bezeichnet nur den Verzicht auf den gesetzlichen Anteil am Erbe. Das gesetzliche Erbrecht beziehungsweise die gesetzliche Erbfolge bleiben vom Verzicht auf den Pflichtteil unberührt. Das Ausschlagen eines Erbes hat mit dem Pflichtteilsverzicht jedoch nichts zu tun. Wer sein Erbe ausschlagen möchte, kann dies erst tun, wenn der Erblasser verstorben ist. Der Pflichtteilsverzicht muss zu Lebzeiten des Erblassers gemeinsam mit dem Verzichtenden vertraglich festgehalten werden. Ein kompletter Erbverzicht nach dem Ableben des Erblassers kommt meistens dann vor, wenn der Erbe sich mit dem Antritt des Erbes verschulden würde – schließlich werden auch Schulden vererbt.
Wenn es eine letztwillige Verfügung gibt, werden die darin eingesetzten Erben benachrichtigt und haben sechs Wochen Zeit, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, werden die Erben nicht in Kenntnis gesetzt, sondern müssen sich selbst kümmern. Wenn Sie Fragen zum Pflichtteil haben oder vor der Entscheidung stehen, ein Erbe auszuschlagen oder anzunehmen, greifen Sie am besten auf professionelle Hilfe zurück. Unsere Anwälte für Erbrecht von Erbrechtsinfo.com können Sie bei allen Fragen zum Thema Erbrecht beraten. In unserer Anwaltssuche können Sie Ihren Anwalt in ihrer Region für eine Erstberatung in Ihrer Nähe vereinbaren.
Schenkungen können den Pflichtteil beeinflussen – und zwar in beide Richtungen. Es kommt darauf an, ob der Pflichtteilsberechtigte selbst Beschenkter war oder Dritte von den Schenkungen profitiert haben. Schenkungen an Dritte müssen auf den Pflichtteil des Berechtigten angerechnet werden. Dies wird mit dem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt, dem wir uns gleich noch widmen.
Erhält der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungen, kann der Erblasser eine Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen. Wenn er dies tut, wird der Pflichtteil dadurch vermindert. Es kann sogar dazu kommen, dass ein Pflichtteilsberechtigter dann ganz leer ausgeht. Erhält er beispielsweise zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung über 300.000 Euro, bekommt er nach dem Tod des Erblassers nichts mehr, wenn der Pflichtteil beispielsweise nur 200.000 Euro beträgt.
Voraussetzung hierfür ist aber wie gesagt die Anordnung auf Anrechnung auf den Pflichtteil durch den Erblasser. Schenkungen sind im Übrigen eine beliebte Methode, um seinen Nachlass zu Lebzeiten nach dem eigenen letzten Willen zu verteilen. Wegen der oftmals im Vergleich zur Erbschaftssteuer geringen Schenkungssteuer lohnen sich Schenkungen vor allem bei nahen Verwandten aufgrund des hohen Schenkungssteuerfreibetrages. Lassen Sie sich bei Fragen von unseren Erbrechtsspezialisten beraten. Dank der Suchfunktion finden Sie unkompliziert und schnell den passenden Anwalt für Erbrecht in Ihrer Region und können noch heute kostenlos Kontakt aufnehmen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermöglicht es einem Pflichtteilsberechtigten, sich Schenkungen des Erblassers an Dritte auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen. Hierdurch steigt der Pflichtteil. Wichtig hierbei ist jedoch, dass nur Schenkungen angerechnet werden können, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben. Außerdem werden die Schenkungen, je weiter sie zurückliegen, nicht mehr in voller Höhe auf den Pflichtteil angerechnet.
Seinen Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers einzufordern, ist möglich. Allerdings ist der Fordernde hier auf die Bereitschaft des Erblassers angewiesen. Dieser ist unter keinen Umständen dazu verpflichtet, den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten auszuzahlen. Wird der Pflichtteil bereits zu Lebzeiten ausgezahlt, so geht dies meist mit einem Pflichtteilsverzicht nach dem Tod des Erblassers einher. Wenn Sie einen Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern oder selbst an einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen möchten, sollte dies gut überlegt sein. Ihr Anwalt für Erbrecht kann Sie bei allen Fragen beraten und unterstützen.
