Ob Sie einen Pflichtteil einfordern können, ist zu nächst davon abhängig, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind oder nicht. Im Grunde sind nur die nächsten Angehörigen und die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich, unehelich oder adoptiert sind (siehe auch Pflichtteil Kinder). Darüber hinaus sind auch Eltern und Ehepartner des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Außerdem muss der Pflichtteilsberechtigte in einem Testament enterbt worden sein oder einen zu geringen Erbteil erhalten haben. In diesem Moment liegt ein Pflichtteilsanspruch vor.
Ferner darf noch keine Verjährung des Pflichtteilanspruchs eingetreten sein, wenn man seinen Pflichtteil einfordern möchte. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sollte der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil bei den Erben einfordern. Kommen die Erben seinem Wunsch nicht nach, muss er den Pflichtteil einklagen. Kinder und Enkelkinder haben ein Vorrecht gegenüber den Eltern des Erblassers. Der Ehepartner hat eine Sonderstellung und kann immer seinen Pflichtteilsanspruch einfordern (siehe Pflichtteil Ehegatte).
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann kann man den Pflichtteil einfordern. Hierfür muss man sich an den Erben oder die Erbengemeinschaft wenden. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei den Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasses einzuholen. Aufgrund dessen kann man den Pflichtteil berechnen. Nach einer schriftlichen Aufforderung müssen die Erben ihm Auskunft über den Nachlasswert geben und ein Nachlassverzeichnis aushändigen. Der Pflichtteilsberechtigte sollte die übermittelten Daten überprüfen, bevor er den Pflichtteil einfordert. Wurde die Höhe des Pflichtteils ermittelt, kann man den Pflichtteil einfordern.
Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie der Pflichtteil berechnet wird, lässt sich pauschal nicht beantworten, denn hierbei muss die Anzahl der anderen erb- oder pflichtteilberechtigten Personen berücksichtigt werden. Hat ein enterbtes Kind beispielsweise 3 Geschwister, dann müssen diese bei der Berechnung berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie auch enterbt wurden oder nicht. Je mehr Geschwister vorhanden sind, desto geringer ist der gesetzliche Erbteil und somit auch der Pflichtteil. Wie der Pflichtteil berechnet wird, zeigen wir Ihnen in unserem Leitartikel „Pflichtteil berechnen“ mit zahlreichen Beispielen.
Der begünstigte Erbe ist für das Auszahlen des Pflicht-Erbes zuständig. Zahlt der Erbe den Pflichtteil nicht aus, muss eine Klage eingereicht werden, um die Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Das Nachlassgericht prüft dann den Anspruch und ordnet die Auszahlung an. Weigert sich der Erbe den Pflichtteil auszuzahlen und gerät selbstverschuldet in Zahlungsverzug, muss er alle Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Nur für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte die Klage verliert, muss er die Kosten übernehmen.
Nicht immer weigert sich der Erbe, den Pflichtteil auszuzahlen, sodass eine Auszahlung relativ zügig erfolgt. Wenn man den Erben schriftlich dazu auffordert, den Pflichtteil auszuzahlen, kann man ihm eine realistische Frist setzen. Stellt sich der Erbe aber stur, kann es manchmal Jahre dauern, bis die Ansprüche eingeklagt und der Pflichtteil ausgezahlt ist.
In besonders schwierigen Fällen kann es sogar mehrere Monate dauern, bis der Pflichtteilsberechtigte eine Auskunft vom Erbe erhält. Bis wann der Pflichtteil ausgezahlt werden muss, ist demnach schwer zu beantworten, da es auf die Kooperation des Erben ankommt. Wird der Pflichtteilsanspruch jedoch gerichtlich durchgesetzt, ordnet das Nachlassgericht die Auszahlung an und der Schuldner muss sich den gerichtlichen Anordnungen fügen.
Im Grunde genommen kann man den Pflichtteil trotz Testament einfordern; faktisch muss sogar eine Enterbung im Testament stattgefunden haben, um einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen zu können. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur dann einen Anspruch, wenn er einen zu geringen Erbteil erhalten hat oder enterbt wurde. Da ein Pflichtteilsberechtigter nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament auch ein gesetzlicher Erbe ist, kann die Enterbung nur im Rahmen eines Testaments erfolgen. Demnach kann man den Pflichtteil trotz Testament einfordern.