Wer bei der Testamentseröffnung von seiner Enterbung erfährt und zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, kann seinen Pflichtteil einfordern. Hierzu muss ein Auskunfts- und Auszahlungsbegehren an die Erben gestellt werden. Dies ist zwar ohne Anwalt möglich, aber um sicherzugehen, dass einem keine Fehler unterlaufen, ist die Unterstützung eines Fachmanns immer ratsam. Ein Spezialist für Erbrecht kann mit Ihnen gemeinsam am besten Ihren Pflichtteil geltend machen. Finden Sie hier auf Erbrechtsinfo.com viele Experten zum Thema Erbrecht, die Ihnen in jedem Fall weiterhelfen können.
Die Einforderung des Pflichtteils ist nicht mit einer Klage gleichzusetzen.
Wenn die Erbengemeinschaft die Auszahlung des Pflichtteils verweigern, kommt es oftmals zu einem Erbstreit. Wer auf diese Weise beim Erbe übergangen wird, muss seinen Pflichtteil einklagen, um sein Recht durchzusetzen. Ab einem Streitwert von 5000 € muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Ein Streitwert bis zu 5000 € wird beim Amtsgericht verhandelt. Wer den Prozess um den Pflichtteil vom Erbe verliert, muss sämtliche Kosten tragen. Hierzu zählen neben den Gerichtskosten die Gebühren für den eigenen und den gegnerischen Anwalt. Deswegen sollte man unbedingt einen beim Pflichtteil erfahrenen Anwalt für Erbrecht zurate ziehen, um die bestmögliche Unterstützung an seiner Seite zu wissen.
Beim Berliner Testament handelt es sich um ein Ehegattentestament. Bei einem solchen ist es üblich, den Ehepartner als Alleinerben einzusetzen – diese Einsetzung beruht auf Gegenseitigkeit. Für den Pflichtteil beim Berliner Testament kann das bedeuten, dass er erst ausgezahlt werden muss, wenn auch der verbleibende Ehepartner verstirbt. Hiermit soll ein hinterbliebener Partner vor hohen Kosten und finanziellen Schwierigkeiten bewahrt werden. Ein Berliner Testament kann nur von Verheirateten aufgesetzt werden. Unverheiratete können aber stattdessen einen Erbvertrag aufsetzen, in dem ähnliche Regelungen festgehalten werden.
Die Pflichtteilsstrafklausel ist meist Bestandteil des Berliner Testaments beziehungsweise Ehegattentestaments. Mit ihr wird verfügt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der gegen den Willen des erstverstorbenen Ehepartners seinen Pflichtteil einfordert, enterbt wird. Konkret bedeutet das:
Wird man als naher Angehöriger eines Erblassers enterbt, kann eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht durchaus sinnvoll sein. Hierbei kann dieser klären, ob im individuellen Fall ein Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe geltend gemacht werden kann. Für den Fall, dass ein Anspruch festgestellt werden kann, kann ein Anwalt für Erbrecht seinem Mandanten helfen, seinen Auskunftsanspruch über den Nachlass bei den Erben geltend zu machen und dann anschließend auch die Höhe des Anspruchs berechnen. Falls jedoch die rechtmäßigen Erben sich weigern sollten, den beanspruchten Pflichtteil auszubezahlen, kann ein Anwalt für Erbrecht diesen auch gerichtlich für seinen Mandanten durchsetzen lassen.
Für den Fall, dass es sich bei dem enterbten Pflichtteilsberechtigten um einen Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft handelt, kann ein Anwalt auch über die Möglichkeiten des kleinen und großen Pflichtteils informieren. Ferner kann ein Anwalt für Erbrecht natürlich auch einem Erblasser helfen, wenn dieser Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger umgehen will. Hierbei kann er ihn z. B. zu Pflichtteilsstrafklauseln bei einem Berliner Testament beraten oder ihm aufzeigen, wie man durch Schenkungen zu Lebzeiten oder auch einen Pflichtteilsverzicht entsprechende Ansprüche ausschließen kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht zum Thema Pflichtteil Erbe.
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