Ob Kinder im Rahmen eines Berliner Testaments enterbt werden oder letztendlich ein anderes Testament aufgesetzt wird, um einen Pflichtteilsberechtigten zu enterben, spielt keine Rolle. Man kann sowohl bei einem normalen Testament als auch bei einem Berliner Testament den Pflichtteil einfordern, sofern man in diesem Testament enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil versehen wurde.
Prinzipiell unterliegt der Anspruch auf den Pflichtteil der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Innerhalb dieser Zeit sollte der Pflichtteilsberechtigte sein Erbe einfordern. Nach Ablauf dieser Frist hat er keine Ansprüche mehr auf den Pflichtteil. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der nicht berücksichtigte Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Todesfall des Erblassers sowie über die Enterbung oder den zu geringen Erbteil hatte.
Wer den Pflichtteil einfordern möchte, muss unbedingt die Frist beachten. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt die Kenntnis über den Todesfall des Erblassers und die Kenntnis über die Enterbung oder den Erhalt eines zu geringen Erbteils. Die Frist, um den Pflichtteil einzufordern unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Ferner besteht eine maximale dreißigjährige Frist, um den Pflichtteil einzufordern bzw. zur Geltendmachung des Anspruchs.
Erfährt das Kind eines Erblassers erst im Jahr 2017 und damit 5 Jahre, nachdem sein Elternteil verstorben ist – von dessen Tod und seiner Enterbung, so stellt der 31.12.2017 den Fristbeginn der Verjährung dar. Der Pflichtteilsanspruch verjährt demzufolge am 01. Januar 2021..
Ob der Verjährungstatbestand vorliegt oder nicht, muss der Antragsgegner beweisen. Antragsgegner ist der begünstigte Erbe, der die Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu verhindern versucht. Vor Gericht muss er beweisen, wann der enterbte Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht entscheidet dann, ob der Anspruch verjährt ist. Ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht auffindbar, kann es zur Hemmung der Verjährung kommen. Ebenso kommt es zu einer Hemmung, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich in den Verhandlungen zum Pflichtteilsanspruch befindet.
Daher bleibt der Anspruch auch während der Verhandlungen bis zu deren Ende bestehen. Ferner kann die Ehe die Verjährung hemmen, wenn ein kinderloses Kind einen Elternteil als Alleinerben einsetzt. Dabei hat der Ehepartner des Elternteils einen Pflichtteilsanspruch. Die Verjährungshemmung besteht dann bis zum Ende der Ehe.
Auch minderjährige Kinder können pflichtteilsberechtigt sein. Der Gesetzgeber räumt Minderjährigen eine längere Frist ein, um den Pflichtteil einzufordern. Dabei wird die Verjährung des Pflichtteils für Kinder bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Erst dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen veranlasst, sodass sich das Vermögen verringert hat, dann werden diese beim Pflichtteil berücksichtigt. Daraus ergeben sich Pflichtteilsergänzungsansprüche. Auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt es eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Voraussetzung dafür, den Pflichtteil einzufordern, ist auch die Kenntnis vom Todes- und Enterbungsfall sowie die Kenntnis über die Schenkungen zu Lebzeiten. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Schenkung, dann beginnt die Frist, um den Ergänzungspflichtteil einfordern zu können, auch später. Demzufolge kann der Fall eintreten, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist, aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch weiterhin besteht.
In einigen Testamenten befindet sich eine sogenannte Strafklausel, die verhindern soll, dass ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil einfordert. Daher sollte man seinen Anteil nur einfordern, wenn diese Strafklausel nicht vorliegt. Die Strafklausel ist in Ehegattentestamenten wie dem Berliner Testament gängig, um Ehepartner zu begünstigen und Kinder zu enterben oder sie erst nach dem Tod beider Ehepartner am Nachlass zu beteiligen. Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch trotz Strafklausel geltend, droht eine vollständige Enterbung. In diesem Fall erhält der Enterbte auch im zweiten Erbfall nur den gesetzlichen Pflichtteil.
Wer von seinem Pflichtteilsanspruch erfährt, muss innerhalb der Frist bei Gericht Klage einreichen oder vom Erben eine rechtsverbindliche Anerkennung als Pflichtteilsberechtigter erhalten, um seine Ansprüche geltend zu machen. Es reicht nicht aus, den Erben zur Auszahlung aufzufordern.
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